Abtei lung II I
C-7758/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Elena Avenati-
Carpani,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für X._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7758/2007
Sachverhalt:
A.
Am 8. Oktober 2007 beantragte der 1980 geborene X._______,
Staatsangehöriger von Nigeria, bei der Schweizerischen Vertretung in
Abuja ein Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner
im Kanton Aargau lebenden Bekannten Y._______. Nach formloser
Verweigerung übermittelte die Vertretung dieses Gesuch zum
Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau Abklärungen zum
beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und an das BFM wei-
tergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von
X._______ mit Verfügung vom 13. November 2007 ab. Sie begründete
ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung
unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht gesi-
chert erscheine, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herr-
schenden politischen Lage, der sozioökonomischen Verhältnisse oder
aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen
gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Be-
suchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauer-
haft hier niederlassen möchten, missbraucht. Der Gesuchsteller stam-
me immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck
nach wie vor stark anhalte. Ihm oblägen dort auch keine zwingenden
familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, welche gegebenen-
falls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Gegen diese Verfügung erhob Y._______ am 16. November 2007 Be-
schwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreise-
bewilligung. Sie macht geltend, sie habe X._______ während ihres
Aufenthaltes in Nigeria im Jahre 2005 kennengelernt und wolle sich
mit ihrer Einladung für die ihr von ihm und seiner Familie erwiesene
Gastfreundschaft erkenntlich zeigen. Nach seinem Besuch in der
Schweiz werde ihr Gast seine Ausbildung in Nigeria beenden und sich
danach mit einem eigenen Geschäft – wobei sie ihn unterstützen
werde – selbständig machen. Er sei nicht daran interessiert, sich in
der Schweiz niederzulassen, zumal seine ganze Familie in Nigeria
lebe. Seine Mutter besitze dort ein Schneideratelier und sein Vater sei
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Schmuckverkäufer; seine Geschwister gingen noch zur Schule. Sie,
die Gastgeberin, könne mit bestem Gewissen versichern, dass
X._______ fristgemäss die Schweiz verlassen werde.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007 spricht sich die
Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Ab-
weisung der Beschwerde aus. Sie weist zudem darauf hin, dass die
Integrität der Gastgeberin nicht bezweifelt werde, dass diese allein
aber keine Gewähr für die anstandslose Wiederausreise des Gesuch-
stellers bieten könne.
E.
Die Beschwerdeführerin hat auf eine weitere Stellungnahme ver-
zichtet.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumsverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assozi-
ierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
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Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung
dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die
Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist
die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwie-
sen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
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che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
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Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehöriger von Nigeria unterliegt der Gesuch-
steller damit der Visumspflicht.
7.
Die wirtschaftliche Lage Nigerias hat sich in den letzten Jahren
deutlich verbessert. Relativiert wird dieser Erfolg aber durch die seit
Anfang 2006 im ölreichen Niger-Delta entfachten und mit erheblicher
Gewalt und Kriminalität einhergehenden Unruhen, welche zu einge-
schränkten Öl- und Gasförderquoten geführt haben und dadurch auch
das weitgehend vom Rohölexport abhängige Wirtschaftswachstum
bremsen. Die Unruhen sind ebenfalls mit der Grund für eine Ver-
schlechterung der ohnehin unzureichenden inländischen Energiever-
sorgung. Als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung
gilt allerdings die mangelhafte Infrastruktur des Landes, die breiten
Bevölkerungsschichten schwierige ökonomische und soziale Lebens-
bedingungen beschert und schätzungsweise etwa 35% der Be-
völkerung in extremer Armut (weniger als 1 USD/Tag) leben lässt.
Präsident Yar' Adua, seit Mai 2007 amtierendes Staatsoberhaupt und
gleichzeitiger Regierungschef, ist zwar darum bemüht, die Reform-
politik seines Vorgängers Obasanjo fortzusetzen und auf die genann-
ten Herausforderungen einzugehen; die Implementierung von kon-
kreten Massnahmen hat allerdings erst gerade begonnen (Quelle:
, Stand Februar 2009, besucht im April
2009). Angesichts des mit solchen Massnahmen verbundenen Kosten-
aufwands kann die nigerianische Bevölkerung mittelfristig nicht mit
günstigeren Lebensbedingungen rechnen, wohl auch deshalb nicht,
weil die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise bis auf Weiteres
erhebliche Auswirkungen auf die von den Öleinnahmen abhängigen
Staatsausgaben haben dürfte. Vor diesem Hintergrund besteht ein
vielfacher Wunsch zur Auswanderung, der sich vor allem bei denje-
nigen manifestiert, die bereits über ein minimales soziales Bezie-
hungsnetz im Ausland verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies
angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung
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nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei
geht es nicht etwa allein um die Einreichung von Asylgesuchen nach
erfolgter Einreise, sondern es wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu
verlängern oder – beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat – auf
eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen.
8.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellen-
den Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.
9.
Eigenen Angaben zufolge befindet sich der 29-jährige ledige Gesuch-
steller im Studium. In ihrer Beschwerde hat Y._______ dargelegt, sie
habe X._______ während eines Aufenthaltes in Nigeria im Jahre 2005
kennen gelernt und ihn nun in die Schweiz eingeladen, um sich für die
Gastfreundschaft, die sie dort von ihm und seiner Familie erfahren
habe, zu revanchieren. Andere Gründe für den beabsichtigten
(immerhin) zweimonatigen Besuchsaufenthalt werden in der
Beschwerde nicht genannt. Die von der Beschwerdeführerin aus-
gefüllte und unterzeichnete Unterhaltsgarantie erwähnt allerdings eine
„freundschaftliche Beziehung“, und dem schriftlichen Visumsgesuch
lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller während des von seiner
Gastgeberin finanzierten Besuchs auch Bekanntschaft mit ihren
Familienangehörigen schliessen möchte. Diese Anhaltspunkte deuten
darauf hin, dass sich der Gesuchsteller auf der Suche nach besseren
Lebensbedingungen mittels Heirat um ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz bemühen könnte.
Die Beschwerdeführerin hat zwar betont, dass ihr Gast nach Ab-
schluss seiner Ausbildung in seinem Heimatland ein eigenes Geschäft
gründen wolle und dass zudem seine Eltern und Geschwister in
Nigeria lebten. Angesichts der dortigen wirtschaftlichen Perspektiven
und des Umstands, dass die Familie des Gesuchstellers offensichtlich
in nur bescheidenen Verhältnissen lebt, ist dieser Einwand jedoch
nicht stichhaltig. Insbesondere ist festzuhalten, dass in vielen ärmeren
Ländern der Wunsch nach Auswanderung auch deshalb besteht, um
die in der Heimat zurückbleibenden Familienmitglieder finanziell unter-
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stützen zu können. Auch im vorliegenden Fall kann davon aus-
gegangen werden, dass weder die beruflichen Perspektiven noch die
im Heimatland zurückbleibenden Verwandten Gründe wären, welche
den Gesuchsteller ernsthaft von einer Emigration abhalten könnten.
Die gegenteiligen Zusicherungen der Beschwerdeführerin vermögen
an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Gastgeber können zwar für
gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, mangels rechtlicher und
faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten
des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-3243/2007 vom
10. Juni 2008 E. 5.5).
Im Übrigen erscheint die Rückkehrbereitschaft von X._______ auch
deshalb äusserst fraglich, weil er in seinem Visumsantrag Tripolis
(Libyen) als Zielort seiner Reise genannt hat. Ob er von der Schweiz
aus dorthin weiterreisen dürfte, ist nicht bekannt. Auch die Beschwer-
deführerin hat sich zur angeblichen Reiseroute ihres Gastes nicht
geäussert.
10.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers
sei nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu
einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die
Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt
ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
11.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung recht-
mässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzu-
weisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
Seite 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Migrationsamt Kanton Aargau
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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