B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7809/2009
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Franceso Parrino,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Paul-Lukas Good, Rechtsanwalt,
Kessler Wassmer Giacomini & Partner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Vorinstanz
Gegenstand
Beitragsverfügung vom 16. November 2009.
C-7809/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin)
bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister (Handelsregisterauszug
vom 14. Dezember 2009) den Erwerb und Verkauf sowie die Erstellung,
Verwaltung und Vermittlung von Immobilien aller Art, sämtliche Treuhand-
dienstleistungen, Finanzierung von Handelsgeschäften aller Art sowie Be-
teiligungen an Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Zwecken. Sie
kann Zweigniederlassungen errichten, sich bei anderen Unternehmungen
beteiligen, sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die
geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern oder die direkt oder
indirekt damit im Zusammenhang stehen. Die Aktiengesellschaft wurde
am 14. Februar 1991 gegründet.
B.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Stiftung BVG oder
Vorinstanz) verfügte am 9. Mai 2008 den Zwangsanschluss der Arbeitge-
berin rückwirkend per 1. Januar 1991 und stellte ihr die Kosten für diese
Verfügung von Fr. 450.- sowie Gebühren für die Durchführung des
Zwangsanschlusses von Fr. 375.- in Rechnung (Vorakten act. 8). Zur Be-
gründung führte sie aus, aus den AHV-Jahresabrechnungen der Jahre
1991-1992 sowie 2004-2006 der zuständigen Ausgleichskasse des Kan-
tons Zürich ergebe sich, dass der Arbeitgeber seit dem 1. Januar 1991
dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe.
Mit den Dienstaustritten mehrerer Arbeitnehmer seien die Voraussetzun-
gen für den Anschluss nach Art. 12 BVG an die Stiftung BVG erfüllt. Der
Arbeitgeber habe sich innert der ihm von der Stiftung BVG gesetzten Frist
zwar geäussert, aber keinen Nachweis erbracht, welcher einen Anschluss
an die Stiftung BVG als nicht notwendig erscheinen lasse.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Die Stiftung BVG erstellte am 17. Juni 2008 die Beitragsrechnung für die
Periode 1. Januar 1991 bis 30. Juni 2008 für B._______ (1.1.1991-
31.12.1992), C._______ (1.1.1991-31.12.1992), D._______ (1.1.2004-
31.12.2004), E._______ (1.1.2005-30.6.2008), total Fr. 29'408.- zuzüglich
rückwirkende Zinsen von Fr. 19'558.-, Gebühren für rückwirkende Rech-
nungsstellung von Fr. 800.-, die Verfügungsgebühr für den Zwangsan-
schluss von Fr. 450.- sowie die Gebühren für die Durchführung des
Zwangsanschlusses von Fr. 375.-, total ausmachend Fr. 50'591.-.
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Seite 3
Am 17. August 2008 stellte die Stiftung BVG der Arbeitgeberin eine weite-
re Beitragsrechnung für E._______ für die Monate Juli bis September
2008, ausmachend Fr. 202.- zu (Beilage 4 zur Duplik).
D.
Da die Arbeitgeberin die Beitragsrechnung nicht beglich, stellte die Stif-
tung BVG am 10. Dezember 2008 beim Betreibungsamt X._______ ein
Betreibungsbegehren (Vorakten act. 10). Der Zahlungsbefehl (Betrei-
bungsnummer 26759) über eine Forderungssumme von Fr. 50'793.- (ent-
spreche dem "Saldo" am 1. Dezember 2008) nebst Zins zu 5% seit dem
2. Dezember 2008 sowie Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- wurde
der Arbeitgeberin am 26. Januar 2009 zugestellt (Vorakten act. 11). Die
Arbeitgeberin erhob gleichentags Rechtsvorschlag.
E.
Die Stiftung BVG verpflichtete die Arbeitgeberin mit Beitragsverfügung
vom 16. November 2009 einen Betrag von Fr. 50'793.- zuzüglich 5% Zins
seit dem 2. Dezember 2008, Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie
Fr. 121.- Betreibungskosten, total Fr. 51'064.-, zu bezahlen. Zugleich hob
sie den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 51'064.- zuzüglich 5% Soll-
zinsen auf.
F.
Dagegen erhob die Arbeitgeberin am 15. Dezember 2009 (Bundesverwal-
tungsgericht [BVGer] act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss, die Beitragsverfügung und der Rechtsvor-
schlag seien aufzuheben. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe
immer wieder versucht mit der Stiftung die Angelegenheit abzuklären, ha-
be aber nie rechtliches Gehör erhalten. D._______ habe mit Kaufvertrag
vom 25. November 1999 von Herrn B._______ die Firma A._______ ab-
gekauft. Alle Geschäftsangelegenheiten vor dem Jahre 1999 würden
nicht zu Lasten des neuen Inhabers gehen. Müsste die Arbeitgeberin für
den früheren Geschäftsführer Pensionskassenbeiträge nachzahlen, so
würde dieser begünstigt. Die Beiträge seien daher vom Ehepaar
B._______ und C._______ einzufordern. Im Weiteren habe D._______
nie einen Lohn von der Arbeitgeberin bezogen. Der geforderte Beitrag
von Fr. 884.- mache für den aktuell 67-Jährigen keinen Sinn. Der Beitrag
sei offensichtlich aufgrund einer einmaligen Bonuszahlung im Jahr 2004
entstanden. E._______ habe als Hausfrau explizit auf Pensionskassen-
beiträge verzichtet, und die Arbeitgeberin habe ihr auch keine Pensions-
kassenbeiträge abgezogen. E._______ habe im Jahr 2005 einen Brutto-
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Seite 4
lohn von Fr. 22'394.05, im Jahr 2006 Fr. 22'844.05 und im Jahr 2007
Fr. 19'000.- verdient und sei im Jahr 2008 ausgetreten. Die Firma habe
keine weiteren Angestellten mehr und sei nur sporadisch aktiv. Für
E._______ seien für die Jahre 2007 und 2008 ohnehin keine Beiträge
mehr zu bezahlen. Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass für die
Jahre 2005 und 2006 Beiträge zu bezahlen seien, müsste dem entspro-
chen werden.
G.
Am 5. Februar 2010 zahlte die Beschwerdeführerin den eingeforderten
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- (BVGer act. 4).
H.
Die Beschwerdeführerin reichte am 3. März 2010 (Poststempel; BVGer
act. 6) unaufgefordert eine Beschwerdeergänzung ein und wies darauf
hin, dass gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG,
SR 831.40) die Beitragsforderung für die Jahre 1991-1992 verjährt sei.
I.
Die Vorinstanz liess sich am 27. April 2010 (BVGer act. 12) zur Be-
schwerde vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlich aus, die Beitrags-
verfügung vom 16. November 2009 basiere auf einer rechtskräftigen
Zwangsanschlussverfügung, und die erhobenen Beiträge seien korrekt
und noch nicht verjährt. Auch der Verzugszins und die Gebühren seien zu
Recht erhoben worden. Gemäss den Lohnbescheinigungen der SVA Zü-
rich sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 1991
dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne entrichtet habe. Ei-
ne Vorsorgeversicherung habe aber nur für den Zeitraum vom 1. Januar
1993 bis 29. Februar 1996 bei der F._______ bestanden (Beilage 7 der
Vernehmlassung).
