B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7791/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
B._______,
Beschwerdegegnerin,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Auszahlung IV-Kinderrente
(Verfügung vom 15. November 2016).
C-7791/2016
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Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am (…) 1965 gebo-
ren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat in den Jahren 2000 bis
2012 als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet und die entsprechenden
obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (vorinstanzliche Akten, Bor-
dereau de pièces I, Aktorum [im Folgenden: IV-act. ] 7). Am 10. Dezember
2013 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle C._______ (im
Folgenden: kantonale IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der schweize-
rischen Invalidenversicherung an (IV-act. 5). Mit Beschluss des Amtsge-
richts D._______ vom 6. Februar 2014 wurde die Ehe des Beschwerdefüh-
rers mit B._______ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) geschieden (IV-
act. 19, S. 5-7). Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2016 stellte die kantonale IV-
Stelle dem Beschwerdeführer die Leistung einer ganzen Invalidenrente ab
Juli 2014 in Aussicht (IV-act. 9).
B.
Im „Fragebogen betreffend Kinder, deren Eltern getrennt, geschieden oder
nicht miteinander verheiratet sind“ vom 8. August 2016 teilte der Beschwer-
deführer mit, dass die beiden Töchter jeweils zu je 50 % von seiner Ex-
Ehefrau sowie von ihm betreut würden (IV-act. 14; die Seite 7 des Formu-
lars ist infolge schlechter Kopie unleserlich). Am 12. September 2016 teilte
die Vorinstanz (mit Kopie an den Beschwerdeführer) der Beschwerdegeg-
nerin mit, der Beschwerdeführer und Vater ihrer Töchter E._______, gebo-
ren am (…) 2005, und F._______, geboren am (…) 2008, habe Anspruch
auf eine schweizerische Invalidenrente, wobei für jedes minderjährige Kind
im Prinzip ebenfalls Anspruch auf eine IV-Kinderrente bestehe. Sie bat die
Beschwerdegegnerin, das Formular „Fragebogen betreffend Kinder, deren
Eltern getrennt, geschieden oder nicht miteinander verheiratet sind“ aus-
zufüllen und zu retournieren (IV-act. 15). In einem nicht datierten Schreiben
(Eingang bei der Vorinstanz am 30. September 2016) beantragte der Be-
schwerdeführer, es seien die Kinderrenten für E._______ und F._______
an ihn auszubezahlen. Er und die Beschwerdegegnerin hätten das ge-
meinsame Sorgerecht für die Kinder, wobei die Kinder abwechslungsweise
bei ihm sowie bei der Beschwerdegegnerin wohnten. Der Hauptwohnsitz
von F._______ sei bei ihm, mit Nebenwohnsitz bei der Beschwerdegegne-
rin; der Hauptwohnsitz von E._______ sei bei der Beschwerdegegnerin,
mit Nebenwohnsitz bei ihm. Da die Beschwerdegegnerin bereits Kinder-
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gelder für beide Kinder von der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Fol-
genden: SAK) beziehe und komplett für sich einbehalte, befürchte er, dass
eine an die Beschwerdegegnerin ausbezahlte Kinderrente lediglich in ih-
rem Haushaltseinkommen aufginge, anstatt für die Zukunft der Kinder an-
gelegt zu werden (IV-act. 18). Im ausgefüllten „Fragebogen betreffend Kin-
der, deren Eltern getrennt, geschieden oder nicht miteinander verheiratet
sind“ teilte die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz mit, die Kinder lebten
jeweils abwechslungsweise eine Woche bei ihr sowie bei dem Beschwer-
deführer. Es sei für sie in Ordnung, wenn ihr die IV-Kinderrente für
E._______ ausbezahlt werde, da E._______ bei ihr angemeldet sei, und
dem Beschwerdeführer die IV-Kinderrente für F._______, da F._______
bei ihm angemeldet sei (IV-act. 19).
