Abtei lung II I
C-7767/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 15. Oktober 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7767/2007
Sachverhalt:
A.
Herr A._______, geboren am 19. Mai 1957, ist deutscher Staatsange-
höriger und arbeitete von Mai 1973 bis November 1977 sowie vom
Oktober 1987 bis Januar 1990 als Grenzgänger in der Schweiz
(act. 4). In dieser Zeit zahlte er die obligatorischen Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Am 9. Mai 2006 reichte der Versicherte beim Bürgermeisteramt
X._______ in Deutschland ein Gesuch um Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung ein. Die Anmeldung ging bei der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (IVSTA) am 5. Juli 2006 ein. In der Anmel-
dung führte der Versicherte auf, dass er infolge Krankheit keiner Be-
schäftigung nachgehe. Er leide an Hepatitis C, chronischer Pankreati-
tis und vielem mehr. Zudem nehme er am Methadonprogramm teil
(act. 1, 43).
B.
In der Folge führte die IVSTA diverse Abklärungen zur gesundheitli-
chen und wirtschaftlichen Situation des Versicherten durch. Der deut-
sche Sozialversicherungsträger reichte die ausgefüllten Formulare
E 204, E 205, E 207, E 210 und E 213 ein (act. 2-5, 13, 14, 17, 46).
Am 20. März 2007 reichte der ehemalige Arbeitgeber des Versicherten
den ausgefüllten Fragebogen für den Arbeitgeber ein (act. 25).
C.
Dr. med. B._______, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD),
beurteilte in seinem Bericht vom 3. Juli 2007 die eingeholten medizini-
schen Unterlagen und hielt fest, dass es sich vorliegend um eine reine
Suchterkrankung handle, die per se im Sinne der Invalidenversiche-
rung nicht invalidisierend sei (act. 48).
D.
Mit Vorbescheid vom 16. Juli 2007 teilte die IVSTA dem Versicherten
mit, dass das Leistungsbegehren der Invalidenversicherung abgelehnt
werden müsse (act. 49). Daraufhin erhob der Versicherte Einwand und
beantragte die nochmalige Überprüfung seines Antrags. Es sei dabei
zu berücksichtigen, dass er in Deutschland eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung beziehe, was bedeute, dass seine Erwerbsunfähig-
keit bereits von ärztlicher Seite festgestellt worden sei. Der Begriff „vol-
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le Erwerbsminderung“ sei gleichbedeutend mit „Erwerbsunfähigkeit“
(act. 50). Der Versicherte reichte als Ergänzung zu seinem Einwand
ein Schreiben seines Drogenberaters sowie ein Attest seines Hausarz-
tes ein (act. 53).
E.
Aufgrund des Einwandes des Versicherten beurteilte der RAD den Ge-
sundheitszustand des Versicherten nochmals aufgrund der Akten. Er
kam zum Schluss, dass auch die zusätzlich eingereichten Unterlagen
an der Stellungnahme vom 3. Juli 2007 nichts änderten (act. 55).
F.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 lehnte die IVSTA das Leistungs-
begehren des Versicherten ab. Sie begründete ihren Entscheid damit,
dass sich aus den Akten ergebe, dass weder eine bleibende Erwerbs-
unfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähig-
keit während eines Jahres vorliege. Trotz des Gesundheitsschadens
sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätig-
keit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege
keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge
(act. 56).
G.
Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 18. No-
vember 2007 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2007 der IVSTA (nachfol-
gend: Vorinstanz). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfü-
gung der Vorinstanz und die Anerkennung einer Behinderung von über
50 Prozent. Zur Begründung führte er aus, dass er am 2. August 2007
beim Landratsamt Y._______ einen Antrag auf Anerkennung als
Schwerbehinderter gestellt habe. Dieser Antrag sei noch nicht ab-
schliessend bearbeitet worden. Er gehe jedoch davon aus, dass bei
ihm eine Schwerbehinderung von über 50 Prozent bestehe. Sobald
über seinen Antrag entschieden worden sei, werde er mit Hilfe dieses
Bescheids den Nachweis führen, dass die Feststellungen der Vorin-
stanz fehlerhaft seien und bei ihm eine Behinderung von über 50%
vorliege (BVGer act. 1).
H.
Mit Verfügung vom 23. November 2007 setzte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung der in Aussicht ge-
stellten Nachweise.