Die Beschwerdeführerin sei eine Aktiengesellschaft und besitze eine ei-
gene Rechtspersönlichkeit. Die BVG-Beiträge würden daher nicht zu Las-
ten der "Inhaber" resp. der Aktionäre gehen, sondern seien von der Ge-
sellschaft selbst geschuldet. Zudem sei für die Frage der Haftung der Ge-
sellschaft nicht von Bedeutung, ob ein neuer Allein- oder Hauptaktionär
Kenntnis von den betreffenden früheren Geschäftsvorfällen habe.
C-7809/2009
Seite 5
Die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin schulde gemäss Art. 66 Abs. 2
BVG der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Im Bereich des
BVG-Obligatoriums sei ein Verzicht auf BVG-Beiträge nicht möglich und
daher unbeachtlich.
Bezüglich der Verjährung sei festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung die vorliegenden ausstehenden Beiträge mit
Rechtskraft der Zwangsanschlussverfügung vom 9. Mai 2008 fällig ge-
worden seien. Die fünfjährige Verjährungsfrist habe erst mit dem tatsäch-
lichen Anschluss zu laufen begonnen und sei mit der Betreibung vom
10. Dezember 2008 unterbrochen worden.
J.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zeigte mit Schreiben vom
1. Juni 2010 (BVGer act. 14) seine Mandatierung an und ersuchte zwei-
mal um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Replik.
K.
Die Beschwerdeführerin stellt mit Replik vom 29. Juli 2010 (BVGer
act. 21) die Anträge, die Beitragsverfügung im Betreibungsverfahren
Nr. 26759 der Vorinstanz vom 16. November 2009 sei vollumfänglich auf-
zuheben. Eventualiter sei die Beitragsverfügung im Betreibungsverfahren
Nr. 26759 der Vorinstanz vom 16. November 2009 aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Wesent-
lichen begründete die Beschwerdeführerin ihren Antrag damit, die Bei-
tragsforderungen betreffend B._______ und C._______ seien einerseits
verjährt und andererseits nicht ausgewiesen. Ebenfalls nicht ausgewie-
sen seien die Beitragsforderungen betreffend D._______ und
E._______und der rückwirkende Zins. Der Sachverhalt sei unvollständig
festgestellt. Die Vorinstanz sei insofern widersprüchlich, als sie mit 2 Fäl-
ligkeitsterminen arbeite. Auch die weiteren Rechnungsposten seien nicht
ausgewiesen. Die Vorinstanz verstosse gegen ihre Substantiie-
rungspflicht.
Im Übrigen hätten Abklärungen ergeben, dass bei der Vorinstanz Freizü-
gigkeitskonten für B._______, C._______, D._______ und E._______ ge-
führt worden seien bzw. würden.
Die Vorinstanz habe es unterlassen zu prüfen, ob eine Verrechnung des
von ihr geltend gemachten Beitragsausstands mit Altersguthaben der be-
günstigten Personen oder mit Schadenersatzansprüchen gegenüber
C-7809/2009
Seite 6
pflichtwidrig handelnden Personen (B._______ und C._______) gemäss
Art. 52 BVG möglich sei.
Im Übrigen zediere die Beschwerdeführerin die Forderung der Arbeitge-
berin gegenüber den Arbeitnehmenden an die Vorinstanz im Sinne von
Art. 66 Abs. 3 BVG (BVGer act. 21 B I 4 c).
Die Vorinstanz habe pflichtwidrig vor dem Betreibungsbegehren die ge-
nannten Möglichkeiten zur Eintreibung der Forderung nicht vorgenommen
und somit den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Der Forderungsbe-
trag hätte sich dadurch vollständig bzw. grösstenteils reduziert. Aus die-
sen Gründen sei die Verfügung aufzuheben oder eventualiter zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer act. 21 B I 4 d).
Weiter habe die Vorinstanz entgegen ihrer eigenen Praxis die Bei-
tragsausstände nicht mit Altersguthaben und Schadenersatzansprüchen
verrechnet, so dass sie das Gleichbehandlungsgebot sowie das Gebot
des loyalen und vertrauenswürdigen Verhaltens verletzt habe. Die Vorin-
stanz sei aufzufordern, Verrechnung zu erklären, wodurch sich der Forde-
rungsbetrag massiv reduzieren würde (BVGer act. 21 B II 1 b).
Die Beitragsforderung für das Ehepaar B._______ und C._______ sei im
Übrigen nicht genügend substantiiert, da die entsprechenden Unterlagen
fehlten, um die Beiträge zu überprüfen, wie z.B. die in den Jahren
1991/1992 geltenden Reglemente der Vorinstanz (BVGer act. 21 B II 1 c).
Das Ehepaar habe keine Kenntnis von ihren Altersguthaben gehabt und
daher die Guthaben auch nicht eingefordert. Die Vorinstanz habe das
Guthaben ohne Abklärungen bei B._______ an den Sicherheitsfonds
überwiesen und somit treuwidrig gehandelt. Die Vorinstanz sei im Umfang
der nachgeforderten Beiträge bereichert, wenn die angefochtene Verfü-
gung nicht aufgehoben werde (BVGer act. 21 B II 1 d).
Die Beschwerdeführerin erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Die
Verjährungsregelungspraxis widerspreche betreffend Zwangsanschlüsse
allgemeinen Grundsätzen der Rechtsordnung, insbesondere dem Grund-
satz, wonach staatliches Handeln verhältnismässig sein müsse. Es ent-
stehe die stossende Situation, dass für Beitragsnachforderungen keine
absolute Verjährung bestehe, wohl aber für Verantwortlichkeitsansprüche
gegenüber denjenigen Personen, die für die Nichteinzahlung verantwort-
lich seien. Art. 41 Abs. 2 BVG verweise auf das Obligationenrecht, wes-
halb für die Beitragsforderungen von einer 10-jährigen absoluten Verjäh-
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Seite 7
rungsfrist auszugehen sei. Es sei nachvollziehbar, dass es der Vorinstanz
nicht zumutbar sei, in sehr kurzer Frist den mangelnden Anschluss an ei-
ne Vorsorgeeinrichtung festzustellen bzw. zu sanktionieren, weshalb der
Beginn der relativen Verjährung ab dem Zwangsanschluss verhältnis-
mässig sein möge. Nicht mehr verhältnismässig sei es hingegen, wenn
die Ausgleiskassen mit der Anschlusskontrolle ewig zuwarten könnten
(vorliegend: 16 Jahre) und keine absolute Verjährungsregel angewendet
werde. Eine Änderung der Gerichtspraxis sei nötig (BVGer act. 21 B II
1 e).
Der Bestand der Beitragsforderung für D._______ werde bestritten, da
die Vorinstanz gegenüber D._______, als Inhaber der Beschwerdeführe-
rin, hätte verrechnen können. Der Betrag reduziere sich daher um den
Arbeitnehmeranteil (BVGer act. 21 B II 2).
Auch die Beitragsforderung bezüglich E._______ reduziere sich um den
Arbeitnehmeranteil (BVGer act. 21 B II 3).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, worauf sich die Vorinstanz stüt-
ze, weiche von der grundsätzlichen Regelung betreffend Fälligkeit ge-
mäss Gesetz (Art. 66 Abs. 4 BVG) oder den Anschlussbedingungen
(Ziff. 4 Abs. 6 ) ab und nenne als Zeitpunkt für die Fälligkeit von ausste-
henden Beiträgen früherer Jahre und damit auch für den Beginn der Ver-
jährung den Anschluss an die Auffangeinrichtung. Gemäss Ziffer 4 Abs. 7
der Anschlussbedingungen würden Verzugszinsen nur dann gefordert,
wenn ein Arbeitgeber eine Mahnung nicht beachtet habe. Vorliegend ha-
be die Arbeitgeberin jedoch keine Mahnung erhalten. Die Vorinstanz ar-
beite mit zwei Fälligkeitsterminen und handle somit offensichtlich wider-
sprüchlich. Für die Berechnung der rückwirkenden Zinsen gehe sie von
den Jahren 1991 und 1992 (je seit 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und
1. Januar) aus. Hingegen seien die Beiträge erst im Zeitpunkt des
Zwangsanschlusses, d.h. in concreto am 8. Juni 2008 fällig geworden. Da
es nur einen Fälligkeitstermin geben könne, müsse die Forderung für
rückwirkende Zinse drastisch verringert werden (BVGer act. 21 B II 4).
Im Übrigen seien die Kosten für die Rechnungsstellung und den Zwangs-
anschluss, die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag vom 17. Juni
2008 und dem Zahlungsbefehl vom 17. Dezember 2008, die Mahn- und
Inkassokosten sowie die Verzugszinsforderung von 5% seit dem
2. Dezember 2008 von der Vorinstanz nicht genügend substantiiert wor-
den, weshalb sie bestritten würden (BVGer act. 21 B II 5-9).
C-7809/2009
Seite 8
L.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 23. September 2010 an ihren Rechts-
begehren gemäss Vernehmlassung vom 27. April 2010 fest.
Betreffend Beitragsforderungen für das Ehepaar B._______ und
C._______ sei die Bestimmung betreffend Verrechnung von Beitragsaus-
ständen mit Altersguthaben eine Kann-Vorschrift. Die Vorinstanz verzichte
vorliegend auf die Verrechnung, weil die betroffenen Personen mittlerwei-
le aus der Firma ausgeschieden seien. Die der Beschwerdeführerin zur
Überprüfung der Forderung fehlenden Reglemente seien dieser am
3. August 2010 zugestellt worden. Bezüglich Verjährung halte sie sich an
die geltende Rechtsprechung. Das an den Sicherheitsfonds überwiesene
Altersguthaben von B.______ sei zwecks einer allfälligen Verrechnung
gesperrt worden, bis das laufende Beschwerdeverfahren abgeschlossen
sei.
Eine Abtretung der nicht vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge
an die Vorinstanz sei grundsätzlich möglich, die Vorsorgeeinrichtung kön-
ne jedoch nicht dazu gezwungen werden. Vorliegend verzichte sie auf die
Abtretung der Forderung.
Die Forderung von rückwirkenden Zinsen und Verzugszinsen stütze sich
auf Art. 12 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom
28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung (VO Auffang-
einrichtung; SR 831.434) und Art. 102 Abs. 2 des Bundesgesetz vom
30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge-
setzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220). Im Weiteren besage
Art. 4 Abs. 7 der Anschlussbedingungen, dass die Vorinstanz die Beiträge
zuzüglich Zinsen nach erfolgloser Mahnung einfordere, womit die Gel-
tendmachung auf dem Betreibungsweg gemeint sei. Spätestens die
Betreibung stelle eine Mahnung im Rechtssinne dar. Die Verzugszinsen
seien somit ab Fälligkeit geschuldet.
Für die übrigen beanstandeten Kosten verweise sie auf ihre Anschluss-
bedingungen.
Die Differenz von Fr. 202.- zwischen der Beitragsrechnung und dem Zah-
lungsbefehl entspreche der zweiten Beitragsrechnung vom 17. August
2008.
M.
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Triplik vom 29. Oktober 2010 vor,
C-7809/2009
Seite 9
dass die Berechnung der rückwirkenden Zinsen immer noch nicht genü-
gend substantiiert sei. Die Vorinstanz gebe ein Auswahlverfahren (entwe-
der den BVG-Mindestzinssatz zzgl. 1% oder die gemäss OR gültigen Zin-
sen) an. Die Beschlüsse des Stiftungsrates bezüglich der Zinsen würden
nicht vorliegen, weshalb die rückwirkenden Zinsen wie auch die Verzugs-
zinsen nicht nachvollzogen werden könnten.
Zudem verlange die Vorinstanz nicht zwingend Verzugszinsen, da es sich
bei Art. 4 Abs. 6 der Anschlussbedingungen um eine Kann-Vorschrift
handle. Unter Annahme der Richtigkeit der von der Vorinstanz genannten
Zinssätze werde diese nicht unerheblich bereichert, da der Zuschlag von
einem oder mehr Prozent auf den BVG-Mindestzinssatz keiner staatli-
chen Begründung zugänglich sei. Die Vorinstanz müsse nämlich an den
Arbeitnehmer nur die Beiträge, die mit dem BVG-Mindestzins verzinst
würden, zurückzahlen.
Die geforderten Beiträge für die Jahre 1991 und 1992 seien weiterhin
nicht nachvollziehbar. Das entsprechende Reglement beziffere nur die
Beiträge für Altersgutschriften und für Sondermassnahmen, nicht jedoch
die restlichen Beiträge.
Die Vorinstanz sei auf den ordentlichen Verfahrensweg zu verweisen, um
dort ihre Forderung umfassend prüfen zu lassen.
Die Ablehnung der Vorinstanz, sich die Forderung gegenüber den Arbeit-
nehmern abtreten zu lassen und keine Verrechnung vorzunehmen, sei
unverständlich für eine staatliche Einrichtung und verstosse gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben sowie gegen das Willkürverbot.
Aus Art. 12 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der VO Auffangeinrichtung er-
gebe sich eine Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen; sie stelle keine ge-
setzliche Grundlage zur Forderung der rückwirkenden Zinsen dar.
N.
Mit Quadruplik vom 19. November 2010 (BVGer act. 29) hielt die Vorin-
stanz an ihren Anträgen und Ausführungen in der Vernehmlassung und
der Duplik fest und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme, da nach
ihrer Ansicht ihr Standpunkt genügend klar dargelegt sei.
O.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 (BVGer act. 16) schloss die Instruktions-
richterin den Schriftenwechsel.
C-7809/2009
Seite 10
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Pro-
zessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Anfechtungsobjekt bildet die Beitragsverfügung der Vorinstanz vom
16. November 2009. Diese stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Ver-
waltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt
ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zu-
lässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorinstanz im
Sinn von Art. 33 Bst. h VGG, zumal diese im Bereich der beruflichen Vor-
sorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 BVG). Ei-
ne Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Inte-
resse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). D._______ als Präsident des Verwaltungs-
rates mit Einzelunterschrift ist zur Beschwerdeführung legitimiert.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG), und die Beschwerdeführerin hat den einver-
langten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Be-
schwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.4. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
C-7809/2009
Seite 11
E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs-
bestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V
315 E. 1.2).
Noch keine Anwendung finden somit die seit dem Erlass der
angefochtenen Verfügung in Kraft getretenen Änderungen des BVG.
1.5. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen,
die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145
E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Trotz ihrer Versuche, die Angelegenheit mit der Vorinstanz im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens zu klären, habe sie keine Auskunft erhalten.
Ferner habe die Vorinstanz ihre Substantiierungspflicht verletzt, indem sie
ihre Beitragsforderung nicht hinreichend begründet habe.
2.1. Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. auch Art. 26 ff.
VwVG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtli-
che Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber
auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von
Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen.
Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines
in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
C-7809/2009
Seite 12
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung we-
sentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be-
weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be-
einflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005
E. 3.1.3 und BGE 132 V 368 E. 3.1).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhö-
rung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streit-
entscheidung von Bedeutung ist, das heisst, die Behörde zu einer Än-
derung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387
E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine
– nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann
(BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V 297 E. 2h, RKUV 1992 Nr. U
152 S. 199 E. 2e).
2.2. Vorliegend kann weder der Beschwerde noch den Vorakten entnom-
men werden, inwiefern sich die Beschwerdeführerin um eine Klärung der
Angelegenheit im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bemüht hat und
ihr dies verweigert worden ist. Auf die Rüge, trotz einschlägiger Bemü-
hungen keine Auskunft erhalten zu haben, kann daher nicht abgestellt
werden.
2.3. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe bei
der Ausstellung der angefochtenen Verfügung ihre Begründungspflicht
verletzt. Sie macht geltend, die Beitragsforderung für das Ehepaar
B._______ und C._______ sei nicht genügend substantiiert, da die ent-
sprechenden Unterlagen fehlten, wie z.B. die in den Jahren 1991/1992
geltenden Reglemente der Vorinstanz, damit die Beitragssätze überprüft
werden könnten. Auch nach Einsicht in das in den Jahren 1991/1992 gel-
tende Reglement der Vorinstanz (insbesondere Art. 16 des Reglements)
sei es unmöglich, aufgrund der unvollständigen Datenlage die Rechnung
nachzuvollziehen. Auch die Berechnung der Zinsforderung lasse sich
nicht nachvollziehen.
C-7809/2009
Seite 13
2.3.1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen
grundsätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht han-
delt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht ver-
hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt,
und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie
auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über-
legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht,
dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(BGE I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, BGE 124 V 180
E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b).
2.3.2. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung wie folgt begründet:
"(…) 2. Dieser Rechtsvorschlag ist nicht begründet, da der Arbeitgeber
gemäss Verfügung verpflichtet ist, die in Rechnung gestellten Beiträge
und Kosten in der vorgeschriebenen Frist zu bezahlen. (…) 4. Die Stif-
tung Auffangeinrichtung BVG stellt fest, dass der Beitragsausstand nach
wie vor besteht. 5. Nach erneuter Prüfung der Forderung und der gegen
sie erhobenen Eiwendungen wird der schuldnerische Rechtsvorschlag
materiell als unbegründet anerkannt. (Die für zur Begründung des
Rechtsvorschlags aufgeführten Gründe sind unter materiellen Gesichts-
punkten unbeachtlich)."
Diese Begründung erlaubt es der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht,
die Verfügung sachgerecht anzufechten. Denn die Vorinstanz hat keine
materiellen Überlegungen und Berechnungen zur Begründung ihrer For-
derung dargelegt, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, dar-
an festzuhalten, dass der geforderte Betrag zu bezahlen sei.
2.3.3. Auch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hat die Vorinstanz ih-
re Forderung nicht hinreichend begründet, weshalb eine Herabsetzung
der Begründungspflicht in der Verfügung selbst nicht gerechtfertigt ist. Die
vorliegenden Akten der Vorinstanz enthalten - zusätzlich zu den Beitrags-
rechnungen vom 17. Juni 2008 (Beilage zur Vernehmlassung) und
C-7809/2009
Seite 14
17. August 2008 (weitere Beilage zur Duplik) - weder Auszüge aus den
Prämienkonti noch detaillierte Berechnungen der Prämien für die einzel-
nen Arbeitnehmenden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorin-
stanz diese Unterlagen auch der Beschwerdeführerin nicht hat zukom-
men lassen.
2.4. Somit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht
und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
verletzt hat.
2.5. Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Betroffene
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Hei-
lung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE I
193/04 vom 14. Juli 2006, BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung
der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist
im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Par-
tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG
vom 14. Juli 2006, I 193/04).
Die Vorinstanz hat ihre Forderung auch im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens nur dürftig begründet. Inwiefern die Beitragsforderung im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens gestützt auf die vorinstanzliche Akten
nachträglich nachvollzogen werden kann, wird ausnahmsweise – aus
prozessökonomischen Gründen – im Folgenden geprüft.
3.
3.1. In materieller Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin die
Beitragsflicht der Arbeitnehmenden B._______ und C._______,
D._______ und E._______, die Richtigkeit der Beitragsberechnungen, die
Erhebung rückwirkender Zinsen sowie des Verzugszinses; weiter bringt
sie vor, die allfällige Beitragsforderung betreffend B._______ und
C._______ sei verjährt, eventualiter werde die Beitragsforderung der Be-
schwerdeführerin gegenüber B._______ und C._______ an die Vorin-
stanz zediert, und diese habe sie mit der Forderung der Arbeitnehmenden
C-7809/2009
Seite 15
gegenüber der Vorinstanz zu verrechnen. Diese Rügen sind nachfolgend
zu prüfen.
3.2. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, das Ehepaar
B._______ und C._______ habe keine Kenntnisse von ihren Altersgutha-
ben gehabt und diese daher auch nicht eingefordert. Die Vorinstanz habe
das Guthaben ohne Abklärungen von B._______ an den Sicherheitsfonds
überwiesen und somit treuwidrig gehandelt.
Die gerügte Überweisung von Altersguthaben an den Sicherheitsfonds
wird vom vorliegenden Anfechtungsobjekt, der Beitragsverfügung vom
16. November 2009 mit Aufhebung des Rechtsvorschlags, nicht erfasst,
weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie nicht für die Beiträge des
Ehepaars B._______ und C._______, als vormalige Hauptaktionäre (Prä-
sident und Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin), ver-
antwortlich sei, da es inzwischen einen Aktionärswechsel gegeben habe
und die Arbeitnehmerbeiträge dem Ehepaar B._______ und C._______
vom Lohn nicht abgezogen worden seien. Die Beiträge seien daher beim
Ehepaar B._______ und C._______ einzufordern.
Zudem würden die geforderten Beiträge für D._______ von lediglich
Fr. 884.- keinen Sinn machen und seien offensichtlich aufgrund einer
einmaligen Bonuszahlung im Jahr 2004 entstanden.
Auch die Beiträge für E._______ seien gemäss Beschwerdeführerin nicht
zu zahlen, da die als Hausfrau tätige E._______ explizit auf Pensions-
kassenbeiträge verzichtet habe. Auch die Beitragsforderung bezüglich
E._______ reduziere sich im Übrigen um den Arbeitnehmeranteil.
4.2. Die Vorinstanz führt dazu im Wesentlichen aus, gemäss den Lohnbe-
scheinigungen der SVA Zürich sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführe-
rin ab dem 1. Januar 1991 dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmen-
den Löhne entrichtet habe. Eine Vorsorgeversicherung habe aber nur für
den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis 29. Februar 1996 bei der Winter-
thur Columna bestanden. Die Beitragsverfügung erfolge daher zu Recht.
Im Weiteren sei im Bereich des BVG-Obligatoriums ein Verzicht auf BVG-
Beiträge nicht möglich und daher unbeachtlich.
C-7809/2009
Seite 16
4.3.
4.3.1. Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1
BVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindest-
lohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Der Bundesrat kann
Abweichungen zulassen. Nach Art. 9 BVG kann der Bundesrat unter an-
derem die in Art. 7 BVG erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der
einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen.
Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unterstehen
somit bei Erreichen der folgenden Jahreslöhne der obligatorischen Versi-
cherung: Fr. 19'200.- für das Jahr 1991, Fr. 21'600.- für das Jahr 1992,
Fr. 22'560.- für die Jahre 1993 und 1994, Fr. 23'280.- für die Jahre 1995
und 1996, Fr. 23'880.- für die Jahre 1997 und 1998, Fr. 24'120.- für die
Jahre 1999 bis 2000, Fr. 24'720.- für die Jahre 2001 und 2002,
Fr. 25'320.- für die Jahre 2003 und 2004, Fr. 19'350.- für die Jahre 2005
und 2006, Fr. 19'890 für die Jahre 2007 und 2008 (Art. 2 Abs. 1 BVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen
von Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2, SR 831.441.1]).
Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG wie auch
zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der massge-
bende Lohn nach AHVG heranzuziehen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Die Vorin-
stanz ist demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse ge-
bunden und hat darauf abzustellen (vgl. zur Massgeblichkeit der Jahres-
abrechnung der zuständigen Ausgleichskasse BGE 115 1b 37 E. 3c-d).
Massgebender Jahreslohn ist der Lohn, den ein Arbeitnehmer bei ganz-
jähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 7 BVG). Ausgenommen von
der obligatorischen Versicherung sind u.a. Arbeitnehmende mit einem be-
fristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten sowie Arbeitneh-
mende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche
Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine
selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 Bst. b und c BVV2).
4.3.2. Es gehört zu den Aufgaben der Arbeitgeberin, die rechtliche Situa-
tion zu kennen bzw. nötigenfalls zu klären, und sie ist dafür verantwort-
C-7809/2009
Seite 17
lich, sich bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen einer BVG-
Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Aus-
gleichskasse ist zwar für die Kontrolle zuständig, trägt aber nicht die Ver-
antwortung für den Anschluss der Arbeitgeberin an eine BVG-
Vorsorgeeinrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2A.461/2006
vom 2. März 2007 E. 4.5 m.w.H.). Die Arbeitgeberin ist gemäss Art. 10
Satz 1 BVV 2 verpflichtet, der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungs-
pflichtigen Arbeitnehmenden zu melden und alle Angaben zu machen, die
zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig
sind.
4.3.3. Die Vorinstanz hat sich korrekterweise auf die Angaben der Aus-
gleichskasse Zürich (SVA Zürich) gestützt (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG, Art. 3a
BVV2). Die Beschwerdeführerin wurde rückwirkend per 1. Januar 1991
an die Stiftung BVG angeschlossen, weshalb ihr auch die Beiträge ab
diesem Zeitpunkt in Rechnung zu stellen sind (vgl. Anschlussbedingun-
gen Ziff. 4).
4.3.4. Wie die Vorinstanz zur Recht festhält, besitzt die Beschwerdeführe-
rin als Aktiengesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die BVG-
Beiträge gehen daher nicht zu Lasten der "Inhaber" resp. der Aktionäre,
sondern sind von der Gesellschaft selbst geschuldet. Zudem ist für die
Frage der Beitragspflicht der Gesellschaft nicht von Bedeutung, ob ein
neuer Allein- oder Hauptaktionär Kenntnis von den betreffenden Ge-
schäftsvorfällen hatte.
Soweit die Löhne von B._______ und C._______ für die Jahre 1991 und
1992 das BVG-rechtliche Minimum von Fr. 19'200.- bzw. Fr. 21'600.-
überschritten haben, was nicht bestritten wird, besteht demnach eine Bei-
tragspflicht für die obligatorische berufliche Vorsorge. Die diesbezügli-
chen Einwände der Beschwerdeführerin gehen daher fehl.
Für die Jahre 1991 und 1992 befinden sich keine Jahresabrechnungen
der SVA Zürich bei den Akten.
4.3.5. Gemäss Auszug der SVA Zürich meldete die Beschwerdeführerin
für den Arbeitnehmer D._______ folgende Löhne: für Januar bis Dezem-
ber 2004 Fr. 26'500.-, für Januar bis Dezember 2005 Fr. 16'500.-, für Ja-
nuar bis Dezember 2006 Fr. 4'000.-, jeweils mit dem Vermerk "Bonus".
Diese Bezüge wurden als AHV-pflichtig qualifiziert und von der Arbeitge-
berin unterschriftlich bestätigt (Beilage 12).
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Seite 18
Die Vorinstanz stützte sich zur Ermittlung des beitragspflichtigen Lohns
gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG richtigerweise auf die Angaben der SVA Zürich.
Der Arbeitnehmer D._______ erwarb demnach im Jahr 2004 mehr als
den Mindestbetrag von Fr. 19'350.- (vgl. E. 4.3.1), weshalb er gemäss
Art. 7 Abs. 1 BVG der obligatorischen Versicherung unterstand.
4.3.6. Die Lohnbezüge von E._______ überstiegen in den Jahren 2005
und 2006 den Mindestlohn von Fr. 19'350.- bei einem Verdienst von
Fr. 22'394.- für das Jahr 2005 und Fr. 22'844.- für das Jahr 2006 (vgl.
Jahresabrechnungen der SVA Zürich, Vernehmlassungsbeilage Nr. 12).
Für die Jahre 2007 und 2008 befinden sich keine Jahresabrechnungen
der SVA Zürich bei den Akten.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angibt, E._______
habe im Jahr 2007 einen Bruttolohn von Fr. 19'000.- erzielt und sei im
Jahr 2008 ausgetreten, ist sie auf Folgendes hinzuweisen: Tritt ein Ar-
beitnehmer während eines Jahresverlaufs aus, so ist von seinem Jahres-
lohn auszugehen, den er erzielen würde (vgl. Art. 7 BVG).
Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, E._______ habe auf Pensions-
kassenbeiträge verzichtet. Dieser Einwand geht fehl, denn es handelt
sich vorliegend um eine obligatorische Versicherung, auf die nicht ver-
zichtet werden kann (Art. 2 Abs. 1 BVG, wobei sich der massgebende
Jahreslohn auf die für die betreffenden Jahre geltenden Verordnungsbe-
stimmungen stützt; siehe dazu E. 4.3.1).
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin erhebt die Einrede der Verjährung. Die ge-
richtliche Praxis betreffend die Verjährung widerspreche betreffend
Zwangsanschlüsse allgemeinen Grundsätzen der Rechtsordnung, insbe-
sondere dem Grundsatz, wonach staatliches Handeln verhältnismässig
sein müsse. Es entstehe die stossende Situation, dass für Beitragsnach-
forderungen keine absolute Verjährung bestehe, wohl aber für Verant-
wortlichkeitsansprüche gegenüber denjenigen Personen, die für die
Nichteinzahlung verantwortlich seien. Art. 41 Abs. 2 BVG verweise auf
das Obligationenrecht, weshalb für die Beitragsforderungen von einer 10-
jährigen absoluten Verjährungsfrist auszugehen sei. Der Beginn der rela-
tiven Verjährung ab dem Zwangsanschluss möge noch verhältnismässig,
nicht aber, dass die Ausgleichskasse mit der Anschlusskontrolle ewig zu-
C-7809/2009
Seite 19
warten könne (vorliegend: 16 Jahre) und keine absolute Verjährungsregel
angewendet werde. Eine Änderung der Gerichtspraxis sei daher nötig.
5.2. Die Vorinstanz führt aus, dass gemäss Rechtsprechung die vorlie-
gend ausstehenden Beiträge mit Rechtskraft der Zwangsanschlussverfü-
gung vom 9. Mai 2008 fällig geworden sind, mit der Anschlussverfügung
die fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat und diese mit
Betreibung vom 10. Dezember 2008 unterbrochen worden ist.
5.3. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts wird mit dem rückwir-
kenden Zwangsanschluss gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG ein neues Rechts-
verhältnis begründet, aufgrund dessen der Arbeitgeber der (neuen) Vor-
sorgeeinrichtung die gesamten Beiträge ab diesem Zeitpunkt schuldet.
Vorsorgebeiträge für frühere Jahre werden daher erst mit dem zwangs-
weisen Anschluss des Arbeitgebers an die Auffangeinrichtung fällig, wes-
halb die Verjährungsfrist auch erst in diesem Zeitpunkt zu laufen begin-
nen kann. Der Zwangsanschlussverfügung nach Art. 11 Abs. 6 BVG
kommt gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen konstitutiver Cha-
rakter und nicht etwa Feststellungscharakter zu (BGE 136 V 73 E. 3.2.1;
BGer 9C_655/2008 E. 4.3 vom 2. September 2009, publiziert in SVR
2010 BVG Nr. 2 S. 4; Urteil des BVGer C-6123/2007 E. 5.4 vom
3. Dezember 2008). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
5.4. Die 5-jährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Prämien-
beiträge hat im vorliegenden Fall mit dem Erlass der Verfügung vom
9. Mai 2008 betreffend den Zwangsanschluss zu laufen begonnen. Dem-
nach ist die Beitragsforderung für die Beitragsjahre 1991 bis 2008 entge-
gen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht verjährt. Dies bedeutet,
dass die Vorinstanz die Beiträge rückwirkend seit dem Jahr 1991 zu
Recht eingefordert hat.
6.
Die Beschwerdeführerin bezweifelt die Korrektheit der Beitragsforderun-
gen und macht geltend, diese liessen sich mangels Begründung durch
die Vorinstanz und mangels Zustellung sämtlicher einschlägiger, sach-
notwendiger Unterlagen nicht überprüfen.
6.1. Die Vorinstanz hat es sowohl während des Verwaltungs- als auch
des Beschwerdeverfahrens unterlassen, die konkrete Berechnung der
rückwirkenden Beitragsforderungen, bezogen auf die einzelnen Arbeit-
nehmenden und Beitragsjahre, beizubringen. Sie hat sich vielmehr darauf
C-7809/2009
Seite 20
beschränkt anzuführen, die Höhe der Beitragsforderungen liesse sich aus
den gesetzlichen Bestimmungen und den Akten ermitteln. Die eingereich-
ten Unterlagen sind jedoch unvollständig; für die Überprüfung der ge-
schuldeten Beiträge fehlen ausser den Berechnungen der Vorinstanz
betreffend den rückwirkenden Eintritt der einzelnen Arbeitnehmenden
auch die Jahresabrechnungen der SVA Zürich für die Jahre 1991, 1992,
2007 und 2008, die amtlich genehmigten Tarife für die Beiträge betreffend
die Risiken Tod und Invalidität, auf die sie verwiesen hat, die Sätze für
den rückwirkend berechneten Verzugszins und die Daten, ab denen die
Vorinstanz den Verzugszins berechnet hat.
6.2. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann demnach nicht über-
prüft werden, ob die Vorinstanz die geforderten Prämienbeiträge für die
einzelnen Arbeitnehmenden und Beitragsjahre korrekt ermittelt hat.
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtmässigkeit der Erhebung
von rückwirkenden Zinsen im Umfang von Fr. 19'558.-. Sie macht gel-
tend, die Rechtsprechung des Bundesgerichts weiche von der grundsätz-
lichen Regelung betreffend Fälligkeit gemäss Gesetz (Art. 66 Abs. 4 BVG)
oder Anschlussbedingungen (Ziff. 4 Abs. 6) ab und nenne als Zeitpunkt
für die Fälligkeit von ausstehenden Beiträgen früherer Jahre und damit
auch für den Beginn der Verjährung den Anschluss an die Auffangeinrich-
tung. Gemäss Ziffer 4 Abs. 7 der Anschlussbedingungen würden Ver-
zugszinsen nur dann gefordert, wenn ein Arbeitgeber eine Mahnung nicht
beachtet habe. Vorliegend habe die Arbeitgeberin jedoch keine Mahnung
erhalten. Die Vorinstanz arbeite mit zwei Fälligkeitsterminen und handle
somit offensichtlich widersprüchlich. Für die Berechnung der rückwirken-
den Zinsen gehe sie von den Jahren seit dem rückwirkenden Anschluss
ab 1991 aus, wobei gemäss mündlicher Aussage eines Mitarbeitenden
der Vorinstanz die Fälligkeitstermine 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und
1. Januar gemäss Anschlussbedingungen massgebend seien. Hingegen
gehe die Vorinstanz für die Frage der Verjährung davon aus, die Beiträge
seien erst im Zeitpunkt des Zwangsanschlusses, d.h. in concreto am
8. Juni 2008, fällig geworden. Dies sei widersprüchlich, denn es könne
nur einen Fälligkeitstermin geben; entweder sei die gesamte Forderung
verjährt, oder die Verzugszinsen könnten erst seit der Rechtskraft des
Zwangsanschlusses gefordert werden. Im zweiten Fall wäre der Verzugs-
zins nur für den Zeitraum vom 8. bis 17. Juni 2008 geschuldet (ab
Rechtskraft des Anschlusses bis Datum der Beitragsrechnung).
