B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7782/2009
U r t e i l v o m 2 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Uruguay)
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Versicherung AHV/IV (Beiträge 2008);
Einspracheentscheid der SAK vom 9. November 2009.
C-7782/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer, Versicherter) wurde
am [Monatstag] Dezember 1944 geboren und ist Schweizer Staatsange-
höriger. Er lebt in Uruguay, wo er mit Wirkung ab 1. April 1999 in die frei-
willige Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (im Folgenden:
freiwillige Versicherung) aufgenommen wurde (vgl. Akten der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse [SAK] 1, 4, 48 sowie Akten des Beschwerdever-
fahrens act. 3).
A.b Mit Schreiben vom 28. Juni 2006 teilte der Beschwerdeführer der
SAK mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen eine vorgezogene Pen-
sionierung per [Monatstag] Dezember 2006 (vollendetes 62. Altersjahr) in
Betracht ziehe (SAK/39). Er erkundigte sich, welche Höhe eine ab 2007
ausbezahlte Monatsrente effektiv haben würde, welche Minderrente sich
daraus im Vergleich zu einer Pensionierung nach Vollendung des 63., 64.
oder 65. Altersjahres ergeben würde und welches die Modalitäten für die
Rentenüberweisung seien. Weiter ersuchte er um detaillierte Offenlegung
der für die Rentenberechnung relevanten Grundlagen.
A.c Am 31. August 2006 teilte die SAK dem Beschwerdeführer die Resul-
tate einer provisorischen Rentenberechnung für ihn und seine Ehefrau im
Falle eines Rentenvorbezugs um zwei Jahre, um ein Jahr und bei Errei-
chen des ordentlichen Rentenalters mit (SAK/44).
A.d Am 18. Juli 2007 meldete sich der Beschwerdeführer zum Vorbezug
einer AHV-Altersrente an (SAK/52).
A.e Mit Rentenverfügung vom 3. Dezember 2007 sprach die SAK dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2008 unter Berücksichtigung
einer Kürzung wegen Rentenvorbezug eine ordentliche Altersrente in der
Höhe von monatlich Fr. 1'628.- zu (SAK/57).
A.f Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 erklärte der Beschwerdeführer
gegenüber der SAK (Posteingang: 13. Februar 2009), dass er ihre Ein-
kommens- und Vermögenserklärung am 20. Januar 2009 erhalten habe.
Da er seit dem 1. Januar 2008 eine vorgezogene AHV-Rente beziehe und
seine Ehefrau auch Rentenbezügerin sei, sei er sich nicht sicher gewe-
sen, ob es sich hierbei um eine administrative Doppelspurigkeit handle.
Auf seine telefonische Anfrage hin sei ihm seitens der SAK mitgeteilt
C-7782/2009
Seite 3
worden, dass er einen schriftlichen Antrag auf Austritt aus der freiwilligen
Versicherung stellen solle, was er mit diesem Schreiben bezogen auf sich
und, wenn erforderlich, auch seine Ehefrau tue.
A.g Am 16. Februar 2009 stellte die SAK dem Beschwerdeführer das
Formular "Rücktrittserklärung" von der freiwilligen AHV/IV zu und wies ihn
darauf hin, dass sein Rücktritt per Ende des laufenden Quartals wirksam
werde, frühestens per 31. März 2009, die Beiträge bis zu diesem Zeit-
punkt geschuldet blieben und der Anspruch auf AHV/IV-Renten aus ge-
leisteten Beiträgen gewahrt bleibe (act. 5.2, nicht in den Vorakten enthal-
ten).
A.h Das vom Beschwerdeführer am 10. März 2009 ausgefüllte Formular
"Rücktrittserklärung", mit welchem dieser den Rücktritt von der freiwilligen
Versicherung mitteilte, traf am 31. März 2009 bei der SAK ein (SAK/80).
A.i Mit Beitragsverfügung vom 19. Juni 2009 auferlegte die SAK dem Be-
schwerdeführer für das Jahr 2008 Versicherungsbeiträge (inkl. Verwal-
tungskostenbeitrag) in der Höhe von Fr. 889.90 (SAK/63 f.).
A.j Am 15. Juli 2009 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die-
se Verfügung (SAK/67). Er machte insbesondere geltend, dass eine Wei-
terzahlung von Beiträgen für bei der Rentenberechnung nicht berücksich-
tigte Beitragsperioden bei gleichzeitigem Rentenvorbezug jeder Logik
entbehre und dass weder aus der Rentenverfügung vom 3. Dezember
2007 noch aus der sonstigen AHV-Korrespondenz ersichtlich gewesen
sei, dass trotz Rentenvorbezugs weiterhin Versicherungsbeiträge bezahlt
werden müssten.
A.k Am 21. Juli 2009 bestätigte die SAK dem Beschwerdeführer den
Rücktritt von der freiwilligen Versicherung per 31. März 2009 (SAK/66).
A.l Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2009 wies die SAK die
gegen die Beitragsverfügung vom 19. Juni 2009 erhobene Einsprache ab
(SAK/71). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass in der An-
meldung zum Rentenvorbezug weder explizit noch implizit ein Rücktritts-
antrag ersichtlich sei und der Beschwerdeführer erst auf Grund des
Schreibens vom 30. Januar 2009 per 31. März 2009 aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschieden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er zur Bei-
tragsbezahlung verpflichtet. Sein Unwissen über das korrekte Vorgehen
schütze ihn nicht vor den Rechtsfolgen. Jeder Versicherte habe sich
selbst über die Voraussetzungen für den Rücktritt von der freiwilligen Ver-
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Seite 4
sicherung zu informieren. Hingegen sei weder dem AHVG noch der VFV
zu entnehmen, dass die Behörden von sich aus über die Rücktrittsbedin-
gungen und die Folgen eines unterlassenen Rücktrittsgesuches zu infor-
mieren hätten. Die SAK führte weiter aus, dass das Gesetz die Verrech-
nung von geschuldeten AHV-Beiträgen mit fälligen Renten vorsehe, so-
weit der Schuldner die Schuld nicht durch Tilgung zahle. Dies gelte auch
für das Verrechnen der für 2008 festgesetzten AHV-Beiträge mit der dem
Beschwerdeführer zustehenden Altersrente.
B.
B.a Am 15. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen den Ein-
spracheentscheid vom 9. November 2009 Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Ein-
spracheentscheids und der Verfügung vom 19. Juni 2009 sowie die Aus-
richtung der gesamten zugesprochenen, nicht um die angefochtenen Bei-
träge gekürzten Rente. Eventualiter seien die Versicherungsbeiträge für
die Jahre 2008 und 2009 für die Beitragsdauer und die Rentenhöhe anzu-
rechnen, der Beginn des Rentenvorbezugs auf das Ende der Beitragszeit
zu verschieben und eine entsprechende Rente auszurichten, unter Be-
rücksichtigung einer allfälligen Rentenminderung für die Vorbezugsdauer
von 9 Monaten. Der Beschwerdeführer begründete diese Anträge im We-
sentlichen damit, dass er nicht darüber informiert worden sei, dass er auf
den Zeitpunkt des Beginns des Rentenvorbezugs hin aus der freiwilligen
Versicherung hätte austreten können und damit ohne Renteneinbusse
von der Beitragspflicht befreit worden wäre. Dass er wegen dieser feh-
lenden Information nicht aus der freiwilligen Versicherung ausgetreten sei
und jetzt weiterhin Versicherungsbeiträge bezahlen müsse, ohne dass
dies Auswirkungen auf die Rentenhöhe habe, stelle einen rechtswidrigen
Verstoss gegen Treu und Glauben dar.
B.b Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2010 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ent-
scheids.
B.c In seiner Replik vom 1. Februar 2010 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest.
B.d Mit Duplik vom 24. März 2010 beantragte die SAK erneut die Abwei-
sung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ent-
scheids.
C-7782/2009
Seite 5
B.e Am 7. April 2010 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schrif-
tenwechsel.
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und Unterlagen wird, soweit sie
rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG grundsätzlich
beschwerdelegitimiert ist.
2.2 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Aus-
gangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des
Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mit-
hin – im Rahmen der Parteianträge – nur das in der Verfügung geregelte
Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfü-
gung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig
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(vgl. u.a. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 46, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404 und
611 ff.).
Die Verfügung vom 19. Juni 2009 und der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 9. November 2009 regeln lediglich die Festsetzung der Versi-
cherungsbeiträge für das Jahr 2008. Nicht Gegenstand dieser Entscheide
und damit des Beschwerdeverfahrens sind insbesondere die Versiche-
rungsbeiträge für das Jahr 2009 sowie die Höhe der per 1. Januar 2008
zugesprochenen Altersrente und eine allfällige spätere Anpassung bzw.
Neufestsetzung des Rentenbeginns und der Rentenhöhe. Obwohl die
SAK im angefochtenen Einspracheentscheid die Zulässigkeit einer Ver-
rechnung der für das Jahr 2008 festgesetzten Beiträge mit Rentenbetreff-
nissen des Beschwerdeführers bejahte, hat sie im Einspracheentscheid
keine Verrechnung verfügt. Eine solche kann daher auch nicht Be-
schwerdegegenstand sein. Soweit sich die Anträge des Beschwerdefüh-
rers ausserhalb des Gegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens bewegen, ist darauf nicht einzutreten.
2.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist im verbleibenden Umfang
darauf einzutreten.
3.
3.1 Da der Beschwerdeführer Schweizer Staatsangehöriger ist, richtet
sich die Beurteilung der umstrittenen Beitragsfestlegung nach schweizeri-
schem Recht.
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 9. November 2009) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, sind vorliegend jene gesetzli-
chen Bestimmungen anwendbar, welche für den strittigen Beitragszeit-
raum, das Beitragsjahr 2008, Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3,
Urteil EVG H 115/01 vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-2179/2007 vom 7. Juni 2010 E. 3.5).
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Seite 7
Für das vorliegende Verfahren sind deshalb insbesondere die ab dem 1.
Januar 2008 geltenden Fassungen des ATSG, des AHVG, der Verord-
nung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) und der Verordnung vom 31.
Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV,
SR 831.101) anwendbar.
4.
4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die SAK zu Recht den Beschwerdeführer
zur Bezahlung von Versicherungsbeiträgen für das Jahr 2008 verpflichtet
hat. Dazu sind vorweg die einschlägigen rechtlichen Grundlagen aufzu-
zeigen.
4.2 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsan-
gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia-
tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmit-
telbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren ob-
ligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschrif-
ten über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist
und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses.
Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die
Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat
hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der VFV und der
AHVV, deren einschlägige Bestimmungen Anwendung finden, soweit die
VFV keine abweichende Bestimmung enthält (vgl. Art. 25 VFV),
Gebrauch gemacht.
4.3 Im Rahmen der obligatorischen Versicherung sind die unselbständig
erwerbstätigen, die selbständig erwerbstätigen und die nicht erwerbstäti-
gen Versicherten beitragspflichtig (vgl. Art. 1a Abs. 1). Die erwerbstätigen
Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit aus-
üben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Mo-
nats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet
haben (vgl. Art. 1a Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 AHVG).
4.4 Anspruch auf eine Altersrente der obligatorischen Versicherung haben
Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, welche
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Seite 8
das 64. Altersjahr vollendet haben. Der Anspruch auf die Altersrente ent-
steht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massge-
benden Altersjahres folgt (Art. 21 AHVG). Die ordentlichen Renten wer-
den ausgerichtet als: a. Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Bei-
tragsdauer; b. Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer
(Art. 29 Abs. 2 AHVG). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre,
Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der
rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfal-
les (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG).
4.5 Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch
auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente der obligatori-
schen Versicherung ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenan-
spruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats
nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres. Die vorbezogene Alters-
rente sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrente werden gekürzt. Der
Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen
Grundsätzen fest (Art. 40 AHVG).
Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt. Bis
zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent
der vorbezogenen Rente (Art. 56 Abs. 1 und 2 AHVV). Nach Erreichen
des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent
der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Mona-
te, während denen die Rente bezogen wurde (Art. 56 Abs. 3 AHVV). Die
Berücksichtigung zusätzlicher Elemente bei der Neufestsetzung der Ren-
te nach Erreichen des Rentenalters, wie z.B. während der Vorbezugs-
dauer geleisteter Versicherungsbeiträge, fällt hingegen ausser Betracht
(vgl. Art. 56 Abs. 3 AHVV e contrario; Wegleitung des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; in der ab 1. Ja-
nuar 2008 geltenden Fassung, auf welche im Folgenden Bezug genom-
men wird; publiziert auf > Themen > AHV > Weglei-
tungen AHV > Weisungen Renten > RWL Details > Version 2, zuletzt be-
sucht am 7. Mai 2012] Rz. 6204 ff. e contrario). Die Weiterbezahlung von
Versicherungsbeträgen während des Rentenvorbezugs bringt dem Versi-
cherten in AHV-rechtlicher Hinsicht somit keinen versicherungsmässigen
Mehrwert.
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Seite 9
Weiter entfällt mit dem Vorbezug der Altersrente jeglicher invalidenversi-
cherungsrechtlicher Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung (vgl.
insbesondere Art. 10 Abs. 3 IVG, Art. 22 Abs. 4 IVG, Art. 42 Abs. 4 IVG;
MICHEL VALTERIO, Droit de l'assurance-viellesse et survivants [AVS] et de
l'assurance-invalidité [AI], Commentaire thématique, Genf/Zürich/Basel
2011 [im Folgenden: VALTERIO, Commentaire], Rz. 1104, 1379 f., 1926,
2201).
4.6 Obwohl das Bezahlen von Versicherungsbeiträgen während des Ren-
tenvorbezugs der versicherten Person somit keine Vorteile bringt, führt
der Rentenvorbezug im Rahmen der obligatorischen Versicherung nicht
zu einer Befreiung von der Beitragspflicht – für erwerbstätige versicherte
Personen bis zur Einstellung der Erwerbstätigkeit, für nicht erwerbstätige
versicherte Personen bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters (für
Männer: vollendetes 65. Altersjahr; vgl. Art. 3 Abs. 2 AHVG e contrario;
VALTERIO, Commentaire, Rz. 187, 1107, m.w.H.). Dies mag für die betrof-
fene versicherte Person unbefriedigend sein. Doch liegt es in der Natur
eines auf Solidarität aufbauenden Sozialversicherungssystems, wie die
obligatorische AHV eines ist, dass kein Recht der einzelnen versicherten
Person auf eine mit der Beitragsleistung im Total sich deckende Renten-
leistung besteht (vgl. hierzu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts H 268/03 vom 20. Juli 2004 E. 2 m.w.H.).
4.7 Wie bereits ausgeführt, gelten für die freiwillige Versicherung die glei-
chen Regelungen wie für die obligatorische Versicherung, soweit die VFV
keine abweichende Regelung enthält (vgl. oben E. 4.2). Demnach gilt im
hier interessierenden Zusammenhang im Rahmen der freiwilligen Versi-
cherung Folgendes: Die Beitragspflicht für nichterwerbstätige und er-
werbstätige Versicherte endet am Ende des Monats, in welchem Frauen
das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (vgl. Art. 13a Abs. 1 und
2 VFV). Da die VFV keine abweichenden Bestimmungen betreffend den
Rentenvorbezug beinhaltet, finden die entsprechenden Bestimmungen
der obligatorischen Versicherung sinngemäss auf die freiwillige Versiche-
rung Anwendung. Dementsprechend erfolgt in deren Rahmen insbeson-
dere die Rentenberechnung nach denselben Regeln, befreit der Renten-
vorbezug während der Unterstellung unter die freiwillige Versicherung
ebenfalls nicht von der Beitragspflicht und entstehen auch der freiwillig
versicherten Person durch die Leistung von Versicherungsbeiträgen in
diesem Zeitraum keine versicherungsmässigen Ansprüche oder Vorteile
(vgl. oben E. 4.5).
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4.8 In einer Hinsicht findet sich hingegen ein erheblicher, systembedingter
Unterschied zwischen der freiwilligen und der obligatorischen Versiche-
rung: Die versicherte Person kann jederzeit auf das Ende eines Quartals
von der freiwilligen Versicherung zurücktreten (vgl. Art. 12 VFV). Sie kann
ausserdem nach Durchführung des vorgeschriebenen Mahnverfahrens
aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, insbesondere
wenn sie die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. De-
zember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlt hat. Der
Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für
das die Beiträge nicht vollständig bezahlt wurden (vgl. Art. 13 Abs. 1-3
VFV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 VFV).
Die freiwillig versicherte Person kann sich somit, anders als obligatorisch
versicherte Personen, auf eigenen Wunsch der Beitragspflicht entziehen,
indem sie von der freiwilligen Versicherung zurücktritt. Für den Zeitraum
ab Austritt (bzw. Ausschluss) aus der freiwilligen Versicherung entfallen
naturgemäss sämtliche bisherigen Pflichten der versicherten Person ge-
genüber der freiwilligen Versicherung. Insbesondere ist sie nicht dazu
verpflichtet (aber auch nicht dazu berechtigt), für ausserhalb der Versi-
cherungsdauer fallende Zeiträume Beiträge zu leisten (vgl. die Weglei-
tung des BSV zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung [WFV, in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung, auf welche
im Folgenden Bezug genommen wird; auf der Internetseite des BSV ver-
öffentlicht: > Themen > AHV > Weisungen Beiträge >
WFV Details > Version 2, zuletzt besucht am 7. Mai 2012], Rz. 5019).
Hingegen verlieren versicherte Personen, die von der freiwilligen Versi-
cherung zurückgetreten oder ausgeschlossen worden sind, ihren An-
spruch auf AHV/IV-Renten aus den von ihnen bezahlten Beiträgen an die
obligatorische und/oder freiwillige Versicherung nicht. Soweit der Austritt
oder der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung zu Lücken in der
Versicherungsunterstellung führt, können die versicherten Personen al-
lerdings dementsprechend nur Teilrenten beanspruchen (vgl. WFV, Rz.
5020).
4.9 Wie bereits ausgeführt, bringt die Weiterbezahlung von Versiche-
rungsbeiträgen nach Beginn des Rentenvorbezugs der versicherten Per-
son sowohl in der obligatorischen als auch in der freiwilligen Versicherung
nur Nachteile, keine Vorteile (vgl. oben E. 4.5). Im Gegensatz zu den ob-
ligatorisch Versicherten können die freiwilligen Versicherten sich der ent-
sprechenden Beitragspflicht entledigen, indem sie von der freiwilligen
Versicherung zurücktreten. Da mit dem Rentenvorbezug sämtliche Vortei-
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Seite 11
le weiterer Beitragszahlungen bzw. einer weiteren Mitgliedschaft in der
freiwilligen Versicherung entfallen, bringt der auf den Zeitpunkt des Ren-
tenvorbezugs hin erfolgende Rücktritt von der freiwilligen Versicherung für
die versicherte Person keine Nachteile.
Vorliegend hat die SAK dem Beschwerdeführer mit der Rentenverfügung
vom 3. Dezember 2007 unter Berücksichtigung der bis Ende 2006 geleis-
teten Versicherungsbeiträge eine Vollrente zugesprochen. Wäre der Be-
schwerdeführer per 31. Dezember 2007 (Ende des vierten Quartals 2007)
von der freiwilligen Versicherung zurückgetreten wäre, hätte sich an die-
ser Rentenberechnung nichts verändert. Die SAK wäre von den gleichen
Berechnungsfaktoren (namentlich anrechenbare Beitragszeiten und Er-
werbseinkommen) ausgegangen und hätte ihm eine Rente in der glei-
chen Höhe zugesprochen. Der Verbleib des Beschwerdeführers in der
freiwilligen Versicherung nach dem 31. Dezember 2007 brachte für die-
sen somit weiterhin Pflichten – insbesondere die Beitragspflicht, aber
auch Mitwirkungspflichten im Sinne Art. 5, 13a, 14b VFV – aber keine
(zusätzlichen) Rechte, Ansprüche oder Vorteile.
5.
5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer (erst) mit
Schreiben vom 30. Januar 2009 ausdrücklich den Austritt aus der freiwil-
ligen Versicherung erklärt hat (SAK/61) und per 31. März 2009 aus der
freiwilligen Versicherung ausgeschieden ist. Er behauptet auch nicht, sein
Rentenantrag vom 18. Juli 2007 beinhalte explizit oder implizit eine Rück-
trittserklärung von der freiwilligen Versicherung.
5.2 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, er sei nicht darüber
informiert worden, dass er ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung (auch)
im Falle eines Rentenvorbezugs weiterhin Versicherungsbeiträge leisten
müsse, welche nicht rentenbildend seien. Er habe ausserdem versucht,
sich über die freiwillige Versicherung zu informieren, doch sei dies ange-
sichts der Kommunikationsprobleme zwischen ihm und den AHV-Stellen
in Montevideo, Buenos Aires und Genf sowie postalischer Defizite
schwierig bis unmöglich gewesen. Dies sei z.B. daraus ersichtlich, wie
viel es gebraucht habe, bis die von ihm für das 1967 geleisteten Beiträge
anerkannt worden seien. Weiter sei zu beachten, dass ein Versicherter
einen Rentenvorbezug wohl nur aus wirtschaftlicher Notwendigkeit her-
aus beantrage, da kaum jemand freiwillig die damit verbundenen späte-
ren Renteneinbussen ohne Notwendigkeit hinnehme. Ein Rentenvorbe-
C-7782/2009
Seite 12
zug unter gleichzeitiger, nicht rentenbildender Beitragsweiterzahlung an
die freiwillige AHV sei systemwidrig und widerspreche jeglicher Logik. Es
verstosse gegen das Grundprinzip und die Aufgaben der obligatorischen
und freiwilligen Versicherung sowie gegen Treu und Glauben und verletze
die geschützten AHV-Ansprüche des Beschwerdeführers.
5.3 Die SAK macht ihrerseits nicht geltend, dass der Verbleib in der frei-
willigen Versicherung dem Versicherten gegenüber einem Austritt per 31.
Dezember 2007 irgendwelche (potentiellen) Vorteile gebracht habe. Sie
behauptet auch nicht, den Beschwerdeführer auf diesen Umständ hinge-
wiesen zu haben. Sie macht im Wesentlichen (lediglich) geltend, dass der
Beschwerdeführer von seinem Rücktrittsrecht erst zu einem Zeitpunkt
Gebrauch gemacht hat, welcher zum Austritt per 31. März 2009, nicht per
31. Dezember 2007 führen konnte. Ausserdem verpflichteten weder das
AHVG noch die VFV die SAK dazu, die Versicherten von sich aus über
die Rücktrittsbedingungen zu informieren oder darüber, welche Folgen
eine Weiterführung der freiwilligen Versicherung nach Beginn des Ren-
tenbezugs bzw. das Unterlassen eines Rücktrittsgesuchs auf diesen Zeit-
punkt hin nach sich ziehen würde. Dementsprechend sei der Beschwer-
deführer mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht dazu
verpflichtet worden, Versicherungsbeiträge für das Jahr 2008 zu leisten.
5.4 Angesichts der Tatsache, dass das Verbleiben in der freiwilligen Ver-
sicherung nach dem 31. Dezember 2007 für den Beschwerdeführer keine
Vorteile, sondern nur Nachteile mit sich brachte, dass zudem unbestritten
ist, dass er aus der Versicherung ausgetreten wäre, wenn er dies ge-
wusst hätte, ist zu prüfen, ob die SAK dazu verpflichtet war, den Be-
schwerdeführer über die Nachteile des Verbleibens in der Versicherung
nach dem 31. Dezember 2007 zu informieren (vgl. nachfolgend E. 5.5 ff).
Falls dies zu bejahen ist, ist ausserdem zu prüfen, welche Folgen die Ver-
letzung der Informationspflicht nach sich zieht (vgl. unten E. 6).
5.5 Gemäss Art. 27 ATSG (Aufklärung und Beratung) sind die Versiche-
rungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherun-
gen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interes-
sierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Je-
de Person hat Anspruch auf (grundsätzlich unentgeltliche) Beratung über
ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger,
denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu er-
füllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern,
kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Ge-
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bührentarif festlegen (Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass ei-
ne versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozial-
versicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich da-
von Kenntnis (Abs. 3).
Der im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter interessierende Art. 27
Abs. 1 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht
der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf per-
sönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und
hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblät-
tern und Wegleitungen erfüllt wird. Demgegenüber beschlägt Art. 27 Abs.
2 ATSG ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Ver-
sicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger
im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und
Pflichten verlangen. Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betref-
fende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine
den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende
Rechtsfolge eintritt. Die Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG be-
steht nicht voraussetzungslos. Es muss ein hinreichender Anlass zur In-
formation gegeben sein, was insbesondere dann der Fall ist, wenn für
den zuständigen Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass
an Aufmerksamkeit erkennbar wird, dass die versicherte Person durch ein
bestimmtes Verhalten (Handeln oder Unterlassen) Leistungsansprüche
zu gefährden vermag. Bereits wenn sich Anhaltspunkte für einen Bera-
tungsbedarf ergeben, drängen sich weitere Abklärungen auf, und es ist
eine Beratung ohne Antrag vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger
in der Folge einen entsprechenden Bedarf feststellt, wobei der grundsätz-
lichen Komplexität des Sozialversicherungsrechts Rechnung zu tragen
ist. Es kann hingegen nicht erwartet werden, dass Informationen abgege-
ben werden, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen,
würde dies doch dazu führen, dass die Verwaltung die Versicherten vor-
sorglicherweise in jedem Fall mit Informationen überhäuft, die von diesen
weder benötigt noch gewünscht werden. Ein solches Vorgehen würde je-
dem Bemühen um eine rationelle und bürgerfreundliche Verwaltungstä-
tigkeit zuwiderlaufen. Allgemein ist auch von den Versicherten ein Mini-
mum an Aufmerksamkeit und Mitdenken im Sinne der Betätigung des ge-
sunden Menschenverstandes zu verlangen, sei es in einem laufenden
Verfahren, sei es zur Wahrung später entstehender Leistungsansprüche
wie etwa betreffend Beitragspflicht und Beitragsbezug im Hinblick auf die
Altersrente der AHV. Aus Art. 27 ATSG kann weiter insbesondere nicht
abgeleitet werden, dass der versicherten Person vorgängig zu einer ab-
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lehnenden Verfügung Gelegenheit zur Änderung der angetroffenen Situa-
tion einzuräumen ist, wenn die bisherigen Verhältnisse auf das Fehlen ei-
ner Anspruchsvoraussetzung schliessen lassen (vgl. BGE 131 V 472
E. 4, BGE 133 V 249 E. 7.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2008
vom 5. März 2009 E. 3.2 f.; KIESER, ATSG, Rz. 16 ff. zu Art. 27, je mit wei-
teren Hinweisen). Keine Beratungspflicht besteht auch mit Blick auf Ver-
haltensweisen, welche vom Gesetz nicht geschützt sind, namentlich ein
Verzicht auf eine Leistung, um eine andere Leistung beanspruchen zu
können (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009 [im Fol-
genden: KIESER, ATSG], Rz. 220 zu Art. 27 mit Hinweis auf SVR 2008 IV
Nr. 10 E. 4).
Inhaltlich umfasst die Auskunft oder Beratung diejenigen Tatsachen, wel-
che die aufklärungsbedürftige Person kennen muss, um ihre Rechte und
Pflichten richtig wahrnehmen zu können, nicht aber allgemeine Rechts-
fragen. Die Beratungspflicht erstreckt sich aber nicht nur auf die massge-
benden Umstände tatsächlicher Art, sondern betrifft auch diejenigen
rechtlicher Natur (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 7/06 vom 12. Januar
2007 E. 3.3 m.w.H.). Im Wesentlichen geht es insbesondere darum, die
versicherte Person nicht ins offene Messer laufen zu lassen, wenn für die
Verwaltung konkret und ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist, dass der
um Leistungen Nachsuchende im Begriffe ist, eine Disposition zu treffen,
welche für ihn nachteilig ist (vgl. ULRICH MEYER, Grundlagen, Begriff und
Grenzen der Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27
Abs. 2 ATSG, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversi-
cherungsrechtstagung 2006, St. Gallen 2006, S. 26.). Die Beratung
schliesst ein, die laufenden Leistungsfälle zu kontrollieren, damit die leis-
tungsbeanspruchende Person Kenntnis erhält über eine bevorstehende
Verminderung oder Aufhebung der Leistung. Inhalt der Beratungspflicht
kann insbesondere sein, darüber zu informieren, dass weitere Leistungen
beansprucht werden können, oder auf die Möglichkeiten hinzuweisen,
Vorschusszahlungen zu verlangen oder eine Fristerstreckung zu beantra-
gen (vgl. KIESER, ATSG, Rz. 22 f. zu Art. 27).
Das Bundesgericht geht von einem weiten Anwendungsbereich der Bera-
tungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG aus. So hat es in seinem Urteil
K 7/06 vom 12. Januar 2007 unter Bezugnahme auf diese Bestimmung
ausgeführt, dass eine Krankenversicherung dazu verpflichtet gewesen
sei, den Versicherten, der sich auf ein Verrechnungsrecht zwischen zwei
bestehenden Forderungen berief, darüber zu informieren, dass kein sol-
ches Verrechnungsrecht bestand, bevor sie das kostenpflichtige Mahn-
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verfahren einleitete (E. 3.2, 5.2.2, 5.3). Das Bundesgericht befand, dass
die entsprechenden Mahn- und Betreibungskosten dem Versicherten da-
her nicht hätten auferlegt werden dürfen.
Dass diese Beratungspflicht im ATSG geregelt ist und nicht im AHVG
oder der VFV ändert im Übrigen nichts daran, dass diese Beratungspflicht
für die SAK als Versicherungsträger verbindlich ist (vgl. Art. 1 Abs. 1
AHVG).
5.6 Zu prüfen ist, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Beratungs-
pflicht der SAK gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG erfüllt sind, ob der vorliegen-
de Fall also thematisch in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung
fällt (vgl. nachfolgend E. 5.6.1), ob die SAK von einem einschlägigen Be-
ratungsbedarf des Beschwerdeführers ausgehen musste (vgl. unten
E. 5.6.2) und ob eine besondere Konstellation vorliegt, welche im Sinne
der höchstrichterlichen Praxis die SAK im konkreten Fall von der Bera-
tungspflicht befreit (vgl. unten E. 5.6.3).
5.6.1 Wenn die Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG sich
auf vermeidbare Mahn- und Betreibungskosten im sozialversicherungs-
rechtlichen Inkasso bezieht, muss sie auch für einen Fall gelten, in wel-
chem das Fortbestehen einer sozialversicherungsrechtlichen Pflicht des
Versicherten betroffen ist, welcher keinerlei versicherungsrechtlichen
Rechte bzw. Vorteile gegenüberstehen. Dies entspricht im Übrigen wirt-
schaftlich betrachtet einer Verschlechterung der sozialversicherungs-
rechtlichen Situation des Versicherten, zumal seine jährlichen Nettoan-
sprüche gegenüber dem Versicherungsträger dadurch reduziert werden
(neu: nicht mehr Jahresrente, sondern Jahresrente abzüglich Versiche-
rungsbeiträge).
5.6.2 Am 5. Juli 2006 erfuhr die SAK, dass der Beschwerdeführer einen
Rentenvorbezug in Erwägung zog und diesbezüglich um Informationen
ersuchte, insbesondere dahingehend, welche Höhe die effektiv ausbe-
zahlte Monatsrente haben würde und welche Minderrente sich bei einem
Rentenvorbezug ergeben würde. Am 31. August 2006 teilte die SAK dem
Beschwerdeführer die Resultate einer provisorischen Rentenberechnung
samt begleitenden Informationen mit. Am 31. August 2007 traf die Anmel-
dung des Beschwerdeführers für einen Altersrentenvorbezug ab 1. Janu-
ar 2008 bei der SAK ein. Am 2. Oktober 2007 bestätigte die SAK dem
Beschwerdeführer den Empfang der Rentenanmeldung (vgl. oben Bst.
A.c-f). Die verfügte somit spätestens bei Erhalt der Anmeldung zum Ren-
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tenvorbezug über ausreichend Informationen, um zu erkennen, dass der
Beschwerdeführer einen Rentenvorbezug ab 1. Januar 2008 anvisierte
und keine Rücktrittserklärung von der freiwilligen Versicherung abgege-
ben hatte. Zu diesem Zeitpunkt lagen ihr somit mindestens ernsthafte
Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer ohne Beratung ihrerseits
in der freiwilligen Versicherung verbleiben würde, obwohl das für ihn nur
Nachteile und keine Vorteile mit sich bringen würde. Trotz dieses ersicht-
lichen Beratungsbedarfs hat die SAK den Beschwerdeführer auch mit der
Empfangsbestätigung betreffend die Rentenanmeldung auf diese abseh-
bare Verschlechterung seiner sozialversicherungsrechtlichen Situation
nicht hingewiesen.
5.6.3 Vorliegend ist keine Konstellation gegeben, welche die SAK im kon-
kreten Fall von der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG befreien
würde. Insbesondere ist es trotz der freiwilligen Natur der freiwilligen Ver-
sicherung nicht naheliegend und kann daher nicht als bekannt vorausge-
setzt werden, dass es in einer Konstellation wie der vorliegenden möglich
ist, eine Rente vorzubeziehen und ohne Nachteile von der freiwilligen
Versicherung zurückzutreten. So sieht die obligatorische Versicherung
denn auch vor, dass ein Rentenvorbezug nicht zu einem Ende der Bei-
tragspflicht führt. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht vorgeworfen
werden, er habe der freiwilligen Versicherung kein Minimum an Aufmerk-
samkeit geschenkt und sich nicht um Information zur rechtlichen Situation
und zum weiteren Vorgehen bemüht. Vielmehr hat er schriftlich bei der
SAK Erkundigungen eingeholt, bevor er den Antrag auf Rentenvorbezug
gestellt hat, und dabei insbesondere die Frage nach finanziellen Nachtei-
len eines Rentenvorbezugs beziehungsweise der Höhe der effektiv aus-
gerichteten Rente aufgeworfen. Es geht vorliegend auch nicht um die Si-
tuation, dass die Beratung zu einem nicht schützenswerten Vorteil des
Beschwerdeführers oder einer Umgehung versicherungsrechtlicher Vor-
schriften führen würde. Es ging nur darum, den Versicherten darauf hin-
zuweisen, dass bei Genehmigung des beantragten Rentenvorbezugs ein
Verbleiben in der freiwilligen Versicherung und Weiterbezahlen der Bei-
träge keine Vorteile für ihn bringe.
5.7 Somit waren vorliegend die Voraussetzungen für die Beratungspflicht
der SAK gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG gegeben. Da dem Beschwerdefüh-
rer nach Empfang des Bestätigungsschreibens vom 2. Oktober 2007 aus-
reichend Zeit geblieben wäre, um seinen Rücktritt per 31. Dezember
2007 von der freiwilligen Versicherung zu erklären, hätte die SAK spätes-
tens zu diesem Zeitpunkt den Beschwerdeführer informieren müssen. In-
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dem sie dies nicht getan hat, hat sie gegen ihre Beratungspflicht verstos-
sen.
Der Vollständigkeit halber sei auf Folgendes hingewiesen: Die von der
SAK zusammen mit der provisorischen Rentenberechnung am 31. August
2006 dem Beschwerdeführer erteilten Auskünfte ergaben kein klares Bild
betreffend das Verhältnis zwischen Rentenvorbezug und Verbleib in der
freiwilligen Versicherung. So wurde einerseits explizit von einem Austritt
aus der freiwilligen Versicherung per 31. Dezember 2006 ausgegangen,
andererseits wurde betont, dass die Höhe der eventuell noch zu leisten-
den Beträge noch nicht bekannt sei. Weiter liess die SAK dem Beschwer-
deführer ein Anmeldungsformular zum Rentenbezug zukommen, legte je-
doch kein Formular zur Erklärung des Rücktritts von der freiwilligen Versi-
cherung bei. Stattdessen bat sie den Beschwerdeführer am Ende des
Schreibens in allgemein gehaltener Form, ohne spezifische Erklärungen
und nach vorgängiger Erwähnung möglicher Zahlungswege, falls er sich
entscheide, aus der freiwilligen Versicherung auszutreten, den Rücktritt
schriftlich an die AHV-Stelle in Buenos Aires zu melden. Es wäre der SAK
bereits im Rahmen dieser Auskünfte möglich gewesen, auf das Verhältnis
zwischen einem Rentenvorbezug und der Weiterführung der freiwilligen
Versicherung hinzuweisen.
6.
6.1 Zu den Folgen der Verletzung der Beratungspflicht gemäss Art. 27
Abs. 2 ATSG lässt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung Folgen-
des entnehmen: Das Unterbleiben einer Auskunft entgegen gesetzlicher
Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen
geboten war, kann abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben,
welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches
Verhalten schützt, eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung
des oder der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und
Doktrin zum öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz bei unrichtigen be-
hördlichen Auskünften ist dies der Fall,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder
wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen
als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erken-
nen konnte;
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4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getrof-
fen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung
erfahren hat.
Dabei ist im Zusammenhang mit der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs.
2 ATSG die dritte Voraussetzung «wenn die Person die Unrichtigkeit der
Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte» zu ersetzen durch «wenn
die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder de-
ren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft
nicht hätte rechnen müssen» (vgl. BGE 131 V 472 E. 5 m.w.H.; Urteil des
Bundesgerichts 9C_1005/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2 m.w.H.).
6.2 Wird geprüft, ob vorliegend die fünf Voraussetzungen für eine vom
materiellen Recht abweichenden Behandlung des Beschwerdeführers er-
füllt sind, ergibt sich folgendes Resultat:
1. die von der SAK unterlassene Beratung bezog sich auf den
Rentenvorbezug und das Verbleiben des Beschwerdeführers in
der freiwilligen Versicherung, je ab dem 1. Januar 2008, also in
einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person;
2. die SAK war für die Erteilung der betreffenden Auskunft bzw. für
die unterlassene Beratung zuständig;
3. der Beschwerdeführer kannte den Inhalt der unterbliebenen
Auskunft nicht, und deren Inhalt ist auch nicht so selbstver-
ständlich, dass er nicht mit einer anderen Auskunft hätte rech-
nen müssen;
4. der Beschwerdeführer blieb der freiwilligen Versicherung für
das Jahr 2008 angeschlossen und damit beitragspflichtig, wo-
bei ein nachträglich erklärter Rücktritt per 1. Januar 2008 nicht
möglich ist; es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer, hätte er um die Vorteilslosigkeit eines Verbleibens in der
freiwilligen Versicherung gewusst, (spätestens) per 31. Dezem-
ber 2007 von der freiwilligen Versicherung zurückgetreten wäre;
5. die gesetzliche Ordnung hat zwischen dem Zeitpunkt, in wel-
chem der Rücktritt von der freiwilligen Versicherung hätte erfol-
gen müssen (31. Dezember 2007), und dem Zeitpunkt, auf wel-
chen sie sich ausgewirkt hätte (ab 1. Januar 2008), keine rele-
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vanten Änderungen erfahren, welcher im Rahmen der Aus-
kunftserteilung nicht hätte Rechnung getragen werden können.
Somit sind vorliegend die fünf Voraussetzungen für eine erfolgreiche Be-
rufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben im Rahmen der Verlet-
zung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG erfüllt. Der Be-
schwerdeführer ist daher so zu stellen, wie wenn er per 31. Dezember
2007 aus der freiwilligen Versicherung ausgetreten wäre. Für das vorlie-
gende Verfahren bedeutet dies, dass er von der Pflicht, Versicherungsbei-
träge für das Jahr 2008 zu bezahlen, zu befreien ist.
6.3 Die Beschwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben
E. 2.2), gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 9. November
2009 sowie die Verfügung vom 19. Juni 2009 sind aufzuheben.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem ob-
siegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen
entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende
SAK hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und
der Einspracheentscheid vom 9. November 2009 und die Verfügung vom
19. Juni 2009 werden aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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