Abtei lung II I
C-7771/2007/sef/bek/san
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Y._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fidel Cavelti,
Bahnhofstrasse 10, 9100 Herisau,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7771/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1955 geborene Y_______, spanische Staatsangehörige (in der
Folge: Versicherte oder Beschwerdeführerin), arbeitete fast ohne Un-
terbrüche von 1973 bis 2006 in der Schweiz und entrichtete obligatori-
sche Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (act. 33-35), bevor sie endgültig nach Spanien zu-
rückkehrte.
B.
Am 11. Mai 2006 meldete sich Y_______ wegen eines chronifizierten
Schulterleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden tätigte medizinische und erwerb-
liche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2007 stellte die IV-
Stelle Appenzell Ausserrhoden der Versicherten eine Viertelsrente ge-
stützt auf einen Invaliditätsgrad von 48% ab 1. Mai 2006 in Aussicht.
Nachdem die inzwischen anwaltlich vertretene Versicherte gegen die-
sen Vorbescheid am 8. März 2007 opponiert hatte, entschied die infol-
ge des Wegzugs der Versicherten nach Spanien zuständig gewordene
IV-Stelle für Versicherte im Ausland im Sinne des Vorbescheids und
sprach der Versicherten eine Rente von Fr. 448.-- ab 1. Mai 2006 und
von Fr. 460.-- ab 1. Januar 2007 zu (Verfügung vom 15. Oktober 2007,
act. 88-93).
C.
Dagegen erhob Y_______ am 16. November 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
1. Die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 15. Okto-
ber 2007 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mindes-
tens eine halbe IV-Rente ab 1. Mai 2006 zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, das Invaliden-
einkommen sei nicht korrekt berechnet worden. Da sie sich während
20 Jahren mit der Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren be-
fasst habe, sei vom Medianwert im Kunststoffbearbeitungsgewerbe
(LSE 2004, Niveau 4, für Frauen, Zeile 25) auszugehen. Sofern die IV-
Stelle die Auffassung vertrete, dass sich das zumutbare Invalidenein-
kommen gemäss LSE nicht auf die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit
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C-7771/2007
als Montagearbeiterin im Kunststoffbearbeitungsgewerbe beziehe,
sondern auf eine Tätigkeit gemäss Anforderungsniveau 4 (einfache
und repetitive Tätigkeiten) auf dem gesamten Arbeitsmarkt, gehe sie
fehl. Es sei vielmehr von einem monatlichen Invalideneinkommen von
Fr. 3'787.00 auszugehen (LSE 2004, TA1, S. 53, Zeile 25), woraus un-
ter Berücksichtigung eines Pensums von 70% und eines leidensbe-
dingten Abzuges von 10% ein Invaliditätsgrad von 49.7%, aufgerundet
50%, resultiere. Ferner sei der leidensbedingte Abzug von 10% auf
20%, mindestens aber auf 15% zu erhöhen. Falls man den leidensbe-
dingten Abzug auf 15% erhöhe, habe sie Anspruch auf eine halbe
Rente, selbst wenn man der Berechnung ein Invalideneinkommen von
Fr. 46'716.00 (12 x Fr. 3'893.--) zugrunde lege, wie es die IV-Stelle ge-
macht habe.
D.
Mit Vernehmlassung vom 28. März 2008 beantragte die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland die Abweisung der Beschwerde.
E.
Replicando liess die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2008 an den ge-
stellten Anträgen festhalten.
F.
Mit Duplik vom 24. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung
der Beschwerde, worauf mit Verfügung vom 1. Juli 2008 der Schriften-
wechsel mit Kenntnisgabe der Duplik an die übrigen Verfahrensbetei-
ligten geschlossen wurde.
G.
Im Rahmen einer Entlastungsmassnahme wurde der vorliegende Fall
am 23. März 2009 von der Abteilung III auf die Abteilung II übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art.
69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
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1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021],
vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf
einzutreten ist.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige, so dass
vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-
ten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR
0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a
IVG).
2.1.1 Die bis dahin zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft geltenden bilateralen Abkommen über die
soziale Sicherheit werden grundsätzlich mit Inkrafttreten des FZA inso-
weit suspendiert, als letzteres denselben Sachbereich regelt (Art. 20
FZA).
2.1.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienange-
hörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwendungsbereich
der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die
gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staa-
tes.
2.1.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmun-
gen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invali-
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denrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE
130 V 257 E. 2.4).
2.1.4 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwer-
deführerin auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, ins-
besondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenver-
sicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201).