C-7809/2009
Seite 21
Ferner behaupte die Vorinstanz, die rückwirkenden Zinsen könnten er-
rechnet werden, indem man entweder den BVG-Mindestsatz zuzüglich
1% oder die gemäss Obligationenrecht gültigen Zinsen nehme. Durch
das Anbieten einer Alternative liesse sich aber kein eindeutiges Ergebnis
errechnen, weshalb die Forderung nicht einwandfrei nachgeprüft werden
könne. Die Beschlüsse des Stiftungsrates bezüglich des Verzugszinssat-
zes lägen nicht vor. Zudem handle es sich bei Art. 4 Abs. 6 der An-
schlussbedingungen um eine Kann-Vorschrift. Letztlich werde die Vorin-
stanz, bei Annahme der Richtigkeit der von ihr genannten Zinssätze, be-
reichert, da der Zuschlag von einem oder mehr Prozent auf den BVG-
Mindestzinssatz keiner sachlichen Begründung zugänglich sei. Die Vorin-
stanz müsse nämlich an den Arbeitnehmer nur die Beiträge, die mit dem
BVG-Mindestzins verzinst würden, zurückzahlen.
7.2. Die Vorinstanz verweist für die gesetzliche Grundlage zur Erhebung
der rückwirkenden Zinsen auf Art. 12 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der
VO Auffangeinrichtung und Art. 102 Abs. 2 OR.
7.3. Der Arbeitgeber schuldet der Vorinstanz die gesamten Beiträge. Für
nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung nach
Art. 66 Abs. 2 BVG Verzugszinsen verlangen. Der Arbeitgeber überweist
der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge bis spätestens zum Ende
des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das
die Beiträge geschuldet sind (Art. 66 Abs. 4 BVG).
Der Zwangsanschluss eines Arbeitgebers an die Auffangeinrichtung er-
folgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 6 BVG). Nach Art. 12 BVG schuldet der Ar-
beitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge
samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz,
wenn die Auffangeinrichtung gesetzliche Leistungen an Arbeitnehmende
(oder ihre Hinterlassenen) zu erbringen hat in Fällen, in denen sich der
Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat.
Nach Art. 2 VO Auffangeinrichtung wird ein Arbeitgeber von Gesetzes
wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmenden der Auf-
fangeinrichtung angeschlossen, wenn der gesetzliche Anspruch eines Ar-
beitnehmenden auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistungen zu ei-
nem Zeitpunkt entsteht, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorge-
einrichtung angeschlossen ist.
C-7809/2009
Seite 22
Der Arbeitgeber hat der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem Ge-
setz unterstellten Arbeitnehmenden von dem Zeitpunkt an zu entrichten,
von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein
müssen (Art. 3 Abs. 1 VO Auffangeinrichtung). Der Verzugszins entspricht
dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge gefor-
derten Zinssatz (Art. 3 Abs. 2 VO Auffangeinrichtung).
Gemäss Art. 4 Abs. 6 der Anschlussbedingungen "… werden die Beiträge
vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt, sind jeweils am
1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig und zahlbar innert
30 Tagen nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung kann die Stiftung Zin-
sen auf die ausstehenden Beiträge erheben. Ausstehende Beiträge wer-
den gemahnt. Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, fordert
die Stiftung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die
Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen
und ab Fälligkeit der Beiträge berechnet".
7.4. Gesetzliche Grundlage für die rückwirkende Erhebung von Verzugs-
zinsen ist vorliegend somit Art. 12 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 und 2 VO Auffangeinrichtung.
Gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Anschlussverfügung vom 9. Mai
2008 wurde die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 1991 an-
geschlossen, und wie dargelegt schuldet sie der Vorinstanz rückwirkende
Prämienbeiträge seit dem 1. Januar 1991, für die Jahre 1991 und 1992
namentlich für die bereits ausgetretenen Arbeitnehmenden B._______
und C._______.
Die Vorinstanz ist damit grundsätzlich berechtigt, für die geschuldeten
Prämienbeiträge vergangener Jahre rückwirkende Beiträge samt Ver-
zugszinsen und einem Zuschlag als Schadenersatz zu erheben.
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemängelt, ist den Akten jedoch
weder zu entnehmen, welche Verzugszinssätze der Stiftungsrat für die
Jahre 1991 bis 2008 festgesetzt, noch welche Verzugszinssätze die Vor-
instanz berechnet, noch welche Fälligkeitsdaten sie ihrer Berechnung der
Verzugszinsen zugrunde gelegt hat. Die Zinsforderung der Vorinstanz
kann daher vorliegend nicht überprüft werden.
C-7809/2009
Seite 23
8.
8.1. Die Vorinstanz hat ferner gemäss Betreibungsbegehren vom
10. Dezember 2008 und Beitragsverfügung vom 16. November 2009 auf
dem Betrag von Fr. 50'793.- einen Zins zu 5 % seit dem 2. Dezember
2008 eingefordert.
Sie verweist auch für die Begründung dieser Verzugszinse auf Art. 12
Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 28. August 1985
über die Ansprüche der Auffangeinrichtung und Art. 102 Abs. 2 OR. Im
Weiteren besage Art. 4 Abs. 7 der Anschlussbedingungen, dass die Vor-
instanz die Beiträge zuzüglich Zinsen nach erfolgloser Mahnung einforde-
re, womit die Geltendmachung auf dem Betreibungsweg gemeint sei.
Spätestens die Betreibung stelle eine Mahnung im Rechtssinne dar. Die
Verzugszinsen seien somit ab Fälligkeit geschuldet, also ab dem
2. Dezember 2008.
8.2. Nach dem mit Verfügung vom 9. Mai 2008 erfolgten Zwangsan-
schluss konnte die Vorinstanz die Prämien inkl. Verzugszins und Zu-
schlag gemäss Art. 12 BVG für die vergangenen Jahre, in denen die Be-
schwerdeführerin ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen war, erst-
mals in Rechnung stellen, was sie am 17. Juni 2008 getan hat.
Gesetzliche Grundlage für die Erhebung dieser Verzugszinse ist Art. 66
Abs. 2 BVG. Art. 4 Abs. 6 der Anschlussbedingungen legt das Vorgehen
der Vorinstanz bei nicht bzw. nicht rechtzeitiger Bezahlung durch den an-
geschlossenen Arbeitgeber fest. Die Stiftung kann danach bei verspäteter
Zahlung Zinsen auf den ausstehenden Beiträgen erheben. Ausstehende
Beiträge werden gemahnt. Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht be-
achtet, fordert die Stiftung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und
Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten
Verzugszinssätzen und ab Fälligkeit der Beiträge berechnet.
Die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich berechtigt, auf einer rechtmäs-
sig in Betreibung gesetzten Forderung Verzugszinse zu verlangen. Die
Höhe des Zinssatzes entspricht nach Art. 3 Abs. 2 VO Auffangeinrichtung
dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge gefor-
derten Zinssatz. Soweit vorliegend kein solcher Zinssatz festgelegt wur-
de, wäre ersatzweise Art. 104 Abs. 1 OR anzuwenden, wonach der
Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, Verzugszinse
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Seite 24
zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen hat (vgl. Urteil des BVGer
C-2381/2006 E. 7.4 vom 27. Juli 2007 mit weiteren Hinweisen).
