B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7803/2010
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Spanien)
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Hilflosenentschädigung; Einspracheentscheid der SAK vom
9. April 2010.
C-7803/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde im April 1942
geboren und ist Schweizer Staatsangehörige. Sie lebte ab dem 1. Okto-
ber 2002 in E._______. Am 7. April 2006 sprach ihr die Eidgenössische
Ausgleichskasse (nachfolgend: EAK) mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine
vorbezogene Altersrente zu. Am […] April 2006 erlitt die Beschwerdefüh-
rerin während einer Herzoperation eine Hirnembolie, die zu einer diffusen
zerebralen Ischämie im rechten Mediastromgebiet führte. Gemäss einem
Bericht des spanischen Sozialmedizinischen Zentrums B._______ (nach-
folgend: Zentrum/Klinik/Pflegeheim B._______) vom 9. Juli 2007 litt sie in
der Folge namentlich an einer Hemiplegie links, einem Hemineglekt links,
einer Hemianopsie links und einer neurogenen Blasenstörung. Sie sei für
einen Grossteil der täglichen Aktivitäten auf die Hilfe Dritter angewiesen.
Nach sieben Monaten rehabilitativer Behandlung in der Schweiz verlän-
gerte die Krankenkasse der Beschwerdeführerin die entsprechende Kos-
tengutsprache ab dem 1. Dezember 2006 nicht mehr. Am 5. Dezember
2006 trat die Beschwerdeführerin in C._______ (Spanien) in das Zentrum
B._______ ein (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK/3,
6; Akten des Beschwerdeverfahrens act. 1, 1.5, 1.8, 1.10 f., 13.3).
A.b Am 15. August 2007 stellte die Beschwerdeführerin bei der EAK ei-
nen Antrag auf Hilflosenentschädigung (SAK/5).
A.c Am 12. November 2007 übertrug die EAK die Rentenakten an die
SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit der Begründung, dass die Be-
schwerdeführerin Wohnsitz in Spanien habe, und wies die SAK darauf
hin, dass das Gesuch um eine Hilflosenentschädigung noch nicht weiter-
behandelt worden sei (SAK/6).
A.d Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 wies die SAK den Antrag auf
Hilflosenentschädigung ab (SAK/7).
A.e Am 31. Januar 2009 verliess die Beschwerdeführerin das Zentrum
B._______ (vgl. act. 1 S. 2, act. 1.8 f.).
A.f Nachdem die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Sozialversi-
cherungen BSV rügte, dass über ihren Antrag auf Hilflosenentschädigung
noch nicht befunden worden sei, teilte das BSV ihr am 21. September
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2009 mit, dass die SAK im Dezember 2007 einen Entscheid gefällt habe,
den diese ihr nochmals zustellen werde (vgl. SAK/9).
A.g Mit Schreiben vom 18. Oktober 2009 erhob die Beschwerdeführerin
Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2007, die sie am
14. Oktober 2009 erstmals erhalten habe (vgl. SAK/10). Sie beantragte
die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer Hilflosenentschä-
digung. Der Einsprache legte sie eine Bescheinigung der Verwaltung von
C._______ bei, wonach sie sich per 26. Juni 2009 in C._______ zur
Wohnsitzaufnahme angemeldet habe, wo sie seither wohne.
A.h Mit Einspracheentscheid vom 9. April 2010 (nachfolgend: Einspra-
cheentscheid) wies die SAK die Einsprache der Beschwerdeführerin ab
(SAK/22). Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin sich
seit Dezember 2006 in Spanien aufhalte und dort ihren Wohnsitz habe.
A.i Am 17. Mai 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin rückwirkend
per 26. Juni 2009 beim Einwohneramt des Kantons D._______ (nachfol-
gend: Einwohnerkontrolle D._______) nach Spanien ab (vgl. act. 1.5).
B.
B.a Am 30. Oktober 2010 (Datum Poststempel) führte die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Ein-
spracheentscheid vom 9. April 2010 und beantragte die Aufhebung des
Einspracheentscheids und die Zusprache einer Hilflosenentschädigung
bzw. die Rückweisung der Sache an die SAK mit der Anweisung, eine
Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Sie begründete die Beschwerde
im Wesentlichen damit, dass sie bis zum 26. April 2009 ihren Wohnsitz
und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in C._______, sondern in
E._______ gehabt habe. Ausserdem habe die SAK ihren Entscheid un-
genügend begründet.
