Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7797/2008
Urteil vom 21. März 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien M._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,
Kernstrasse 8, Postfach 1149, 8026 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Sicherheitskonto/Sonderabgabepflicht.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende M._______ (geb. […],
nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 18. Oktober 2000 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Das damals
zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) lehnte das
Gesuch mit Verfügung vom 13. Juli 2001 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
wurde der Beschwerdeführer mit gleichem Entscheid vorläufig
aufgenommen. Eine gegen den Asylentscheid gerichtete Beschwerde
wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 25.
Januar 2005 ab. Auch einem Revisionsgesuch gegen dieses Urteil war
kein Erfolg beschieden.
B.
Am 19. Februar 2003 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf einer
Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. […] (lautend auf
M._______) unterbreitet. Darin setzte das Bundesamt die für das
Asylverfahren rückerstattungspflichtigen Kosten auf Fr. 8'400.- fest
(Pauschale für allgemeine Fürsorge gemäss den damals geltenden
Regelvermutungen). Hinzu kamen Fr. 1'776.50 für ungedeckte
Zahnarztkosten. Da zum Abrechnungsentwurf keine Stellungnahme
einging, erliess die Vorinstanz am 20. November 2003 eine
entsprechende Verfügung. Von besagtem Sicherheitskonto, das einen
Stand von Fr. 2'289.50 aufwies, wurden Fr. 2'100.- zu Gunsten des
Bundes als anteilsmässige Rückerstattung an die verursachten Kosten
vereinnahmt. Den noch offenen Restbetrag von Fr. 8'076.50 verwies die
Vorinstanz in die Schlussabrechnung. Diese (definitive)
Zwischenabrechnung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
C.
Am 16. April 2008 erhielt der Beschwerdeführer vom Kanton Graubünden
mit Zustimmung der Vorinstanz eine Aufenthaltsbewilligung wegen
Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles.
D.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 gelangte die Vorinstanz im
Zusammenhang mit der Liquidierung des Sicherheitskontos Nr. […] an
den Beschwerdeführer und teilte ihm mit, dass er gemäss den
Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005
verabschiedeten Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
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SR 142.31) per 1. Januar 2008 grundsätzlich der neuen Sonderabgabe
unterstehe. Aufgrund der Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober
2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) sei er jedoch nicht
mehr sonderabgabepflichtig, weil das Total der von ihm geleisteten
Sicherheiten von Fr. 21'029.30, bestehend aus dem aktuellen Stand des
Sicherheitskontos in der Höhe von Fr. 18'929.30 und dem teilsaldierten
Betrag aus der Zwischenabrechnung von Fr. 2'100.-, den Maximalbetrag
der Sonderabgabe von Fr. 15'000.- übersteige. Die Differenz von Fr.
6'029.30 gelange an ihn zur Auszahlung.
E.
Der Beschwerdeführer wurde gebeten, eine Zahladresse zu benennen
und auf dem beigelegten Auszug aus seinem Sicherheitskonto die
Einzahlungen ab dem 1. Januar 2007 zu überprüfen. Am 4. November
2008 erklärte der Beschwerdeführer auf dem Antwortformular sein
Einverständnis mit dem Kontoauszug und teilte der Vorinstanz eine
Zahladresse mit.
F.
Mit Verfügung vom 7. November 2008 liquidierte die Vorinstanz das
Sicherheitskonto des Beschwerdeführers. Sie stellte dem Kontostand in
der Höhe von Fr. 18'929.30 zuzüglich des teilsaldierten Betrages aus der
Zwischenabrechnung von Fr. 2'100.- (Ziffer 1) den unter der
Sonderabgabepflicht zu leistenden Betrag von Fr. 15'000.- gegenüber
und hielt fest, nach Verrechnung beider Positionen seien noch Fr.
12'900.- zu Gunsten des Bundes zu vereinahmen (Ziffer 2). Das
Restguthaben sei dem Beschwerdeführer auszuzahlen (Ziffer 3).
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2008 beantragt der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, Ziffer 2 der
angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und der Betrag von Fr.
10'176.50 zu Gunsten der Bundeskasse zu vereinnahmen. Der Restsaldo
sei dem Kontoinhaber zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2008
auszuzahlen. Hierzu wird im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund
von Art. 10 Abs. 2 Bst. e AsylV 2 sei der Beschwerdeführer gar nicht
mehr sonderabgabepflichtig. Würde man gleichwohl nach neuem Recht
abrechnen, so müsste er nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 AsylV2 nur
die Sozialhilfekosten zurückerstatten, welche er als Asylsuchender und
vorläufig Aufgenommener verursacht habe. In diesem Zusammenhang
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gelte es zu berücksichtigen, dass der Kontoinhaber der öffentlichen Hand
gemäss einer Bestätigung seiner Wohngemeinde seit dem 1. Dezember
2002 nie mehr zur Last gefallen sei. Gleichzeitig wäre von der
Zwischenabrechnung vom 20. November 2003 auszugehen, in welcher er
im Umfang von Fr. 10'176.50 für rückerstattungspflichtig erklärt worden
sei. Eine solche "hypothetische" Lösung wäre im Interesse des
Betroffenen und erschiene gerecht. Mit der Eröffnung der
Zwischenabrechnung vom 20. November 2003 sei gegenüber dem
Beschwerdeführer ein schützenswertes Vertrauensverhältnis entstanden.
Es könne nicht angehen, dass die Behörde ihren damaligen Entscheid
nun auf den Kopf stelle und von ihm plötzlich eine Sonderabgabe von Fr.
15'000.- verlange; dies umso weniger, nachdem feststehe, dass er seit
der Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2001 nie mehr
Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen habe.
Die Rechtsschrift war u.a. mit einer entsprechenden Bestätigung der Gemeinde N.______ vom 1. März
2007 ergänzt.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2009 spricht sich die Vorinstanz
unter eingehender Erläuterung der Rechtsgrundlagen für die Abweisung
der Beschwerde aus. In seinen Ausführungen erwähnte das Bundesamt
ebenfalls eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. November 2008 in einem dieselbe Materie betreffenden
Beschwerdeverfahren.
I.
Mit Replik vom 8. Mai 2009 hält der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsmittel und dessen Begründung fest. Nachdem ihm das
Bundesverwaltungsgericht am 14. Mai 2009 eine anonymisierte Fassung
der vom Bundesamt zitierten Zwischenverfügung hatte zukommen
lassen, reichte er am 22. Mai 2009 eine Ergänzung zur Replik nach.
J.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. Januar 2011 lud das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf den
in der fraglichen Materie in der Zwischenzeit ergangenen
Grundsatzentscheid C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 zur
nochmaligen Stellungnahme ein.
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K.
Am 2. Februar 2011 erklärte der Parteivertreter, letzterwähntes Urteil
beschlage einen anderen Sachverhalt und verwies auf die bisherigen
Vorbringen.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und
Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
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gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374 in analogiam oder Urteil
2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publ. in: BGE 129 II
215).
3.
Strittig ist vorliegend die Höhe des vom BFM zu Gunsten des Bundes
vereinnahmten Betrages, welcher sich laut angefochtener Abrechnung
vom 7. November 2008 auf Fr. 15'000.- beläuft. Nach Auffassung des
Parteivertreters muss sein Mandant aber lediglich Fr. 10'176.50
zurückerstatten. Diese Summe setzt sich aus den beiden Passiv- bzw.
Lastschriftpositionen der definitiven Zwischenabrechnung vom 20.
November 2003 zusammen (nämlich einer Pauschale von Fr. 8'400.- und
den Zahnarztkosten von Fr. 1'776.50), es geht mithin um einen
Differenzbetrag von Fr. 4'823.50. Gegenstand des hier zu beurteilenden
Verfahrens bildet denn die Frage, ob das Sicherheitskonto Nr. […] korrekt
abgerechnet und aufgelöst wurde.
4.
4.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen
des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der individuellen
Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe
vollzogen wurde.
4.2. Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung
vom 26. Juni 1998, die bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand (AS 1999
2262), regelt die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht von
Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhalten.
Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) haben
sie – soweit zumutbar – die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des
Vollzugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind
gemäss Art. 86 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) darüber hinaus
verpflichtet, für die Rückerstattung der vorerwähnten Kosten Sicherheiten
zu leisten. Zu diesem Zweck richtet der Bund (individuelle)
Sicherheitskonten ein, die durch Lohnabzüge und
Vermögenswertabnahmen geäufnet werden. Die Sicherheitsleistungen
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werden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998)
aufgrund einer individuellen Abrechnung über die
rückerstattungspflichtigen Kosten ausbezahlt, wenn die
sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz endgültig verlässt (Bst.
a), sie als Asylsuchender oder Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung
erhält (Bst. b) oder als Schutzbedürftiger eine Niederlassungsbewilligung
erhält oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhält (Bst.
c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der Schlussabrechnung
über das Sicherheitskonto. Soweit im Rahmen der Schlussabrechnung
die bezogenen Fürsorgeleistungen aus den Mitteln des Sicherheitskontos
nicht gedeckt werden können, gelangen die ordentlichen Regeln über die
Rückerstattung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zur Anwendung. So will es
Art. 9 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) in ihrer ursprünglichen, bis
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung (AS 1999 2318). Die
Asylverordnung 2 in der erwähnten Fassung führt zusätzlich eine
Zwischenabrechnung ein, die erfolgt, wenn eine
sicherheitsleistungspflichtige Person des Asylrechts die vorläufige
Aufnahme erhält. Im Rahmen dieser Zwischenabrechnung werden die bis
zum Statuswechsel entstandenen, rückerstattungspflichtigen Kosten mit
dem Guthaben des Sicherheitskontos verrechnet und der sich ergebende
Saldo, sei es zu Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers, in die
Schlussabrechnung übertragen (Art. 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11.
August 1999). Die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten ist nicht
zeitlich, sondern betragsmässig limitiert. Auf Gesuch hin können
Personen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden, wenn das
Guthaben auf dem Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe der
rückerstattungspflichtigen Kosten übersteigt und einen Mindeststand
aufweist (Art. 15 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die
Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig
aufgenommener Personen ist durch Verweise auf das Asylgesetz und die
Asylverordnung 2 im Wesentlichen analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs.
6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 26.
Juni 1998, in Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS 1999 2262]; ferner die per
1. Dezember 2008 aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom
11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von
ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11.
August 1999 [AS 1999 2254]).
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4.3. Das neue Recht ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts,
Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art.
85 Abs. 1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und
Kostensenkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung
individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten
aufgegeben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4.
September 2002, in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine
Sonderabgabe, der erwerbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige
ohne Aufenthaltsbewilligung unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1 erster
Satz AsylG). Diese Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom
Lohn der betroffenen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen
hat, darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen
und längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit erhoben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der
Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der
Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen
verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit
den individuell zurechenbaren Kosten und die Auszahlung eines
allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen lautenden Saldos findet
nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der
Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der
Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt
(Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG). Neben die Sonderabgabepflicht
tritt die Vermögenswertabnahme, welche im Wesentlichen unter
denselben Voraussetzungen erhoben werden soll, wie im alten Recht.
Allerdings wird auch hier keine Verrechnung mit individuell
verrechenbaren Kosten vorgenommen. Stattdessen ergeht an den
Bundesrat die Ermächtigung festzusetzen, in welchem Umfang die
abgenommenen Vermögenswerte an die Sonderabgabe angerechnet
werden (Art. 87 AsylG). Art. 88 AuG unterstellt vorläufig Aufgenommene
der Sonderabgabepflicht und der Vermögenswertabnahme nach Art. 86
AsylG und 87 AsylG und erklärt die Bestimmungen des 2. Abschnitts des
5. Kapitels des Asylgesetzes für anwendbar.
4.4. Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit
der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle
rückerstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und
demselben Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich
die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als
Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach
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kantonalem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom
Kanton geltend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne
Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV die Pflicht zur
Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu
welchem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine
Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des
Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der
Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die
Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste
Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet,
wenn einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der
Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach
dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene
Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die
Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling
vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber – bei vorläufig
aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind – nach drei Jahren
vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise
(Bst. e). Art. 8 Abs. 3 AsylV stellt dabei durch Verweis auf Abs. 1 klar,
dass dann, wenn der Höchstbetrag der Sonderabgabe von 15'000
Franken weder durch Lohnabzüge noch durch Vermögenswertabnahmen
erreicht wird, die Differenz nach den allgemeinen Regeln des kantonalen
Rechts über die Rückerstattung bezogener Sozialhilfe geschuldet ist (vgl.
dazu auch den erläuternden Bericht des BFM zu den
Ausführungsbestimmungen der Teilrevision des Asylgesetzes vom 16.
Dezember 2005 S. 22, online abrufbar unter: >
Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Abgeschlossene
Gesetzgebungsprojekte > Teilrevision Asylgesetz, besucht am 1. März
2011).