Mit Verfügung vom 15. November 2016 sprach die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit
Wirkung ab dem 1. Juli 2014 eine ganze Invalidenrente sowie eine ordent-
liche Kinderrente zur Rente des Vaters für F._______ zu (IV-act. 22, S. 1-
2). Mit einer zweiten Verfügung vom 15. November 2016 sprach die
Vorinstanz der Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 eine
ordentliche Kinderrente zur Rente des Vaters (ganze Rente) für E._______
zu (IV-act. 22, S. 1-2).
C.
Gegen die letztere Verfügung vom 15. November 2016 betreffend die Kin-
derrente für E._______ erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem
Antrag, die ordentliche Kinderrente für E._______ sei an ihn als rentenbe-
rechtigten Vater auszubezahlen. Er machte geltend, es seien alle Voraus-
setzungen für die Auszahlung der Kinderrente zusammen mit der Haupt-
rente an ihn als Hauptrentenempfänger erfüllt. E._______ habe bei ihm
Wohnsitz (amtlich eingetragener Zweitwohnsitz) und werde zu 50 % aus-
schliesslich von ihm betreut und versorgt (wobei E._______ bei ihm ein
eigenes Zimmer, Bett und ihre Kleidung habe, direkt von seiner Wohnung
aus in die Schule gehe und hier auch Besuche von Schulfreundinnen und
Schulfreunden erhalte). Da er die persönlichen Effekten seiner Kinder auch
in deren Abwesenheit bereithalte, überstiegen die Gesamtaufwendungen
für die Wahrnehmung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen
Kindern deutlich 50 %. Gemäss der Teilverfügung des Familiengerichtes
D._______ seien beide Elternteile hälftig für die Fürsorge von E._______
verantwortlich. Die Beschwerdegegnerin arbeite aktuell freiwillig nur Teil-
zeit. In einem 100 %-Pensum erzielte sie weit über Fr. 100‘000.– pro Jahr.
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Es sei ihr daher zuzumuten, selbständig für ihren Anteil am Unterhalt der
gemeinsamen Töchter aufzukommen. Aufgrund diverser Rechtsgrundla-
gen sei belegt, dass im Falle einer sog. Pattsituation, in welcher beide El-
ternteile sorgeberechtigt seien, der Grundsatz vorgehe, dass die Kinder-
rente eine akzessorische Leistung zur Hauptrente sei, wenn der sorgebe-
rechtigte Versicherte die Kinderrente nachweislich für den Unterhalt des
Kindes verwende. Im Verlaufe der vergangenen Jahre habe er die zweck-
gemässe Verwendung der Rente, die ausschliesslich für den Unterhalt und
die Erziehung des Kindes bestimmt sei, gewährleistet, weshalb die Aus-
richtung der Kinderrente an ihn gerechtfertigt sei (BVGer-act. 1).
D.
Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2017 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be-
stätigen. Zur Begründung führte sie aus, die Ehe des Beschwerdeführers
und der Beschwerdegegnerin sei im Jahr 2014 geschieden worden. Nach
den eigenen Angaben der Parteien sowie gemäss dem Protokoll des Amts-
gerichtes D._______ vom 12. Oktober 2012 sei ihnen die gemeinsame el-
terliche Sorge über E._______ übertragen worden. Es sei unbestritten,
dass E._______ ihren Hauptwohnsitz bei der Beschwerdegegnerin, ge-
nauer gesagt am (…) in G._______, habe. Die Beschwerdegegnerin habe
am 4. Oktober 2016 die Direktauszahlung der IV-Kinderrente an sich be-
antragt. Aus dem Ehescheidungsurteil gehe keine zivilrichterliche Anord-
nung hervor, die den Beschwerdeführer ermächtigte, die im Streit stehende
Rente direkt zu beziehen. Ebenfalls spreche kein Indiz für die Annahme,
dass die Beschwerdegegnerin ihre Unterhaltspflicht gegenüber E._______
nicht erfüllt hätte oder die IV-Kinderrente nicht zu deren Unterhalt oder Er-
ziehung verwende. Die Überweisung der gesamten Kinderrente für
E._______ an die Beschwerdegegnerin erweise sich in der Gesamtbe-
trachtung der vorliegenden Situation nicht als stossend, da der Beschwer-
deführer die gesamte IV-Kinderrente für die zweite gemeinsame Tochter
F._______ , über welche ebenfalls die gemeinsame elterliche Sorge be-
stehe und welche den Hauptwohnsitz bei ihrem Vater habe, ausbezahlt er-
halte (BVGer-act. 6).
