Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7777/2008
Urteil vom 24. Februar 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien X._______,
vertreten durch lic. iur. Jürg Leimbacher,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente, Verfügung vom 4. November 2008.
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Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1949 geborene, verheiratete X._______, seit September
1996 Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, war seit
1974 als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei
Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung entrichtet (vgl. act. 2-4). Zuletzt arbeitete er auf
seinem gelernten Beruf als Koch bei der Firma S._______. Seit Mai 2006
war er krankgeschrieben. Per 28. Februar 2007 löste der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis auf (act 4, S. 9-10). Mit Gesuch vom 14. Juni 2007
meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von
IV-Leistungen in Form von Berufsberatung, Umschulung auf eine neue
Tätigkeit und Arbeitsvermittlung an (eingegangen am 15. Juni 2007). Er
gab an, an Rückenbeschwerden, Bein- und Schulterschmerzen zu leiden
(act. 3, S. 1-8).
B.
Zur Prüfung des Leistungsgesuches nahm die IV-Stelle Basel-Stadt
insbesondere folgende Unterlagen zu den Akten:
– Formular "Fragebogen für Arbeitgebende", datiert vom 21. Juni 2007 (act. 4, S. 2-8);
– Abklärungsbericht der SIZ, datiert vom 7. Dezember 2006 (act. 7, S. 20-22);
– Arztbericht vom 27. März 2006 (act. 7, S. 18) und Befundbericht vom 13. Juni 2006 (act.
11, S. 10) von Dr. F._______;
– von Dr. L._______ und Dr. P._______ unterzeichneter Arztbericht, vom 1. Juni 2006
(act. 7, S. 15-17);
– Abklärungsbericht von Dr. E._______ vom 24. Oktober 2006 (act. 7, S. 5-14);
– Arztberichte von Dr. A._______ vom 5. Februar 2007 und 8. Dezember 2006 (act. 7, S.
2-4, act. 11, S. 9 und act. 11, S. 7-8);
– Arztbericht von Dr. M._______ vom 2. April 2007 (act. 11, S. 12);
– Arztbericht von Dr. C._______ vom 23. Januar 2007 (act. 11, S. 11);
– von Dr. P._______ ausgefülltes Formular Arztbericht für Erwachsene, datiert vom
26. Juni 2007 (act. 11, S. 1-6);
– Arztbericht von Dr. H._______ vom 17. Mai 2006 (act. 21, S. 36-37);
– Arztberichte vom 8. Januar 2007 resp. 22. Januar 2007 von Dr. V._______ (act. 21, S.
29-33);
– von Dr. Z._______ und Dr. G._______ unterzeichnetes bidisziplinäres Gutachten des
BEGAZ Begutachtungszentrum BL vom 23. Oktober 2007 mit integriertem
rheumatologischem Fachgutachten von Dr. G._______ vom 6. September 2007 (act.
21, S. 2-28).
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Der zur Stellungnahme des bidisziplinären Gutachtens aufgeforderte Dr.
K._______ des regionalärztlichen Dienstes beider Basel (RAD) empfahl
am 5. November 2007, das Gutachten an Dr. Z._______ zurückzugeben,
mit dem Auftrag eine Myelographie zu veranlassen und abschliessend die
Arbeitsfähigkeit in zumutbaren alternativen Tätigkeiten zu beurteilen (act.
22, S. 1-2).
In Berücksichtigung des Myelographie-Befundberichts der IMAMED vom
29. April 2008 (act. 45, S. 1-2) teilte Dr. Z._______ der IV-Stelle am
24. Mai 2008 per Mail mit, im vorliegenden Fall handle es sich um einen
sehr seltenen Befund (Durale Herniation). Die Erfahrungen der
Beeinflussbarkeit durch Operation seien sehr klein und eine Prognose
daher schwierig. Prof. Dr. R._______, der sich die Bilder ebenfalls
angeschaut habe, habe vorgeschlagen, PD Dr. U._______ in N._______
als Fachmann betreffend Arbeitsfähigkeit resp. Prognose anzufragen.
Nach Meinung des Begutachtungszentrums sei aber vorab eine neue
klinische Untersuchung notwendig, um der Situation gerecht zu werden
(act. 44, S. 1).
In seiner Beurteilung vom 5. Juni 2008 empfahl Dr. K._______, Dr.
Z._______ zur Stellungnahme betreffend Arbeitsfähigkeit in alternativen
Tätigkeiten aufzufordern (vgl. Protokoll per 2. Januar 2009, S. 6).
Die Dres. Z._______ und G._______ des BEGAZ fassten am 10. Juni
2008 zusammen, dem Versicherten könnten seit Mai 2006 nur noch
leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und
rückenadaptierte Tätigkeiten zugemutet werden. Ab Januar 2007 sollten
diese Tätigkeiten vorwiegend in sitzender Position erfolgen. Die
Leistungsfähigkeit reduziere sich auf 70%. Es müsse mit einer langsamen
Progredienz der neurologischen Defizite gerechnet werden, weshalb es
allenfalls zu weiteren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit kommen
könne (act. 46, S. 1, act. 48, S. 1-4).
Dr. K._______ des RAD führte in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2008
aus, aus medizinischer Sicht sei der ergänzende Bericht des BEGAZ vom
10. Juni 2008 nachvollziehbar, weshalb bei der Prüfung des Antrags auf
IV-Leistungen auf diesen und das BEGAZ-Gutachten vom 16. Oktober
2007 (recte: 23. Oktober 2007) abzustellen sei. Der Versicherte sei in
einer adaptierten Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig (vgl. Protokoll per 2.
Januar 2009).
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C.
Mit Vorbescheid vom 12. August 2008 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt dem
Versicherten mit, dass er mit Wirkung ab 1. Mai 2007 Anspruch auf eine
Viertelsrente habe (act. 49, S. 1-4).
Mit Eingabe vom 22. September 2008 bemängelte der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt J. Leimbacher, der Sachverhalt sei durch
die Vorinstanz nicht hinreichend abgeklärt worden. Ferner sei bei der
Berechnung des Invaliditätsgrades von einem wesentlichen tieferen
Invalideneinkommen und von einem höheren Valideneinkommen
auszugehen. Der so ermittelte Invaliditätsgrad betrage sodann 56,6%.
Des Weiteren liess er um Prüfung der Eingliederungsfähigkeit ersuchen,
je nach Ausgang der Prüfung seien Integrationsmassnahmen oder
berufliche Massnahmen zu treffen (act. 52, S. 1-3).
In seiner Stellungnahme vom 30. September 2008 befand der RAD-Arzt,
die attestierte Restarbeitsfähigkeit von 70% sei aus medizinischer Sicht
nachvollziehbar, weshalb keine weiteren Abklärungen notwendig seien.
Die Einwände des Beschwerdeführers seien somit hinfällig. Am
Vorbescheid werde festgehalten (vgl. Protokoll per 2. Januar 2009, S. 7-
8).
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt dem
Versicherten mit, dass ihm Beratung und Unterstützung bei der
Stellensuche gewährt würden (act. 54, S. 1-2).
D.
Mit Verfügung vom 4. November 2008 sprach die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (IV-Stelle) dem Versicherten nach Durchführung des
Einkommensvergleichs bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 45% mit
Wirkung ab 1. Mai 2007 eine Viertelsrente zu. Die IV-Stelle führte aus, in
Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation sei die Ausübung der
bisherigen Tätigkeit als Koch nicht mehr möglich. Aus spezialärztlicher
Sicht seien hingegen alternative, leichte bis intermittierend mittelschwere,
wechselbelastende und rückenadaptierte vorwiegend sitzende
Tätigkeiten, z. B. Überwachungstätigkeit oder Aufsichtsdienst in einem
Museum, ganztags zumutbar; wegen häufiger Pausen sei eine
Leistungsminderung von 30% berücksichtigt worden. Bei der Ermittlung
des Invalideneinkommens sei zusätzlich ein leidensbedingter Abzug von
15% gewährt worden. Betreffend wirtschaftlichem Sachverhalt sei
anzumerken, dass der Versicherten gemäss Angaben des letzten
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Arbeitgebers im Jahr 2007 in der ursprünglichen Tätigkeit als
stellvertretender Leiter Küche Fr. 5'040.- pro Monat x 13 verdienen
würde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb wegen Ferien- und
Überstundenguthaben von diesen Angaben abgewichen werden sollte
(act. 56, S. 1-7).
E.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 liess der Beschwerdeführer,
wiederum vertreten durch Rechtsanwalt J. Leimbacher, Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht einreichen und die Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente beantragen. Zur Begründung führte er insbesondere aus,
die IV-Stelle stelle bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den von
den Dres. G._______ und Z._______ verfassten Bericht vom 10. Juni
2008 ab. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch durch Dr.
U._______ als Spezialisten vorzunehmen, wie dies von Dr. Z._______
selbst empfohlen worden sei. Diesbezüglich seien ergänzende
medizinische Abklärungen vorzunehmen. Aufgrund des neurologisch
resp. neurochirurgischen Krankheitsbildes eigneten sich die Dres.
G._______ und Z._______ als Rheumatologin resp. Allgemeinmediziner
zur Vornahme der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht. Selbst wenn bei
der Ermittlung des Invaliditätsgrades auf das Gutachten des BEGAZ
abgestellt werde, müsste aufgrund des Umstandes, dass Männer in
Teilzeitanstellung weniger verdienten als in Vollzeitanstellung, ein
wesentlich tieferes Invalideneinkommen angenommen werden. Zudem
rechtfertigten die leidensbedingten Einschränkungen und das Alter einen
Abzug von mindestens 20%, woraus ein Invalideneinkommen von Fr.
30'556.- resultiere. Bei der Berechnung des Valideneinkommens sei
sodann auf den IK-Auszug abzustellen. Im Jahr 2006 habe das
Einkommen Fr. 70'148.- betragen. Werde diesem Einkommen die von der
Arbeitgeberin getätigte Lohnerhöhung hinzugezählt, ergebe dies ein
Valideneinkommen von Fr. 70'668.-. Bei Gegenüberstellen der beiden
Einkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 56,6%, weshalb der
Beschwerdeführer Anspruch auf mindestens eine halbe Rente habe
(BVGer act. 1).
F.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2009 mit
Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 2. Januar
2009 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Diese hielt daran fest, dass der Beschwerdeführer bei einem
ermittelten Invaliditätsgrad von 45% Anspruch auf eine Viertelsrente
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habe. Gestützt auf die Begutachtung durch das BEGAZ sei die
verbleibende Restarbeitsfähigkeit genügend bestimmt worden. Dem
Beschwerdeführer könne weiterhin eine um 30% verminderte Arbeits-
bzw. Leistungsfähigkeit zugemutet werden. Der Beizug von Dr.
U._______ sei gegebenenfalls für das weitere Prozedere dienlich, für die
Bestimmung der Einschränkung jedoch nicht zwingend erforderlich. Dem
Antrag auf einen weiteren leidensbedingten Abzug von 9% aufgrund der
Teilzeitanstellung könne nicht gefolgt werden, da die Einschränkung der
Leistungsfähigkeit auf 70% wegen vermehrter Pausen erfolgt und ein
reduziertes Pensum nicht zwingend sei. Betreffend Berechnung des
Valideneinkommens sei zu bemerken, dass auf die Angaben des
Arbeitgebers abgestellt worden sei, wonach der Beschwerdeführer bei
voller Gesundheit im Jahr 2007 Fr. 65'520.- hätte verdienen können. Ein
höheres Einkommen könne aufgrund der Akten nicht angenommen
werden (BVGer act. 3).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2009 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- bis
zum 16. Februar 2009 zu leisten (BVGer act. 4). Dieser ging am 14.
Februar 2009 ein (BVGer act. 7).
H.
Nach gewährter Fristerstreckung machte der Beschwerdeführer mit
Replik vom 16. März 2009 geltend, der Arztbericht von Dr. Z._______
und Dr. G._______, worin die Arbeitsfähigkeit auf 70% beziffert worden
sei, entspreche nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen an ein
medizinisches Gutachten. Wie bereits in der Beschwerdebegründung
bemängelt, fehle es an umfassenden Untersuchungen. Diesbezüglich
habe auch Dr. Z._______ in der E-Mail vom 24. Mai 2008 festgehalten,
dass Prof. R._______ vorgeschlagen habe, Dr. U._______ betreffend
Arbeitsfähigkeit bzw. Prognose anzufragen. Zudem habe Dr. Z._______
die Durchführung von neuen klinischen Untersuchungen empfohlen. Im
Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits
mit der Beschwerde gemachten Ausführungen (BVGer act. 11).
I.
Mit Verweis auf die Stellungnahme der IV Stelle Basel-Stadt vom 1. April
2009 beantragte die Vorinstanz mit Duplik vom 3. April 2009 weiterhin die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Die IV-Stelle Basel-Stadt hielt daran fest, dass der
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Sachverhalt genügend abgeklärt worden sei, weshalb auf die
Durchführung weiterer Ermittlungen verzichtet werden könne (BVGer act.
13).
J.
Mit Verfügung vom 14. April 2009 wurde dem Beschwerdeführer die
Duplik der Vorinstanz vom 3. April 2009 (inkl. Stellungnahme der IV-Stelle
Basel-Stadt vom 1. April 2009) zur Kenntnisnahme zugestellt und
gleichzeitig der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 14).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
Erwägungen eigegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die
Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen).
1.1. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 4. November 2008
stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das
Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein
Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn
von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG,
SR 831.20]), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
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Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), und der
Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der
gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 4. November 2008,
mit welcher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bei einem ermittelten
Invaliditätsgrad von 45% mit Wirkung ab 1. Mai 2007 eine Viertelsrente
zugesprochen hat. Der Beschwerdeführer hingegen beantragt die
Zusprechung einer ganzen Rente.
Streitig und damit zu prüfen ist vorliegend, in welchem Ausmass ein
invalidisierendes Leiden beim Beschwerdeführer vorliegt.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des
Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl.
128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
anwendbar sind.
3.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
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haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des
Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70)
anwendbar, soweit das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht.
3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130
V 329 E. 2.3).
3.3. Für den Beschwerdeführer mit schweizerischer Staatsangehörigkeit
bestimmt sich der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung
nach schweizerischem Recht.
3.4. Demnach sind im vorliegenden die Bestimmungen des ATSG in der
Fassung vom 6. Oktober 2006 sowie der zugehörigen Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in der Fassung vom
28. September 2007 (5. IVG-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) anwendbar. Für die Prüfung eines
allfälligen Leistungsanspruchs vor dem 31. Dezember 2007 sind das
ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 sowie der Verordnung in der
Fassung vom 11. September 2002 anwendbar (vgl. auch UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5),
Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft
seit dem 1. Januar 2008, anwendbar (5. IV-Revision; AS 2007 5129; BBl
2005 4459), bzw. pro rata temporis vom 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision;
AS 2003 3837 3835; BBl 2001 3205); ferner die Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) seit
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dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision; AS 2007 5155) bzw. vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3859).
4.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Bestimmung
des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren betreffend
das Sozialversicherungsrecht grundsätzlich die tatsächlichen
Verhältnisse bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids massgebend,
in casu demnach bis zum 4. November 2008 (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1
mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren
Hinweisen).
5.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren
Tätigkeitsbereich der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für
ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der
Gesundheitszustand auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger
zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland erlassen. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung bleibt die einmal
begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens
erhalten.
Da der Beschwerdeführer ehemaliger Grenzgänger ist und seinen
Wohnsitz nach wie vor in der benachbarten Grenzzone hat, war die IV-
Stelle Basel-Stadt zuständig für die Entgegennahme und Prüfung des
Leistungsgesuches und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zum
Erlass der angefochtenen Verfügung.
6.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
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wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der
Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat,
d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG
in der bis 31. Dezember 2007 geltenden bzw. während mindestens drei
Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine,
so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als eines
Jahres, aber auch während mehr als drei Jahren Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den
Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist (act. 13, S. 2-4).
7.
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts stellt diese Regelung nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab
1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige
von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf
Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union Wohnsitz haben. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu.
7.1. Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der
Rentenanspruch frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem die versicherte
Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG)
geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
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gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende
2007 gültig gewesenen Fassung).
Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht. Es handelt
sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr um ein
labiles Krankheitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf der
gesamten Wartezeit einen allfälligen Rentenanspruch begründen kann
(Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 163/2005 vom 30. Mai 2005, BGE
119 V 98 E. 4a).
7.2. Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff
"Invalidität" demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert,
sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132
V 93 E. 4, BGE 110 V 273 E. 4a) oder sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der
bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten
zu prüfen.
7.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder der
Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8
Abs. 1 und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die
jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder
geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt
zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [5. IV-Revision], in
Kraft seit 1. Januar 2008).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen
und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
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langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
7.4. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung
abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes
Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach
Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner
Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach
diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide
Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten
und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt
werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI-
Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art.
16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009 IV Nr. 8, S. 17, E. 3c; SVR 1996
IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten
Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
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anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 133 V
504 E. 4, 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am
behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu
entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene
Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte
Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es
unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder
nicht.
Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die
Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts
zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit
Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche
Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des
streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen
Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen
es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu
entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben
Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche
Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu
aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282
E. 4a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts [vormals EVG] vom 20. Juli
2000, I 520/99).
8.
Die Verwaltung hat sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf
das bidisziplinäre Gutachten vom 23. Oktober 2007 und den
ergänzenden Bericht vom 10. Juni 2008 der Dres. Z._______, Facharzt
für Allgemeinmedizin und G._______, Fachärztin für Rheumatologie und
Innere Medizin, (beide BEGAZ Begutachtungszentrum BL), gestützt.
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8.1. Dem Gutachten vom 23. Oktober 2007 mit integriertem
rheumatologischem Teilgutachten von Dr. G._______ vom 6. September
2007 sind mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen
zu entnehmen:
1. Sensibilitätsstörungen und Missempfindungen beider Beine mit/bei:
– Kompression und Verdrängung des Rückenmarkes auf Höhe Th3 – Th6 nach ventral
durch dorsale Flüssigkeitsansammlung im Spinalkanal, möglicherweise eine
Arachnoidalzyste
– Differentialdiagnostisch ventral myelon herniation mit sekundärer Zystenbildung
2. Chronischer, unspezifischer low back pain mit/bei
– Degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Osteochondrosen mit
Diskusprotrusionen L3/4 und L4/5, Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1) und
linkskonvexer lumbaler Skoliose bei diskretem Beckentiefstand links
– Adipositas
– Rectusdiastase
3. Supraspinatustendinose links
– Differentialdiagnostisch allenfalls auch Teilruptur der Supraspinatussehne
– Bei Einengung des Subacromialraumes durch Osteophyten an Acromionunterseite
4. Osteochondrose mit Diskushernien und sekundärer Einengung des zervikalen
Spinalkanals C3/4 – C5/6 ohne Hinweise für Myelonkompression im MRI.
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter:
1. Verdacht auf Coxarthrose beidseits
2. Hypercholestrinämie
3. Arterielle Hypertonie
4. Psoriasis vulgaris
5. Status nach Varizenstripping
6. Status nach Unterarmfraktur (DD: Handgelenksfraktur) in Kindheit ohne Residuen.
Die Gutachter beurteilten anlässlich der Begutachtung vom 23. Oktober
2007 die Situation folgendermassen: Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei
dem Beschwerdeführer aufgrund der rheumatologischen Problematik
nicht mehr zumutbar bzw. es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit, sicherlich
seit Mai 2006. Aus rein rheumatologischer Sicht sei zwar die Ausübung
von leichten alternativen Tätigkeiten wie Überwachungsaufgaben,
Aufsichtsdienste etc. zumutbar. Aufgrund von Schmerzen und
Sensibilitätsstörungen in beiden Beinen sei die Arbeitsfähigkeit jedoch
selbst in einer alternativen Tätigkeit gesamt-medizinisch massiv
eingeschränkt. Die medizinische Situation sei nicht als stabil anzusehen.
Prof. Dr. med. R._______ habe in seiner konsiliarischen Beurteilung
weitere Abklärungen mittels Durchführung einer Myelographie empfohlen.
Anschliessend könne Stellung zur Arbeitsfähigkeit in alternativen
Tätigkeiten genommen werden (act. 21, S. 2-16).
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Am 28. April 2008 wurde eine Röntgenaufnahme und eine CT
Myelographie der LWS und vor allem der BWS durchgeführt. Dr.
B._______, Facharzt diagnostische Neuroradiologie, führte im
Befundbericht vom 29. April 2008 betreffend Brustwirbelsäule aus,
Morphologie, Lokalisation und Klinik liessen an eine seltene durale
Hernierung (idiopathic spinal cord herniation) denken. Der Befund
betreffend Lendenwirbelsäule entspreche dem früheren MRI vom 13. Juni
2006 (act. 45, S. 1-2).
In Berücksichtigung des Röntgenbefundes teilte Dr. Z._______ der IV-
Stelle Basel-Stadt am 24. Mai 2008 mit, im vorliegenden Fall handle es
sich um einen sehr seltenen Befund (durale Herniation). Die Erfahrungen
mit Prognose bzw. Beeinflussbarkeit durch eine Operation seien sehr
klein. Gemäss Prof. R._______, Facharzt für Neurochirurgie, der den Fall
ebenfalls beurteilt habe, sei betreffend Arbeitsfähigkeit resp. Prognose
Dr. U._______ als Fachmann anzufragen. Seines Erachtens sei eine
neue klinische Untersuchung notwendig, um der aktuellen Situation
gerecht zu werden (act. 44, S. 1).
Dr. K._______ des RAD, zur Stellungnahme aufgefordert, empfahl am
5. Juni 2008 mit folgendem Textvorschlag beim BEGAZ rückzufragen:
"Nachdem nun das Resultat der von Prof. R._______ empfohlenen
Myelographie vorliegt bitten wir Sie, die noch ausstehende Beurteilung der
AF in einer alternativen Tätigkeit vorzunehmen. In diesem Zusammenhang
erinnern wir Sie an unser Schreiben vom 28.12.2007!"
Dr. Z._______ und Dr. G._______ führten in der Folge in ihrem Bericht
vom 10. Juni 2008 neu als Diagnose durale Hernierung (idiopathic spinal
cord herniation) auf. Die Ärzte kamen zum Schluss, dem
Beschwerdeführer seien seit Mai 2006 nur noch leichte bis intermittierend
mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten
zumutbar. Arbeiten, welche dauerndes oder repetitives Heben der Arme
in oder über die Horizontale bedingten oder eine Zwangshaltung des
Oberkörpers notwendig machten, seien zu vermeiden. Spätestens ab
Januar 2007 sollten die angepassten Tätigkeiten vorwiegend in sitzender
Arbeitsposition erfolgen. Aufgrund der degenerativen Veränderungen des
Achsenskeletts brauche der Beschwerdeführer häufiger Pausen um
Entlastungsstellungen einnehmen zu können. Dabei reduziere sich die
Leistungsfähigkeit um 30%. Es müsse mit einer langsamen Progredienz
der neurologischen Defizite gerechnet werden, so dass es im Verlauf
allenfalls zu weiteren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit kommen
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könne. Im jetzigen Zeitpunkt seien diesbezüglich jedoch keine genauen
prognostischen Voraussagen möglich (act. 48, S. 1-4).
8.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das im Auftrag der IV-
Stelle Basel-Stadt erstellte bidisziplinäre Gutachten vom 23. Oktober
2007 zwar in Kenntnis der Vorakten und in der Darlegung der
Zusammenhänge abgegeben worden ist und die geklagten Beschwerden
berücksichtigt. Die Gutachter haben sich jedoch nicht abschliessend zur
Arbeitsfähigkeit geäussert, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt
werden kann. Dem ergänzenden Bericht vom 10. Juni 2008 kann
ebenfalls nicht gefolgt werden. Dieser ist auf Aufforderung der IV-Stelle
Basel-Stadt, sich abschliessend zur Arbeitsfähigkeit zu äussern, erstellt
worden, obwohl Dr. Z._______ nach Vorliegen des Befundberichtes des
IMAMED vom 29. April 2008 die IV-Stelle Basel-Stadt am 24. Mai 2008
explizit darauf hingewiesen hat, es seien neue klinische Untersuchungen
notwendig, um der Situation gerecht zu werden. Die IV-Stelle Basel-Stadt
begründete in keiner Weise, weshalb sie trotz Empfehlung von Dr.
Z._______, weitere Abklärungen vorzunehmen, diesen zur Vornahme der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit drängte. Ebenso ist das Verhalten von
Dr. Z._______ widersprüchlich. Einerseits macht er darauf aufmerksam,
dass weitere Abklärungen notwendig seien, andererseits beurteilt er auf
Aufforderung der IV-Stelle Basel-Stadt die Arbeitsfähigkeit, ohne dass
vorher die von ihm empfohlenen Abklärungen vorgenommen worden
wären. Ebenfalls ist zu bemerken, dass verschiedentlich auf Prof.
R._______ Bezug genommen wird, sich in den Akten jedoch keine
entsprechenden Schreiben von ihm befinden. Vorliegend ist jedoch
aufgrund der seltenen Diagnose der duralen Herniation der Beurteilung
des BEGAZ zu folgen, wonach zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw.
der Prognose eine Fachperson auf dem Gebiet der duralen Herniation zu
beauftragen ist.
Aufgrund des Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist und aufgrund
der vorliegenden Unterlagen gemäss dem im Sozialversicherungsrecht
massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126 V 360 E. 5b) nicht festgestellt werden kann, in welchem Ausmass
sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit
auswirken.
8.3. Die Beschwerde ist somit im Sinn der vorstehenden Erwägungen
teilweise gutzuheissen, und die Verfügung vom 4. November 2008
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aufzuheben. Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat insbesondere
eine Fachperson auf dem Gebiet der duralen Herniation zu beauftragen,
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen, einen
Einkommensvergleich durchzuführen und anschliessend neu zu
verfügen.
Im Übrigen ist die Vorinstanz betreffend Einkommensvergleich darauf
hinzuweisen, dass sie bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf das
vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit erzielte
Einkommen bzw. auf den Auszug aus dem individuellen Konto
abzustellen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_576/2008 vom 10.
Februar 2009 E. 6.2, vgl. auch KIESER a.a.O, Rz. 12 zu Art. 16). Dieses
so ermittelte Einkommen ist sodann bis zum Zeitpunkt eines allfälligen
Rentenbeginns zu indexieren.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Eine Rückweisung gilt
praxisgemäss als Obsiegen, weshalb dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten auferlegt werden. Der bereits geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten. Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren umfasst die Kosten der
Vertretung sowie allfällige weitere notwendigen Auslagen der Partei (Art.
8 VGKE).
9.3. Die Entschädigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des
gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwandes auf pauschal Fr.
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Seite 19
2'500.- (inkl. Auslagen) festgesetzt (Art. 14 VGKE) und gemäss Art. 64
Abs. 2 VwVG der Vorinstanz auferlegt. Nicht zu entschädigen ist die
Mehrwertsteuer (Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes vom
2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. c
MWSTG; Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 4. November
2008 wird aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Abklärung im
Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) zu Lasten der
Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– Visana Services AG, Leistungszentrum Taggeld/UVG, D._______
(Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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