4.5. Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell
zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue
System der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf
Gesetzesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der
am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes,
nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für
vorläufig Aufgenommene (Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt.
Es gilt der Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung
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gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG,
Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen.
Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung
eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen-
oder) Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998 vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1
AuG; der in den Übergangsbestimmungen teilweise enthaltene Vorbehalt
zu Gunsten einer altrechtlichen Zwischenabrechnung ist für praktische
Bedürfnisse ohne Relevanz). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug
auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer
Erwerbstätigkeit nachgingen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
ein Schlussabrechnungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein
Abrechnungsverfahren vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer
und den Umfang der Sonderabgabe sowie zur Abnahme von
Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG).
4.6. Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007
beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend:
Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die
Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf
die zitierte Rechtsetzungsermächtigung. Deren Abs. 6 bestimmt, dass
Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne
Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung
der Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, die Zeit seit
Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder
die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste
Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht
angerechnet wird. Abs. 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf
eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom
11. August 1999 geleistet wurden, den von dieser Zwischenabrechnung
betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die
Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 8 schliesslich führt aus, dass
Sicherheitsleistungen nach Art. 86 des Asylgesetzes in der Fassung vom
26. Juni 1998 und Art. 14c Abs. 6 ANAG unter Anrechnung allfälliger
Rückerstattungen nach Abs. 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe
von 15'000 Franken vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die
Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Die über den Betrag von
15'000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den
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Kontoinhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des
Ehegatten angerechnet.
5.
Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten
Sicherheitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über
zurechenbare Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Der
Beschwerdeführer äufnete noch unter der Geltung des alten Rechts sein
Sicherheitskonto mit Lohnabzügen, zunächst als Asylsuchender, später
als vorläufig aufgenommene Person. Beim Statuswechsel zur vorläufigen
Aufnahme wurde für sein Sicherheitskonto eine Zwischenabrechnung
erstellt. Darin setzte die Vorinstanz die bis zu diesem Zeitpunkt
rückerstattungspflichtigen Kosten auf Fr. 10'176.50 (Pauschale von Fr.
8'400.-, Zahnarztkosten von Fr. 1'776.50) fest. Davon wurden Fr. 2'100.-
aus den Mitteln des Sicherheitskontos gedeckt und Fr. 8'076.50 für die
Schlussabrechnung vorgemerkt. Zur Schlussabrechnung kam es
mangels Verwirklichung eines Schlussabrechnungsgrundes nicht mehr.
Das BFM sah sich daher nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts
veranlasst, das Sicherheitskonto gestützt auf Abs. 6 bis 8 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2 aufzulösen. Zu
diesem Zweck erliess es die angefochtene Verfügung. Darin wurden vom
fraglichen Sicherheitskonto, welches einen Stand von Fr. 21'029.30
aufwies, noch Fr. 12'900.- zu Gunsten des Bundes eingezogen. In Bezug
auf das Restguthaben (Fr. 6'029.30) ordnete die Vorinstanz die
Auszahlung an den Beschwerdeführer an. Der vereinnahmte Betrag von
Fr. 12'900.- versteht sich dabei als Differenz zwischen dem
Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.- einerseits und dem im
Rahmen der Zwischenabrechnung zwecks Kostendeckung bereits
eingezogenen Betrag von Fr. 2'100.- andererseits.
5.1.
5.1.1. Auf Beschwerdeebene wird in erster Linie geltend gemacht, es
verletze den Grundsatz des Vertrauensschutzes, dem Beschwerdeführer
anstatt Fr. 10'176.50 plötzlich Fr. 15'000.- rückerstattungspflichte Kosten
in Rechnung zu stellen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis verleiht der
Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in
behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen
begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist zudem, dass
die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise
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auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige
Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann.
Schliesslich darf der Berufung auf Treu und Glauben kein überwiegendes
öffentliches Interesse entgegenstehen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 622 ff.).
5.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem vergleichbaren
Fall in einem Grundsatzurteil inzwischen zur rechtssatzmässigen
Ausgestaltung der Sonderabgabe, den entsprechenden
Übergangsbestimmungen sowie der konkreten Handhabung einzelner
Verordnungsbestimmungen geäussert und befunden, die getroffene
Regelung erweise sich als verfassungskonform und der Bundesrat habe
seine Verordnungskompetenz delegationskonform wahrgenommen (zum
Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21.
Dezember 2010 E. 3 und 6). Folglich vermag der Beschwerdeführer auch
aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten (zum Vertrauensschutz bei Rechtsänderungen vgl. ergänzend
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O, Rz. 641- 646). Davon abgesehen
wurde in den altrechtlichen Zwischenabrechnungen jeweils nur die Höhe
der während des Asylverfahrens rückerstattungspflichtigen Kosten
verbindlich festgelegt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
2487/2007 vom 3. Dezember 2008 E. 6). Die Belastung des
Kontoinhabers mit sonstigen Aufwendungen (beispielsweise für die
Phase der vorläufigen Aufnahme) blieb daneben weiterhin möglich. Nur
schon deshalb fällt eine Anrufung von Art. 9 BV ausser Betracht.
5.2. Die angefochtene Verfügung stützt sich wie angetönt auf die
Übergangsbestimmungen des AsylG und des AuG (siehe E. 4.5 und 4.6
hiervor). Sinn und Zweck dieser übergangsrechtlicher Regelungen ist es,
durch Verzicht auf eine individuelle Abrechnung eine effiziente und
schnelle Aufhebung aller individuellen, nicht schlussabrechnungsfähigen
Konten herbeizuführen sowie einen administrativ günstigen Übergang
zum neuen System zu ermöglichen, wobei die fragliche Ausgestaltung
ausdrücklich so gewollt bzw. durch einen klaren gesetzlichen Willen
gedeckt ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom
21. Dezember 2010 E. 6.2.4 und 6.2.5). Beim Hinweis auf Art. 8 AsylV 2
verkennt der Parteivertreter, dass es bei der Sonderabgabe nicht um die
Verrechnung von Sozialhilfekosten geht, mit denen eine einzelne Person
unterstützt worden ist, sondern um die Deckung derjenigen Kosten,
welche die Gesamtheit aller Abgabepflichtigen als Gruppe verursacht
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(vgl. Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG sowie E. 4.3 vorstehend). Der
Verweis auf die eingereichte Bestätigung der Gemeinde N._______ vom
1. März 2007, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2002
keine Unterstützungsleistungen bezogen hat, erweist sich daher als
unbehelflich.
5.3. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 10 Abs. 2 Bst.
e AsylV 2, der bestimmt, dass die Sonderabgabepflicht vorläufig
aufgenommener Personen nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme,
spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise endet. Der
Rechtsvertreter macht geltend, dass sein Mandant diese
Voraussetzungen bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts erfüllt
habe, womit er der Sonderabgabepflicht gar nicht unterstehe. Es
entspricht der unter E. 5.2 dargelegten Zielsetzung, den Begriff der
Sonderabgabepflicht im Sinne der Übergangsbestimmungen weit
auszulegen und als gegeben zu betrachten, wenn der Kontoinhaber von
der Regelung des Art. 86 AsylG bzw. Art. 88 AuG erfasst wird (vgl. auch
den Wortlaut des Abs. 6 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der
AsylV 2). Im Vordergrund steht hierbei die Frage der
Schlussabrechnungsfähigkeit eines Kontos zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des neuen Rechts. Zwar kann die Sonderabgabepflicht auf
Verordnungsebene an zusätzliche Anforderungen geknüpft werden, wie
es mit Art. 10 Abs. 2 Bst. e AsylV 2 zu Gunsten der vorläufig
aufgenommenen Personen geschah. Der Anwendungsbereich der
Übergangsbestimmungen bleibt davon jedoch unberührt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E.
6.3.2). Der Einwand des Beschwerdeführers ist daher unbegründet.
5.4. Aufgrund des Gesagten ist die Vorinstanz bei der Abrechnung auch
im konkreten Fall rechtmässig vorgegangen. Da der Beschwerdeführer
erst nach dem 1. Januar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, wurde
– wie mehrfach angetönt – korrekterweise das neue Recht angewendet
und der Betroffene der Sonderabgabepflicht unterstellt. Der teilsaldierte
Betrag von Fr. 2'100.- aus der Zwischenabrechnung wurde hierbei
vollumfänglich an die zu leistende Sonderabgabe von Fr. 15'000.-
angerechnet und der noch offene Betrag von Fr. 12'900.- dem BFM
gutgeschrieben. Das Restguthaben gelangte zur Auszahlung (siehe
ebenfalls E. 5 hiervor).
6.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im
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Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.32.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 14. Januar 2009 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und ZEMIS […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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