B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-776/2014
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für B._______.
C-776/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 18. November 2013 stellte der indische Staatsangehörige B._______
(geb. 1980; nachfolgend Gesuchsteller) bei der Schweizerischen Vertre-
tung in Mumbai/Indien ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für einen
90-tägigen Besuchsaufenthalt bei der Beschwerdeführerin. Dieses Ge-
such wies die Schweizer Vertretung am 27. November 2013 ab. Aufgrund
der Umstände – der Gesuchsteller kenne die Beschwerdeführerin nicht
persönlich; die Arbeitsbestätigung entspreche nicht den örtlichen Gepflo-
genheiten; der Zivilstand (verheiratet) sei nicht belegt; nur geringe finan-
zielle Mittel – erschien ihr die fristgerechte Wiederausreise nicht gesi-
chert.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 10. Dezember
2013 Einsprache. Nachdem die Vorinstanz durch das Migrationsamt des
Kantons St. Gallen weitere Abklärungen zum Sachverhalt hatte durchfüh-
ren lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 30. Januar 2014
ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Wiederaus-
reise des Gesuchstellers sei aufgrund der allgemeinen Lage in Indien
sowie angesichts seiner persönlichen Situation nicht gewährleistet.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Februar 2014 beantragt die Beschwer-
deführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Ausstellung eines Schengen-Visums an den Gesuchsteller. Sie rügt
zunächst, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die Schweizer Vertre-
tung in Santo Domingo nenne, anstatt diejenige in Mumbai, wo das Ge-
such eingereicht worden sei. Sie widerspricht sodann der Auffassung der
Vorinstanz, wonach der Aufenthaltszweck nicht belegt sei: Es handle sich
um nichts anderes als Ferien, wie sie den zuständigen Instanzen schrift-
lich mitgeteilt habe. Ferner sei es diskriminierend, dass aufgrund der all-
gemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse pauschalisierend auf ein zukünfti-
ges Verhalten des Gesuchstellers geschlossen werde. Was die persönli-
chen Verhältnisse anbelange, so sei der Gesuchsteller verheiratet und
Vater eines Sohnes. Im Zusammenhang mit seiner beruflichen Situation
habe er der Botschaft seinen in Gujarati (der offiziellen Landessprache)
abgefassten Arbeitsvertrag vorgelegt. Dass die Botschaft die eingereichte
Arbeitsbestätigung (in Englisch) als Fälschung bezeichne, sei beleidi-
gend. Der Gesuchsteller habe das vorgelegt, was in Indien notariell be-
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glaubigt und üblich sei. Die Abwesenheit vom Arbeitsplatz sei mit dem
Vorgesetzten abgesprochen und von diesem bewilligt worden. Die finan-
ziellen Verhältnisse des Gesuchstellers seien komfortabel. Die Haltung
der Schweizer Botschaft und der Vorinstanz sei diskriminierend. Der Ge-
suchsteller habe ihr in einer dunklen Zeit ihres Lebens beigestanden,
deshalb habe sie ihn eingeladen. Dass sie ihn noch nie persönlich getrof-
fen habe, könne angesichts der technischen Möglichkeiten (Skype, Face-
book, etc.) nicht entscheidend sein. Seit über einem Jahr habe sie Kon-
takt mit dem Gesuchsteller und kenne ihn wahrscheinlich besser als dies
bei einer Ferienbekanntschaft der Fall wäre.
Der Eingabe beigefügt waren zahlreiche Beilagen, darunter auch ein
Schreiben des Gesuchstellers vom 5. Februar 2014.
D.
Mit Eingaben vom 18. und 26. März 2014 teilte die Beschwerdeführerin
mit, dass nicht mehr ein Visum für 90 Tage, sondern eines für höchstens
45 Tage beantragt werde, da sich beim Arbeitgeber des Gesuchstellers
aufgrund des Selbstmordes des Vorgesetzten eine grundlegende Verän-
derung ergeben habe.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 15. April 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde. Zu dem von der Beschwerdeführerin gerügten
Formfehler führt sie aus, dass dieser Vorwurf zwar zutreffe, aber inhaltlich
keinen Einfluss auf die Begründung des Entscheides gehabt habe. Was
die Echtheit der vom Gesuchsteller der Schweizer Vertretung vorgelegten
Dokumente anbelangt, so weist die Vorinstanz auf die grosse Erfahrung
der Vertretung bei der Prüfung von Dokumenten hin. Sodann hält die Vor-
instanz fest, ein so langer Aufenthalt bei einer Freundin in der Schweiz
sei mit den geltend gemachten familiären und beruflichen Bindungen
nicht zu vereinbaren. Ein solches Verhalten würde gegen die indischen
Werte und Traditionen verstossen. Die Vorinstanz teilt die Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht, dass sie den Gesuchsteller durch ihre Kontak-
te via Skype etc. besser kennen gelernt habe als es in den Ferien mög-
lich gewesen wäre. Vielmehr bestehe beim Gebrauch sozialer Medien die
Gefahr des Realitätsverlusts.
F.
Mit Replik vom 27. April 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An-
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trägen und deren Begründung fest. Dem Schreiben beigelegt waren meh-
rere Dokumente.
G.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 teilte die Beschwerdeführerin dem Ge-
richt u.a. mit, dass sie im Mai 2014 den Gesuchsteller und seine Familie
während 3 Wochen besucht habe. Es sei die glücklichste Zeit ihres Le-
bens gewesen.
H.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der
Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-
Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges An-
fechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
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schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2 mit Hinweisen).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines indischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegen-
de Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich
der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20)
und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grund-
sätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestat-
ten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei
um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für
Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Ein-
reise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht er-
füllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch
das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
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eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im
Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende fi-
nanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bie-
ten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenz-
kodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c
und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vissakodex der
Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom
15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die
rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-
Raum geltendes "einheitliches Visums" nicht erteilt werden. Allerdings
kann ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mit-
gliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus hu-
manitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48
E. 4.6).
5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständi-
gen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen
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Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussen-
grenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein
müssen. Da Indien in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Ge-
suchsteller der Visumspflicht.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gewähr-
leistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederaus-
reise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind ledig-
lich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im
Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstel-
lenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.
6.2
6.2.1 Indien gehört zu den aufstrebenden Schwellenländern und ist eine
der am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Trotzdem
sieht sich das Land in Bezug auf die Entwicklung der Infrastruktur, der
Förderung der Bildung sowie der Armutsbekämpfung vor grosse Aufga-
ben gestellt. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei etwa
1000 USD pro Jahr. Etwa 30 % der Bevölkerung lebt unterhalb der Ar-
mutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag; weniger als 2 USD pro Tag zur
Verfügung haben sogar 70 % der Bevölkerung. Allerdings zeigen sich er-
hebliche regionale Unterschiede sowohl bezüglich der wirtschaftlichen
Entwicklung als auch was die Armutsrate anbelangt. Der Bundesstaat
Gujarat, in dem der Gesuchsteller lebt, gehört zu den prosperierenden
Teilen Indiens. Es ist deshalb davon auszugehen, dass nicht nur das
Wirtschaftswachstum höher ist als im Landesdurchschnitt, sondern auch
das Pro-Kopf-Einkommen. Umgekehrt ist die Armutsrate tiefer als im
Landesdurchschnitt (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt,
> Reise & Sicherheit > Reise- und Sicher-
heitshinweise: Länder A-Z > Indien > Wirtschaft, Stand März 2014, abge-
rufen im Juli 2014; KALAIYARASAN A, A Comparison of Developmental
Outcomes in Gujarat and Tamil Nadu, in: Economic & Political Weekly,
Vol. XLIX Nr. 15, 12. April 2014, S. 55 ff; PANAGARIYA/MUKIM, A Compre-
hensive Analysis of Poverty in India, in: Asian Development Review, Vol.
31 Nr. 1, S. 1 ff.).
6.2.2 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
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von Besuchern aus Indien allgemein als hoch einschätzt, insbesondere,
wenn durch die Anwesenheit von Bekannten oder Verwandten bereits ein
minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Dass der Gesuchsteller aus
einem Bundesstaat mit über dem Landesdurchschnitt liegenden Kennzif-
fern stammt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, besteht
doch immer noch ein deutliches Wohlstandsgefälle zwischen Gujarat und
der Schweiz.
6.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Ande-
rerseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkon-
formen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt
werden.
6.3.1 Der Gesuchsteller ist 34 Jahre alt, verheiratet und Vater eines Soh-
nes. Er ist seit drei Jahren im Tagelohn ("daily wages") als "Computer
Operator" in der Verwaltung eines Naturschutzparkes angestellt. Gemäss
den im Einspracheverfahren eingereichten drei Lohnabrechnungen be-
trägt der Lohn Rs. 5'500 pro Monat (zur Zeit etwa CHF 84 bzw. USD 90).
Er sorgt nach Angaben der Beschwerdeführerin für den Lebensunterhalt
seiner Eltern, seiner Ehefrau und seines Sohnes.
6.3.2 Die familiären Beziehungen des Gesuchstellers deuten auf eine
starke Verpflichtung hin, die grundsätzlich zugunsten einer Rückkehr ins
Heimatland spricht. Allerdings sind die finanziellen Verhältnisse als prekär
anzusehen. So verfügt der Gesuchsteller anscheinend über keinen festen
Arbeitsvertrag. Zwar hat die Beschwerdeführerin Kopien des nach ihren
Angaben auf Gujarati verfassten Dokuments inkl. Bestätigung für eine
Verlängerung eingereicht, jedoch keine Übersetzung. Trotzdem lassen
die Tatsache, dass die Arbeitsbestätigung von "daily wages" spricht und
der Umstand, dass der Arbeitsvertrag offenbar periodisch verlängert wer-
den muss, sowie die Angabe im Formular für den Passantrag des Ge-
suchstellers vom 2. August 2013, wonach er arbeitslos ("not employed")
ist, nicht auf eine starke berufliche Verpflichtung schliessen. Es ist daher
fraglich, ob er überhaupt nach einer längeren Abwesenheit an die gleiche
Stelle zurückkehren könnte, wie die Beschwerdeführerin angibt. Eine ent-
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sprechende Zusicherung des Arbeitgebers liegt jedenfalls nicht vor. Was
die Höhe des Verdienstes anbelangt, so ist davon auszugehen, dass er
selbst in Indien für Versorgung einer dreiköpfigen Familie plus Eltern
kaum ausreicht. Wird der Gesuchsteller pro Arbeitstag bezahlt, stellt sich
auch die Frage, wovon seine Familie während seiner – ursprünglich für
drei Monate, jetzt noch für max. 45 Tage – geplanten Abwesenheit leben
soll. Gemäss einem auf den Gesuchsteller lautenden Kontoauszug vom
28. Oktober 2013 verfügte er zu jenem Zeitpunkt über ein Guthaben von
umgerechnet gut CHF 860. Diese finanziellen Mittel würden gemessen
am Monatslohn für den Unterhalt der Familienmitglieder während einiger
Monate ausreichen. Aus dem Kontoauszug geht allerdings auch eine
Gutschrift von CHF 300 hervor, die am 15. Oktober 2013 verbucht wurde.
Dadurch wird der ohnehin nicht sehr hohe Betrag des Guthabens relati-
viert. Insgesamt ist die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers dem-
nach als prekär einzuschätzen. Sie ist deshalb nicht geeignet, den Ge-
suchsteller nachhaltig von einer Emigration abzuhalten, zumal er einer Al-
tersgruppe angehört, die erfahrungsgemäss häufig versucht, ihre wirt-
schaftliche und/oder soziale Situation durch Emigration – auch in Rich-
tung Europa und unter Zurücklassen ihrer Familienangehörigen – zu
verbessern. Andere Verpflichtungen, insb. sozialer Art, die als Zeichen ei-
ner besonders engen Bindung an den Herkunftsort gewertet werden
könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch nicht gel-
tend gemacht.