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Mit Schreiben vom 9. Januar 2008 (BVGer act. 3) reichte der Drogen-
berater des Beschwerdeführers zur Begründung der Beschwerde vom
15. November 2007 im Auftrag des Beschwerdeführers den Bescheid
des Landratsamtes Y._______ vom 20. Dezember 2007 ein. Aus die-
sem Bescheid ergebe sich, dass beim Beschwerdeführer eine Schwer-
behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 Prozent
vorliege.
I.
Die Vorinstanz erstellte am 25. Mai 2008 ihre Vernehmlassung (BVGer
act. 7) und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es sei allein
die schweizerischen Rechtsnormen massgebend und es bestehe kei-
ne Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die Beurtei-
lung deutscher Versicherungsträger, Krankenkassen anderer Behör-
den und Ärzte. Der Beschwerdeführer könne aus dem Umstand, dass
das Versorgungsamt einen GdB von 70% anerkannt habe, nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Der Begriff der Behinderung im Sinne des
deutschen IX SGB sei nicht identisch mit dem Begriff der Arbeitsunfä-
higkeit bzw. der Invalidität im Sinne des schweizerischen IVG. Gemäss
der ständigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts (EVG; heute Bundesgericht) begründeten Süchte für sich allein
betrachtet keine Invalidität im Sinne des IVG. Eine Sucht werde im
Rahmen der Invalidenversicherung nur bedeutsam, wenn sie ihrerseits
eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt habe, in deren Folge ein die
Arbeitsfähigkeit beeinflussender körperlicher oder geistiger Gesund-
heitsschaden eingetreten sei, oder wenn sie selber Folge eines kör-
perlichen oder geistigen Gesundheitsschadens sei, welchem Krank-
heitswert zukomme. Zwei Ärzte ihres ärztlichen Dienstes seien über-
einstimmend zur Beurteilung gelangt, dass es sich um eine reine Poly-
toxikomanie handle, welche bislang noch von keinen für die Arbeitsfä-
higkeit relevanten somatischen oder psychischen Folgeschäden be-
gleitet werde, und dass folglich nach schweizerischem Recht kein inva-
lidisierendes Leiden bestehe. Aus der Beschwerde würden sich keine
neuen Gesichtspunkte ergeben.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2008 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert einen Kostenvorschuss von CHF 400.- zu leisten
(BVGer act. 8).
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Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 stellte der Beschwerdeführer Antrag
auf unentgeltliche Rechtspflege. Bedingt durch seine Einkommenssi-
tuation sehe er sich ausser Stande, den einverlangten Vorschuss zu
leisten (BVGer act. 10).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess das Bundesverwal-
tungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2008 (BVGer
act. 14, 17) gut und befreite den Beschwerdeführer von der Bezahlung
des Kostenvorschusses.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetat-
bestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundes-
verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IVSTA ist eine Vorinstanz im
Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bun-
desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG,
SR 831.20]).
Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG
zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
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rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
1.4 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG an-
wendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG
anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bun-
des dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwend-
bar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
1.5 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
VwVG).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212,
vgl. 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Okto-
ber 2007. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu
Recht dem Beschwerdeführer keine Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung zusprach. Der Beschwerdeführer rügt insbeson-
dere, dass ihm eine Invalidenrente entsprechend seinem in Deutsch-
land attestierten GdB von 70% zustehe.
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Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorliegenden
Verfahren anwendbar sind.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V
315 E. 1.2).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Erlasse an-
wendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfol-
gend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie de-
ren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern (nachfolgend: Verordnung 1408/71; SR 0.831.109.268.1) so-
wie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfol-
gend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl.
Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen
bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt
wird (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen
bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfah-
rens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schwei-
zerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwal-
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tung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehö-
rige geltenden Regeln zu beurteilen haben.
3.
3.1 Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Feststellun-
gen des ausländischen Versicherungsträgers, der Ärzte etc. bezüglich
Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Be-
hörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130V 253 E. 2.4;
AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1).
3.2 Die Anmeldung reichte der Beschwerdeführer am 1. Juni 2006 bei
der deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ein (act. 2
Seite 9; eingegangen bei der IVSTA am 5. Juli 2006), weshalb vorlie-
gend die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des
ATSG sowie die zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) anwendbar sind. Nicht anwendbar sind hingegen die Än-
derungen des ATSG vom 6. Oktober 2006 und der ATSV vom 28. Sep-
tember 2007 (5. IVG-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in
Kraft seit 1. Januar 2008), da der angefochtene Entscheid vor Inkraft-
treten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82
Rz. 5).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefi-
nitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchst-
richterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-
krafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung
ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3). Auch die
Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der
bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Ver-
sicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Ein-
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kommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis
zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128
V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
3.3 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März
2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai
2003 (SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859)
in Kraft getreten. Somit sind vorliegend für die Prüfung des geltend ge-
machten Anspruchs diese Fassungen des IVG und der IVV anwend-
bar. Die Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind hingegen nicht anwendbar, da
der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Be-
stimmungen ergangen ist.
3.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträ-
ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2007). Die-
se Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
3.5 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr
als eines Jahres Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung
der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invali-
denrente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG).
3.6 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs an, so werden allfällige Leistungen der Inva-
lidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegange-
nen Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG, Fassung vom 6. Oktober
2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Massge-
bend ist die Einreichung des Gesuchs beim Versicherungsträger, wo-
bei für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Uni-
on die Anmeldung beim Versicherungsträger des Wohnlandes massge-
bend ist (Art. 86 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71). Vorlie-
gend wurde das Gesuch am 1. Juni 2006 beim deutschen Versiche-
rungsträger eingereicht, weshalb allfällige Leistungen frühestens ab
dem Juni 2005 ausgerichtet werden können.
Seite 9
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3.7 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Bestim-
mung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der
angefochtenen Verfügung massgebend (hier: 15. Oktober 2007; vgl.
BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht berück-
sichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt
seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hin-
weisen).
3.8 Vorliegend ist daher zu prüfen, ob zwischen dem Mai 2005 und
dem Oktober 2007 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun-
gen der Invalidenversicherung entstanden ist.
3.9 Nach Abs. 1 des Art. 28 IVG (in Kraft vom 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007) hat ein Versicherter Anspruch auf eine Viertels-
rente bei einem Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei ei-
nem solchen von 50%, auf eine Drei-Viertel-Rente bei einem Invalidi-
tätsgrad von 60% und auf eine ganze Rente bei einem solchen von
70%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerich-
tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni
2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Vier-
telsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizeri-
schen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Aus-
zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
3.10 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in
dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend er-
werbsunfähig geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG [Fassung vom
6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007])
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oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war (Bst. b). Eine
bleibende Erwerbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht. Es handelt sich
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr um ein labiles
Krankheitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf der Wartefrist
gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b einen allfälligen Rentenanspruch begrün-
den kann (Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom 30. Mai 2005,
BGE 119 V 98 E. 4a).
4.
Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität"
nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfä-
higkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 110
V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht
nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern
auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 ATSG (Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Ja-
nuar 2003 bis 31. Dezember 2007) ist die Invalidität die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 die-
ser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Be-
gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft
vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga-
benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
Seite 11
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gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
4.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer
und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichge-
wicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; an-
dererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar-
beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI-
Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von
Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur
unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009 IV Nr. 8, S. 17, E. 3c; SVR 1996
IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
5.
5.1 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versi-
cherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Be-
rufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 504 E. 4, 113 V 22 E. 4a, 111
V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrau-
ensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versi-
cherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und
zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten
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kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte
anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK
1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähig-
keit tatsächlich verwertet oder nicht.
5.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwal-
tung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts
zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit
Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Ab-
klärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen
des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserhebli-
chen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vor-
liegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu
entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbe-
hörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets
vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin-
weis; Urteil des Bundesgerichts [vormals EVG] vom 20. Juli 2000,
I 520/99).
5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
- und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können. Es sind dem-
nach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, son-
dern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der
Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen
der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit
dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung
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übereinstimmen müssen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2;
AHI-Praxis 2002 S. 62 E. ).
5.4 Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unterla-
gen - wie auch alle anderen Beweismittel - nach dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisre-
geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet,
dass alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind - unabhängig davon, von
wem sie stammen - und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan-
spruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu-
geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer-
den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind
(BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen; AHI-Pra-
xis 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur
medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversiche-
rungsverfahren beigezogen werden, nicht aber weitere Fragen wie
z. B. die wirtschaftliche Beurteilung.
6.
Um den Grad der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu be-
stimmen, sind die folgenden Unterlagen relevant und bildeten Grundla-
ge für die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2007:
- Dres. med. C._______, D._______, E._______, alle Kreiskranken-
haus X._______, Innere Abteilung, verfassten am 11. August 1999
einen Bericht, nachdem der Beschwerdeführer sich stationär vom
5. Juli 1999 bis 22. Juli 1999 im Kreiskrankenhaus X._______ auf-
hielt. Die Ärzte diagnostizierten schwere Bulbitis, erosive Antrum-
gastritis, schwere Corpusgastritis, CLO negativ, Hiatusinsuffizienz.
Zustand nach Eradikationstherapie (Juni 1999). Bezüglich der Poly-
toxikomanie: Methadon-Substitution 15mg/Tag seit 1992, Beikon-
sum von Tetrahydrocannabiol, Benzodiazepinen und Alkohol, Zu-
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stand nach Hepatitis A, B und C, Portalfibrose der Leber. Initial
Myolyse nach Liegetrauma (IVSTA act. 34).
- Nach einem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom
16. Dezember 1999 bis 17. Dezember 1999 im St. Elisabethen
Krankenhaus in Y._______ stellten die Dres. med. F._______ und
G._______ in ihrem Bericht vom 14. Februar 2000 folgende Diagno-
sen: Suizidversuch mit Methadon, chronisches Schmerzsyndrom
mit ungeklärten Abdominalbeschwerden, Heroinabhängigkeit, Me-
thadon-Programm, Grand mal-Anfall unter Hypoxie und bei bekann-
tem Krampfleiden, Benzodiazepin-Überhang bei Leberfunktionsstö-
rung sowie Zustand nach Hepatitis A, B und C, HIV-anamnestisch
negativ (IVSTA act. 36).
- Im Kreiskrankenhaus Y._______, Prof. Dr. med. H._______ und
Dres. med. I._______ und J._______, wurde am 25. Mai 2005 beim
Beschwerdeführer die geplante laparoskopische Cholezystektomie
(Gallenblasenentfernung) durchgeführt. Postoperativ hätten sich
keine Komplikationen ergeben. Der Patient habe am 30. Mai 2005
wieder nach Hause entlassen werden können (IVSTA act. 37).
- Dr. med. K._______, Ärztliche Untersuchungsstelle der Deutschen
Rentenversicherung Z._______, stellte am 27. September 2006 fol-
gende Diagnosen (Formular E 213, IVSTA act. 46): Polytoxikoman-
ie, Methadonsubstitution seit 1992 von Benzodiazepinen und THC,
Hirnorganisches Psychosyndrom nach mehrfacher Kalottenfraktur,
epiduralem Hämatom und nach mehreren epileptischen Anfällen,
Anämie, reduzierter Kräftezustand bei deutlichem Untergewicht,
chronische Hepatitis C mit leichter Leberfibrose (derzeit kein Hin-
weis auf entzündliche Aktivität), rezidivierende Gastroduodenitis,
Zustand nach mehrfacher Schulterverletzung rechts mit operativer
Therapie. Das Leistungsvermögen sei insbesondere aufgrund einer
erheblichen psychomentalen Minderbelastbarkeit bei ausgeprägtem
hirnorganischem Psychosyndrom herabgesetzt. Erneute Entwöh-
nungsmassnahmen seien aus diesem Grund auch nicht mehr sinn-
voll, bzw. erfolgsversprechend. Bei dem Patienten bestehe weiterhin
eine verminderte körperliche Belastbarkeit bei erheblichem Unter-
gewicht mit herabgesetztem Kräftezustand. Der Patient könne dau-
erhaft keine regelmässige Lohnarbeiten von wirtschaftlichem Wert
mehr verrichten. Das aufgehobene Leistungsvermögen bestehe zu-
mindest seit dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 9. Mai
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2006. Mit einer Besserung sei nicht zu rechnen. Der Beschwerde-
führer sei in folgenden Bereichen eingeschränkt: die Epikrise, keine
Bildschirmarbeit, benötige am Arbeitsplatz die Hilfe einer anderen
Person und zu Hause könne er nur leichte Alltagsarbeiten ohne die
Hilfe einer anderen Person verrichten. Für seine letzte Tätigkeit als
Hausmeister bestehe nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes
vollständige Invalidität. Auch angepasste Tätigkeiten könne er nicht
verrichten. Die Einsatzbeschränkungen bestünden seit dem 9. Mai
2006. Es könne weder eine Verbesserung des Gesundheitszustan-
des noch der Leistungsfähigkeit bewirkt werden.
- Dr. med. B._______, RAD, beurteilte in seinem Bericht vom 3. Juli
2007 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die Haupt-
diagnosen seien Polytoxicomanie bei langjährigem Heroin-, Metha-
don-, Benzodiazepin- und THC-Konsum sowie chronisch persistie-
rende Hepatitis B und C. Von Seiten der Diagnostik handle es sich
um einen reinen Suchtmittelmissbrauch. In mehreren ärztlichen Be-
richten werde jeweils explizit eine psychiatrische oder psychische
Erkrankung ausgeschlossen. Das im Untersuchungsbericht der
deutschen Rentenversicherung Y._______ erwähnte POS basiere
nur auf vermuteten Grundlagen und entbehre jeglicher objektiver
Beschreibung, insbesondere da der Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt der Untersuchung nicht abstinent gewesen sei und demnach
die kognitiven Fähigkeiten nicht beurteilt werden könnten. Die Be-
merkung „erneute Entwöhnungsmassnahmen seien nicht mehr
sinnvoll“ könne er nicht unterschreiben. Die Belastungen durch die
Hepatitis B oder C seien nicht invalidisierend, da es sich nicht um
aktive, sondern nur um persistierende chronische Hepatitiden hand-
le, und die Leberwerte seien durchwegs normal. Es handle sich da-
her um eine reine Suchterkrankung die per se im Sinne der Invali-
denversicherung nicht invalidisierend sei (act. 48).
- L._______, Diplom-Sozialarbeiter und Sozial- und Suchttherapeut,
hielt in seinem Bericht vom 28. August 2007 fest, die
Polytoxikomanie des Beschwerdeführers bestehe seit über 30 Jah-
ren und müsse als chronisch angesehen werden. Der Beschwerde-
führer lebe seit mehr als 20 Jahren sozial weitgehend isoliert. Seit
1999 lebe er aufgrund seiner chronischen Pankreatitis und Hepatitis
C (aktuell in Interferon-Behandlung) alkoholabstinent. Eine Entgif-
tungsbehandlung mit anschliessender stationärer Entwöhnungsbe-
handlung habe nicht zum erwünschten Erfolg geführt. Neben der
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Suchterkrankung bestehe der Verdacht, dass weitere psychische
Störungen mit Krankheitswert (Depression, Angststörung etc.) vor-
lägen, die eine Erwerbstätigkeit ausschlössen. Zwei Suizidversuche
(ca. 1984 und 1999) würden ebenfalls in diese Richtung weisen. Er
sei übereinstimmend mit der deutschen Rentenversicherung der
Auffassung, dass der Beschwerdeführer erwerbsunfähig und mit der
Wiederherstellung der Erwerbsunfähigkeit nicht zu rechnen sei
(act. 52).
- Dr. med. B._______, RAD, bestätigte in seinem Bericht vom 9. Ok-
tober 2007 seine am 3. Juli 2007 gestellten Diagnosen. Die zusätz-
lich eingereichten Unterlagen würden keine neuen Aspekte aufzei-
gen, die die Beurteilung vom 3. Juli 2007 beeinflussen würden. Es
handle sich um eine reine Polytoxikomanie mit zur Zeit noch keinen
vorhandenen somatischen oder psychiatrischen invalidisierenden
Störungen. Die Hepatitis B und C seien bei normalen Transamina-
sen als persistierend, aber nicht als chronisch aktiv anzusehen
(diesbezüglich müsse die installierte Interferon-Therapie als frag-
würdig indiziert angesehen werden). Eine chronisch aktive Pankrea-
titis könne er mit normalen Amylasen und Lipasen sowie normalem
Zuckerhaushalt nicht nachvollziehen. Die psychischen Veränderun-
gen seien nur vage dargestellt und falls überhaupt vorhanden, rein
Suchtmittel bedingt. Auch die beiden Suizide seien in der Suchtpha-
se anzusiedeln (IVSTA act. 55).
- Das Landratsamt Y._______, Fachbereich Soziales-Schwerbehinde-
rung, stufte den Beschwerdeführer am 20. Dezember 2007 als
Schwerbehinderten bei einem Grad der Behinderung von 70 ein.
Die Prüfung der ärztlichen Unterlagen habe ergeben, dass Funkti-
onsstörungen in der Art von Suchtkrankheit, Alkoholkrankheit, Hirn-
organisches Psychosyndrom, chronische Leberentzündung (Hepati-
tis) und chronische Entzündung der Bauchspeicheldrüse vorliege
(Beilage zu Beschwerdeergänzung BVGer act. 3).
- Dr. med. M._______, RAD, erstellte am 23. April 2008 einen Arztbe-
richt zu Handen der IV-Stelle. Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit erachtete er als nicht gegeben. Als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest: Polytoxikomanie,
chronische Hepatitis B und C, Status nach Hepatitis A, Epilepsie
seit ca. 1990, Status nach Gastrititiden, Status nach laparaskopi-
scher Cholezystektomie wegen chronischer Cholezystitis mit -lithia-
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sis und rezidivierender Pankreatitis 25. Mai 2005, Status nach
mehrfachen Frakturen rechte Clavikula mit Status nach Operation,
Status nach Operation wegen Harnleiterstein links Anfangs 80er-
Jahre, Nikotin, Status nach Appendektomie ca. 1967. Die Stellung-
nahmen von Dr. B._______ könne er bestätigen. Es liege eine
Suchterkrankung vor ohne Nachweis von für die Arbeitsfähigkeit re-
levanten körperlichen oder geistigen Folgeschäden. Für die Annah-
me eines hirnorganischen Psychosyndromes, welches
Dr. K._______ erwähnte, gebe es ausser dem Eindruck, den der
Patient anlässlich der Untersuchung vermittelt habe, keine medizini-
schen Belege. Dieser Eindruck sei zudem bei einem Versicherten
unter fortgesetztem Substanzabusus entstanden. Es sei damit für
den Rückschluss auf Folgeschäden nicht verwertbar (IVSTA
act. 58).
6.1 Die Ärzte sind sich grundsätzlich einig, dass beim Beschwerdefüh-
rer eine Suchterkrankung vorliegt. Dr. B._______ hielt die Belastungen
durch die Hepatitis B oder C nicht für invalidisierend, da es sich nicht
um aktive, sondern nur um persistierende chronische Hepatitiden
handle. Die Leberwerte seien durchwegs normal. Dr. K._______ führte
in ihrer Zusammenstellung der Diagnosen die Hepatitis B nicht auf,
sondern lediglich eine chronische Hepatitis C mit leichter Leberfibrose,
mit derzeit fehlendem Hinweis auf entzündliche Aktivität. In den übri-
gen Arztberichten findet sich kein Hinweis auf eine aktive chronische
Hepatitis A, B, oder C. Dr. K._______ hielt aber auch fest, das Leis-
tungsvermögen sei insbesondere aufgrund einer erheblichen psycho-
mentalen Minderbelastbarkeit bei ausgeprägtem hirnorganischen Psy-
chosyndrom herabgesetzt. Die Ärzte Dres. F._______ und G._______
erwähnten in ihrem Bericht vom 14. Februar 2000, dass der hinzuge-
zogene neurologische Konsiliarius, Dr. N._______, keine akute Suizi-
dalität, keine Depression oder Psychose gefunden habe. Der Drogen-
berater hielt fest, dass der Verdacht auf psychische Störungen mit
Krankheitswert wie Depression und Angststörung bestehe.
Dres. B._______ und M._______ erachten ein hirnorganisches Psy-
chosyndrom nicht als gegeben, da diesbezüglich kein medizinischer
Beleg vorhanden sei.
6.2 Für die Rauschgiftsucht gilt dasselbe wie für Alkoholismus, wo-
nach die Sucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gestzes
begründet. Vielmehr wird sie invalidenversicherungsrechtlich erst rele-
Seite 18
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vant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren
Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer (...), die Erwerbsfä-
higkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder
wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. Urteil
EVG vom 8. August 2006 [I 169/06] E. 2.2 mit weiteren Hinweisen zur
„Drogensucht“; BGE 124 V 265 E. 3C; vgl. BGE 99 V 28 E. 2).
6.3 Auf einen Aktenbericht abzustellen, wie ihn der RAD am 9. Okto-
ber 2007 und 23. April 2008 erstellt hat, ist nur zulässig, wenn die Ak-
ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen
Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungs-
befund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich
aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu ver-
schaffen (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil 8C_736/2008 vom
4. Juni 2009 E. 9.1 mit Hinweis). Diese Voraussetzungen sind vorlie-
gend nicht erfüllt.
