Abtei lung II I
C-7809/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Philippe Weissenberger;
Gerichtsschreiberin Patricia Egli.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Jean Baptiste Huber, Bundesplatz 6, Postfach 4315,
6304 Zug,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Verfügung vom 16. Oktober 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7809/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1959 geborene, aus Italien stammende Beschwerdeführer
war in der Schweiz von 1978 bis 1992 im Strassenbau, Gartenbau und
Transportwesen tätig. Ab 1993 arbeitete er als Gärtner-Vorarbeiter bei
der A._______ in Y._______ (IV-Akt. 30). Der Beschwerdeführer stellte
am 3. August 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich, IV-Stelle (im Folgenden: IV-Stelle Zürich), ein Gesuch für den
Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV-
Akt. 1). Mit Verfügung vom 13. August 2001 wies die IV-Stelle Zürich
das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente ab (IV-Akt. 39).
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, am 14. September 2001 Be-
schwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (IV-Akt.
42). Mit Urteil vom 25. August 2003 hiess das Sozialversicherungs-
gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als dass die angefochtene
Verfügung vom 13. August 2001 aufgehoben und die Sache an die IV-
Stelle Zürich zurückgewiesen wurde. Die IV-Stelle Zürich wurde an-
gewiesen, ein interdisziplinäres Gutachten betreffend die Wirbel-
säulenproblematik und deren psychische Überlagerung – unter Ein-
bezug eines allfälligen operativen Eingriffs und deren Zumutbarkeit –
zu veranlassen und anschliessend über den Rentenanspruch neu zu
verfügen (IV-Akt. 73).
In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Medizinischen Zentrum
R._______ (MZR) einer multidisziplinären medizinischen Begut-
achtung unterzogen. Der Bericht des MZR vom 11. April 2005 hält zu-
sammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer
chronifizierten Schmerzsituation nach der Rückenoperation vom
8. Dezember 2003 für jegliche Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig sei
und für mindestens noch ein Jahr bleiben werde. Als Möglichkeiten zur
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wird eine stationäre drei- bis vier-
wöchige, multimodale Rehabilitation empfohlen, wo man auch
evaluieren könnte, welche weiteren therapeutischen Optionen zur Ver-
fügung stehen würden. Danach sollte der Beschwerdeführer in einem
Schmerzzentrum bezüglich Schmerzbehandlung beurteilt werden. Da
der Beschwerdeführer noch relativ jung sei und keine psychiatrischen
Komorbiditäten aufweise, könnte eine zumindest teilweise berufliche
Wiedereingliederung erreicht werden (IV-Akt. 89).
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Mit Schreiben vom 3. Juni 2005 teilte die IV-Stelle Zürich dem Be-
schwerdeführer mit, dass sie die Ausrichtung einer halben IV-Rente ab
1. November 2002, einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 und einer
ganzen IV-Rente ab 1. März 2004 beschlossen habe (IV-Akt. 99), was
mit Verfügung vom 7. Juli 2005 (nicht bei den Akten, vgl. BVGer act. 5,
Beilage) bestätigt wurde. Weiter machte ihn die IV-Stelle Zürich auf
seine Schadenminderungspflicht aufmerksam und führte Folgendes
aus:
"Unsere Abklärungen haben ergeben, dass durch eine stationäre, multi-
modale Rehabilitation eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und
damit der Arbeitsfähigkeit Ihres Mandanten erzielt werden kann. Diese Be-
handlung ist zumutbar und wir empfehlen Ihrem Mandanten, diese gemäss
Anweisung seines Hausarztes Dr. L._______, durchzuführen."
Nach Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hielt
die IV-Stelle Zürich weiter fest:
"Wir erwarten deshalb, dass sich Ihr Mandant der oben erwähnten Mass-
nahme oder Behandlung unterzieht, und werden dies mit amtlicher Revision
per 01.06.2006 überprüfen.