6.3.3 Diese Erwägungen zeigen, dass die familiäre und berufliche Situati-
on des Gesuchstellers nicht geeignet ist, die aufgrund der allgemeinen
Lage in Gujarat bzw. Indien negativ ausgefallene Prognose bezüglich der
fristgerechten Ausreise zu Gunsten des Gesuchstellers zu beeinflussen.
6.4 Insgesamt ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die
Wiederausreise des Gesuchstellers angesichts der allgemeinen Lage in
Indien und seiner individuellen Situation nicht gesichert sei, nicht zu be-
anstanden. Die Ausstellung eines einheitlichen Schengen-Visums kommt
nach dem Gesagten nicht in Betracht.
7.
7.1 Hingegen bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstel-
lung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gegeben sind.
Wie bereits in E. 5.2 erwähnt, kann ein Schengen-Mitgliedstaat ein sol-
ches Visum ausstellen, auch wenn nicht alle Einreisevoraussetzungen er-
füllt sind. Allerdings gilt dieses dann nur für das eigene Territorium. Es
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kommen humanitäre Gründe, Gründe des nationalen Interesses oder die
Erfüllung internationaler Verpflichtungen als Gründe in Frage. Die Mit-
gliedstaaten sollen von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend und gestützt
auf eine sorgfältige Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen
Gebrauch machen (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1 mit Hinweisen). Es ist da-
her zu prüfen, ob in der Beziehung der Beschwerdeführerin zum Ge-
suchsteller selbst ein Grund für die Anwendung der erwähnten Ausnah-
mebestimmung liegt, wobei einzig humanitäre Gründe in Frage kommen
könnten.
7.2 Die Beschwerdeführerin hat den Gesuchsteller Ende Dezember 2012
im Internet kennen gelernt, als sie Hilfe für die Lösung eines Informatik-
problems suchte. In der Folge entwickelte sich offenbar eine Freund-
schaft. Gemäss ihren eigenen Angaben half der Gesuchsteller der Be-
schwerdeführerin, aus einer seit vier Jahren dauernden Depression he-
rauszufinden. Er habe ihr "in der allerschwersten und dunkelsten Zeit [ih-
res] Lebens beigestanden" und ihr geholfen, ihren "Weg weiterzugehen
und nicht aufzugeben". Mit der Einladung wollte die Beschwerdeführerin
ihrer Dankbarkeit für die Hilfe Ausdruck verleihen. Gemäss ihrem Schrei-
ben vom 11. Juli 2014 hat die Beschwerdeführerin den Gesuchsteller und
seine Familie im Mai 2014 während dreier Wochen besucht. Die erlebte
Gastfreundschaft liess sie "die schönste Zeit [ihres] Lebens" erleben.
Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz wurde sie von einer familiären Tra-
gödie betroffen, die sie in tiefe Trauer und Verzweiflung stürzte. In dieser
schwierigen Zeit möchte die Beschwerdeführerin den Gesuchsteller, ihren
"geliebten Menschen", bei sich haben, damit er ihr in den "dunkelsten
Stunden des Lebens" beisteht und ihr die "Kraft gibt, das zu tragen, was
nicht mehr geändert werden kann".
7.3 So verständlich und nachvollziehbar es ist, dass die Beschwerdefüh-
rerin gerade jetzt, nach der erlebten Tragödie, den Gesuchsteller in ihrer
Nähe haben möchte, so wenig vermag dieser Umstand die Ausstellung
eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu rechtfertigen. Eine
Unterstützung durch den Gesuchsteller, wie sie die Beschwerdeführerin
während der ersten Phase ihrer Bekanntschaft erfahren hat, ist auch wei-
terhin möglich. Zudem haben sie sich erst kürzlich persönlich getroffen
und drei Wochen miteinander verbringen können.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sach-
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verhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl.
Art. 49 VwVG). Dass im Einleitungssatz der angefochtenen Verfügung die
Schweizer Vertretung in Santo Domingo aufgeführt wurde, statt derjeni-
gen in Mumbai, ist – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht
ausführt – ein Versehen, das keine Auswirkungen auf die weitere Be-
gründung der Verfügung hatte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: