Abtei lung III
C-778/2006
{T 0/2}
Urteil vom 9. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Trommer und Richter Vaudan;
Gerichtsschreiber Birgelen.
N._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. iur. Roland Strauss, Advokat,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einreisebewilligung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die 1978 geborene kubanische Staatsangehörige N._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 8. Mai
2006 bei der Schweizerischen Vertretung in Havanna ein Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester I._______ (nachfol-
gend: Schwester). Als Gastgeber und Garant trat der im Kanton Basel-
Stadt ansässige R._______, ein Freund der Familie, auf (nachfolgend:
Gastgeber). Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Ver-
tretung das Gesuch an das Bundesamt für Migration (BFM, nachfolgend:
Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.
B. Nachdem das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung
Dienste, beim Gastgeber weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die
Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom
14. Juni 2006 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe keine Ge-
währ für eine fristgerechte Wiederausreise. Die Gesuchstellerin stamme
aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftli-
chen und soziokulturellen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck
festzustellen sei. Persönlich oblägen ihr weder familiäre noch gesellschaft-
liche Verantwortlichkeiten und der Nachweis beruflicher Verpflichtungen
sei nicht erbracht worden.
C. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 27. Juli 2006 beim
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde. Da-
rin ersucht sie um Aufhebung der Verfügung vom 14. Juni 2006 und An-
weisung an die Vorinstanz, das von ihr beantragte Visum zu erteilen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt sie, die Vorinstanz habe sie nie zur Ein-
reichung von besonderen Nachweisen für eine fristgemässe Wiederausrei-
se aufgefordert und damit ihren Anspruch auf Wahrung des rechtlichen
Gehörs verletzt. In der Sache selbst macht die Beschwerdeführerin gel-
tend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die anstandslose Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht genügend gesichert.
Sie habe um Erteilung eines Einreisevisums ersucht, weil sie ihre hoch-
schwangere Schwester, zu welcher sie eine enge Beziehung habe, besu-
chen und sie in der ersten Zeit nach der um den 8. August 2006 herum zu
erwartenden Niederkunft unterstützen möchte. Die Schwester sei auf ihre
Hilfe angewiesen, weil keine anderen Familienangehörigen in der Schweiz
leben würden. Weiter habe sie auf Wunsch der Vorinstanz eine Rückreise-
verpflichtung unterzeichnet und der Gastgeber habe insbesondere den
Einreisezweck bestätigt und eine Garantieerklärung abgegeben. Sie habe
kein Interesse daran, Kuba definitiv zu verlassen. Bis auf ihre Schwester
lebe die ganze Familie dort. In ihrer Heimat sei sie gesellschaftlich fest
verwurzelt und auch wirtschaftlich abgesichert: Sie habe eine feste Anstel-
lung als Coiffeuse und von ihrem Arbeitgeber die Erlaubnis, während des
Besuches ihrer Schwester in der Schweiz ihrem Arbeitsplatz für längere
Zeit fernzubleiben. Sie sei Mitglied der Unión de Jóvenes Comunistas,
woraus geschlossen werden könne, dass sie auch nicht aus politischen Er-
wägungen beabsichtige, ihre Heimat zu verlassen. Zudem sei sie auch
3nicht vorbestraft. Mit diesen Ausführungen und den eingereichten Beweis-
mitteln habe sie in genügender Weise dargetan, dass Gründe für die An-
nahme einer fristgerechten Rückkehr nach Kuba bestünden. Der von der
Vorinstanz behauptete grosse Zuwanderungsdruck aus Kuba dürfe ihr
nicht entgegengehalten werden, da sie für allfällig unkorrektes Verhalten
anderer Landsleute nichts könne. Eine generelle Verweigerung des unmit-
telbaren familiären Kontaktes in der Schweiz sei im übrigen mit Art. 8
EMRK nicht vereinbar.
Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin als neue Beweismittel ei-
nen Auszug aus dem Schweizerischen Zivilstandsregister ihre Schwester
und deren Ehemann betreffend, ein Arztzeugnis bezüglich zu erwartender
Niederkunft der Schwester, ein Zwischenarbeitszeugnis des Gastgebers,
eine Bestätigung ihrer Arbeitgeberin, einen Mitgliederausweis der Unión de
Jóvenes Comunistas sowie einen Strafregisterauszug des kubanischen
Justizministeriums bei.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2006 spricht sich die Vorinstanz
für eine Abweisung der Beschwerde aus. Auch wenn die Beschwerdefüh-
rerin berufliche und gesellschaftliche Beziehungen im Heimatland geltend
machen könne, sei aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen und sozioöko-
nomischen Lage in Kuba nicht von einer gesicherten Wiederausreise aus-
zugehen. Weiter würde in der Beschwerdeschrift nunmehr geltend ge-
macht, die Beschwerdeführerin solle der in der Schweiz wohnhaften
Schwester im Haushalt behilflich sein. Dabei handle es sich jedoch um
eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit, welche sich mit dem beantrag-
ten Besuchervisum nicht vereinbaren lasse.
Der Vernehmlassung legte die Vorinstanz eine Stellungnahme der Schwei-
zerischen Vertretung in Havanna zur wirtschaftlichen und politischen Situa-
tion in Kuba vom 16. November 2005 bei.
E. In ihrer Replik vom 28. September 2006 hält die Beschwerdeführerin an ih-
rer Beschwerde fest und macht geltend, die Vorinstanz anerkenne in ihrer
Vernehmlassung implizit, dass ihre Wiederausreise aufgrund beruflicher
und gesellschaftlicher Beziehungen im Heimatland gewährleistet sei. Sie
stütze sich für ihre Ablehnung eines Einreisevisums somit einzig auf die in
Kuba herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse und
den daraus fliessenden Zuwanderungsdruck. Es sei bereits dargelegt wor-
den, dass mit dieser Argumentationslinie Art. 8 EMRK und Art. 1 Abs. 2
Bst. c VEA verletzt würden. Die Stellungnahme der Schweizerischen Ver-
tretung in Havanna enthalte keinerlei Hinweise darauf, dass sie aufgrund
ihrer konkreten Situation geneigt sein könnte, nicht in ihr Heimatland zu-
rückzukehren. Die Mitteilung der Schweizerischen Vertretung vom 11. Mai
2006, wonach sie ohne Arbeit sei, habe sie mit der nachgereichten Bestäti-
gung ihrer Arbeitgeberin widerlegt. Im Übrigen habe sie im vergangenen
Jahr eine Weiterbildung als Servicefachangestellte absolviert, um in Zu-
kunft in einem Touristenort in der Gastronomie arbeiten zu können. Aus
diesem Grund habe sie sich zu jener Zeit nicht in einer Festanstellung be-
funden. Unzutreffend sei, dass ihr Aufenthaltszweck in der Schweiz in ei-
4ner bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit bestehe. Sie möchte aus An-
lass der mittlerweile erfolgten Geburt des Kindes ihrer Schwester den fami-
liären Kontakt mit ihr pflegen und ihr während ihres befristeten Aufenthal-
tes auch tatkräftig zur Seite stehen. Es handle sich mithin um eine im Rah-
men familiärer Bindungen vollkommen übliche Hilfe, welche weder in ihrem
Falle gegen Entgelt erfolge, noch im Verhältnis zwischen Geschwistern im
Allgemeinen derart geschehe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20] i.V.m. Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 lit. d des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist endgültig (Art. 1
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legiti-
miert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre-
ten (Art. 49 ff. VwVG).
1.5 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör, indem die Vorinstanz ihr Gesuch um Erteilung eines Einreise-
visums abgewiesen habe, ohne sie vorgängig zur Einreichung besonderer
Nachweise aufzufordern, welche eine anstandslose und fristgerechte Wie-
derausreise als wahrscheinlich erscheinen liessen.
Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden: Der verfassungs-
mässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101], Art. 29 VwVG) beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben. Dem Be-
troffenen ist deshalb in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnah-
me bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tat-
sachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem
Entscheid auf einen völlig unüblichen nicht voraussehbaren Rechtsgrund
5abzustützen (vgl. Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission
vom 24. Mai 1994, teilweise publiziert in der Verwaltungspraxis des Bun-
des, VPB 59.53 mit Hinweisen). In Verfahren, die auf Antrag des Betroffe-
nen eingeleitet werden, muss das Äusserungsrecht uno actu mit der Ver-
fahrenseinleitung ausgeübt werden. Der Betroffene hat die Beweise, mit
denen er seine Vorbringen zu untermauern gedenkt, gleichzeitig mit der
Antragsstellung anzubieten. Aus dem Gehörsanspruch folgt nicht allge-
mein, dass dem Betroffenen die Gelegenheit zur Bezeichnung von Beweis-
mitteln ausdrücklich gewährt werden muss; eine solche ausdrückliche Auf-
forderung erübrigt sich insbesondere dann, wenn die Notwendigkeit, eine
Behauptung zu beweisen, aus der Verfahrenssituation eindeutig hervor-
geht (KLAUS REINHARDT, Das rechtliche Gehör in Verwaltungssachen, Zürich
1968, S. 206). Sofern der Antrag aus Gründen abgewiesen werden soll,
die dem Betroffenen nicht bekannt sind und zu denen er sich nicht schon
in der Antragsbegründung geäussert hat, sind ihm diese Gründe mitzutei-
len. Andernfalls entfällt diese Mitteilungspflicht (KLAUS REINHARDT, a.a.O., S.
20).
Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag der Beschwer-
deführerin eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu Be-
suchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervorgeho-
ben werden. Die Beschwerdeführerin hatte allen Anlass, ihre Verhältnisse
möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die
Vorinstanz stützte ihren anschliessenden negativen Entscheid einzig auf
die von der Beschwerdeführerin und ihrem Gastgeber eingereichten Unter-
lagen und Auskünfte ab. Sie war somit nicht verpflichtet, der Beschwerde-
führerin in Form eines Verfügungsentwurfes das Ergebnis ihrer Beweis-
würdigung und rechtlichen Beurteilung - nämlich, dass die fristgemässe
Wiederausreise nicht gewährleistet sei - vorgängig mitzuteilen, damit sich
diese dazu äussern und ergänzende Belege einreichen konnte.
1.6 Erachtet die Behörde somit die Visumsvoraussetzungen der gesicherten
Wiederausreise nicht als erfüllt, ohne die Partei dazu vorgängig anzuhören
und ihr die Gelegenheit zum Gegenbeweis einzuräumen, so verletzt sie
nicht deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie fällt allenfalls einen mate-
riell unrichtigen Entscheid, der als solcher beschwerdeweise beanstandet
werden kann. Falls eine Behörde bei der Sachverhaltsermittlung in Gestalt
willkürlicher Beweiswürdigung oder Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes Verfahrensfehler begeht, so kommt solchen Fehlern in einem Ver-
fahren wie dem vorliegenden keine selbständige Bedeutung zu. Denn das
Bundesverwaltungsgericht verfügt dabei über freie Kognition (Art. 49 Bst. b
VwVG; vgl. ferner FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 287).
62.
2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar
1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211], PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER
UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländer-
recht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S.
143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protec-
tion de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Vi-
sum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1
Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter an-
derem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs.
2 Bst. c VEA).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in
die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die
Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen ma-
chen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
3.3 Die aktuelle Lage in Kuba ist - neben den noch immer bestehenden Ein-
schränkungen politischer Freiheitsrechte durch das kommunistische Re-
gime - insbesondere durch eine seit dem Ende des kalten Krieges anhal-
tende schwierige wirtschaftliche Situation gekennzeichnet. Das durch-
schnittliche monatliche Salär in Kuba beträgt umgerechnet bloss etwa 12
USD. Die monatlichen Rationen zu stark subventionierten Preisen decken
noch die Grundbedürfnisse für zehn Tage. Rund 40 % der Bevölkerung
muss damit auskommen, 60 % hat zusätzlich in der einen oder anderen
Form Zugang zu Devisen. Aufgrund dieser misslichen Verhältnisse versu-
7chen daher jährlich Tausende von kubanischen Staatsangehörigen, das
Land zu verlassen (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung vom 18. Januar 2006:
"Immer mehr Kubaner suchen die Freiheit" sowie die von der Vorinstanz
eingereichte Lageanalyse der Schweizerischen Vertretung in Havanna
vom 16. November 2005).
Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingun-
gen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits
Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minima-
les Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts
der strengen fremdenpolizeilichen Zulassungspraxis nicht selten zur Um-
gehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa al-
lein um die Einreichung von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, son-
dern es wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder - bei-
spielsweise durch Ausbildung oder Heirat - auf eine andere migrations-
rechtliche Grundlage zu stellen. Eine Rolle bei der Risikoanalyse spielt
aber auch der Aspekt, dass kubanische Staatsangehörige, die sich länger
als elf Monate im Ausland aufgehalten haben, in der Regel nicht mehr in
ihr Heimatland zurückkehren können (vgl. MICHAEL KIRSCHNER, Kuba: Legale
und illegale Aus- und Einreise, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern
2006). Diese Regelung lädt Migrationswillige geradezu dazu ein, die Ver-
pflichtung zur Wiederausreise zu missachten oder so lange hinauszuzö-
gern, bis eine zwangsweise Wegweisung durch den Aufenthaltsstaat nicht
mehr durchgesetzt werden kann.
4.
4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatstaat
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine an-
standslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstel-
lern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die
sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entspre-
chender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschrifts-
gemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufent-
halt) hoch eingeschätzt werden.
4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 29-jährige, ledige
Frau. Über ihren familiären Hintergrund ist nur gerade bekannt, dass - mit
Ausnahme ihrer Schwester - ihre gesamte Familie in Kuba lebt. Aus diesen
wenigen Angaben werden keine besonderen familiären Verpflichtungen er-
sichtlich, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration abhalten könnten.
4.3 Aus der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der Unión de Jóvenes
Comunistas lässt sich nicht zwingend eine besondere Verbundenheit mit
dem Land oder auch nur mit dem herrschenden Regime ableiten. Bei den
gegebenen sozialen und politischen Verhältnissen dürfte es für kubanische
Staatsbürger nicht unüblich sein, in der einen oder andern staatstragenden
Vereinigung mitzuwirken.
84.4 Auch die beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin lassen nicht auf
Lebensumstände schliessen, die gegen eine Auswanderung sprechen: Sie
ist momentan als Coiffeuse angestellt und hat - eigenen Angaben zufolge -
eine Weiterbildung als Servicefachangestellte absolviert, in der Hoffnung,
in Zukunft in der Gastronomie in einem der Touristenorte arbeiten zu kön-
nen. Damit bestätigt sich im Falle der Beschwerdeführerin das Bild der
skizzierten schwierigen Verhältnisse, in denen viele Menschen trotz ihrer
Arbeit kaum ein genügendes Auskommen finden und gezwungen sind,
sich auf die eine oder andere Art Zugang zu Devisen zu verschaffen.
Bemerkenswert ist auch, dass die Beschwerdeführerin ein Visum für volle
drei Monate beantragt. Es stellt sich die Frage, wie sich eine solch lange
Abwesenheit mit den Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis verträgt.
Zwar liegt eine Reiseerlaubnis ihrer Arbeitgeberin vor; ob diese auch eine
Weiterbeschäftigungsgarantie nach ihrer Rückkehr beinhaltet, erscheint je-
doch zumindest fraglich. Dessen ungeachtet zeugt die lange Dauer des
beabsichtigten Besuchsaufenthaltes von einer grossen Flexibilität der Be-
schwerdeführerin auch in beruflicher Hinsicht.
4.5 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz daher zu Recht
davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht
aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie be-
reits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Die Be-
schwerdeführerin hat zwar eine schriftliche Rückreiseverpflichtung unter-
zeichnet. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Absichtserklä-
rung, welche weder rechtlich verbindlich noch faktisch durchsetzbar ist.
Unter diesen Voraussetzungen kann auch offenbleiben, ob die von der Be-
schwerdeführerin während ihres Besuchsaufenthaltes beabsichtigte Unter-
stützung der Schwester nach deren Niederkunft als bewilligungspflichtige
Erwerbstätigkeit und damit als eine von einem Besuchervisum nicht ge-
deckte Beschäftigung anzusehen wäre.
5. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass ihr Gastgeber den Zweck
ihrer Einreise bestätigt und gestützt auf Art. 6 VEA eine Garantieerklärung
abgegeben habe, wonach er für allfällig von ihr in der Schweiz verursachte
und ungedeckte Kosten hafte. Die Integrität und Seriosität des Gastgebers
wird vorliegend in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen geht es bei
der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht
so sehr um das Verhalten des Gastgebers, sondern vielmehr um dasjenige
des Gastes. Nur dieser ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine frist-
gerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann
zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels
rechtlicher Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes.
6. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, eine generelle Verwei-
gerung des unmittelbaren familiären Kontaktes in der Schweiz - mit dem
Argument einer präventiven Vermeidung fremdenpolizeilicher Interventio-
nen - sei unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf Führung eines effekti-
9ven Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK unzulässig. Art. 8 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR
0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 BV garantieren das Recht auf Familienleben.
Keine dieser Bestimmungen verleiht jedoch einen Anspruch auf Verwirkli-
chung dieses Familienlebens in einem bestimmten Staat. Von einem recht-
fertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte - wenn überhaupt - nur
dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung familiärer Kontakte in
zumutbarer Weise nur durch Besuche der Schwester in der Schweiz zu
verwirklichen wäre, was vorliegend zu Recht nicht behauptet wird.
7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Sie sind durch den am 9. August 2006 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 229 533 zurück)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
A. Imoberdorf L. Birgelen
Versand am: