B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7759/2016
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______, (Schweiz),
vertreten durch lic. iur. Denise Galbier, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 8. November 2016.
C-7759/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung der
IV-Stelle B._______ vom 18. Oktober 2002 bei einem Invaliditätsgrad von
100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) mit Wirkung ab
dem 1. Januar 2000 zugesprochen (Akten der Vorinstanz [act.] 56 S. 1).
Gemäss Mitteilung vom 16. November 2004 der IV-Stelle C._______
wurde die bisherige Rente bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad bestätigt
(act. 51 S. 8).
A.b Zufolge eines seit 10. August 2007 dauernden Freiheitsentzugs in Ser-
bien sistierte die IV-Stelle B._______ mit Verfügung vom 1. September
2008 die IV-Rente rückwirkend ab dem 1. September 2007 (act. 67 S. 9 f.).
Gemäss E-Mail vom 3. November 2008 der schweizerischen Botschaft in
Ägypten sei der Beschwerdeführer am 19. August 2008 nach Ägypten aus-
geliefert und inhaftiert worden (act. 72). Mit Schreiben vom 8. Oktober
2012 informierte die ägyptische Generalstaatsanwaltschaft die schweizeri-
sche Botschaft in Ägypten darüber, dass anlässlich der Verhandlung vom
24. September 2012 das Gericht entschieden habe, den Beschwerdefüh-
rer gegen Leistung einer Kaution aus der Haft zu entlassen. Zudem sei
dem Beschwerdeführer ein Reiseverbot auferlegt worden. Die verlangte
Kaution sei am 25. September 2012 bezahlt und der Beschwerdeführer
aus der Haft entlassen worden (act. 69 S. 14 f.). In der Folge stellte der
Beschwerdeführer am 25. Oktober 2012 über die schweizerische Botschaft
in Ägypten ein Gesuch um Wiederaufnahme der IV-Rente (act. 77).
A.c Aufgrund des fortgesetzten Aufenthalts des Beschwerdeführers in
Ägypten überwies die IV-Stelle B._______ mit Brief vom 12. November
2012 die Akten zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz; act. 76).
A.d Die Vorinstanz leitete im Januar 2013 eine Rentenrevision ein und liess
den Beschwerdeführer über die schweizerische Botschaft in Ägypten durch
Vertrauensärzte untersuchen (vgl. act. 83 f.). Der Bericht von Prof.
Dr. D._______, Pädiatrie und Innere Medizin, datiert vom 9. März 2013,
derjenige von Dr. E._______, Psychiatrie, vom 14. März 2013 (act. 89).
A.e Mit E-Mail vom 16. Dezember 2013 leitete die schweizerische Bot-
schaft in Ägypten der Vorinstanz das Schreiben der ägyptischen General-
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staatsanwaltschaft vom 2. September 2013 weiter, wonach der Beschwer-
deführer am 13. August 2005 in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von
15 Jahren und einer Busse verurteilt worden sei. Das Verfahren sei am
11. August 2008 wieder aufgenommen und es sei auf Oktober 2013 eine
Verhandlung angesetzt worden. Ferner sei es dem Beschwerdeführer ver-
boten, das Territorium zu verlassen (act. 104 f.).
A.f Mit E-Mail vom 20. April 2015 teilte die schweizerische Botschaft in
Ägypten der Vorinstanz mit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem
25. März 2013 nicht mehr gemeldet habe und nicht bekannt sei, wo er sich
zurzeit aufhalte. Ferner sei das Gerichtsverfahren immer noch hängig und
es könne nicht abgeschätzt werden, wann genau diese Gerichtsverhand-
lung stattfinden werde (act. 113 S. 1).
A.g Da das Formular «Lebensbescheinigung» über die schweizerische
Botschaft in Ägypten nicht an die letzte bekannte Wohnadresse des Be-
schwerdeführers zugestellt werden konnte und die aktuelle Wohnadresse
des Beschwerdeführers nicht bekannt war, verfügte die Vorinstanz am
12. Juni 2015, dass aufgrund des Art. 43 Abs. 3 ATSG (SR 830.1) die
Rente weiterhin sistiert bleibe (act. 120).
A.h Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Mahnung vom 2. De-
zember 2015 mit, dass ein Gutachten eingeholt werden müsse. Zudem for-
derte sie den Beschwerdeführer auf, das Formular «Lebensbescheini-
gung» ausgefüllt zu retournieren und einen offiziellen Wohnsitznachweis
zu erbringen. Unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG, Art. 7b Abs. 1
IVG (SR 831.20) sowie Art. 21 Abs. 4 ATSG gewährte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer eine Frist bis zum 18. Januar 2016, um die verlangten
Unterlagen und Auskünfte zuzustellen, andernfalls die Invalidenrente ge-
mäss Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgehoben würde. Bezüglich der Einstellung
der Rente teilte die Vorinstanz überdies mit, diese sei gerechtfertigt, da
notwendige Unterlagen und Angaben zur Durchführung der Rentenrevision
fehlen würden (act. 126).
A.i Am 7. Dezember 2015 wurde das Formular «Lebensbescheinigung»
durch die schweizerische Botschaft in Ägypten ausgefüllt (act. 137). Ferner
reichte der Beschwerdeführer eine von seinem Bruder unterzeichnete Be-
stätigung ein, wonach der Beschwerdeführer an seiner Adresse in Ägypten
wohne (act. 138).
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A.j Mit Brief vom 3. Februar 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit, dass zur Überprüfung seines Leistungsanspruchs eine pluridis-
ziplinäre medizinische Abklärung in der Schweiz notwendig sei (act. 152).
Die in der Schweiz wohnende Schwester des Beschwerdeführers teilte der
Vorinstanz daraufhin telefonisch und schriftlich mit, der Beschwerdeführer
dürfe Ägypten wegen des laufenden Gerichtsverfahrens nicht verlassen
und ersuchte um eine Fristverlängerung, da es schwierig sei, Dokumente
vom ägyptischen Gericht zu erhalten (act. 153, 155, 159). Daraufhin teilte
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Brief vom 18. März 2016 mit, die
Begutachtung in der Schweiz sei auf den 11. Mai 2016 angesetzt worden
(act. 162). Der Beschwerdeführer – nunmehr vertreten durch Rechtsanwäl-
tin Denise Galbier – machte abermals geltend, er dürfe Ägypten nicht ver-
lassen und könne daher den Begutachtungstermin in der Schweiz nicht
wahrnehmen (act. 163, 165, 167). In der Folge wurde gemäss Brief der
Vorinstanz vom 29. Juni 2016 der Begutachtungstermin auf den 20. Sep-
tember 2016 verschoben und der Beschwerdeführer aufgefordert, falls es
ihm nicht erlaubt sein sollte, Ägypten zu verlassen, ein entsprechendes of-
fizielles Beweisdokument der zuständigen Behörde einzureichen (act. 171,
174). Mit Schreiben vom 9. August 2016 teilte der Beschwerdeführer mit,
er habe erfolglos versucht, die erforderlichen Dokumente betreffend seine
Ausreisesperre in Ägypten zu beschaffen. Auch die schweizerische Bot-
schaft in Ägypten könne ihm keine solche Bestätigung ausstellen. Infolge-
dessen ersuchte er, die Begutachtung bis auf Weiteres zu verschieben
(act. 177). Die schweizerische Botschaft in Ägypten teilte der Vorinstanz
mit E-Mail vom 17. August 2016 mit, alle Anfragen seit März 2016 an die
ägyptischen Behörden seien unbeantwortet geblieben (act. 179).
A.k Im Schreiben vom 9. September 2016 führte die Vorinstanz unter an-
derem aus, die vorgesehene Begutachtung in der Schweiz habe zweimal
annulliert werden müssen. Weiter sei der Beschwerdeführer mehrmals
schriftlich gebeten worden, ein Dokument zuzustellen, welches beweise,
dass er das ägyptische Territorium nicht verlassen dürfe. In der Folge
wurde ihm eine Frist von 10 Tagen gewährt, um das benötigte Dokument
zuzustellen, andernfalls eine beschwerdefähige Aufhebungsverfügung er-
lassen würde (act. 181). Mit Eingabe vom 26. September 2016 reichte der
Beschwerdeführer eine Bestätigung seines ägyptischen Rechtsanwalts
ein, wonach er das Land nicht verlassen dürfe und spätestens bis Ende
Oktober 2016 mit einer Entscheidung des Gerichts bezüglich seiner Aus-
reise gerechnet werden könne (act. 182 f.).
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A.l Mit Verfügung vom 8. November 2016 hob die Vorinstanz – unter Ent-
zug der aufschiebenden Wirkung der Verfügung – die Invalidenrente des
Beschwerdeführers auf den 30. November 2016 auf und wies darauf hin,
die Angelegenheit könne in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 ATSG neu über-
prüft werden, wenn sie im Besitz eines gültigen Beweisdokumentes seien
(act. 184). Zur Begründung wurde angeführt, die vorgesehene Begutach-
tung in der Schweiz habe zweimal annulliert werden müssen. Das vom Be-
schwerdeführer eingereichte Dokument seines ägyptischen Rechtsan-
walts, wonach er das Land nicht verlassen könne, könne nicht akzeptiert
werden, da es nicht von einem ägyptischen Gericht oder einer öffentlichen
Institution ausgestellt und unterzeichnet worden sei. Ferner sei die bis
Ende Oktober 2016 in Aussicht gestellte Entscheidung des ägyptischen
Gerichts bezüglich der Ausreise des Beschwerdeführers nicht zugestellt
worden. Unter diesen Umständen werde die Invalidenrente in Anwendung
von Art. 7b Abs. 1 IVG und Art. 43 Abs. 2 und 3 sowie Art. 21 Abs. 4 ATSG
aufgehoben. Diese Bestimmung sehe vor, dass wenn die versicherte Per-
son den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise
nicht nachkomme, der Versicherer aufgrund der Akten die Leistungen auf-
heben könne.
B.
Gegen die Verfügung vom 8. November 2016 erhob der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Er bean-
tragte die Aufhebung der Verfügung vom 8. November 2016, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge. Zudem beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwäl-
tin Denise Galbier. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdefüh-
rer habe seine Mitwirkungspflichten nicht auf unentschuldbare Art und
Weise verletzt. So habe er sich insbesondere den angeordneten ärztlichen
Untersuchungen in Ägypten unterzogen, sich mit den ägyptischen Behör-
den in Kontakt gesetzt und mehrmals versucht, beim Strafgericht ein Do-
kument bezüglich seiner Ausreisesperre erhältlich zu machen.
C.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 die
Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4). Sie führte insbesondere aus,
letztlich könne offen bleiben, inwieweit den Beschwerdeführer ein Ver-
schulden an der fehlgeschlagenen Klärung seiner rechtlichen Situation
bzw. an der Nichtwahrnehmung der Untersuchungstermine in der Schweiz
treffe. Denn nach ständiger Rechtsprechung sei die IV-Stelle im Rahmen
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eines Revisionsverfahrens berechtigt, die Zahlung von Versicherungsleis-
tungen mittels Verfügung einzustellen, wenn ihr trotz der Androhung, dass
sonst die Leistungen aufgehoben werden, die einverlangten Unterlagen bis
zu einem festgesetzten Termin nicht eingereicht werden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2017 wurden die Gesuche des Be-
schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut-
geheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Denise Galbier als
amtlich bestellte Anwältin beigeordnet (BVGer act. 7).
E.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 10. Februar 2017 unverändert
an seiner Beschwerde fest (BVGer act. 8). Dabei teilte er mit, er habe in-
zwischen aus Ägypten fliehen können und habe sich in (…) angemeldet.
F.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 27. Februar 2017 an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest und informierte darüber, dass sie zufolge
Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Schweiz die Akten zustän-
digkeitshalber der IV-Stelle F._______ übermittelt habe (BVGer act. 10).
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. April 2017 wurde festgehalten, dass wei-
tere Instruktionsmassnahmen und die Urteilseröffnung an die Vorinstanz
gerichtet würden. Ferner wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer
Instruktionsmassnahmen per 2. Mai 2017 abgeschlossen (BVGer act. 14).
H.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor-
derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland vom 8. November 2016, mit welcher die Invalidenrente des Be-
schwerdeführers auf den 30. November 2016 aufgehoben wurde.
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1.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG sind Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar,
womit es zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist
(Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist durch die ange-
fochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59
ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Gericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer
2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So-
zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des
BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V
215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften An-
wendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 8. Novem-
ber 2016 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung al-
lenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
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Seite 8
3.2 In seiner IV-Anmeldung vom 10. Januar 2000 gab der Beschwerdefüh-
rer lediglich an, ägyptischer Staatsangehöriger zu sein (act. 31 S. 1). Darü-
ber hinaus finden sich in den Akten Kopien seines Schweizer Passes bzw.
seiner Schweizer Identitätskarte (act. 101, 137). Des Weiteren wurde der
Beschwerdeführer im Schreiben der ägyptischen Generalstaatsanwalt-
schaft vom 2. September 2013 als «binational égypto-suisse» bezeichnet
(act. 104). Auch gemäss E-Mail vom 8. August 2016 der schweizerischen
Botschaft in Ägypten verfüge der Beschwerdeführer sowohl über die
schweizerische als auch über die ägyptische Staatsangehörigkeit (act. 177
S. 3). Aufgrund der Aktenlage kann daher davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer sowohl die schweizerische als auch die ägyp-
tische Staatsbürgerschaft besitzt. Im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend
angefochtenen Verfügung wohnte er in Ägypten und verlegte während des
laufenden Beschwerdeverfahrens seinen Wohnsitz in die Schweiz. Zwi-
schen der Schweiz und Ägypten besteht kein Staatsvertrag im Bereich der
sozialen Sicherheit. Entsprechend richtet sich der Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach schwei-
zerischem Recht.
4.
4.1 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze
unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 43 Abs. 2
ATSG hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersu-
chungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und
zumutbar sind.
4.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen
beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuld-
barer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der
Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be-
schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die
Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzu-
räumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung kann die Verwal-
tung auch in einem von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren ge-
mäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen. Sie kann eine Begutachtung anord-
nen und zur Durchsetzung dieses Abklärungsanspruchs vom Versicherten
die Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht einfordern. Es muss
ihr möglich sein, ihn – bei anhaltender Renitenz nach Durchführung des
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Seite 9
Mahn- und Bedenkzeitverfahrens – auch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG
durch Leistungseinstellung zu sanktionieren (Urteil des BGer 9C_244/2016
vom 16. Januar 2017 E. 3.1 m.H. auch BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1). Sodann
führt nach der Rechtsprechung die schuldhafte Verletzung der Mitwir-
kungspflicht im Rahmen der Rentenrevision zur Umkehr der Beweislast.
Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Än-
derung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren
oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mit-
wirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem sol-
chen Fall obliegt es dieser nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszu-
stand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den In-
validitätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (vgl. Urteile des
BGer 8C_789/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3, 8C_481/2013 vom 7. No-
vember 2013 E. 3.3, 8C_110/2012 vom 16. November 2012 E. 2).
Schliesslich ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz praxisgemäss auch bei
der gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion zu berück-
sichtigen. Denn wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeit-
punkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten, Ent-
scheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, wäh-
rend der die Mitwirkung verweigert wurde. Spätestens bei der nachträgli-
chen Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft entfällt der Kausalzusammen-
hang zwischen der verfügten Leistungseinstellung und der Verletzung der
Mitwirkungspflicht. Ab diesem Zeitpunkt hat der Versicherungsträger das
Rentenrevisionsverfahren fortzusetzen und die Rente wieder auszurichten
(vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 und 6.3.8; Urteil 9C_244/2016 E. 3.3).
4.3 Sodann können gemäss Art. 7b IVG Leistungen nach Art. 21 Abs. 4
ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den
Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG oder jenen nach Art. 7 IVG nicht nach-
gekommen ist (Abs. 1). In bestimmten Fällen können die Leistungen ohne
Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden (Abs. 2).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind
alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Ver-
schuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). Die Rege-
lungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid auf-
grund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der
Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteil des BGer
9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3).
4.4 Nach der Rechtsprechung ist der Versicherungsträger nicht nur bei Fäl-
len von pflichtwidriger Verweigerung der Auskunftserteilung berechtigt, die
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Seite 10
Zahlung einer Leistung einzustellen. Vielmehr ist die Verwaltung im Sinne
eines allgemeinen prozessualen Grundsatzes in der Bundessozialversi-
cherung sowohl im staatsvertraglichen Bereich als auch bei Streitigkeiten
mit Versicherten schweizerischer Nationalität berechtigt, die Leistungen
einzustellen, wenn sie in einem Revisionsverfahren wegen Verzuges des
Versicherten selbst oder eines Dritten (ungeachtet, ob es sich dabei um
eine Privatperson oder um eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Insti-
tution handelt) nicht rechtzeitig verfügen kann, weil ihr – trotz Aufforderung
unter Fristansetzung und Androhung entsprechender Rechtsfolgen – die
einverlangten Unterlagen nicht zugestellt wurden (vgl. Urteil des BGer
I 632/06 vom 29. August 2007 E. 3.2; BGE 111 V 219 E. 1 [ZAK 1986
S. 343]; 107 V 24 [ZAK 1982 S. 260]). Zweck dieser Praxis ist es zu ver-
hindern, dass der Versicherungsträger allein wegen fehlender Unterlagen
keine Verfügung erlassen kann (vgl. BGE 111 V 219 E. 2 [ZAK 1986
S. 344]). Eine Renteneinstellung zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht
setzt indes voraus, dass die vergeblich einverlangten Informationen für die
Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforder-
lich, nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich und die in
schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigerten Auskünfte für
die Festsetzung des Invaliditätsgrades des Versicherten relevant sind (vgl.
Urteil des BGer 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4; BVGE 2010/36
E. 4.1). Bei einem solchen Verwaltungsakt handelt es sich nicht um eine
Zwischen-, sondern um eine Endverfügung mit einer Resolutivbedingung.
Inhalt der Bedingung ist das Eintreffen der angeforderten Belege und die
Pflicht des Versicherungsträgers, neu zu verfügen, sofern die neuen Un-
terlagen zu einer abweichenden Beurteilung des Falles Anlass geben. Da-
bei entfaltet eine Verfügung, die nach Eingang zuvor fehlender Unterlagen
eine bis dahin nur aufschiebend bedingt verfügte Aufhebung der Leistung
bestätigt, ihre Wirkung gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV frühestens vom
ersten Tage des zweiten der Zustellung der aufschiebend bedingten Verfü-
gung folgenden Monats an (vgl. BGE 111 V 219 E. 1 und 3 [ZAK 1986
S. 343 und 345]).
5.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer weder den von der Vorinstanz
in der Schweiz angesetzten Begutachtungstermin am 11. Mai 2016 noch
denjenigen 20. September 2016 wahrgenommen hat. Zur Begründung er-
klärte er jeweils, er dürfe Ägypten aufgrund einer Ausreisesperre nicht ver-
lassen. Innert der von der Vorinstanz mit Brief vom 9. September 2016 an-
gesetzten Frist von 10 Tagen brachte der Beschwerdeführer eine entspre-
chende Bestätigung seines ägyptischen Rechtsanwalts bei. Streitig ist, ob
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Seite 11
die Vorinstanz unter diesen Umständen die Rente des Beschwerdeführers
mit Wirkung ab dem 30. November 2016 aufheben durfte.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der von der Vorinstanz ver-
langten offiziellen Bestätigung für die Ausreisesperre des Beschwerdefüh-
rers nicht um eine für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung
der Leistungen erforderliche Information handelt, sondern vielmehr um ei-
nen Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer (in unverschuldeter
Weise) an der Wahrnehmung des Begutachtungstermins in der Schweiz
verhindert war. Der von der Vorinstanz geforderte Nachweis betrifft dem-
nach allein die Frage der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit der angesetzten Begutachtung in der Schweiz. Insofern
ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Rechtsprechung, wonach die
Leistungen eingestellt werden dürfen, wenn im Rahmen eines Revisions-
verfahrens einverlangte Unterlagen trotz Aufforderung unter Fristanset-
zung und Androhung entsprechender Rechtsfolgen nicht eingereicht wer-
den (vgl. E. 4.4 vorstehend), für die vorliegende Fallkonstellation nicht ein-
schlägig.
5.2 In formeller Hinsicht sehen sowohl Art. 43 Abs. 3 ATSG als auch Art. 7b
Abs. 1 IVG die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vor.
Eine Ausnahme nach Art. 7b Abs. 2 IVG liegt hier nicht vor, zumal es vor-
liegend um die Mitwirkung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
seiner Begutachtung in der Schweiz geht.
5.2.1 Die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist eine
zwingende Voraussetzung für die Verweigerung oder den Entzug von Ver-
sicherungsleistungen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsge-
richt I 152/05 vom 23. Mai 2006 E. 5; I 605/04 vom 11. Januar 2005 E. 3.1;
BGE 122 V 218; 134 V 189 E. 2.3). Dabei obliegt dem Verwaltungsträger
die Beweislast, wenn der Nachweis der Mahnung strittig ist (UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43, Rz. 93). Die Bedenkzeit muss
nicht lange sein und kann sich beispielsweise im Rahmen der arbeitsver-
traglichen Kündigungsfristen halten (Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 605/04 vom 11. Januar 2005 E. 3.2). Die ordentliche ar-
beitsvertragliche Kündigungsfrist beträgt je nach Anzahl Dienstjahre ein bis
drei Monate (Art. 335c Abs. 1 OR).
5.2.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Brief vom 9. Septem-
ber 2016 die Aufhebung der Rente angedroht, für den Fall, dass er keinen
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Seite 12
Nachweis dafür erbringe, dass er das ägyptische Territorium nicht verlas-
sen dürfe. Eine Mahnung mit Androhung der Rechtsfolgen im Fall des Un-
terlassens liegt demnach vor. Die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers
bestätigte, das Schreiben am 14. September 2016 erhalten zu haben (vgl.
act. 182).
5.2.3 Zu prüfen bleibt, ob die von der Vorinstanz angesetzte Frist bzw. Be-
denkzeit von 10 Tagen für die Einreichung eines offiziellen Beweisdoku-
mentes angemessen war. Diese Frist ist mit Blick auf die für die Beendi-
gung eines Arbeitsverhältnisses geltende ordentliche Kündigungsfrist von
einem bis drei Monaten zu kurz. Ausserdem trägt sie den im Verkehr mit
den ägyptischen Behörden bestehenden Schwierigkeiten bei der Einho-
lung von Auskünften zu wenig Rechnung. So wurde von Seiten des Be-
schwerdeführers mehrfach geltend gemacht, es sei schwierig, Dokumente
der ägyptischen Behörden zu beschaffen (vgl. act. 159, 177). Die angeblich
getätigten Bemühungen des Beschwerdeführers sind in den Akten zwar
nicht belegt, doch ergibt sich aus der in den Akten dokumentierten Erfah-
rung der schweizerischen Botschaft in Ägypten, welche betreffend den Be-
schwerdeführer ebenfalls um Auskunft ersuchte, dass die ägyptischen Be-
hörden Anfragen monatelang unbeantwortet gelassen haben (act. 179).
Unter Berücksichtigung der Postläufe für das Gesuch und die Zustellung
des gewünschten Dokuments, die Zeit für eine persönliche Vorsprache bei
der Behörde, den angemessenen Zeitraum, welchen die Behörde für die
Bearbeitung von Anfragen benötigt, erweist sich eine Frist von 10 Tagen
zur Einholung von Unterlagen bei einer ägyptischen Behörde als zu kurz
und damit im vorliegenden Fall als unangemessen. Daran ändert nichts,
dass die Vorinstanz bereits mit Brief vom 26. Februar 2016, falls es dem
Beschwerdeführer nicht erlaubt sei, Ägypten zu verlassen, ein offizielles
Beweisdokument der zuständigen Behörde verlangte, zumal dem Be-
schwerdeführer damals keinerlei Folgen im Fall des Unterlassens ange-
droht wurden (act. 157).
5.3 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung, ob die weiteren Voraus-
setzungen für eine Rentenaufhebung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG bzw.
Art. 7b Abs. 1 IVG erfüllt sind.
6.
6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die im Rah-
men der Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens angesetzte
C-7759/2016
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Frist von 10 Tagen für die Einholung einer Bestätigung für die Ausreise-
sperre des Beschwerdeführers bei den ägyptischen Behörden als unange-
messen erweist. Die Verfügung vom 8. November 2016 ist infolgedessen
aus formellen Gründen aufzuheben. Entsprechend ist die Beschwerde gut-
zuheissen und das Rentenrevisionsverfahren fortzuführen.
6.2 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer
in der Zwischenzeit in der Schweiz Wohnsitz genommen hat. Der Nach-
weis der vom Beschwerdeführer behaupteten ägyptischen Ausreisesperre
ist damit obsolet geworden. Einer Begutachtung in der Schweiz steht inso-
fern nichts mehr im Weg.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da der Beschwerdeführer
obsiegt und ihm überdies mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2017 die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch
auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für ihm erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund
der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichti-
gung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Auf-
wands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorlie-
gend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine Parteientschädigung von
Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen) angemessen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2
VGKE).
C-7759/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
8. November 2016 aufgehoben. Das Rentenrevisionsverfahren ist fortzu-
führen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2‘800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die IV-Stelle F._______ (Ref-Nr. […]; Kopie z.K.)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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