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. Oktober 2007) eingetrete-
nen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 4 E. 1.2 mit
Hinweisen), sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des
ATSG anwendbar. Das IVG ist in der Fassung vom 21. März 2003
(4. IVG-Revision; AS 2003 3837) anwendbar (in Kraft seit 1. Januar
2004). Nicht zu berücksichtigen sind demnach die durch die 5. IVG-Re-
vision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft
getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab
1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des
ATSG, des IVG und der IVV zitiert.
2.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von
Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis
und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
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und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.3
3.3.1 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Ent-
scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be-
weisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E.
2, je mit Hinweisen).
3.3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversiche-
rung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d,
122 II 469 E. 4a, 120 Ib 229 E. 2b).
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art.
4, 28, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während eines
vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese zwei Bedingun-
gen müssen kumulativ erfüllt sein.
4.2 Die Beschwerdeführerin hat während mehr als einem Jahr Beiträ-
ge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung entrichtet, so dass sie die gesetzliche Mindestbeitragsdauer
erfüllt. Zu prüfen ist nachfolgend, in welchem Grad sie im Sinne des
Gesetzes in rentenbegründendem Ausmass invalid geworden ist.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
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fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
4.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen
gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente,
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
4.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif-
fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe
der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewon-
nenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Me-
thode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, BGE 104 V 136
E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
4.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewie-
sen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü-
gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
schaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicher-
ten noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Er-
werbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumut-
baren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invali-
dität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Be-
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hinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt fest-
gelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müs-
sen (BGE 110 V 275 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462 E. 4A]).
4.7 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem ande-
ren Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit
sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V
239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauens-
arzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versi-
cherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und
zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten
kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte
anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK
1986 S. 204 f.).
4.8 Bei einer im EU-Raum wohnenden Person kann nach dem Gesag-
ten ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG erst dann entstan-
den sein, nachdem sie zu mindestens 40% bleibend erwerbsunfähig
geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewe-
sen ist und die Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit weiterhin
mindestens 40% beträgt (Bst. b).
5.
5.1 Sämtliche Ärzte sind sich darüber einig, dass die Beschwerdefüh-
rerin aufgrund eines Schulterarmsyndroms und eines Status nach Dé-
filéeerweiterung im August 2008, rechts, ihre angestammte Tätigkeit
als Fabrikarbeiterin nicht mehr ausüben kann (act. 29-32, 42-45, 46,
47). Im Hinblick auf eine adaptierte Tätigkeit äussern sich die Ärzte
wie folgt: Der Hausarzt. Dr. med. G._______, Allgemeine Medizin FMH,
Sportmedizin SGSM, erachtete die Beschwerdeführerin in seinem For-
mularbericht vom 22. Mai 2006 in einer angepassten Tätigkeit (keine
Tätigkeiten über Ellbogenhöhe, keine repetitiven Tätigkeiten) als bis zu
8 Stunden pro Tag einsatzfähig, allerdings ging er von einer Leistungs-
minderung von 30-50% aus (act. 29-32). Der operierende Arzt, Dr.
med. K._______, Leitender Arzt Orthopädie, Spital H._______, ging in
seinem Formularbericht vom 12. Juni 2006 ebenfalls von einer Arbeits-
fähigkeit von 70% in einer angepassten Tätigkeit aus (act. 42-45). Dr.
med. W._______, RAD, hielt die Beschwerdeführerin in einer ange-
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passten Tätigkeit ebenfalls zu 70% einsatzfähig (46, 47). Im Verlaufs-
bericht vom 29. Mai 2007 hielt Dr. med. K._______ fest, dass die Be-
schwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit rund 30% einge-
schränkt sei; in einer angepassten Tätigkeit erachtete er sie als unein-
geschränkt arbeitsfähig (act. 72, 73). Nachdem auch die Beschwerde-
führerin davon ausgeht, dass sie in einer angepassten Tätigkeit ein
Pensum von 70% leisten könnte, besteht kein Grund, von der überein-
stimmenden Einschätzung der verschiedenen Ärzte abzuweichen. Die
Beschwerdeführerin vermag somit in einer angepassten Tätigkeit eine
Leistung von 70% zu erbringen.
5.2 Der Auffassung der Beschwerdeführerin, der medizinische Sach-
verhalt sei ungenügend abgeklärt worden, insbesondere auch in Be-
zug auf die psychische/neuropsychologische Seite, kann nicht beige-
pflichtet werden. Die medizinischen Akten enthalten nichts, was auf ei-
nen psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 IVG hinweisen würde oder auch nur Abklärungen in
diese Richtung nahelegte. Die Beschwerdeführerin ist nicht psychisch
krank, sondern leidet an Schmerzen in Folge eines Schulterleidens.
Sozialversicherungsrechtlich muss von ihr, namentlich aus Gründen
der Rechtsgleichheit, verlangt werden, dass sie mit diesen Schmerzen
zu Rande kommt, soweit dies im Rahmen der somatischen Rester-
werbstätigkeit zumutbar ist und soweit sie daran nicht durch einen psy-
chischen Gesundheitsschaden gehindert wird (Urteil des EVG I 354/00
vom 18. April 2002, E. 2a; vgl. auch zur grundsätzlichen Überwindbar-
keit einer somatoformen Schmerzstörung: BGE 131 V 49).
6.
6.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2005 in ei-
nem rentenerheblichen Ausmass arbeitsunfähig ist und dass seit dem
1. Mai 2006 ein Rentenanspruch besteht. Die Beschwerdeführerin be-
ansprucht jedoch anstelle der zugesprochenen Viertelsrente eine hal-
be Rente.
6.2 Zu überprüfen sind daher ausschliesslich die erwerblichen Auswir-
kungen der festgestellten Beeinträchtigungen.
6.2.1 Die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichsein-
kommen eines im Ausland wohnenden Versicherten müssen sich auf
den gleichen Arbeitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in den
Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern
nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Ein-
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kommen vorzunehmen (BGE 110 V 276 E. 4b; Urteil des Bundesge-
richts I 817/05 vom 5. Februar 2007, E. 8.1).
6.2.2 Für die Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Einkommens
ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) hat die Vorinstanz
richtigerweise auf die Angaben des letzten Arbeitgebers abgestellt.
Danach hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 Fr. 56'290.-- / Jahr
verdienen können (act. 19, 20). Unter Berücksichtigung der branchen-
spezifischen Nominallohnentwicklung für Frauen von 1.3% (Bundes-
amt für Statistik, Lohnentwicklung 2006, S. 31, Tabelle T1.2.93) beläuft
sich das Valideneinkommen auf Fr. 57'021.80 (Fr. 56'290.-- x 1.3% +
Fr. 56'290.--) (vgl. Urteil des EVG I 608/05 vom 17. Januar 2006). Das
von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ermittelte Validen-
einkommen von Fr. 56'881.-- ist für das BVGer nicht nachvollziehbar
und wird auch nicht näher dargelegt, doch ist diese Differenz für den
Verfahrensausgang nicht von Bedeutung, weshalb sich Weiterungen
dazu erübrigen (IV-Akt. 90).
6.2.3 Die Beschwerdeführerin hat nach Eintritt der Invalidität keine zu-
mutbare Verweisungstätigkeit aufgenommen. Die Vorinstanz hat das
Invalideneinkommen zulässigerweise (BGE 129 V 472) gestützt auf die
Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt. Mit Blick auf
den frühestmöglichen, für die Invaliditätsbemessung massgebenden
(129 V 222 E. 4.1 und 4.2) Rentenbeginn im Jahre 2006 rechtfertigt es
sich, direkt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2006 abzu-
stellen statt – wie vorinstanzlich geschehen – die Tabellenlöhne LSE
2004 zu verwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 342/06 vom 30.
April 2007). Mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (LSE 2006 TA1
Anforderungsniveau 4) beschäftigte Frauen verdienten bei einer wö-
chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 2006 monatlich
Fr. 4'019.--, was bei Annahme einer durchschnittlichen Arbeitszeit von
41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2009 Heft 3 Tabelle B9.2 Zeile A-O
"Total") einem Einkommen von monatlich Fr. 4'189.80 ([4'019.-- : 40] x
41.7) und jährlich Fr. 50'277.70 (Fr. 4'189.80 x 12) entspricht. Da die
Beschwerdeführerin nur zu 70% arbeitsfähig ist, reduziert sich dieser
Betrag auf Fr. 35'194.40 (Fr. 50'277.70 x 0.7). Die Beschwerdeführerin
möchte dagegen als Invalideneinkommen ein Einkommen von
Fr. 3'962.-- (Fr. 47'544.--/Jahr) (LSE 2006, a.O., Zeile 25 "Herstellung
von Gummi- und Kunststoffwaren") berücksichtigt wissen. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz auf den entsprechenden Lohn des privaten Sektors im
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Allgemeinen und nicht spezifisch auf den Sektor Herstellung von Gum-
mi- und Kunststoffwaren abstellte. Der Beschwerdeführerin steht trotz
ihrer Behinderung ein breiter Fächer von Arbeitsgelegenheiten auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung, weshalb es sich
rechtfertigt, auf den Wert "Total Privater Sektor" abzustellen (vgl. in
BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5 [Urteil des Bundesgerichts
9C_237/2007 vom 24. August 2007], Urteil des EVG U 326/06 vom
3. Oktober 2006, E. 3.3.2). Die Frage kann jedoch letztlich offen blei-
ben, da der Beschwerdeführerin auch bei Abstellen auf den spezifi-
schen Bruttolohn "Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren" keine
halbe Rente zustünde, wie die folgenden Erwägungen zeigen. Die mit
einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen verdienten
in diesem spezifischen Bereich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von
40 Stunden im Jahre 2006 monatlich Fr. 3'962.--, was bei Annahme ei-
ner durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.2 Stunden (LSE 2006, a.O.,
Zeile 25; Die Volkswirtschaft 2009 Heft 3 Tabelle B9.2 Zeile D "Indust-
rie, verarbeitendes Gewerbe") einem Einkommen von monatlich
Fr. 4'080.85 ([3'962.-- : 40] x 41.2) und jährlich Fr. 48'970.30
(Fr. 4'080.85 x 12) entspricht. Da die Beschwerdeführerin nur zu 70%
arbeitsfähig ist, reduziert sich dieser Betrag wiederum um 30% auf
Fr. 34'279.20 (Fr. 48'970.30 x 0.7).
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der gewährte leidens-
bedingte Abzug von 10% sei unangemessen, es hätte ihr ein Abzug
von mindestens 15% zugestanden.
6.2.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter
Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass ge-
sundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsar-
beitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen
und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachtei-
ligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnan-
sätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tra-
gen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versi-
cherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationali-
tät oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen
auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 hat das Eidgenössi-
sche Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzi-
siert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne her-
abzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Um-
ständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Al-
ter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs-
Seite 11
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grad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invali-
deneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu
schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE
129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
Das in einem Streitfall angerufene Sozialversicherungsgericht hat zu
prüfen, ob der Entscheid der Verwaltung nicht zweckmässigerweise
anders hätte ausfallen sollen. Das Gericht darf aber sein Ermessen
nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung set-
zen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche
seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei-
nen lassen (BGE 126 V 81 E. 6).
6.2.5 Die Vorinstanz hat den für das Invalideneinkommen massgeben-
den Durchschnittsohn um 10% reduziert und diesen Abzug mit der Tat-
sache, dass die Beschwerdeführerin relativ lange am bisherigen Ar-
beitsplatz gearbeitet und dadurch einen guten Lohn erzielt habe, sowie
mit ihren Behinderungen auch in einer adaptierten Tätigkeit begründet.
Die Beschwerdeführerin möchte dagegen einen leidensbedingten Ab-
zug von mindestens 15% oder allenfalls 20% berücksichtigt wissen; als
Gründe nennt sie ihre Behinderungen auch in einer angepassten Tä-
tigkeit (10%), ihre Nationalität sowie Teilzeitarbeit (10%). Diesbezüg-
lich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ge-
sundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz
mit einer gesunden Mitbewerberin sicher benachteiligt ist, was sich er-
fahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Nicht gegeben sind da-
gegen die Abzugskriterien der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie
(vgl. Urteil des EVG I 174/05 vom 25. Juli 2005, E. 2.7), ebenso wenig
dasjenige der Teilzeitbeschäftigung; vielmehr wirkt sich die Teilzeitbe-
schäftigung bei Frauen im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung pro-
portional eher lohnerhöhend aus (LSE 2006 Seite 15, 16). Es rechtfer-
tigt sich somit ein - leidensbedingter - Abzug von 10%.
6.2.6 Erweist sich eine Reduktion des massgebenden Tabellenlohnes
(Fr. 35'194.40) um 10% als angemessen, beträgt das Invalideneinkom-
men demnach Fr. 31'675.--. Der Vergleich zum Valideneinkommen von
Fr. 57'021.80 ergibt somit einen Invaliditätsgrad von 44% (100 ./. [Fr.
31'675.-- : Fr. 57'021.80 x 100]; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130
V 121). Würde von dem branchenspezifischen Invalideneinkommen
von Fr. 34'279.20 und einem leidensbedingten Abzug von 15% ausge-
gangen (Fr. 29'137.30), ergäbe sich ebenso ein Invaliditätsgrad von
unter 50%. Aus der Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens
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und des Valideneinkommens ergäbe sich ein Mindereinkommen von
Fr. 27'884.50 und ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 49%
(Fr. 27'884.50 : Fr. 57'021.80 x 100)
6.3 Bei einem Invaliditätsgrad von 44% bzw. 49% hat die Beschwerde-
führerin Anspruch auf eine Viertelsrente. Der angefochtene Entscheid
vom 15. Oktober 2007 erweist sich daher als korrekt, was zur Abwei-
sung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensauf-
wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000
Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Für das vorlie-
gende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen
und der Beschwerdeführerin als der unterliegenden Partei aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismäs-
sig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin
hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 27. April 2009
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