Sollten wir dabei feststellen, dass er sich der vorgesehenen Behandlung bzw.
Massnahme nicht unterzogen hat, werden wir den Rentenanspruch so be-
urteilen, als ob sie durchgeführt worden wäre. Dies kann zur Einstellung oder
Kürzung der Rente führen."
A.
Am 27. Juni 2006 wurde dem Hausarzt des Beschwerdeführers,
Dr. L._______, ein Verlaufsbericht zur Revision für die Zeit ab Juni
2005 zugestellt. Der Hausarzt gab in diesem Bericht an, dass keine
stationäre Rehabilitation durchgeführt worden sei (IV-Akt. 122). Auf
Nachfrage der IV-Stelle Zürich vom 21. August 2006 führte der Haus-
arzt an, dass nach Absprache mit der Abklärungsstelle (P._______)
von einem derartigen stationären Aufenthalt wenig zu erwarten ge-
wesen und darum kein solcher durchgeführt worden sei. Falls dies je-
doch gewünscht werde, könne er nachgeholt werden (IV-Akt. 123).
Der Beschwerdeführer verlegte seinen Wohnsitz per Ende September
2006 nach Italien (IV-Akt. 136). In der Folge wurden die Unterlagen
zuständigkeitshalber an die Schweizerische Invalidenversicherung, IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden: Vorinstanz),
weitergeleitet (IV-Akt. 134).
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Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer
die Herabsetzung der ganzen IV-Rente auf eine Dreiviertelrente an-
gekündigt (IV-Akt. 128), wogegen er am 23. März 2007 Einwände er-
hob (IV-Akt. 132). Der Vorbescheid wurde mit Verfügung der Vorinstanz
vom 16. Oktober 2007 bestätigt (IV-Akt. 141).
A.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Novem-
ber 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt
die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen IV-
Rente auch nach dem 1. Dezember 2007 unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, dass kein
korrektes Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden sei.
Beim Schreiben der IV-Stelle Zürich vom 3. Juni 2005 handle es sich
nicht um ein Mahnschreiben, sondern um einen erstmaligen Hinweis
auf die Vorteilhaftigkeit einer stationären Rehabilitation. Diesem Hin-
weisschreiben müsse bei Nichtbeachtung ein Mahnschreiben mit An-
setzung einer Bedenkfrist folgen. Da dieses Mahn- und Bedenkzeit-
verfahren nicht befolgt worden sei, könne keine Leistungskürzung
vorgenommen werden.
Zudem sei die zweite Bedingung für eine Leistungskürzung nicht er-
füllt. Auf Grund des rheumatologischen Teilgutachtens von
Dr. J._______ vom 5. April 2005, das dem MZR-Gutachten vom
11. April 2005 zu Grunde liege, könne nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich mit der vor-
geschlagenen Massnahme eine wesentliche Verbesserung der Er-
werbsfähigkeit hätte bewirken lassen. Die Einschätzung des RAD,
dass sich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, angepassten
Tätigkeit hätte erreichen lassen, sei daher nicht begründet.
Schliesslich sei der Beschwerdeführer nicht bedingungslos an-
gewiesen worden, die vom MZR vorgeschlagene Massnahme zu er-
greifen. Im Schreiben vom 3. Juni 2005 sei vielmehr ausgeführt
worden, dass diese gemäss Anweisung seines Hausarztes
Dr. L._______ durchzuführen sei. Wie dieser in seinem Schreiben vom
12. September 2006 an die IV-Stelle Zürich festgehalten habe, sei von
einem stationären Aufenthalt nach Absprache mit der Abklärungsstelle
(von ihm fälschlicherweise als P._______ bezeichnet) wenig zu er-
warten gewesen und daher abgesagt worden. Der Beschwerdeführer
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habe sich in guten Treuen auf die Abklärungen des Hausarztes ver-
lassen und daher seine Schadenminderungspflicht nicht verletzt.
A.
In der innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom
17. März 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Be-
schwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.
Zur Begründung verweist sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle
Zürich. Darin wird ausgeführt, dass das Mahn- und Bedenkzeitver-
fahren vorliegend korrekt durchgeführt worden sei. Mit Einschreiben
vom 3. Juni 2005 habe die IV-Stelle Zürich dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, welche medizinischen Massnahmen er in Angriff zu nehmen
habe. Gleichzeitig sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Be-
denkfrist von einem Jahr zur Durchführung dieser Massnahme ein-
geräumt worden. Schliesslich habe die IV-Stelle Zürich den Be-
schwerdeführer bereits mit Schreiben vom 3. Juni 2005 auf die
Säumnisfolgen aufmerksam gemacht, indem sie ihm mitgeteilt habe,
dass der Rentenanspruch im Juni 2006 so beurteilt würde, als ob er
die ihm auferlegte Massnahme vorgenommen hätte.
A.
Am 27. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer in erstreckter Frist die
Replik ein, in der er an seinen Anträgen und Ausführungen festhält.
B.
Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 18. Juni 2008 mit, dass sie auf
eine Duplik verzichte.
C.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
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Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die be-
sonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen; er ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung
(Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
1.5 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren Mitte
März 2009 auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt
sich neu zusammen aus Richter David Aschmann und Richter Philippe
Weissenberger der Abteilung II und Richter Stefan Mesmer der Abtei-
lung III.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger. Daher
ist vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR
0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Ko-
ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden
(Art. 80a IVG).
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Die bis dahin zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft geltenden zwischenstaatlichen Ab-
kommen über die soziale Sicherheit werden grundsätzlich mit Inkraft-
treten des FZA insoweit suspendiert, als letzteres denselben Sach-
bereich regelt (Art. 20 FZA).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1),
haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung
fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen
Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen In-
validenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4).
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier:
16. Oktober 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329, BGE 130 V
445 E. 1.2.1). Für das vorliegende Verfahren ist insbesondere das per
1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar.
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine
Kürzung der Invalidenrente gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG verfügt.
Nachdem er von der IV-Stelle Zürich mit Schreiben vom 3. Juni 2005
ausdrücklich angewiesen worden sei, die vorgeschlagene Massnahme
gemäss Anweisung seines Hausarztes durchzuführen, habe er sich in
guten Treuen auf dessen Abklärungen verlassen dürfen. Der Hausarzt
habe ihm nach Absprache mit der Abklärungsstelle mitgeteilt, dass
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von einem stationären Aufenthalt wenig zu erwarten sei und diesen
daher abgesagt.
Die Vorinstanz ist demgegenüber ohne nähere Ausführungen davon
ausgegangen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers die An-
forderungen von Art. 21 Abs. 4 ATSG erfülle.
3.1 Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder
dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte
Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Er-
werbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Ver-
besserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit
verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare
dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts-
folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit ein-
zuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine
Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
Diese Bestimmung ist im Bereich der Invalidenversicherung anwend-
bar (Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG in der Fassung vom 21. März
2003).
3.2 Art. 21 Abs. 4 ATSG stimmt inhaltlich weitgehend mit der
Regelung von aArt. 10 Abs. 2 IVG und aArt. 31 IVG (je in Kraft ge-
standen bis 31. Dezember 2002) überein. Die hierzu ergangene
Rechtsprechung bleibt weiterhin gültig. Dies betrifft insbesondere die
Erfordernisse des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (BGE 122 V 218
E. 4b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 605/04 vom
11. Januar 2005, publiziert in Sozialversicherungsrecht – Recht-
sprechung [SVR] 2005 IV Nr. 30 E. 2) und den Begriff der Zumutbar-
keit (siehe Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007
E. 2.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 462/05 vom
16. August 2006 E. 3.2 und 3.3; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 65 ff. zu Art. 21).
3.3 Der Tatbestand des Art. 21 Abs. 4 ATSG setzt das kumulative Be-
stehen verschiedener Elemente voraus (vgl. das Urteil des Bundes-
gerichts I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3). Im Folgenden interessiert
insbesondere, ob das Verhalten des Beschwerdeführers eine Kürzung
der Invalidenrente gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG rechtfertigt.
3.3.1 Die Rechtsfolge nach Art. 21 Abs. 4 ATSG greift nur, wenn die
versicherte Person eine Behandlung durch ein ihr zuzurechnendes
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Verhalten vereitelt bzw. deren Erfolg verunmöglicht (KIESER, a.a.O.,
N. 85 zu Art. 21). Die versicherte Person muss sich einer zumutbaren
Behandlung, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, widersetzen oder ent-
ziehen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei-
tragen. Es ist davon auszugehen, dass prinzipiell ein vorsätzliches
(bzw. eventualvorsätzliches) Verhalten vorliegen muss (KIESER, a.a.O.,
N. 86 zu Art. 21).
3.3.2 Ob und wann ein entsprechendes Verhalten dem Versicherten
zurechenbar ist, erhellt im Zusammenhang mit dem obligatorischen
Mahn- und Bedenkzeitverfahren. Dieses soll den Versicherten in die
Lage versetzen, sich die nachteiligen Folgen seines Verhaltens zu
vergegenwärtigen (BGE 122 V 218 E. 4b). Die versicherte Person soll
nicht die Folgen eines Verhaltens tragen, über dessen Auswirkungen
sie sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat.
3.3.3 Das vom Beschwerdeführer erwartete Vorgehen wird im
Schreiben der IV-Stelle Zürich vom 3. Juni 2005 dahingehend um-
schrieben, dass der Beschwerdeführer eine stationäre, multimodale
Rehabilitation gemäss Anweisung seines Hausarztes durchführen
solle. Der Beschwerdeführer hat denn auch in Befolgung dieser An-
weisung seinen Hausarzt aufgesucht. Aus den Akten geht hervor, dass
der Hausarzt nach Absprache mit der Abklärungsstelle zum Schluss
kam, dass von einem stationären Aufenthalt wenig zu erwarten sei und
diesen daher absagte (IV-Akt. 123). Der Anweisung seines Hausarztes
folgend hat der Beschwerdeführer keine stationäre Rehabilitation be-
sucht.
Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass
sich der Beschwerdeführer der vorgeschlagenen stationären, multi-
modalen Rehabilitation vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich entzogen
oder widersetzt hätte. Ebensowenig kann das Verhalten des Beschwer-
deführers als mangelnde zumutbare Mitwirkung im Sinne von Art. 21
Abs. 4 ATSG qualifiziert werden. Vielmehr hat sich der Beschwerde-
führer der expliziten Anweisung der IV-Stelle Zürich im Schreiben vom
3. Juni 2005 entsprechend an seinen Hausarzt gewandt und auf seine
Anordnung hin keine stationäre Rehabilitation besucht. Der Be-
schwerdeführer durfte daher davon ausgehen, dass er sich den An-
ordnungen der IV-Stelle Zürich vom 3. Juni 2005 gemäss verhalten
und damit seine Schadenminderungspflicht nicht verletzt hat.
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3.3.1 Aufgrund des Schreibens vom 3. Juni 2005 konnte der Be-
schwerdeführer insbesondere nicht erkennen, dass er – nach
Konsultation des Hausarztes und dessen Anordnung, dass die Re-
habilitation nicht durchzuführen sei – auf die entsprechende Be-
handlung hätte beharren müssen, was unter Umständen die
Konsultation eines anderen Arztes bedingt hätte. Die Formulierung des
Schreibens der IV-Stelle Zürich vom 3. Juni 2005 ist diesbezüglich klar
und sieht keine Alternative zur Konsultation des Hausarztes und zur
Durchführung der empfohlenen Behandlung nach dessen Anweisung
vor.
