B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
29.03.2017 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (9C_225/2017)
Abteilung III
C-7789/2016
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch
(Einspracheentscheid vom 16. November 2016).
C-7789/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1950 geborene, verwitwete und in seiner Heimat wohn-
hafte serbische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter
oder Beschwerdeführer) reichte am 27. Mai 2016 über den serbischen So-
zialversicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Fol-
genden: SAK oder Vorinstanz) ein Gesuch um Ausrichtung einer Alters-
rente ein, wobei er eine einmalige Auszahlung wünschte (vgl. vorinstanzli-
che Akten [im Folgenden: Dok.] 7, insb. S. 2 Ziff. 5.3).
A.b Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 wies die Vorinstanz das Rentenge-
such des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass die einjährige
Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei, da ihm lediglich 10 Monate im Jahr
1982 als Einkommen oder Erziehungs- und Betreuungsgutschriften ange-
rechnet werden könnten und somit mangels Erfüllung der einjährigen Min-
destbeitragsdauer kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe. Im Weiteren
wies sie darauf hin, die einbezahlten AHV/IV-Beiträge könnten nicht zu-
rückerstattet werden (vgl. Dok. 12).
B.
B.a Mit Eingabe vom 3. August 2016 (Datum Postaufgabe) erklärte sich
der Versicherte mit der Verfügung vom 12. Juli 2016 einverstanden. Hinge-
gen ersuchte er die Vorinstanz um eine Verfügung betreffend eine einma-
lige Auszahlung seiner geleisteten Beiträge (vgl. Dok. 13-18).
B.b Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Einsprache entgegen und wies
mit Einspracheentscheid vom 16. November 2016 die Einsprache des Ver-
sicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, in seinem individuellen Konto
seien lediglich 10 Beitragsmonate im Jahr 1982 verzeichnet und es könn-
ten ihm auch keine Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Bst. b und c
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) angerechnet werden. Daher
seien keine weiteren Beitragszeiten gemäss IK-Auszug aktenkundig be-
legt. Im Weiteren wies sie daraufhin, dass auch eine Rückerstattung der
an die Alters- und Hinterlassenenversicherung einbezahlten Beiträge nicht
möglich sei, da einerseits zwischen Serbien und der schweizerischen Eid-
genossenschaft ein Sozialversicherungsabkommen bestehe und anderer-
seits die Mindestbeitragszeit von einem Jahr nicht erreicht worden sei (vgl.
Dok. 19).
C.
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Seite 3
C.a Mit Eingabe vom 22. November 2016 (Datum Postaufgabe) wandte
sich der Versicherte an die Vorinstanz und teilte ihr mit, dass die Berech-
nung betreffend die Versicherungszeiten von 10 Monaten stimme, weshalb
er auch keine Rente erhalten könne. Daher bleibe ihm lediglich die Mög-
lichkeit, vorliegend eine einmalige Abfindung zu beantragen. Im Weiteren
ersuchte er die Vorinstanz, seine Eingabe an die zuständige Beschwer-
deinstanz weiterzuleiten, sollte sie eine Auszahlung als nicht möglich er-
achten (vgl. Dok. 20).
C.b Am 12. Dezember 2016 leitete die Vorinstanz diese Eingabe sowie
eine Kopie des Einspracheentscheids vom 16. November 2016 zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (vgl. Akten im Be-
schwerdeverfahren [im Folgenden:] BVGer-act. 1 sowie Dok. 21).
D.
Am 21. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde vom 22. November 2016 und ersuchte den Be-
schwerdeführer gleichzeitig, bis zum 6. Februar 2017 ein Zustelldomizil in
der Schweiz zu bezeichnen. Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 gab der Be-
schwerdeführer ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt (vgl. BVGer-
act. 2-4).
E.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 reichte die Vorinstanz aufforderungsge-
mäss die vorinstanzlichen Akten ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Aus-
gleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zu-
ständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
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Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei fin-
den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrecht-
licher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einge-
reicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in
seinem Heimatstaat. Das zwischen der Republik Serbien und der Schweiz
ausgehandelte Sozialversicherungsabkommen ist noch nicht in Kraft ge-
treten (vgl. > Sozialversicherungen > Internatio-
nale Sozialversicherung > Grundlagen & Abkommen > Abkommen > Do-
kumente > Liste der Sozialversicherungsabkommen, zuletzt besucht am
9. Februar 2016). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist wei-
terhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver-
sicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozial-
versicherungsabkommen) anwendbar (vgl. BGE 139 V 263 E. 5.4, BGE
126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Demnach bestimmt
sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen AHV besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine ab-
weichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechts-
vorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens).
2.2 Hat ein jugoslawischer Staatsangehöriger, der sich nicht in der Schweiz
aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der AHV, die höchstens ein
Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an
Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschul-
deten Rente gewährt. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schwei-
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Seite 5
zerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlas-
senen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den
durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen. Be-
trägt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein
Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der Staatsan-
gehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich
nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der
Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen (vgl. zum Ganzen
Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens; vgl. auch Ziffer 8 des
Schlussprotokolls). Im Übrigen sind im Sozialversicherungsabkommen und
in der Verwaltungsvereinbarung keine Vorschriften auszumachen, die
nachfolgend zu beachten wären. Die Ausgestaltung des Verfahrens und
die Prüfung des Barwerts der geschuldeten Altersrente bestimmen sich
deshalb nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach
dem AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101).
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die
SAK die Beitragszeiten des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat, beur-
teilt sich vorliegend somit grundsätzlich nach den im März 2015 (Eintritt
des Versicherungsfalls; vgl. Dok. 7) gültigen Bestimmungen des AHVG und
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz die Beitragszeiten des Beschwerdeführers korrekt ermittelt und
den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
3.1
3.1.1 Natürliche Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a
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bzw. Bst. b AHVG obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung versichert. Die obligatorisch Versicherten sind beitragspflichtig, so-
lange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG), wo-
bei erwerbstätige Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem
sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, von der Beitragspflicht befreit
sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG). Für nach AHVG versicherte Nichter-
werbstätige hingegen beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Voll-
endung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in wel-
chem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3
Abs. 1 Satz 2 AHVG). Beiträge der erwerbstätigen Versicherten sind in den
Art. 4 ff. AHVG, diejenigen der Nichterwerbstätigen in Art. 10 AHVG gere-
gelt.
3.1.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente ha-
ben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Sie gelangen
nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll-
ständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit un-
vollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei
einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berech-
nung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten
zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen
der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll-
ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwi-
schen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre auf-
weist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate
im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre
(Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer ver-
sicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen
Konten. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
3.1.3 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn
eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2
AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt
hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG
aufweist.
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Seite 7
3.2
3.2.1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn
ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein-
tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt,
oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
3.2.2 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings
soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der
Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heis-
sen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als
dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder
den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl.
BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).
3.2.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be-
weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart über-
zeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie
dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
3.3 Dem Beschwerdeführer wurden 10 Monate (März bis Dezember 1982)
Beitragsdauer aus Erwerbstätigkeit bei der X._______ in (…) angerechnet.
Dies ist mit dem Auszug aus dem IK vom 11. Juli 2016 belegt (vgl. Dok. 8
S. 2). Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
19. Februar 2016 (Datum Postaufgabe), mithin nach Eintritt des Versiche-
rungsfalles – jedoch vor seinem Rentengesuch vom 27. Mai 2016 – unter
Angabe seiner damaligen Arbeitgeberin um die Zusendung eines IK-Aus-
zuges ersucht. Diesem Gesuch kam die Vorinstanz am 31. März 2016 nach
und wies ihn gleichzeitig darauf hin, dass Beanstandungen schriftlich be-
gründet und mit Arbeitszeugnissen oder mit Lohnabrechnungen belegt an
die Vorinstanz zu senden sind. Der Beschwerdeführer brachte indes keine
Einwände gegen den IK-Auszug vom 11. Juli 2016 vor, sondern teilte im
Gegenteil mit Eingabe vom 13. April 2016 explizit mit, dass er die im IK-
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Seite 8
Auszug genannten Versicherungszeiten anerkenne (vgl. Dok. 5). Im Wei-
teren bestätigte er mit Einsprache vom 3. August 2016 (Datum Postauf-
gabe) sowie mit Beschwerde vom 22. November 2016 (Datum Postauf-
gabe) nochmals, dass er eine Beitragszeit von lediglich 10 Monaten auf-
weise. Schliesslich sind weder Dokumente aktenkundig, die weitere Bei-
tragszeiten des Beschwerdeführers belegen würden, noch macht der Be-
schwerdeführer – wie soeben ausgeführt – weitere Beitragszeiten geltend.
Damit erfüllt der Beschwerdeführer die für einen Rentenanspruch bzw. ei-
nen Anspruch auf eine einmalige Abfindung (vgl. dazu Art. 7 Bst. a des So-
zialversicherungsabkommens, E. 2.2 hiervor) erforderliche Mindestbei-
tragsdauer von einem Jahr (vgl. E. 3.1.3 hiervor) offensichtlich nicht.
3.4 Im Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass eine Rück-
erstattung der an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten
Beiträge vorliegend nicht möglich ist, weil zwischen Serbien und der
schweizerischen Eidgenossenschaft ein Sozialversicherungsabkommen
besteht (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 2 AHVG). Doch selbst wenn der Beschwer-
deführer ein Staatsangehöriger eines Nichtvertragsstaates wäre, sprich
vorliegend kein Sozialversicherungsabkommen zwischen Serbien und der
schweizerischen Eidgenossenschaft bestünde, könnten ihm die von ihm
während 10 Monaten geleisteten Beiträge nicht rückvergütet werden. Denn
auch gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über
die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) wird für eine
Rückerstattung u.a. vorausgesetzt, dass während mindestens eines vollen
Jahres Beiträge geleistet worden sind. Dies ist vorliegend – wie bereits
dargelegt – zweifelsfrei nicht der Fall, wird dies doch auch vom Beschwer-
deführer explizit nicht bestritten.
3.5 Mit Blick auf Art. 57 Abs. 1 Teilsatz 1 VwVG und die eindeutige Akten-
lage sowie im Lichte des Dargelegten kann vorliegend in antizipierter Be-
weiswürdigung von einer Vernehmlassung der Vorinstanz sowie von der
Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden (zur antizipier-
ten Beweiswürdigung vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der
Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537; FRITZ GYGI,
a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 122 III 219 E. 3c; BGE
120 1b 224 E. 2b; BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). Die Beschwerde
erweist sich als offensichtlich unbegründet.
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4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels
Erfüllung der Mindestbeitragszeit von einem Jahr weder einen Anspruch
auf eine schweizerische Altersrente noch auf eine einmalige Abfindung hat.
Im Weiteren hat der Beschwerdeführer auch aufgrund des bestehenden
Sozialversicherungsabkommens zwischen Serbien und der schweizeri-
schen Eidgenossenschaft keinen Anspruch auf Rückvergütung seiner wäh-
rend 10 Monaten einbezahlten Beiträge. Doch auch als Angehöriger eines
Nichtvertragsstaates hätte er mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit
von einem Jahr keinen Anspruch auf Rückvergütung. Der Einspracheent-
scheid der Vorinstanz ist somit zu bestätigen und die Beschwerde als of-
fensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 73.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig ei-
nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra-
rio).
(Dispositiv befindet sich auf Seite 10)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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