Abtei lung III
C-776/2006
{T 0/2}
Urteil vom 29. März 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler; Richter Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Vuille;
Gerichtsschreiberin Kradolfer.
A.L._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B.L._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der serbische Staatsangehörige B.L._______ (nachfolgend Gesuchsteller)
beantragte am 13. April 2006 beim schweizerischen Verbindungsbüro bei
der Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) in Prishtina (nach-
folgend Verbindungsbüro) ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsauf-
enthalt bei seiner Ehefrau in A._______. Das Verbindungsbüro verweigerte
die Erteilung eines Visums formlos mit der Begründung, die fristgerechte
Wiederausreise aus der Schweiz sei nicht gesichert. In der Folge überwies
das Verbindungsbüro das Gesuch dem Bundesamt für Migration zum
Entscheid.
B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Ehefrau als Gast-
geberin weitere Abklärungen vorgenommen hatte, verweigerte die Vorin-
stanz mit Verfügung vom 15. Juni 2006 die beantragte Einreisebewilligung.
In ihrer Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die fristgerechte
Wiederausreise aus der Schweiz aufgrund der wirtschaftlichen und sozio-
kulturellen Lage in der Herkunftsregion sowie aufgrund der fehlenden per-
sönlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen nicht ge-
währleistet sei.
C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2006 erhob die Ehefrau (nachfolgend Beschwer-
deführerin) beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departement (EJPD) Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhe-
bung der Verfügung vom 15. Juni 2006 und die Erteilung eines Einreisevi-
sums für ihren Ehemann. Sie führt im Wesentlichen aus, die Begründung
der Verfügung sei nicht nachvollziehbar ("wurde, ohne Begründung zu er-
geben, abgelehnt"). Sie werde die gesamte Verantwortung für ihren Ehe-
mann übernehmen und versichere, dass dieser nach Ablauf des Visums in
sein Heimatland zurückkehren werde, damit er seinen Arbeitsplatz nicht
verliere. Sie bestätigt zudem die finanzielle Garantie, welche sie bereits
früher im Verfahren abgegeben hatte. Der Beschwerdeschrift beigelegt
sind eine Kopie des Arbeitsvertrages des Gesuchstellers vom 1. März
2005 sowie die Bestätigung des Arbeitgebers, dass der Gesuchsteller
nach seiner Rückkehr aus der Schweiz an seinen Arbeitsplatz zurückkeh-
ren könne.
D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2006
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die an-
gefochtene Verfügung. Ergänzend führt sie aus, dass gegenüber der Ar-
beitsbestätigung Vorbehalte anzubringen seien, da der Gesuchsteller zur
Zeit des Antrages noch arbeitslos gewesen sei. Dass er drei Monate von
der Arbeit fernbleiben könne, bestätige die Vorbehalte.
E. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 18.
September 2006 zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Diese
Frist liess sie ungenutzt verstreichen.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in
Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, sowie gegen Be-
schlüsse gemäss Art. 34 VGG.
Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend
Bewilligung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG,
SR 142.20]) und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 (VEA,
SR 142.211). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin durch die angefochtene Verfü-
gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 20 Abs. 2 ANAG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre-
ten (Art. 49 ff. VwVG).
2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz be-
rechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben
oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Aus-
länderinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein
Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA).
Die Behörde entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von
Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9
VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein
allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch
auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und An-
wesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold
[Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel
2002, Rz. 5.28).
4Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere
müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen
möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3. Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die
Schweiz neben einem gültigen Reisedokument ein Visum. Die Vorinstanz
verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die
fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
4. Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen ma-
chen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürge-
rinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornhe-
rein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in
solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befri-
steten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.1 Serbien gehört aufgrund der dort herrschenden politischen, gesellschaft-
lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu denjenigen Ländern, deren
Staatsangehörige in vielen Fällen versuchen, mit Hilfe eines Visums in die
Schweiz zu gelangen, um anschliessend hier zu bleiben. Vor allem für An-
gehörige der jüngeren Generation, die, wie der Gesuchsteller, aus der Pro-
vinz Kosovo stammen, ist die Verlockung gross, sich in einem anderen
Land ein neues Leben aufzubauen, da die wirtschaftliche und soziale
Situation in ihrem Heimatland nach wie vor desolat ist. Die Arbeitslosikeit
ist hoch (2005: Serbien rund 20 %, Provinz Kosovo mehr als 40 %) und
37 % der Bevölkerung der Provinz Kosovo lebten gemäss den Zahlen der
Weltbank für das Jahr 2002 unter der Armutsgrenze (vgl. "Kosovo Poverty
Assessment" vom 16. Juni 2005, S. 16 f., unter , be-
sucht am 14. Februar 2007). Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich er-
fahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Per-
sonen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland
(Verwandte oder Freunde) verfügen. Es gilt nach Möglichkeit zu verhin-
dern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz, entgegen der
ursprünglichen Absichtserklärung, dazu nutzen, ein Asylgesuch einzurei-
chen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen.
Die schwierige Lage in Serbien spiegelt sich im Übrigen auch in der
schweizerischen Asylstatistik wider, in der Serbien im Jahre 2006 mit
11.6 % die grösste Gruppe von Asylsuchenden stellte.
4.2 In Anbetracht der schwierigen Situation im Herkunftsland des Gesuchstel-
lers ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei
der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der
5Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt
muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine
besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer
bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhal-
ten, als hoch eingeschätzt werden.
4.3 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 25-jährigen, verheirateten
Mann. Gemäss den Akten ist er seit dem 1. März 2005 als Verkäufer ange-
stellt, mit einem Monatsverdienst von 220 Euro. Seine Ehefrau – d.h. die
Beschwerdeführerin – und seine Geschwister leben in der Schweiz. Seine
Eltern und ein Grosselternteil leben in der serbischen Provinz Kosovo.
4.3.1 Aus diesen Angaben sind keine familiären oder gesellschaftlichen Ver-
pflichtungen ersichtlich, welche die für den Gesuchsteller nachteilige
Prognose aufgrund der allgemeinen Situation in Serbien bzw. Kosovo posi-
tiv beeinflussen könnten. Vielmehr erhöht die Tatsache, dass der Gesuch-
steller mit seiner Ehefrau und seinen Geschwistern bereits über ein enges
Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, das Risiko einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise beträchtlich.
4.3.2 Was die berufliche Situation des Gesuchstellers anbelangt, so enthalten
die Akten widersprüchliche Angaben. Auf seinem Visumsantrag vom 13.
April 2006 vermerkte der Gesuchsteller unter Ziffer 9 (berufliche Tätigkeit),
dass er keine Arbeit habe ("out of work"), die Ziffer 10 (Arbeitgeber) liess
er leer. Die Beschwerdeführerin legte sodann der Beschwerde die Kopie
eines Arbeitsvertrages zwischen dem Gesuchsteller und der Firma
X._______ bei, der vom 1. März 2005 an unbefristet gelten sollte. Zudem
brachte sie eine Bestätigung des Arbeitgebers vom 19. Juni 2006 bei, wo-
nach der Gesuchsteller nach seiner Rückkehr aus der Schweiz seine Ar-
beit wieder aufnehmen könne. Die Angaben des Gesuchstellers in seinem
Antrag und die Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin der Beschwer-
de beigelegt hat, widersprechen sich somit und können daher nicht zugun-
sten des Gesuchstellers berücksichtigt werden. Im Weiteren hat der Ge-
suchsteller bereits im Jahre 2003 ein Gesuch um Einreise in die Schweiz
gestellt. Dieses wurde von der Vorinstanz am 4. März 2003 mit der im
Wesentlichen gleichen Begründung abgewiesen, wie das vorliegende Ge-
such. In den Akten dieses früheren Verfahrens findet sich die Arbeitsbestä-
tigung einer Firma XY._______. Dieser in albanischer Sprache abge-
fassten Bestätigung ist zu entnehmen, dass zwischen der Firma und dem
Gesuchsteller seit dem 15. März 2002 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
bestanden habe. Bei den Arbeitsbestätigungen von 2003 bzw. 2006 fällt
auf, dass sie von Firmen mit sehr ähnlichen Namen ausgestellt und von
Personen mit dem gleichen Nachnamen unterschrieben wurden. Diese
Indizien sowie die oben dargelegten Widersprüche legen die Annahme
nahe, dass es sich um Gefälligkeits-Bescheinigungen handelt, um dem
Gesuchsteller die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. Die Vorinstanz
hat somit in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten, dass gegenüber
den Bestätigungen Vorbehalte anzubringen seien.
64.4 Angesichts der Erwägungen zur allgemeinen Lage in der Herkunftsregion
und zur persönlichen Situation des Gesuchstellers (vgl. oben Ziffern 4.1
bis 4.3.2), muss das Risiko, dass der Gesuchsteller nicht fristgerecht
wieder aus der Schweiz ausreist, als hoch eingestuft werden.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise des Gesuchstellers als nicht gesichert erscheint. Dabei
handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine
Prognose betreffend das zukünftige Verhalten des Gesuchstellers im Falle
seiner Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine negative
Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung,
worauf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es der Beschwer-
deführerin als Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung B unbenommen ist,
ihren Ehemann im Kosovo zu besuchen. Aus diesen Darlegungen folgt,
dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 20. Juli 2006 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben), Akten Ref-Nr. 2 007 338 Sup/Mil retour
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Barbara Kradolfer
Versand am: