Abtei lung II I
C-777/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Alice Christen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-777/2009
Sachverhalt:
A.
Die aus Thailand stammende Beschwerdeführerin (geb. 1977) ge-
langte am 23. Juli 1998 in Biel zur Anmeldung. Am 31. Juli 1998 ver-
heiratete sie sich dort mit dem Schweizer Staatsangehörigen
Y._______ (geb. 1965).
B.
Am 6. August 2003 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes
vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Ein-
bürgerungsverfahrens unterzeichneten sie und ihr Ehemann am
4. Februar 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tat-
sächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an der-
selben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten beständen. Gleichzeitig nahmen sie unterschrift -
lich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist,
wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe-
gatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsäch-
liche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenfalls bestätigten sie
ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Um-
stände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 3. Mai
2004 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 27 BüG er-
leichtert eingebürgert und erwarb das Bürgerrecht der Gemeinde
St. Aubin (Kanton Freiburg).
C.
Mit am 2. Dezember 2004 von beiden unterzeichnetem gemeinsamen
Begehren auf Scheidung (samt vollständiger Vereinbarung über die
Nebenfolgen) machten die Ehegatten beim zuständigen Bezirksgericht
ein Scheidungsverfahren anhängig. Am 4. Mai 2005 wurde das
Scheidungsurteil gefällt.
D.
Am 28. Dezember 2006 verheiratete sich die Beschwerdeführerin in
Deutschland mit einem Deutschen Staatsangehörigen. In der Folge
verzog sie nach Deutschland.
E.
Diese ihm vom Kanton gemeldeten Umstände bewogen das Bundes-
Seite 2
C-777/2009
amt für Migration (nachfolgend: BFM), ein Verfahren betreffend
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG
zu eröffnen.
Mit Schreiben vom 7. August 2007 informierte das BFM die Be-
schwerdeführerin über die Verfahrenseröffnung. Es forderte sie auf,
binnen Monatsfrist zur Frage einer allfälligen Nichtigerklärung sowie
zur kurz nach der erleichterten Einbürgerung erfolgten Scheidung von
ihrem Schweizer Ehemann Stellung zu nehmen und ihre Einwilligung
zur Einsicht in die Scheidungsakten zu erteilen. Dieses Schreiben
wurde der Beschwerdeführerin an ihrem Wohnsitz in Deutschland zu-
gestellt.
Die Beschwerdeführerin erteilte daraufhin die verlangte Zustimmung
zur Einsicht in die Scheidungsakten; von ihrem Recht auf Stellung-
nahme machte sie keinen Gebrauch.
F.
Mit Schreiben vom 5. November 2007 teilte das BFM der Be-
schwerdeführerin unter Hinweis auf ihr Recht zur Teilnahme mit, es
habe die kantonalen Behörden mit der Befragung ihres Ex-Ehemannes
beauftragt.
G.
Anlässlich der Befragung vom 18. Dezember 2007 gab der Ex-Ehe-
mann der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, diese im
Jahre 1996 anlässlich eines Besuchs in Thailand – gemeinsam mit
seinem Bruder und dessen Ehefrau (deren Schwester die Be-
schwerdeführerin ist) – kennengelernt zu haben. Sie hätten aus Liebe
geheiratet und eine Familie gründen wollen. Zwar hätten sie versucht,
ein Kind zu zeugen, doch habe es damit nicht geklappt. Bis im Oktober
2004 sei die Ehe harmonisch verlaufen und stabil gewesen; gewiss
hätten sie als Ehepaar (im üblichen Rahmen) Schwierigkeiten gehabt,
doch seien sie glücklich und von einer Scheidung sei nie die Rede
gewesen. Dann seien Probleme aufgetreten, ausgelöst durch seinen
Kauf eines vierten Fernsehers. Seine Ex-Ehefrau habe diesen für zu
teuer und überflüssig gehalten und ihm deswegen eine heftige "Szene"
gemacht. Jedoch habe sie ihrerseits im Monat davor anlässlich eines
Thailand-Aufenthalts circa CHF 20'000.– für den Kauf eines Grund-
stücks für ihre Familie ausgegeben. Dies habe das Fass zum Über-
laufen gebracht. Sie hätten daraufhin versucht, sich über die zu-
künftige Verwendung ihrer finanziellen Mittel zu einigen. Seine Ex-
Seite 3
C-777/2009
Ehefrau habe jedoch darauf beharrt, weiterhin ihre Familie zu unter-
stützen, derweil er zwar durchaus zur finanziellen Unterstützung in
einem gewissen Umfang bereit gewesen sei, ihre Familie jedoch nicht
habe "aushalten" wollen. Aufgrund dieser Differenzen habe er dann
seine Absicht erklärt, ein Scheidungsverfahren einzuleiten, woraufhin
die Beschwerdeführerin sogleich die eheliche Wohnung verlassen
habe. Dies habe sich im Oktober 2004 ereignet, etwa 2 bis 3 Wochen
nach der Auseinandersetzung hinsichtlich des Fernsehers.
H.
Mit Schreiben vom 19. März 2008 gewährte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin unter Zustellung des Protokolls der Befragung des
Ex-Ehemannes wiederum die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Auch
diese liess sie ungenutzt verstreichen.
I.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Freiburg als Heimat-
kanton der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Dezember
2008 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung ihrer erleichterten Ein-
bürgerung.
J.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2009 erklärte die Vorinstanz die er-
leichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Zur Be-
gründung hob sie im Wesentlichen den (unter Bst. B – D ge-
schilderten) zeitlichen Ablauf der Ereignisse hervor. Ergänzend führte
sie aus, die Beschwerdeführerin habe die (weitere) wirtschaftliche
Unterstützung ihrer in Thailand verbliebenen Familienmitglieder stärker
gewichtet als die Wahrung des Wohls der ehelichen Gemeinschaft,
wozu sie gesetzlich verpflichtet gewesen wäre. Schliesslich handle es
sich beim Kauf eines Fernsehers nicht um ein Ereignis, welches auf-
grund seiner Tragweite geeignet sei, eine eheliche Gemeinschaft, wie
sie von Gesetzgeber und Rechtsprechung im Zusammenhang mit der
erleichterten Einbürgerung vorausgesetzt werde, entscheidend in
Frage zu stellen. Angesichts dessen sei es als erwiesen anzusehen,
dass die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin zum Zeit -
punkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der er-
leichterten Einbürgerung nicht von einem beidseitig intakten und auf
die Zukunft gerichteten Ehewillen getragen gewesen sei. Es stehe
daher fest, dass die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben
Seite 4
C-777/2009
oder gar Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden
sei.
K.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Februar 2009 hat die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese
Verfügung erhoben und ihre Aufhebung sowie die Anhörung diverser
Personen als Auskunftspersonen beantragt. Zur Begründung lässt sie
vorbringen, ihr Ex-Ehemann und sie hätten in einer guten und stabilen
Ehe gelebt. Vergeblich hätten sie versucht, Kinder zu bekommen.
Glaublich bis Ende September 2004 hätten sie nie an eine Scheidung
gedacht. Noch im August habe ihr Ex-Ehemann ihr CHF 20'000.– für
den Kauf eines Grundstücks in Thailand überwiesen, was die Stabilität
ihrer Ehegemeinschaft belege. Nach ihrer Rückkehr aus Thailand sei
es zu einer heftigen Auseinandersetzung gekommen, ausgelöst durch
den Kauf eines vierten Fernsehers durch den Ex-Ehemann; im
Weiteren sei es um die finanzielle Unterstützung von Angehörigen in
Thailand durch den Ex-Ehemann gegangen, was zwischen ihnen
bereits früher einen (jedoch nicht übermässig heftig diskutierten)
Streitpunkt dargestellt habe. Die Diskussionen hätten nicht gefruchtet,
worauf ihr Ex-Ehemann von Scheidung gesprochen habe. Sie sei
daraufhin für einen Monat zu einer Freundin gezogen. Ihr Ex-Ehemann
habe diese Auseinandersetzung im Wesentlichen als einen Entscheid
für ihre Familie in Thailand und gegen ihn aufgefasst, worauf er die
Scheidung (mit einem gemeinsamen Anwalt) vorgeschlagen habe.
Nach der Darstellung beider Ehegatten sei der Streit um den Fern-
seher Auslöser für die Scheidung gewesen; vor diesem Zeitpunkt sei
eine solche nie ein Thema gewesen.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2009 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Sie führt aus, bezüglich der Verwendung der
finanziellen Mittel hätten zwischen den ehemaligen Ehegatten
Differenzen bestanden. Für die Beschwerdeführerin habe die
Möglichkeit, ihre Familie weiterhin finanziell unterstützen zu können,
zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung eine "Bedingung" für die
Aufrechterhaltung der Ehe dargestellt bzw. sie habe der wirtschaft-
lichen Unterstützung ihrer Familie gegenüber der Pflege ihrer ehe-
lichen Gemeinschaft vorrangige Bedeutung beigemessen.
Seite 5
C-777/2009
M.
Die Beschwerdeführerin lässt mit Replik vom 18. Juni 2009 an ihren
Anträgen und deren Begründung festhalten. Zusätzlich beantragt sie
die Anhörung ihrer ehemaligen Schwiegereltern. Sie lässt ins-
besondere ausführen, dass es bei der Auseinandersetzung im Oktober
2004 in erster Linie um die Anschaffung des vierten Fernsehers und
nicht primär "ums Geld" bzw. grundsätzliche finanzielle Fragen ge-
gangen sei. Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung bestimmter
Angehöriger habe zwischen ihrem Ex-Ehemann und ihr stets Konsens
bestanden; einzig einzelne Fragen, namentlich im Zusammenhang mit
der Unterstützung ihres Bruders, hätten – wie bereits früher – einen
Streitpunkt dargestellt. Es treffe daher nicht zu, dass hinsichtlich der
Finanzen im Allgemeinen Differenzen bestanden hätten. Im Zu-
sammenhang mit dem angeblichen Kinderwunsch reichte die Be-
schwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung sowie ein Schreiben ihrer
ehemaligen Schwiegereltern zu den Akten.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde er-
lassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend die
Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 51 Abs. 1
BüG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde-
führerin zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre
Seite 6
C-777/2009
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie - wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent -
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Als Beweismassnahme beantragt die Beschwerdeführerin die gericht-
liche Befragung bzw. die Einvernahme ihres Ex-Ehemannes, ihres
ehemaligen Schwagers, ihrer Schwester, ihrer ehemaligen
Schwiegereltern sowie (mutmasslich) zweier Bekannter als Aus-
kunftspersonen bzw. Zeugen.
Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG).
Gemäss Art. 12 Bst. a – e VwVG kommen als Beweismittel für die
Behörde Urkunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte
und Zeugnisse von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachver-
ständigen in Betracht. Grundsätzlich werden Auskünfte von Dritt -
personen schriftlich eingeholt (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich
2009, N 115 mit Verweis auf N 104 f. zu Art. 12). Zeugeneinvernahmen
sind im Verwaltungsverfahren insbesondere wegen der strengen
Strafandrohung wegen falschen Zeugnisses als subsidiäres Beweis-
mittel zu betrachten und dürfen nur ausnahmsweise zur Anwendung
kommen (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des
Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Dritt-
personen sind daher grundsätzlich als Auskunftspersonen zum Sach-
verhalt zu befragen (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., N 114 zu Art. 12).
Seite 7
C-777/2009
Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die Behörden verpflichtet,
die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese
geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt
die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung,
die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für
die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf
die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese anti -
zipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl.
zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis).
Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend
zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von der
beantragten Anhörung bzw. den beantragten Einvernahmen kann
daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des recht-
lichen Gehörs abgesehen werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Die Ein -
bürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die
ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert
ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder
äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Ein-
bürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung er-
füllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der
ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht
ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Be-
stehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebens-
gemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig
aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Ein-
Seite 8
C-777/2009
bürgerungsentscheides eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die
Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel am Willen der Ehe-
gatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind bei-
spielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Ein-
bürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird
(vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
5.
Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom BFM mit Zu-
stimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig
erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung
erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt dabei
nicht. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte
Einbürgerung "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und
täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des straf-
rechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist
notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw.
die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf
auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erheb-
liche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit
Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die
erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen
müssen, so muss er gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben
sowie seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche
Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen
muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf
sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte
bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklich-
keit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3 S. 115 f.).
6.
6.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundes-
gesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP,
SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an be-
stimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau
vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen
Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander
Seite 9
C-777/2009
haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu
verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.
S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid – wie vorliegend – zum Nachteil eines
Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Be-
hörde (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166).
6.2 Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von
der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich ge-
lebt wurde (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166, 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172).
Hierbei geht es vielfach um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht
bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist
es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf un-
bekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Ver-
mutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung er-
geben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei
um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebens-
erfahrung gezogen werden (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit
Hinweisen).
6.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Ver-
mutung weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime.
Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden,
d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der
Voraussetzung des intakten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der
Sache, dass solche Elemente der Behörde oft nicht bekannt sein
dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt
daher dem erleichtert Eingebürgerten, der nicht nur zur Mitwirkung
verpflichtet ist (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn
sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse
hat bzw. haben sollte, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder
das Vorbringen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482
E. 3.2 S. 485 f.).
Es genügt dabei, wenn der Betroffene einen oder mehrere Gründe
angibt, die es als plausibel erscheinen lassen, dass er im Zeitpunkt
ihrer Erklärung mit dem Schweizer Ehepartner in einer stabilen ehe-
lichen Gemeinschaft lebte und dass er diesbezüglich nicht gelogen
hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis
sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft
Seite 10
C-777/2009
im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder der Betroffene kann
darlegen, aus welchem Grund er die Schwere der ehelichen Probleme
nicht erkannte und im Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete,
den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch
weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135
II 161 E. 3 S. 166).
7.
Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG für eine
Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Freiburg als
Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung erteilt und die Verfügung betreffend Nichtig-
erklärung wurde der Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzlichen
Frist von fünf Jahren eröffnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.3).
8.
Die angefochtene Verfügung geht insbesondere aufgrund des zeit -
lichen Ablaufs der Ereignisse von der tatsächlichen Vermutung aus,
die Beschwerdeführerin habe bereits zu den massgeblichen Zeit-
punkten der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung am
4. Februar 2004 und der erleichterten Einbürgerung am 3. Mai 2004
nicht (mehr) in einer stabilen und auf die Zukunft gerichteten Ehe mit
ihrem Schweizer Ehemann gelebt.
8.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und ihr
Ex-Ehemann sich anlässlich einer Ferienreise des Letzteren im Jahre
1996 kennengelernt haben. Er begleitete damals seinen Bruder und
dessen ehemalige Ehefrau (deren Schwester die Beschwerdeführerin
ist) auf einer Reise in deren Herkunftsland. Die Beschwerdeführerin
gelangte am 23. Juli 1998 hierzulande zur Anmeldung, am 31. Juli
1998 erfolgte die Eheschliessung. Am 6. August 2003 (kurze Zeit nach
Erfüllen der zeitlichen Voraussetzung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG)
stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um erleichterte Ein-
bürgerung, welches – nach Unterzeichnung der gemeinsamen Er-
klärung der Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft am 4. Februar
2004 – mit Verfügung vom 3. Mai 2004 gutgeheissen wurde. Den Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift (S. 4 ff.) ist zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin wenige Wochen nach ihrer Rückkehr (Ende
September 2004) von einem mehrwöchigen Aufenthalt in Thailand,
also im Oktober 2004, aus der gemeinsamen Wohnung aus- und für
Seite 11
C-777/2009
die Dauer eines Monats zu einer Freundin zog; von November 2004
bis Oktober 2005 lebte sie daraufhin alleine. Aus den vorinstanzlichen
Akten geht hervor, dass sie am 19. Oktober 2004 eine Vollmacht zu-
handen jenes Anwalts unterzeichnete, welcher im anschliessenden
Scheidungsverfahren ihre Interessen vertreten sollte. Am 2. Dezember
2004 unterzeichneten beide Ehegatten das gemeinsame Begehren auf
Scheidung samt bereits vollständig ausgearbeiteter Vereinbarung über
die Nebenfolgen. Der Ex-Ehemann gab dabei die frühere eheliche
Wohnung als Anschrift an, die Beschwerdeführerin bezeichnete eine
andere Adresse als ihren Wohnsitz. Am 16. Februar 2005 fand die
(gemeinsame und getrennte) Anhörung der Ehegatten statt, anlässlich
welcher sie ihren Scheidungswillen sowie die Zustimmung zur Verein-
barung über die Scheidungsfolgen erklärten. Beide bestätigten am
19. April 2005 (frühest möglicher Zeitpunkt dafür war der Ablauf der
gesetzlich vorgegebenen zweimonatigen Bedenkfrist am 17. April
2005) unterschriftlich ihren Scheidungswillen sowie die vereinbarte
Regelung der Scheidungsnebenfolgen. Das Scheidungsurteil erging
am 4. Mai 2005 und erwuchs in der Folge unangefochten in Rechts-
kraft. Am 28. Dezember 2006 verheiratete sich die Beschwerdeführerin
mit einem langjährigen, guten Bekannten und Freund Deutscher
Staatsangehörigkeit (vgl. Beschwerdeschrift S. 6).
8.2 Bis zur erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin an-
fangs Mai 2004 hatte ihre Ehe mit dem Schweizer Ehemann somit
knappe sechs Jahre gedauert. Bereits sechs Monate nach diesem
Zeitpunkt lebte sie in einer eigenen Wohnung, wobei sie bereits zuvor
aus der ehelichen Wohnung aus- und vorübergehend zu einer
Freundin gezogen war. Erste augenfällige Schritte zur Einleitung des
Scheidungsverfahrens erfolgten mit der Bevollmächtigung des
späteren Rechtsvertreters ebenfalls fünfeinhalb Monate nach der er-
leichterten Einbürgerung (und damit offenkundig praktisch zeitgleich
mit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung). Beinahe auf den Tag
genau ein Jahr nach der erleichterten Einbürgerung erging bereits das
Scheidungsurteil.
Diese Chronologie der Ereignisse – insbesondere ihre aussergewöhn-
lich schnelle Abfolge im Anschluss an die erleichterte Einbürgerung –
begründet ohne weiteres die tatsächliche Vermutung, die Be-
schwerdeführerin habe bereits zum Zeitpunkt der gemeinsamen Er-
klärung sowie demjenigen der erleichterten Einbürgerung nicht mehr
Seite 12
C-777/2009
in einer stabilen, intakten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen
Gemeinschaft mit ihrem Ehemann gelebt.
9.
Nachfolgend ist dementsprechend zu prüfen, ob die Beschwerde-
führerin diese tatsächliche Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.
erhebliche Zweifel umzustossen vermag, indem sie Gründe bzw.
Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar
erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor
bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der
Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ging, dass es zur Scheidung
kam (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 166). Es fragt sich somit, ob sie eine
plausible Alternative zur geschilderten Vermutungsfolge darzulegen
vermag (vgl. E. 6.3).
9.1 Die Gründe, welche von der Beschwerdeführerin auf Rechts-
mittelebene für den Zerfall der ehelichen Gemeinschaft angeführt
werden, vermögen nicht zu überzeugen.
9.1.1 Sie lässt ausdrücklich hervorheben, der (nach den überein-
stimmenden Schilderungen beider ehemaligen Ehegatten) ausser-
gewöhnlich heftige Streit vom Oktober 2004 habe den Auslöser für die
Scheidung dargestellt. Bei dieser Auseinandersetzung sei es aus ihrer
Sicht in erster Linie um die Frage der Notwendigkeit der Anschaffung
eines vierten Fernsehers – und nicht um (grundsätzliche) finanzielle
Fragen – gegangen (Beschwerdeschrift S. 4 und 6, Replik S. 1). Zwar
sei in diesem Zusammenhang auch der Umfang der finanziellen
Unterstützung, welche sie ihrer Familie in Thailand zukommen liessen,
zur Sprache gekommen (dazu sogleich ausführlicher). Doch der
primäre Grund für die "äusserst heftige Szene", welche sie ihrem Ex-
Ehemann gemacht habe, sei gewesen, dass sie die Anschaffung
dieses Fernsehers für unnötig gehalten habe (Beschwerde S. 4, Replik
S. 1). Beide Ehegatten hätten sich nach dieser Konfliktsituation dick-
köpfig verhalten und seien zu stolz gewesen, auf den anderen zuzu-
gehen, so dass es nie zu einer Aussprache gekommen sei. Dies habe
letzten Endes zur Scheidung geführt (Beschwerde S. 4 f., Replik S. 2).
In erster Linie ursächlich für die Scheidung sei daher wohl ihrer beider
"Dickköpfigkeit" und Stolz gewesen bzw. die nach dem Streit aus-
gebliebene Aussprache (Replik S. 2).
Der Versuch der Beschwerdeführerin, die Scheidung letztlich als eine
Folge der Unnachgiebigkeit bzw. unzureichenden Kommunikation
Seite 13
C-777/2009
zwischen den Ehegatten darzustellen, überzeugt nicht. Zum einen er-
scheint nicht glaubhaft, dass allein die Diskussion um die Anschaffung
eines Fernsehgeräts zu einer derart heftigen Auseinandersetzung ge-
führt haben soll. Zum anderen ist wenig plausibel, dass – selbst wenn
die Ehegatten alleine tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein
sollten, eine Aussprache herbeizuführen – sich nicht wenigstens im
Laufe des Scheidungsverfahrens bzw. vor der Fällung des
Scheidungsurteils Gelegenheit zu einem klärenden Gespräch ergeben
hat. Eine Scheidung wäre in dieser Situation sicherlich nicht un-
umgänglich gewesen, hätte seitens der Ehegatten tatsächlich der Wille
zur Fortführung der Ehe bestanden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass
ein letztlich so trivialer Diskussionspunkt wie der Kauf eines Fern-
sehers allein den Zerfall einer stabilen und intakten ehelichen Ge-
meinschaft herbeigeführt haben soll.
Diese Behauptung der Beschwerdeführerin vermag nicht über den
Umstand hinwegzutäuschen, dass zwischen den ehemaligen Ehe-
gatten bereits seit einiger Zeit Differenzen bestanden. Die Dis-
kussionen um den Fernseher stellten lediglich den Auslöser für das
Aufbrechen eines tiefer liegenden Konfliktes dar. Anders lässt sich
nicht erklären, dass sich Ereignisse wie aufgetretene Meinungsver-
schiedenheiten bzw. ein heftiger Streit (im Oktober 2004), ein daraus
entstandener Scheidungswunsch sowie gar der Entschluss für die
Scheidung einschliesslich der Mandatierung eines Anwalts am
19. Oktober 2004 innerhalb so kurzer Zeit bzw. praktisch zeitgleich
abspielten. Folglich ist davon auszugehen, dass bereits angelegte, mit
der erwähnten Auseinandersetzung zusammenhängende, unüber-
brückbare Differenzen (vgl. dazu sogleich E. 9.1.2), welche nach der
erleichterten Einbürgerung lediglich heftiger ausgetragen wurden, zum
Zerfall der ehelichen Gemeinschaft geführt haben.
9.1.2 Gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift bestand
zwischen den damaligen Ehegatten eine "alte Meinungsverschieden-
heit" im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung, welche sie
den im Herkunftsland verbliebenen Familienmitgliedern der Be-
schwerdeführerin offenbar regelmässig zukommen liessen. Den inso-
fern übereinstimmenden Angaben der ehemaligen Ehegatten ist zu
entnehmen, dass sie sich im Grundsatz einig waren, gewisse
Familienmitglieder in einem bestimmten Umfang zu unterstützen.
Jedoch war der Ex-Ehemann zur finanziellen Unterstützung im bis
dahin geleisteten Umfang nicht mehr bereit; insbesondere weigerte er
Seite 14
C-777/2009
sich offenbar, für den älteren Bruder der Beschwerdeführerin weiter
aufzukommen (Beschwerde S. 4 f. und Replik S. 1 f. sowie Be-
fragungsprotokoll S. 2 ff.).
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass
Meinungsverschiedenheiten diesbezüglich bereits seit längerer Zeit
und damit zweifellos schon vor dem Zeitpunkt der erleichterten Ein-
bürgerung bestanden. Ihr Ex-Ehemann hatte demgegenüber an-
gegeben, diese ehelichen Probleme seien erstmals im Oktober 2004
aufgetreten; bis dahin sei die Ehe harmonisch verlaufen und von einer
Trennung bzw. Scheidung nie die Rede gewesen. (Noch) im Oktober
2004 – zwei bis drei Wochen nach der Auseinandersetzung betreffend
den Fernseher – habe er jedoch erklärt, die Scheidung beantragen zu
wollen (Befragungsprotokoll S. 2). Angesichts des Ereignisablaufs (vgl.
E. 8.1) erscheint diese Darstellung unglaubhaft: Das erstmalige Auf-
treten von Problemen würde danach in zeitlicher Hinsicht praktisch mit
dem Scheidungsentschluss zusammenfallen. Es ist demzufolge auf die
Darstellung der Beschwerdeführerin abzustellen. Dass dieses Thema
bereits seit längerem zu Diskussionen zwischen den ehemaligen
Ehegatten Anlass gegeben hatte, geht im Übrigen auch aus gewissen
Aussagen des Ex-Ehemannes hervor. So hatte er insbesondere an-
gegeben, der Kauf eines Grundstücks im Wert von CHF 20'000.–
durch die Beschwerdeführerin für ihre Familie anlässlich ihres Aufent-
halts in Thailand im September 2004 habe "das Fass zum Überlaufen"
gebracht (Befragungsprotokoll S. 2). Bemerkenswert erscheint in
diesem Zusammenhang, dass er die Überweisung einer ersten
Tranche in der Höhe von CHF 10'000.– nach Thailand bereits Ende
Januar 2004 in Auftrag gegeben hatte; Ende August 2004 erfolgte
lediglich noch die Überweisung der zweiten Tranche von CHF 11'000.–
(Beschwerdebeilage 3).
Zwar führt die Beschwerdeführerin aus, diese Meinungsverschieden-
heiten seien "über das normale Mass von Meinungsverschiedenheiten
zwischen Eheleuten nicht hinausgegangen" (Beschwerde S. 4).
Dennoch war sie es, die – nachdem der Scheidungsentschluss im
Oktober 2004 gefasst worden war – spontan die eheliche Wohnung
verliess und ab diesem Zeitpunkt von ihrem Ehemann getrennt lebte.
Dies lässt den Schluss zu, dass auch ihr Ehewille nicht mehr intakt
und das gegenseitige Vertrauen schwer erschüttert war. Diese Ein-
schätzung wird gestützt durch die Aussage der Beschwerdeführerin,
wonach der Entscheid, sich möglichst rasch zu scheiden (und nicht
Seite 15
C-777/2009
noch Eheschutzmassnahmen einzuleiten), als ganz persönlicher Ent-
scheid zu respektieren sei (Beschwerde S. 7). Jedenfalls ist nicht er-
sichtlich, dass sich nach der erleichterten Einbürgerung ein Ereignis
zugetragen hätte, welches in unvorhersehbarer und nachvollziehbarer
Weise zu einer Verschärfung des Konflikts geführt hätte, oder auch
nur, dass eine solche überhaupt stattgefunden hätte. Der Kauf des
Fernsehers kann wie erwähnt nicht als ein Ereignis von einer solchen
Tragweite betrachtet werden, dass der gänzliche Zerfall einer intakten
Ehegemeinschaft – angeblich allein ausgelöst dadurch – als nach-
vollziehbar erschiene.
9.1.3 Im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin be-
haupteten Kinderwunsch (allfällige diesbezügliche Differenzen oder
unvorhersehbare, nachvollziehbare Schwierigkeiten könnten ihrerseits
allenfalls eine Erklärung für den Zerfall der ehelichen Gemeinschaft
liefern) ergibt sich Folgendes:
Ihren Ausführungen zufolge habe bei beiden Ehegatten der Wunsch
nach einem gemeinsamen Kind bestanden und hätten sie vergeblich
versucht, ein solches zu zeugen. Die entsprechenden Aussagen des
Ex-Ehemannes stimmen mit dieser Darstellung überein (Befragungs-
protokoll S. 2 und 4).
Zwar ist der Umstand, dass sie "nichts gegen ein gemeinsames Kind
gehabt" hätten (so der Ex-Ehemann anlässlich seiner Befragung, vgl.
Protokoll S. 4) a priori noch nicht mit dem Wunsch nach einem solchen
gleichzusetzen. In der mit der Replik eingereichten ärztlichen Be-
stätigung vom 26. Mai 2009 wird im Übrigen bestätigt, dass sich die
Beschwerdeführerin von Februar 1999 bis Ende des Jahres 2001
mehrfach in jener Praxis eingefunden habe, um sich zunächst über ein
wirksames Verhütungsmittel zu erkundigen und sich dieses in der
Folge in regelmässigen Abständen verabreichen lassen. Zu keinem
Zeitpunkt hätten sich die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehe-
mann im Zusammenhang mit einer gewünschten Fortpflanzung be-
raten oder diesbezüglich irgendwelche Untersuchungen durchführen
lassen. Insofern erscheint bereits das tatsächliche Bestehen eines
Kinderwunsches (zumindest zu jenem Zeitpunkt) als fraglich.
Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offen gelassen werden:
Auch seitens der Beschwerdeführerin wird kein Zusammenhang
zwischen dem behaupteten, unerfüllt gebliebenen Kinderwunsch und
dem Zerfall der ehelichen Gemeinschaft geltend gemacht und es er-
Seite 16
C-777/2009
geben sich auch keinerlei entsprechenden Hinweise aus den Akten.
Auch in diesem Zusammenhang ist daher keine nachvollziehbare Er-
klärung für den plötzlichen Zerfall der angeblich bis im Frühjahr 2004
intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft ersichtlich.
9.2 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine
plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu
präsentieren und damit die gegen sie sprechende Vermutung über-
zeugend in Frage zu stellen, wonach spätestens zum Zeitpunkt der er-
leichterten Einbürgerung zwischen ihr und ihrem Schweizer Ehemann
keine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft
(mehr) bestand.
Indem sie in der gemeinsamen Erklärung vom 2. Februar 2004
dennoch den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte bzw.
eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat sie die Behörden
über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Ein-
bürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen.
Damit sind auch die materiellen Voraussetzungen für die Nichtig-
erklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt.
10.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die dagegen erhobene Beschwerde ist dement-
sprechend abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dessen – auf
CHF 800.– festzusetzende – Kosten der Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 18)
Seite 17
C-777/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 800.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour; Einschreiben)
- das Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen des Kantons
Freiburg (ad Ref-Nr. [...])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Seite 18
C-777/2009
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 19