3.3.2 Der Beschwerdeführer musste auch nicht aufgrund der
medizinischen Abklärungen des MZR davon ausgehen, dass er – trotz
Konsultation des Hausarztes und dessen Absage der stationären Re-
habilitation – eine solche hätte durchführen sollen. Dem Bericht des
MZR vom 11. April 2005 ist zwar zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer über die Ergebnisse der körperlichen Untersuchung
orientiert wurde (vgl. IV-Akt. 89). Jedoch bleibt unklar, ob er auch über
die im Bericht empfohlenen Möglichkeiten zur Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit informiert wurde. Auch wenn dies der Fall gewesen
sein sollte, so äussert sich das Gutachten noch nicht mit hinreichender
Deutlichkeit über die konkret durchzuführende Behandlung. Der Be-
richt empfiehlt eine stationäre, multimodale Rehabilitation in
B._______ oder in der R._______ in Z._______, wo man auch
evaluieren könne, welche therapeutischen Optionen sich allenfalls als
günstig erweisen könnten. Danach solle der Versicherte in einem
Schmerzzentrum bezüglich Schmerzbehandlung beurteilt werden, z.B.
in der Klinik H._______ oder in der Schmerzklinik K._______ in
N._______. Dem Bericht des MZR lassen sich dementsprechend noch
keine klaren Vorgaben für die konkret in Angriff zu nehmende Be-
handlung entnehmen. Der Beschwerdeführer wäre daher auch im Falle
der Kenntnis des Berichts auf weitere Anweisungen des Hausarztes in
Bezug auf die Art, den Ort und die therapeutische Ausgestaltung der
Rehabilitation angewiesen gewesen.
3.3.3 Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich der
Beschwerdeführer vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich der
empfohlenen Behandlung entzogen, widersetzt oder das ihm Zumut-
bare nicht dazu beigetragen hätte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer
durch seine Konsultation des Hausarztes und der Befolgung seiner
Anweisung in Bezug auf die stationäre, multimodale Rehabilitation die
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für ihn aus dem Schreiben der IV-Stelle vom 3. Juni 2005 hervor-
gehende Vorgehensweise befolgt.
3.3.4 Die Vorinstanz hätte angesichts der gegebenen Umstände nach
Kenntnisnahme der Ausführungen des Hausarztes im Verlaufsbericht
vom 21. August 2006 dem Beschwerdeführer mitteilen müssen, dass
sie trotz der gegenteiligen Anweisung des Hausarztes auf die Durch-
führung der stationären, multimodalen Rehabilitation beharre und ihn
unter Fristansetzung und nötigenfalls Mahnung zu einem konkreten
Verhalten auffordern müssen.
3.4 Da die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 4 ATSG kumulativ erfüllt
sein müssen und vorliegend das Bestehen eines von Art. 21 Abs. 4
ATSG vorausgesetzten Verhaltens zu verneinen ist, kann offen ge-
lassen werden, ob die weiteren Tatbestandselemente gegeben wären.
Einer Rückweisung an die Vorinstanz bedarf es nicht. Allfällige
Änderungen der Anspruchsgrundlagen des Beschwerdeführers hat
diese von Amtes wegen zu erheben.
3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, das die Vorinstanz die In-
validenrente des Beschwerdeführers zu Unrecht gestützt auf Art. 21
Abs. 4 ATSG gekürzt hat. Der angefochtene Entscheid ist daher auf-
zuheben.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen durch und ist damit
obsiegende Partei. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.– ist daher zurückzuerstatten. Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
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notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerdeführer
ist im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten. Ihm ist daher eine
Parteientschädigung für die ihm entstandenen notwendigen Kosten
zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Partei-
entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.– erscheint als
angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 16. Okto-
ber 2007 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdefüh-
rer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– wird diesem
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen ab Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 1'800.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
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- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Patricia Egli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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