Denn die Ärzte widersprechen sich bezüglich der Diagnose eines hirn-
organischen Psychosyndroms. Im Gegensatz zu Dr. K._______ hat
Dr. N._______ das Vorliegen einer Psychose verneint. Die RAD-Ärzte
Dres. B._______ und M._______ bezeichneten die Angaben von
Dr. K._______ als Vermutung, da diese keine medizinische Belege
beigefügt habe, um ihre Diagnose zu untermauern. Hier gilt es festzu-
stellen, dass einzig Dr. K._______ und Dr. N._______ den Beschwer-
deführer persönlich untersucht haben, diese sich jedoch widerspre-
chen. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen ist es nicht möglich, sich
ein vollständiges Bild zu verschaffen. Es kann daher nicht auf die Ak-
tenberichte der RAD-Ärzte abgestellt werden.
Ebenso wenig kann jedoch auf den Bericht von Dr. K._______ (E 213)
vom 27. September 2006 abgestützt werden, denn auch dieser Bericht
erfüllt nicht die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Beurteilungsgrundlage.
Die in den Akten vorliegenden Arztberichte geben u.a. lediglich Aus-
kunft über die bekannte Polytoxikomanie und Hepatitis A, B und C.
Einzig Dr. K._______ hielt fest, dass das Leistungsvermögen des Be-
schwerdeführers insbesondere aufgrund einer erheblichen psycho-
mentalen Minderbelastbarkeit bei ausgeprägtem hirnorganischem Psy-
chosyndrom herabgesetzt sei. Die Frage jedoch, ob das Suchtverhal-
ten des Beschwerdeführers zu einer physischen Schädigung, insbe-
Seite 19
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sondere zur Schädigung des Gehirns geführt hat, und wenn ja, ob die-
se Schädigung zu einer Arbeitsunfähigkeit führte, kann bei der vorlie-
genden Aktenlage nicht beantwortet werden. Die Sachverhaltsabklä-
rung ist in diesem Punkt unvollständig.
Bei dieser Ausgangslage kann keine rechtsgenügliche Beurteilung der
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgen (vgl.
auch Urteil 8C_653/2009 des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009
E. 5.2 mit Hinweisen).
6.4 Die Beurteilung der Akten ergibt, dass vorliegend eine Begutach-
tung durch eine spezialisierte Abklärungsstelle unabdingbar ist. Eine
Fachperson hat zu beurteilen, ob der Drogenkonsum bzw. die Drogen-
abhängigkeit des Beschwerdeführers einen geistigen Gesundheits-
schaden mit Krankheitswert bewirkt hat.
6.5 Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass die Vor-
instanz den Untersuchungsgrundsatz missachtet hat, indem sie den
Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat.
6.6 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig festgehalten
hat, kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das Versor-
gungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von 70% anerkannt hat,
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Bezeichnungen „Grad der Be-
hinderung“ in Deutschland und „Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfä-
higkeit“ in der Schweiz sind nicht vergleichbar.
Der GdB gemäss den Bestimmungen des IX. SGB ist – im Gegensatz
zum Invaliditätsgrad in der schweizerischen Invalidenversicherung, der
sich, wie erwähnt, aus der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit
und der damit einhergehenden finanziellen Erwerbseinbusse herleitet
– nicht oder nur sehr bedingt ein wirtschaftlicher Begriff (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2545/2006).
7.
Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ei-
ne Begutachtung in der Schweiz anordne und von einer Fachperson
untersuchen lässt, ob die Auswirkungen des Drogenkonsums und der
Drogenabhängigkeit beim Beschwerdeführer einen geistigen Gesund-
heitsschadens mit Krankheitswert bewirkt habe.
Seite 20
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Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ver-
fügung der Vorinstanz und die Anerkennung einer Behinderung von
über 50 Prozent. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.
8.
Es bleibt noch über die Verfahrens- und Parteikosten zu entscheiden.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfah-
ren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Ver-
fahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Regle-
ment vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
wurde mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2008 gutgeheissen. Es
ist daher von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
8.2 Dem obsiegenden nicht anwaltliche vertretenen Beschwerdeführer
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V.
m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene
Verfügung vom 15. Oktober 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung, an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 21
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5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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