B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-7743/2010
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A.______, Z._______ (Kosovo),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückvergütung Beiträge (Mindestbeitragsdauer);
Einspracheentscheid vom 7. Juli 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______, geboren am […] 1945, Staatsangehöriger des Kosovo
(nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), sich am 1. Februar
2010 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder
Vorinstanz) zum Bezug einer schweizerischen Altersrente anmeldete
(SAK/2 ff.),
dass die SAK das Rentengesuch mit Verfügung vom 26. März 2010 ab-
wies mit der Begründung, der Versicherte erfülle die Bedingung der ein-
jährigen Mindestbeitragsdauer nicht (SAK/24 f.),
dass der Versicherte mit Einsprache vom 23. April 2010 einräumte, ihm
stehe keine ordentliche Altersrente zu, er ersuche jedoch um Rückerstat-
tung der Beiträge (SAK/28),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2010 das Gesuch um
Rückerstattung der Beiträge abwies mit der Begründung, aufgrund seines
vor dem 1. April 2010 gestellten Gesuchs sei das Sozialversicherungsab-
kommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo zwar anwendbar, wes-
halb gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG (e contrario) keine Rückerstattung er-
folgen könne, zudem regle das Abkommen nur eine Leistung im Renten-
alter, nicht aber die Rückerstattung, und ausserdem könne eine Rücker-
stattung nur erfolgen, wenn er mindestens während eines vollen Jahres
Beiträge bezahlt habe, was vorliegend nicht der Fall sei (act. SAK/29 ff.),
dass der Versicherte mit Eingabe vom 3. August 2010 an die SAK gelang-
te und diese um Auskünfte zum Sozialversicherungsabkommen zwischen
der Schweiz und dem Kosovo sowie um Rückerstattung der Beiträge er-
suchte (SAK/35),
dass die SAK am 18. August 2010 dem Beschwerdeführer mitteilte, in
seinem Fall sei das Sozialversicherungsabkommen mit Serbien zwar an-
wendbar, dieses sehe jedoch nur eine Leistung im Rentenalter vor, wenn
die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt sei, Rückerstattungen
seien nicht möglich (SAK/32 f.),
dass A._______ mit weiterer Eingabe vom 15. Oktober 2010 an die SAK
erneut einräumte, ihm stehe keine Altersrente zu, weil er nicht ein volles
Jahr in der Schweiz gearbeitet habe, er ersuche jedoch um Rückerstat-
tung der Beiträge, die er während neun Monaten einbezahlt habe
(SAK/38; Beschwerdeakten act. 1),
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dass die SAK letztere Eingabe am 28. Oktober 2010 an das Bundesver-
waltungsgericht übermittelte und um Behandlung der Beschwerde er-
suchte (SAK/36; act. 2),
dass die SAK – unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 – am 9. November 2010
mitteilte, sie könne das Datum der Zustellung des Einspracheentscheids
nicht nachweisen, weil dieser nicht mit eingeschriebener Post an den Be-
schwerdeführer zugestellt worden sei (act. 5),
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2010 die Abwei-
sung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom
7. Juli 2010 sowie der Verfügung vom 26. März 2010 beantragte (act. 7),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2011
– ihm am 12. Februar 2011 eröffnet via die Schweizerische Vertretung in
Prishtina (act. 12) – aufgefordert wurde, ein Zustelldomizil in der Schweiz
zu bezeichnen (act. 9), er jedoch innert Frist nicht reagierte,
dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 5. April 2011, androhungsgemäss im Schweizerischen Bundesblatt
eröffnet am 12. April 2011, zur Kenntnis gebracht und er aufgefordert
wurde, innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung eine Replik
einzureichen (act. 16),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Juni
2011 zur Kenntnis nahm, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine
Replik eingereicht hatte, und den Schriftenwechsel abschloss (act. 17,
Publikation im Schweizerischen Bundesblatt am 28. Juni 2011 [act. 20]),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Unrecht davon ausge-
gangen ist, der Beschwerdeführer habe den Einspracheentscheid vom
7. Juli 2010 mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 angefochten (act. 7), zu-
mal bereits die (fristgerecht bei der unzuständigen Behörde eingereichte)
Eingabe vom 3. August 2010 als Beschwerde gegen den Einspracheent-
scheid zu qualifizieren ist und daher an das Bundesverwaltungsgericht
zur Behandlung als Beschwerde hätte überwiesen werden müssen,
dass die Beschwerde damit fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) sowie die
Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung
dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo wei-
terhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatz-
urteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 und seither in ständiger Rechtspre-
chung geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsab-
kommens bejaht hat,
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist, ungeachtet des Zeitpunkts der Einreichung
des Gesuchs um Rückerstattung,
dass den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren
Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre
Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Bei-
träge rückvergütet werden können (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 AHVG),
dass eine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge vorliegend nicht
möglich ist, da – wie zuvor festgestellt – mit dem Heimatstaat des Be-
schwerdeführers nach wie vor eine zwischenstaatliche Vereinbarung be-
steht,
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dass vorliegend eine Rückerstattung auch dann nicht möglich wäre, wenn
von der Nichtanwendung des Sozialversicherungsabkommens ausge-
gangen würde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist,
dass der Bundesrat – gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 18 Abs. 3
letzter Satz AHVG – die Einzelheiten der Rückerstattung in der Verord-
nung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Auslän-
dern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge
[RV-AHV, SR 831.131.12]) geregelt hat,
dass gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV Ausländer, mit deren Heimatstaat kei-
ne zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen
die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zu-
rückfordern können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines
vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begrün-
den,
dass vorliegend in den Vorakten ein Aufenthalt in der Gemeinde
Y._______ vom 20. Juni bis 9. Dezember 1977 dokumentiert ist
(SAK/13 f.), der Beschwerdeführer von April bis Dezember 1977 Beiträge
an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
geleistet hat (SAK/18, 22 f.) und er mit Eingabe vom 15. Oktober 2010
einräumt, nicht während eines vollen Jahres Beiträge bezahlt zu haben
(act. 1),
dass die Vorinstanz zu Recht im Einspracheentscheid und in ihrer Ver-
nehmlassung darauf hingewiesen hat, dass damit die Voraussetzungen
gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV für eine Rückerstattung der Beiträge nicht
erfüllt sind, weshalb auch aus diesem Grund eine Rückerstattung nicht
erfolgen kann,
dass bei diesem Ergebnis nicht weiter darauf einzugehen ist, dass das
Gesuch um Beitragsrückerstattung auch deshalb abzulehnen wäre, weil
das Sozialversicherungsabkommen keine Regelungen zur Rückvergü-
tung von schweizerischen AHV-Beiträgen enthält (vgl. dazu beispielswei-
se Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1342/2011 vom 21. Juli 2011
S. 5),
dass unter diesen Umständen die Beschwerde im einzelrichterlichen Ver-
fahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3
AHVG abzuweisen ist,
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dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass
keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der unterliegende Beschwerdeführer und die Vorinstanz keinen An-
spruch auf Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario,
Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Ediktalweg, Eröffnung im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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