B.b Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2010 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ein-
spracheentscheids.
B.c Mit Replik vom 14. Februar 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ih-
ren Beschwerdeanträgen fest.
B.d Am 15. März 2011 beantragte die SAK erneut die Abweisung der Be-
schwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids.
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Seite 4
B.e Am 23. März 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schrif-
tenwechsel.
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AVHG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1
AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG
keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen,
soweit das ATSG anwendbar ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
im Sinn von Art. 59 ATSG. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legiti-
miert.
1.4 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1
VwVG). Da die Beschwerdeführerin geltend macht, den Einspracheent-
scheid am 22. Oktober 2010 erhalten zu haben, und die SAK weder gel-
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tend macht noch belegt, dass der Einspracheentscheid der Beschwerde-
führerin zu einem früheren Zeitpunkt eröffnet wurde, ist auf die Angaben
der Beschwerdeführerin abzustellen und die Beschwerde als fristgereicht
eingereicht zu betrachten (vgl. 60 Abs. 1 ATSG).
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist somit der Sachverhalt
bei Erlass der angefochtenen Einspracheentscheids am 9. April 2010
massgebend (welcher an die Stelle der Verfügung vom 17. Dezember
2007 getreten ist). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; BGE 130 V 445).
2.3 Da die Beschwerdeführerin Schweizerin ist, findet vorliegend Schwei-
zer Recht Anwendung.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf Grund der nach der Ope-
ration vom 25. April 2006 eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu haben.
3.2 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Alters-
renten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Auf-
enthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem
Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Ren-
tenvorbezug gleichgestellt (Art. 43bis Abs. 1 AHVG in der vom 1. Januar
2003 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, auf welche im Folgen-
den Bezug genommen wird). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädi-
gung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Vorausset-
zungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades
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Seite 6
ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er er-
lischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1
nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar
1997 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, auf welche im Folgen-
den Bezug genommen wird).
3.3 Ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschä-
digung entstand somit frühestens am 1. Mai 2007, ein Jahr nach dem gel-
tend gemachten Eintritt der Hilflosigkeit, und bestand höchstens bis zum
30. Juni 2009, da unbestritten und aktenkundig ist, dass die Beschwerde-
führerin spätestens am 26. Juni 2009 ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt in Spanien hatte. Umstritten und zu prüfen ist, inwiefern die
Beschwerdeführerin zwischen dem 1. Mai 2007 und dem 30. Juni 2009
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 43bis Abs.
1 AHVG noch in der Schweiz hatte (vgl. unten E. 3.9). Dabei fallen auf-
grund der Aktenlage als mögliche Zeitpunkte für die Verlegung des
Wohnsitzes nach Spanien der 5. Dezember 2006 (Eintritt ins Pflegeheim),
der 29. August 2008 (Anmeldung in der Gemeinde C._______), der
31. Januar 2009 (Austritt aus dem Pflegeheim B._______) und der
26. Juni 2009 (behördlich registrierte Abmeldung in E._______ und Do-
mizilregistrierung in C._______) in Betracht, wie nachfolgend aufzuzeigen
und zu erörtern ist.
3.4 Der Wohnsitz der einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung gemäss
Art. 43bis Abs. 1 AHVG geltend machenden Person bestimmt sich nach
den Artikeln 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. Art. 43bis Abs. 1 AHVG i.V.m.
Art. 13 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der
Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden
Verbleibens aufhält. Für die Begründung eines Wohnsitzes müssen somit
zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, und
ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei kommt
es nicht auf den inneren Willen an. Entscheidend ist, auf welche Absicht
die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Die Person muss
sich den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ge-
macht haben. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht
anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_230/2008, 9C_232/2008 vom 28. Juli 2008 E. 4.2
m.w.H.). Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der
Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die
Ausübung politischer Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizei-
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liche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten
Wohnsitzes veranlassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3). Der Aufenthalt an einem Ort
zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt und die Unterbringung einer
Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt be-
gründen keinen Wohnsitz (Art. 26 ZGB). Rechtsprechungsgemäss wird
jedoch lediglich die Vermutung angestellt, wonach der Aufenthalt am Stu-
dienort oder in einer Anstalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittel-
punkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist. Diese Vermutung ist wider-
legbar, insbesondere wenn eine urteilsfähige mündige Person freiwillig
und selbstbestimmt, allenfalls vom "Zwang der Umstände" (etwa Ange-
wiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert, sich zu einem An-
staltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschlossen und überdies die An-
stalt und den Aufenthaltsort frei gewählt hat (vgl. BGE 138 V 23 E. 3.1,
133 V 309, je m.w.H.).
3.5 Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat die einen Anspruch auf Hilflosen-
entschädigung im Sinne von Art. 43bis Abs. 1 AVHG geltend machende
Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn
diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Für den ge-
wöhnlichen Aufenthalt sind der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und
der Wille massgebend, diesen beizubehalten; zusätzlich muss der
Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz bestehen bleiben. Der
Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in objektivem Sinne zu verste-
hen. Mit der wie auch immer begründeten Abreise ins Ausland ist mithin
die Anspruchsvoraussetzung des tatsächlichen Aufenthaltes in der
Schweiz grundsätzlich zu verneinen. Das Aufenthaltsprinzip lässt aller-
dings praxisgemäss die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristi-
gen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthalts zu. Dabei
darf es sich nur um Fälle handeln, in denen die versicherte Person zum
Vorneherein bloss eine vorübergehende und keine endgültige Ausreise
aus der Schweiz beabsichtigt hat. Der Ausnahmegrund des kurzfristigen
Auslandaufenthalts ist gegeben, wenn und insoweit der Auslandaufenthalt
sich im Rahmen dessen bewegt, was allgemein üblich ist, bzw. er muss
aus triftigen Gründen erfolgen, wie z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-,
Kur- oder Ausbildungszwecken, und darf ein Jahr nicht übersteigen. Die
Jahresfrist darf aber nur soweit voll ausgeschöpft werden, als für diese
Maximaldauer wirklich ein triftiger Grund besteht. Der Ausnahmegrund
des längerfristigen Auslandaufenthalts ist gegeben, wenn ein grundsätz-
lich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender
unvorhergesehener Umstände (z.B. wegen Erkrankung oder Unfall usw.)
C-7803/2010
Seite 8
über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn zum Vornherein
zwingende Gründe einen voraussichtlich überjährigen Auslandaufenthalt
erfordern (z.B. Fürsorgemassnahmen, Ausbildung, Krankheitsbehandlung
usw.; vgl. zum Ganzen BGE 111 V 180 E. 4, Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-885/2009 vom 30. November 2010 E. 3.1).
3.6 Für die Beurteilung der Frage, in welchem Zeitpunkt die Beschwerde-
führerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien ver-
legt hat, ist somit Folgendes entscheidend: Ab welchem Zeitpunkt lassen
die erkennbaren Umstände objektiv darauf schliessen, dass die Be-
schwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz hat-
te (vgl. oben E. 3.4) bzw. ab welchem Zeitpunkt handelte es sich beim
tatsächlichen Aufenthalt in Spanien nicht (mehr) um einen vorübergehen-
den Auslandaufenthalts aus zwingenden Gründen (vgl. oben E. 3.5). Ab
dem Zeitpunkt, in welchem der Wohnsitz und/oder der gewöhnliche Auf-
enthalt der Beschwerdeführerin nicht mehr in der Schweiz lagen, ist ein
Anspruch auf Hilflosenentschädigung ausgeschlossen.
3.7 Die SAK schliesst (alleine) daraus, dass die Beschwerdeführerin im
Dezember 2006 in das Zentrum B._______ eingetreten ist und seither in
Spanien wohnt, auf einen Wohnsitz in Spanien. Sie sei davon ausgegan-
gen, dass sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführe-
rin ab diesem Zeitpunkt in Spanien befunden und diese in der Schweiz
keinen gewöhnlichen Aufenthalt und/oder Wohnsitz mehr gehabt habe.
Daher sei ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung ausgeschlossen. Eine
weitergehende Begründung, weshalb die Verlegung des tatsächlichen
Aufenthaltes als Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes (im Sinne von
Art. 13 Abs. 2 ATSG) und/oder des Wohnsitzes nach Spanien zu qualifi-
zieren sei, brachte die SAK in ihrem Einspracheentscheid nicht vor, ob-
wohl die Beschwerdeführerin die entsprechende Qualifikation in ihrer Ein-
sprache explizit bestritt. Auch in der Vernehmlassung bringt die SAK kei-
ne entsprechenden Gründe vor. Vielmehr führt sie aus, dass sie ungeach-
tet der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht
abgemeldet und weiterhin Steuern in der Schweiz bezahlt habe, davon
ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin ihren tatsächlichen Le-
bensmittelpunkt im Dezember 2006 nach Spanien verlegt habe.
3.8 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Behandlungs- und
Betreuungsbedarf und ihre finanzielle Situation sie dazu gezwungen hät-
ten, die Schweiz am 5. Dezember 2006 zu verlassen und in das in der
Nähe ihres Sohnes liegende Zentrum B._______ einzutreten. Sie habe
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Seite 9
stets beabsichtigt, nach E._______ zurückzukehren, und habe ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt stets in E._______ gehabt. Dem-
entsprechend habe sie sich in E._______ nicht abgemeldet und dort wei-
terhin Steuern bezahlt. Erst am 26. Juni 2009, als sie sich in C._______
zur Wohnsitznahme angemeldet habe, habe sie ihren Wohnsitz und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt nach C._______ verlegt. Daher habe sie bis zu
diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
3.9 Vorliegend ist mit der Beschwerdeführerin einleitend festzustellen,
dass sich die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung als mangelhaft
erweist und die gemäss zitierter Rechtsprechung (vgl. E. 3.4) geltende
Vermutung nicht schlüssig widerlegt worden ist. Weder hat die Vorinstanz
die Wohnsitzverlegung nach Spanien im Dezember 2006 eingehend be-
gründet und auf stichhaltige Hinweise in den Akten abgestützt, noch eine
Abwägung der für und wider die Wohnsitznahme in Spanien sprechenden
Anhaltspunkte vorgenommen.
Daran anschliessend ist festzuhalten, dass sich vorliegend – was den
„Stichtag“ des 5. Dezember 2006 betrifft und wie nachfolgend aufzuzei-
gen ist – die Gründe für und wider die Annahme einer Verlegung des
Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes nach Spanien in etwa die
Waage halten.
3.9.1 Angesichts einer mehrmonatigen Rehabilitation in der Schweiz im
Jahre 2006 und des von der Klinik B._______ mit Bestätigung vom 9. Juli
2007 genannten Krankheitsbildes, das eine ständige Pflege durch ge-
schultes medizinisches Personal notwendig macht(e), musste die Be-
schwerdeführerin davon ausgehen, dass der Aufenthalt in Spanien zu
Pflegezwecken längerfristiger Natur sein würde. Der Bestätigung der Kli-
nik vom 9. Juli 2007 ist nicht zu entnehmen, dass der Aufenthalt der Be-
schwerdeführerin von vorneherein befristet gewesen bzw. auf einen Ter-
min in absehbarer Nähe zum Zeitpunkt der Bestätigung befristet worden
wäre. Den Akten ist schliesslich zu entnehmen, dass der Pflegeaufenthalt
in Spanien eingehend mit der Sozialstelle der Reha G._______ bespro-
chen worden sei. Der Klinikaufenthalt erfolgte damit auf längere Sicht
hinaus, letztlich wohlüberlegt, (trotz widerstrebender eigener Überzeu-
gung) freiwillig und durch die äusseren Umstände bedingt (vgl. BGE 138
V 23 E. 3.1, 133 V 309).
Dem gegenüberstehend hat die Beschwerdeführerin die Anmeldung in
der Gemeinde E._______ weiterhin aufrecht erhalten – auch wenn ihr
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Seite 10
rückblickend (zumindest was die Meldungen betreffend Wohnsitz ab 2009
betrifft) eine Mitwirkungspflichtsverletzung infolge verspäteter Meldung
vorzuwerfen ist, worauf die Vorinstanz zu Recht verweist. Für die Beibe-
haltung des Lebensmittelpunktes in der Schweiz spricht weiter, dass die
Beschwerdeführerin ihre Wohnung im Elternhaus in E._______ während
mehreren Jahren beibehalten hat und die Postzustellung an die Be-
schwerdeführerin über diese Adresse ohne erkenntliche Schwierigkeiten
erfolgte. Weiterhin zahlte die Beschwerdeführerin ihre Steuern in der
Gemeinde; anzumerken ist, dass jedoch nur Steuerbelege für das Steuer-
jahr 2008 aktenkundig sind, solche für das Steuerjahr 2009 aber fehlen.
Durchgehend ist den Akten auch die Absicht der Beschwerdeführerin zu
entnehmen, sich nur vorübergehend in Spanien aufhalten und später
wieder in die Schweiz zurückkehren zu wollen. Schliesslich ist der Be-
schwerdeführerin aufgrund ihrer Angaben und ihrer Lebensgeschichte
glaubhaft zugute zu halten, dass sie ihr überwiegendes Beziehungsnetz
in E._______ und im grenznahen Deutschland hatte.
Als Fazit kann festgehalten werden, dass anfangs Dezember 2006 nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konn-
te, die Beschwerdeführerin habe mit Eintritt in die Klinik B._______ ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach C._______ verlegt, weshalb
die angefochtene Verfügung diesbezüglich nicht bestätigt werden kann.
3.9.2 Eindeutig erscheint die Aktenlage bezüglich einer Wohnsitzverle-
gung per 29. Juni 2009 nach C._______ – und wird im Übrigen von der
Beschwerdeführerin beschwerdeweise auch nicht bestritten. Zur Verdeut-
lichung der in Betracht zu ziehenden Elemente für und wider die Wohn-
sitznahme in Spanien seien sie jedoch nachfolgend ebenfalls aufgezeigt:
Per Mitte des Jahres 2009 ist den Stellungnahmen der Beschwerdeführe-
rin der Wille erkennbar zu entnehmen, ihren Lebensmittelpunkt trotz
Wohnung in E._______ und überwiegendem Beziehungsnetz in der
Schweiz nach Spanien verlegen zu wollen. Damit einher geht die (rück-
wirkende) Abmeldung in der Gemeinde per 29. Juni 2009 und (ebenfalls
rückwirkende) Anmeldung in der Gemeinde C._______ per selben Da-
tums. Den replikweise eingereichten Akten ist zudem zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2009 bei den spanischen Behörden
einen Antrag auf Anerkennung der Hilflosigkeit eingereicht hat, welcher
am 13. Oktober 2010, rückwirkend auf den 30. Juli 2009, gutgeheissen
worden ist.
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Seite 11
3.9.3 Es bleibt schliesslich zu prüfen, inwiefern die Akten mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, ob die Beschwerdeführerin
bereits per 29. August 2008 (Datum der erstmaligen Registrierung in der
Gemeinde C._______) oder per 31. Januar 2009 (Austritt aus dem Pfle-
geheim) und damit vor dem 29. Juni 2009 – was bestritten ist – ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien verlegt hat.
Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise (act. 1 S. 4) zwar gel-
tend, sie habe der Einsicht, derzeit besser in C._______/Spanien aufge-
hoben zu sein, mit der Wohnsitznahme am 26. Juni 2009 Ausdruck ver-
liehen, was sie mit der Einschreibung im Einwohnermeldeamt nachweise
(s. Bestätigung vom 21. Oktober 2009, Beilage 6 zu act. 1). Besagter
Bestätigung, die in Katalanisch verfasst ist, ist jedoch zu entnehmen,
dass sich die Beschwerdeführerin bereits am 29. August 2008 (erstmalig)
im von Hand geführten Register der Einwohnergemeinde hat eintragen
lassen. Das von ihr ins Recht gelegte Datum des 26. Juni 2009 wird in
besagter Bestätigung als Datum für die Anmeldung „am aktuellen Domi-
zil“ in Espronceda 9 11, das im Stadtbezirk H._______ der Einwohnerge-
meinde C._______ liegt (vgl. [Internetadresse], zuletzt besucht am
20. November 2012), genannt. Damit belegt – entgegen der Aussage der
Beschwerdeführerin – das Datum des 29. Juni 2009 nur die Anmeldung
an genannter Adresse; im Einwohnerregister der Stadt hat sich die Be-
schwerdeführerin jedoch bereits im August 2008 – aus Gründen, die we-
der in der Beschwerde noch der Replik offen gelegt werden – erstmalig
eintragen lassen. Hinzu kommt, dass zu diesem Zeitpunkt die Beschwer-
deführerin sich bereits während 1 ¾ Jahren in der Klinik B._______ in
Pflege befunden hat und vom Ausnahmegrund des längerfristigen Aus-
landaufenthalts im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung (s. E. 3.5)
nicht mehr ausgegangen werden konnte, auch zumal der Klinikaufenthalt
bis ins Jahre 2009 andauerte.
3.9.4 Noch klarer präsentiert sich die Aktenlage am 31. Januar 2009, an
welchem die Beschwerdeführerin aus der Klinik ausgetreten ist. Mit dem
Austritt aus der Klinik fällt die von der Beschwerdeführerin angerufene
Bestimmung in Art. 26 ZGB für den vorliegend zu bestimmenden Zeit-
punkt der Verlegung des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes (oh-
nehin) ausser Betracht und ist – in Fortführung der im August 2008 einge-
leiteten Schritte zur Domizilierung (Anmeldung im Einwohnerregister) –
ergänzend darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihren Le-
bensmittelpunkt nach C._______ verlegen wollte. Hierbei ist – wie oben
bereits aufgezeigt wurde – nicht entscheidend, dass sich die Beschwer-
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Seite 12
deführerin erst per 29. Juni 2009 offiziell aus der Schweiz abgemeldet
hat, da die Abmeldung auf diesen Zeitpunkt hin mit deren Meldung erst im
Jahre 2010 ohnehin verspätet erfolgte und damit Realisierung und be-
hördlicher Nachvollzug der Änderung weit auseinanderklaffen.
3.10 In Würdigung aller für und wider die Wohnsitzverlegung nach Spa-
nien sprechenden Indizien ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihren Le-
bensmittelpunkt per Ende Januar 2009 nach C._______/Spanien verlegt
hat und damit bis zu diesem Zeitpunkt ein allfälliger Anspruch auf Ausrich-
tung einer Hilflosenentschädigung durch die Vorinstanz zu prüfen war.
Dieser (spätere) Zeitpunkt trägt – zu Gunsten der Beschwerdeführerin –
dem Abschluss der Behandlung in einer Pflegeanstalt (Art. 26 ZGB) und
der aktenkundigen Entrichtung von Steuern bis Ende 2008 (Steuerjahr) in
der Gemeinde E._______ ergänzend Rechnung.
4.
4.1 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich
auf die folgenden Gesetze berufen hat, welche vorliegend nicht einschlä-
gig sind: das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1;
vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 Bst. a ZUG) und das Registerharmonisie-
rungsgesetz vom 23. Juni 2006) (RHG, SR 431.02, in Kraft getreten am
1. November 2006). Ohne Relevanz ist diesbezüglich auch das Hand-
buch des Sozialamtes des Kantons F._______, zumal allfällige Ansprüche
bundesrechtlich geregelt sind.
4.2 Auch aus der mangelhaften Begründung des vorinstanzlichen Ent-
scheids kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten,
zumal sie die Massgeblichkeit des Wohnsitzes und des gewöhnlichen
Aufenthalts gemäss Art. 13 ATSG schon im vorinstanzlichen Verfahren
erkannt und in ihrer Einsprache diesbezügliche Ausführungen gemacht
hat.
5.
Die Beschwerde ist damit insoweit gutzuheissen, als die Sache zur Prü-
fung des Anspruchs auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung, ent-
sprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. August 2007, an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dabei hat die SAK auf den Wohnsitz
der Beschwerdeführerin in der Schweiz bis Ende Januar 2009 abzustel-
len, über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Hilflosigkeit im Sinne
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von Art. 9 ATSG erstmalig und anschliessend über den Anspruch auf Hilf-
losenentschädigung neu zu befinden.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Eine Rück-
weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei (BGE 132 V 215 E. 6). Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, wel-
che nicht vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstan-
den sind und sie zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist
ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid
vom 9. April 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä-
gungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird sie
abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Beilage: Kopie von act. 13 inkl. Beilagen)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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