E.
In seiner Replik vom 20. März 2017 erneuerte der Beschwerdeführer den
Antrag, die IV-Kinderrente für E._______ sei ihm als Hauptrentenbezieher
auszubezahlen. Er führte ergänzend aus, der angegebene Hauptwohnsitz
beider Kinder sei lediglich deklaratorischen Charakters. Tatsächlich lebten
beide Kinder je zur Hälfte bei ihm und bei der Beschwerdegegnerin. Damit
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überwiege der Hauptwohnsitz den Nebenwohnsitz in keiner Weise. Beide
Elternteile erfüllten so gleichermassen und unabhängig voneinander die
Unterhaltspflicht gegenüber den Töchtern E._______ und F._______ am
jeweiligen Wohnort. Daneben schulde kein Elternteil dem anderen einen
Unterhalt in irgendeiner Form. Somit seien für beide Eltern gleichermassen
sämtliche Voraussetzungen für den Erhalt der (Nach-) Zahlung der IV-Kin-
derrente erfüllt. Bestünde eine Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwer-
degegnerin, so wäre diese infolge Verrechnung um den Betrag der an sie
ausgerichteten Kinderrente zu reduzieren. Die IV-Kinderrente bezwecke,
dem Kind den Teil des monatlichen Auskommens, welches vom erkrankten
Elternteil nicht mehr persönlich geleistet werden könne, zu ersetzen. Indem
die IV-Kinderrente für E._______ der Beschwerdegegnerin ausbezahlt
werde, gehe ihm durch seine Invalidität der Teil seines Einkommens res-
pektive dessen Ersatz durch die IV-Rente verloren, den er bislang für seine
Tochter E._______ habe verwenden können, während die Beschwerde-
gegnerin mehr Geld erhalte, obwohl sie bei der anfänglichen Vergleichbar-
keit der Einkommen sowie der hälftigen Aufteilung des Betreuungsauf-
wands keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen habe. In der Zeit zwi-
schen Auslaufen der Krankentaggelder und der Gewährung der Invaliden-
rente habe er die ersparten Guthaben unter anderem für den Kindesunter-
halt vollständig aufgebraucht, ohne dass die weiterhin berufstätige Be-
schwerdegegnerin einen Beitrag für die zur Hälfte bei ihm lebenden Kinder
geleistet habe. Zuletzt habe er Sozialhilfeleistungen des Staates beziehen
müssen. Diese Leistungen, welche lediglich für ihn und nicht auch für die
Kinder geleistet worden seien, habe er nach der Rentengewährung zurück-
erstatten müssen (BVGer-act. 11).
F.
Mit Stellungnahme vom 7. April 2017 schloss sich die Beschwerdegegnerin
den Ausführungen der Vorinstanz an. Sie ergänzte, sie trage die höheren
monatlichen Fixkosten für die beiden Kinder. So finanziere sie beiden Kin-
dern das Hobby reiten, das (…)-Lernzenter für E._______ sowie den
Oboenunterricht für F._______ im Betrag von insgesamt EUR 309.–. Der
Beschwerdeführer finanziere die monatlichen Kosten für den Geigenunter-
richt von E._______ und F._______ von EUR 155.–. Die Mehrkosten trage
sie ohne eine klare Absprache mit dem Beschwerdeführer, da sie davon
ausgehe, dass er nicht zahlen könne. Es sei richtig, dass sie das Kinder-
geld für die beiden Töchter erhalte. Das Kindergeld für F._______ von EUR
207.– werde jedoch vollständig für die monatlichen Hortkosten eingesetzt,
auf die sie infolge der Berufstätigkeit angewiesen sei. Daneben sei sie für
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die im Altenheim lebende Mutter unterhaltspflichtig für EUR 198.– im Mo-
nat. Bei der Berechnung dieses Beitrags werde de facto lediglich
E._______ als bei ihr wohnendes Kind berücksichtigt (BVGer-act. 13).
G.
In ihrer Duplik vom 8. Juni 2017 führte die Vorinstanz aus, den medizini-
schen Unterlagen (vorinstanzliche Akten, Bordereau de pièces II) sei zu
entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder über längere
Zeiträume in (teil-) stationärer psychiatrischer Behandlung befunden habe,
während derer er sich nicht um die beiden Kinder habe kümmern können.
Somit sei die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Kinder zu 50 %
aller Tage im Jahr von ihm betreut würden, nicht zutreffend. Überdies sei
auch in Zukunft kein stabiler 7-tägiger Rhythmus zu erwarten, da der Be-
schwerdeführer mehrmals beklagt habe, dass es ihm schlechter gehe, und
er betreutes Wohnen sowie eine gesetzliche Betreuung beantragt habe.
Offensichtlich lebe die Tochter nicht nur de jure (Hauptwohnsitz), sondern
auch de facto (grösstenteils) bei ihrer Mutter. Aus den Medizinalakten sei
überdies zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem Messie-
Syndrom leide, dass er die Administrationen nicht mehr selber erledigen
könne und aufgrund von Schulden von rund EUR 250‘000.– auch die Spar-
bücher der Kinder aufgebraucht habe. Damit bestünden konkrete Anhalts-
punkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer eine ihm ausbezahlte IV-Kin-
derrente für die Tochter E._______ nicht ausschliesslich für den Unterhalt
und die Erziehung des Kindes verwenden würde (BVGer-act. 18).
H.
Mit Schreiben vom 25. August 2017 reichte die Vorinstanz dem Bundes-
verwaltungsgericht unaufgefordert je eine Kopie eines Übermittlungs-
schreibens der Deutschen Rentenversicherung vom 3. August 2017 an die
SAK, des Formulars E210 DE (Mitteilung der Entscheidung über einen
Rentenantrag) vom 3. August 2017, des Bescheids der Deutschen Renten-
versicherung vom 27. Juli 2017, in welchem das Rentengesuch des Be-
schwerdeführers infolge mangelnder Mitwirkung (fehlende Einreichung des
erforderlichen Befundberichts des behandelnden Psychiaters sowie der
angeforderten Antragsunterlagen) abgewiesen wurde, sowie des Formu-
lars E205 DE (Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Deutschland)
vom 3. August 2017 ein (BVGer-act. 28).
I.
In seiner Triplik vom 2. Oktober 2017 entgegnete der Beschwerdeführer
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den Ausführungen der Vorinstanz, die Kinder hätten lediglich während sei-
ner ersten stationären Behandlung vom 28. Oktober 2013 bis zum 17. De-
zember 2013 bei der Beschwerdegegnerin gelebt. Im Übrigen seien die
Kinder während seiner Betreuungszeiten jeweils direkt bei ihm zu Hause
versorgt und betreut worden. Die Situation der Betreuung durch eine an-
dere Person bei ihm zu Hause sei vergleichbar mit der Betreuung im Hort
oder bei Freunden, wie dies die Beschwerdegegnerin in Anspruch nehme.
Der stabile 7-tägige Rhythmus sei damit durchgehend gewährleistet und
es bestünden keinerlei Zweifel an dessen Sicherstellung auch in Zukunft.
Seit September 2016 werde er nicht mehr von der Caritas unterstützt. Sein
Antrag auf Einrichtung einer rechtlichen Betreuung sei nach einem Ortster-
min von der zuständigen Richterin abgelehnt worden. Die Invalidenrente
sei ihm erst ab Dezember 2016 rückwirkend ausbezahlt worden. Davor
habe er Geld für Lebensmittel, Wohnnebenkosten, Schulbedarf, Freizeit-
aktivitäten und zur Deckung der Hypothekarzinsen gebraucht. In der Zwi-
schenzeit habe er die entnommenen Gelder wieder auf die Bankkonten der
Kinder einbezahlt. Die Sozialarbeiter der Caritas hätten bei ihren regelmäs-
sigen Besuchen sein persönliches Engagement für die Kinder gelobt. Die
Vorinstanz befürchte zu Unrecht, er könnte über seinen Bedarf respektive
seine monatlichen Rentenleistungen hinaus Geld verschwenden. Trotz sei-
ner anhaltenden depressiven Erkrankung biete er seinen Töchtern eine
schöne Kindheit. Über die Verteilung der Kosten der Freizeitaktivitäten
gebe es eine mündliche Vereinbarung, die der Regelung zweier Entwürfe
einer Scheidungsfolgenvereinbarung entspreche. Indem die Beschwerde-
gegnerin die Kindergelder der SAK beziehe, bereichere sie sich, da sich
ihre eigenen Aufwendungen für die beiden Töchter um den Anteil der Kin-
dergelder milderten. Die Betreuungskosten für die Mutter der Beschwerde-
gegnerin seien mittlerweile weggefallen aufgrund einer Gesetzesänderung
in Deutschland. Da die Vorinstanz seine Stellung als sorgeberechtigten El-
ternteil aufgrund seiner Erkrankung zu entwerten suche, behalte sich der
Beschwerdeführer vor, eine Diskriminierung infolge Behinderung im Hin-
blick auf das EU-Recht überprüfen zu lassen (BVGer-act. 32).
J.
Mit Quadruplik vom 17. Oktober 2017 hielt die Vorinstanz an ihren bisheri-
gen Anträgen und Ausführungen fest und fügte hinzu, der Beschwerdefüh-
rer habe seine neuen Behauptungen nicht bewiesen. Nachdem die Deut-
sche Rentenversicherung dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung
einer Rente wegen Erwerbsminderung infolge Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht nicht nachgekommen sei, bestehe nach wie vor ein konkreter An-
haltspunkt dafür vor, dass er im Falle des Erhalts der IV-Kinderrente für die
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Tochter E._______ die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter nicht erfül-
len könnte und die IV-Kinderrente nicht ausschliesslich für den Unterhalt
und die Erziehung des Kindes verwenden würde (BVGer-act. 34).
K.
In ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 bestätigte die Beschwerde-
gegnerin, dass der Beschwerdeführer während der (teil-) stationären Be-
handlungen für die Wochen, in deren er für die Kinderbetreuung zuständig
gewesen sei, eine Betreuung der Kinder bei sich zu Hause organisiert
habe. Die Kinder seien jedoch mit der Betreuung nicht immer glücklich ge-
wesen. Es stelle sich daher die Frage, ob eine Betreuung der Kinder durch
den Beschwerdeführer bei allfälligen zukünftigen (teil-) stationären Aufent-
halten gewährleistet sei. Obwohl die Kinder im Wechselmodell betreut wür-
den, gebe es Teilbereiche, welche sie nahezu alleine trage (z.B. Arztbesu-
che der Kinder). Bezüglich der Kosten gebe es keine Vereinbarung. Sie
habe schliesslich mit dem Beschwerdeführer mündlich vereinbart, die von
ihm bisher getragenen Hort-Kosten für F._______ ab Juli 2015 mit der Kin-
derzulage für F._______ zu finanzieren (BVGer-act. 35).
L.
Mit Verfügung vom 3. November 2017 schloss das Bundesverwaltungsge-
richt den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 36).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist durch die – der
Beschwerdegegnerin eröffnete – angefochtene Verfügung vom 15. No-
vember 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR
830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
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Verfügung vom 15. November 2016, mit welcher die Vorinstanz mit Wir-
kung ab dem 1. Juli 2014 die Auszahlung der ordentlichen Kinderrente zur
Rente des Vaters (ganze Rente) für E._______ an die Beschwerdegegne-
rin verfügt hat. Streitig und vorliegend zu prüfen ist daher, ob die IV-Stelle
zu Recht mit Wirkung ab Juli 2014 die direkte Auszahlung der Kinderrente
des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin verfügt hat.
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge-
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr.
574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser
Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine ab-
weichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des
Verfahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit
sowie der Effektivität – sowie die materielle Prüfung nach der innerstaatli-
chen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch nach Inkraft-
treten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert
hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
Demnach richtet sich die Beantwortung der vorliegend streitigen Frage der
Auszahlung der IV-Kinderrente alleine nach den schweizerischen Rechts-
vorschriften.
3.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Ent-
scheids rügen (Art. 49 VwVG).
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3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 15. November 2016) eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 15. November 2016 in Kraft standen, weiter aber auch
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü-
che von Belang sind.
4.
4.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben gemäss
Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisen-
rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte,
Anspruch auf eine Kinderrente. Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wird die Kin-
derrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben
die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG)
und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die
Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, na-
mentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.
4.2 Die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung gemäss Art.
20 ATSG sind vorliegend – mangels eines aktuellen Bezugs des Beschwer-
deführers von Leistungen der öffentlichen oder privaten Fürsorge (vgl. Art.
20 Abs. 1 lit. b [zwingende respektive kumulative Voraussetzung]) – nicht
anwendbar.
4.3 Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 35 Abs. 4 IVG hat der Bun-
desrat mit der gleichzeitigen Änderung der IVV (SR 831.201) und der
AHVV (SR 831.101) vom 14. November 2001 (AS 2002 200 und AS 2002
199) eine Regelung auf Verordnungsstufe geschaffen, welche am 1. Ja-
nuar 2002 in Kraft trat. Gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente,
wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet
sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil
auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und
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es bei ihm wohnt; abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche
Anordnungen bleiben vorbehalten. Art. 82 IVV erklärt Art. 71ter AHVV für
die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als sinnge-
mäss anwendbar.
4.4 Gemäss der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössi-
schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des BSV, gültig
ab dem 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2016 (vgl. E. 3.4), sind Kinderren-
ten grundsätzlich zusammen mit der Hauptrente auszuzahlen (RWL Rz.
10006). Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander ver-
heiratet oder leben sie getrennt, so sind die Kinderrenten – vorbehältlich
abweichender zivilrichterlicher Anordnungen – auf Verlangen dem nicht
rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn dieser die (auch geteilte)
elterliche Sorge besitzt und das Kind bei ihm wohnt (RWL Rz. 10007-
10008). Die Ausgleichskasse hat den nicht rentenberechtigten Elternteil
auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn aus den Rentenakten hervorgeht,
dass die Eltern getrennt leben (RWL Rz. 10010).
4.5 Aus den Erläuterungen des Bundesamts für Sozialversicherungen
(BSV) geht hervor, dass der neue Art. 82 IVV i.V.m. Art. 71ter Abs. 1 AHVV
vor dem Hintergrund des damals neu eingeführten aArt. 285 Abs. 2bis ZGB
(SR 210; in der Form in Kraft vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember
2016; wurde mit dem BG vom 20. März 2015 [Kindesunterhalt] materiell
unverändert übernommen in Art. 285a Abs. 3 ZGB [AS 2015 4299; BBl
2014 529]), der nunmehr dem Kind einen ausdrücklichen Anspruch auf die
Kinderrenten nach der Alters- oder Invalidenversicherung gewährt, ge-
schaffen worden ist. Gemäss diesen Erläuterungen ging der Bundesrat da-
von aus, dass die Kinderrente dem Kind gestützt auf Art. 285 Abs. 2bis ZGB
vollumfänglich zusteht, unabhängig davon, ob sie höher oder tiefer ist als
der bisherige Unterhaltsbeitrag. Im letzteren Fall hat der Unterhaltsschuld-
ner nur noch den um die Kinderrente reduzierten Unterhaltsbeitrag zu leis-
ten, im ersten Fall hat er gar keinen Unterhaltsbeitrag mehr zu leisten (Er-
läuterungen des BSV zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar
2002, in: AHI-Praxis 2002, S. 14-16; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer
5A_496/2013 vom 11. September 2013 E. 2.4.5).
4.6 Vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung von Art. 82 IVV i.V.m. Art.
71ter Abs. 1 AHVV per 1. Januar 2002 hat das Bundesgericht ergänzende
Regeln zu Art. 35 Abs. 1 IVG aufgestellt, da das Gesetz keine Bestimmung
enthielt, welche die zweckgemässe Verwendung in jedem Fall gewährleis-
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Seite 12
tete. So entschied es in einem Urteil von Dezember 1977, dass die Kinder-
rente der getrennt lebenden oder geschiedenen Mutter auszuzahlen sei,
wenn diese die elterliche Gewalt innehabe, das Kind nicht beim rentenbe-
rechtigten Vater wohne und sich dessen Unterhaltspflicht in einem Kosten-
beitrag erschöpfe (BGE 103 V 131 E. 3).
Gemäss der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts bezog sich da-
mit die von ihm aufgestellte (Ausnahme-) Auszahlungsvorschrift lediglich
auf jene Fälle, in denen dem nicht rentenberechtigten Elternteil die unge-
teilte oder auch geteilte elterliche Sorge zukam, dieser jedoch die alleinige
Obhut über das gemeinsame Kind innehatte. Das Bundesgericht setzte für
die Anwendung der Ausnahmeregelung damit voraus, dass das Kind nicht
beim rentenberechtigten Elternteil wohnte.
4.7 Aufgrund der dargelegten Rechtslage gilt zusammenfassend, dass die
Kinderrente grundsätzlich dem Invalidenrentner ausbezahlt wird, da es
sich bei ihr um eine akzessorische Leistung zur Invalidenrente handelt
(BGE 113 II 123 E. 2b; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invali-
denversicherung, 3. Aufl., 2014, Rz. 9 zu Art. 35 IVG). Anspruchsberech-
tigte der IV-Kinderrente ist somit die invalide Person. Indessen ist die Kin-
derrente nach ihrem gesetzlichen Zweck ausschliesslich für den Unterhalt
und die Erziehung des Kindes zu verwenden, weshalb sie selbst dann un-
geschmälert dem Kind oder dem gesetzlichen Vertreter zu überweisen ist,
wenn der im Genuss der IV-Kinderrente stehende Elternteil aufgrund man-
gelnder Leistungsfähigkeit nicht zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichtet
werden kann (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Rz. 11 f. zu Art. 35 IVG; Urteile
des BGer 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3 und 5C.173/2005 vom
7. Dezember 2005 E. 2.3 ff.).
4.8 Die aktuelle Gesetzgebung enthält keine explizite Regelung für die
Auszahlung der IV-Kinderrente im Falle getrennt lebender oder geschiede-
ner Eltern, denen die gemeinsame elterlichen Sorge sowie die je zur Hälfte
aufgeteilte elterliche Obhut über die gemeinsamen Kinder übertragen
wurde.
5.
5.1 In casu steht aufgrund der Ausführungen der Parteien sowie der vorlie-
genden Akten zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer und die Be-
schwerdegegnerin zu jeweils 50 % für den Unterhalt der beiden Töchter
E._______ und F._______ aufkommen. Es ist ebenfalls unbestritten, dass
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weder der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin noch umgekehrt je-
weils einen Beitrag für den Unterhalt der beiden Töchter schuldet. Schliess-
lich bestehen gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Parteien so-
wie aufgrund der vorliegenden Akten keine zivilrichterliche Anordnungen
für die Auszahlung der fraglichen Kinderrente.
5.2 Überdies steht unbestrittenermassen fest, dass sich der Hauptwohnsitz
von E._______ am Wohnsitz der Beschwerdegegnerin (das heisst […] in
G._______) befindet, mit Nebenwohnsitz beim Beschwerdeführer, sowie
dass sich der Hauptwohnsitz von F._______ beim Beschwerdeführer (das
heisst […] in G._______) befindet, mit Nebenwohnsitz bei der Beschwer-
degegnerin (vgl. IV-act. 19, S. 4). Der Hauptwohnsitz von E._______ bei
der Beschwerdegegnerin könnte zwar ein Hinweis auf die hauptsächliche
Verantwortung der Beschwerdegegnerin für E._______ sein. Die in Erwä-
gung 5.1 dargestellte Betreuungssituation widerlegt indessen eine solche
Vermutung. Dass beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die beiden
Töchter zukommt und die beiden Töchter zu jeweils 50 % abwechselnd bei
dem Beschwerdeführer und bei der Beschwerdegegnerin leben, spricht
vielmehr dafür, dass die Parteien ihre Verantwortung für die beiden Töchter
gemeinsam übernehmen, ohne dass jeweils einem Elternteil die Hauptver-
antwortung für jeweils eine Tochter zukäme. Damit besteht kein Vorrang
der Beschwerdegegnerin für die vorliegend streitige Auszahlung der
IV-Kinderrente für E._______.
5.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Anwendung der
Ausnahmebestimmung gemäss Art. 82 IVV i.V.m. Art. 71ter Abs. 1 AHVV
nicht gegeben. Damit gilt vorliegend der Grundsatz der Akzessorietät der
IV-Kinderrente, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt.
5.4 Die Ausführungen der Parteien zur jeweiligen Erfüllung der Unterhalts
und der Betreuungspflichten durch den Beschwerdeführer sowie die Be-
schwerdegegnerin ändern nichts an dieser Rechtslage. Dasselbe gilt für
die in den Rechtsschriften ans Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene
Frage, ob die zwischen dem Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegeg-
nerin vereinbarte Betreuung der beiden Töchter zu jeweils 50 % (7-tägiger
Rhythmus) auch in Zukunft in dieser Form beibehalten werden könne.
Diese Frage ist vorliegend nicht Streitgegenstand und daher vom Bundes-
verwaltungsgericht nicht zu beantworten (vgl. E. 2).
5.5 Insgesamt sind damit die Voraussetzungen gemäss der Ausnahmebe-
stimmung von Art. 82 IVV i.V.m. Art. 71ter Abs. 1 AHVV nicht gegeben. Die
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Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung der IV-Kinder-
rente für E._______. Diese gehört gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG zur Haupt-
rente des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und
die angefochtene Verfügung vom 15. November 2016 aufzuheben. Die
Vorinstanz ist anzuweisen, die IV-Kinderrenten für E._______ dem Be-
schwerdeführer auszubezahlen.
6.
6.1 Rechtsprechungsgemäss sind Streitigkeiten über den Auszahlungsmo-
dus nicht unter den Titel Bewilligung oder Verweigerung von Versiche-
rungsleistungen zu subsumieren (BGE 129 V 362 E. 2). Demzufolge sind
im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 69 Abs.
2 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).
6.2 Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich ver-
treten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
15. November 2016 wird aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die IV-Kinderrenten für E._______ dem
Beschwerdeführer auszubezahlen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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