Zu beachten ist ferner, dass ein Schuldner, der mit der Bezahlung von
Zinsen im Verzug ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung an (in
casu 10. Dezember 2010) Verzugszinse zu bezahlen hat (Art. 105 Abs. 1
OR). Grundsätzlich dürfen von Verzugszinsen nach Art. 105 Abs. 3 OR al-
lerdings keine Verzugszinse berechnet werden, wobei diese Bestimmung
dispositiver Natur ist und insbesondere im Rahmen eines Kontokorrent-
verhältnisses (Art. 117 Abs. 2 OR) oder bei spezialgesetzlicher Regelung
keine Anwendung findet. Aufgrund der vorliegenden unvollständigen Ak-
tenlage lässt sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht ermitteln.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz gemäss ihren eige-
nen Anschlussbedingungen die Beschwerdeführerin vor Anhebung der
Betreibung zu mahnen hat, woran sie sich zu halten hat.
9.
9.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr stünde eine Forderung
gegenüber den Arbeitnehmenden im Umfang ihrer Beitragsanteile zu.
Diese belaufe sich auf die Hälfte der geforderten Beiträge, ausmachend
Fr. 29'408.-. Die Beschwerdeführerin zediere diese Forderung an die Vor-
instanz, welche diese in der Folge mit Leistungsansprüchen der Versi-
cherten verrechnen könne. Die Forderung der Vorinstanz gegenüber der
Beschwerdeführerin reduziere sich daher in diesem Umfang. Indem die
Vorinstanz diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen habe, habe sie
den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
9.2. Die Vorinstanz führt dazu aus, es sei grundsätzlich möglich, eine Ab-
tretung der nicht vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge an die
Vorinstanz vorzunehmen, die Vorsorgeeinrichtung könne jedoch nicht da-
zu gezwungen werden. Vorliegend verzichte sie auf die Abtretung der
Forderung.
9.3. Der Arbeitgeber ist gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG Schuldner der ge-
samten Beiträge. Er muss für die vollständige und rechtzeitige Bezahlung
der Beiträge besorgt sein und trägt auch das Ausfallrisiko. Er kann ge-
genüber der Vorsorgeeinrichtung nicht die Uneinbringlichkeit der Arbeit-
nehmerbeiträge geltend machen (JÜRG BRECHBÜHL in: Schnei-
der/Geiser/Gächter, Bern 2010, Handkommentar zum BVG und FZG,
Rz. 30 zu Art. 66).
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Grundsätzlich kann eine Arbeitgeberin ihre Forderungen gegenüber den
Arbeitnehmenden an die Vorsorgeeinrichtung zedieren, wobei die dabei
die allgemeinen Abtretungsregeln gemäss Art. 164 ff. OR gelten. Die Ab-
tretung ist jedoch kein einseitiges Rechtsgeschäft des Gläubigers. Viel-
mehr ist sie ein Verfügungsvertrag zwischen dem Gläubiger einer Forde-
rung und einem Dritten, worin vereinbart wird, dass der Dritte anstelle des
bisherigen Gläubigers neuer Gläubiger werde (vgl. GAUCH/SCHLUEP,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil II, 9. Auflage, Zürich
2008, Rz. 3407ff.). Es braucht also für eine rechtmässige Zession die Zu-
stimmung der Vorinstanz als Dritter, wobei sie eine Ablehnung gegenüber
dem Gläubiger der Forderung nicht begründen muss.
Vorliegend ist die Vorinstanz mit der beantragten Zession nicht einver-
standen, weshalb die Zession nicht zustande gekommen ist. Die ein-
schlägigen Rügen der Beschwerdeführerin gehen somit fehl.
10.
10.1. Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin die Verrechnung der
Beitragsausstände mit bei der Vorinstanz geführten Freizügigkeitskonten
für E._______, D._______ und E._______ sowie die Verrechnung der
Beitragsforderungen mit Schadenersatzansprüchen gegenüber dem
Ehepaar B._______ und C._______.
10.2. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Bestimmung betreffend
Verrechnung von Beitragsausständen mit Altersguthaben eine Kann-
Vorschrift sei. Die Vorinstanz verzichte vorliegend auf die Verrechnung,
weil die betroffenen Personen mittlerweile aus der Firma ausgeschieden
seien.
10.3. Gemäss Art. 120 OR können zwei Personen, die einander Geld-
summen schulden, jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig
sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
Vorliegend fehlt es an der Gegenseitigkeit der Forderungen, da die Vorin-
stanz eine Beitragsforderung gegenüber der Beschwerdeführerin hat, und
nicht gegenüber deren Arbeitnehmenden. Eine Verrechnung mit allfälligen
Leistungsansprüchen der Arbeitnehmenden gegenüber der Vorinstanz
fällt daher ausser Betracht.
10.4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Gleichbe-
handlungsgebot sowie das Gebot des loyalen und vertrauenswürdigen
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Verhaltens verletzt, indem sie entgegen ihrer eigenen Praxis die Bei-
tragsausstände nicht mit Altersguthaben und Schadenersatzansprüchen
verrechnet habe. Sie legt als Begründung ein leeres Formular der Vorin-
stanz für solche Verrechnungserklärungen bei.
Aufgrund der Akten ist keine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführe-
rin durch die Vorinstanz auszumachen. Wie die Vorinstanz richtig fest-
gehalten hat, handelt es sich bei der Regelung um eine Kann-Vorschrift.
Die Vorinstanz hat ihre Gründe, die gegen eine Verrechnung sprechen,
nachvollziehbar dargelegt. Die Rügen der Willkür und der Verletzung des
Vertrauensgrundsatzes sind daher nicht gerechtfertigt.
11.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Vorinstanz die Kosten für
den Zwangsanschluss und die Rechnungsstellung nicht genügend sub-
stantiiert habe, weshalb sie bestritten würden.
Die Vorinstanz äusserte sich im Beschwerdeverfahren dazu nicht weiter.
11.1. Gemäss Beitragsrechnung vom 17. Juni 2008 stellte die Vorinstanz
Kosten für die Zwangsanschlussverfügung von Fr. 450.- sowie Gebühren
für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- in Rechnung.
Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach Abs. 2 Bst. a (Zwangsanschluss) und Bst. b (An-
schluss von Arbeitgebern auf deren Begehren), Art. 12 Abs. 2 BVG (Bei-
träge, Zinsen und Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor
dem Anschluss) Verfügungen erlassen, welche vollstreckbaren Urteilen
im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind.
Die Vorinstanz war in der Folge befugt, auf der Grundlage ihres Kosten-
reglements, gültig ab dem 1. Januar 2005, welches Bestandteil der An-
schlussbedingungen bildet, zur Deckung von ausserordentlichen admi-
nistrativen Umtrieben Gebühren von Fr. 450.- für den Erlass der Zwangs-
anschlussverfügung und von Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangs-
anschlusses zu erheben (Anhang zu den Anschlussbedingungen zur
Zwangsanschlussverfügung). Sie hat diese Kosten richtigerweise separat
ausgewiesen.
11.2. Die Vorinstanz hat mit Beitragsabrechnung vom 17. Juni 2008 einen
Betrag von Fr. 800.- für die Kosten der rückwirkenden Rechnungsstellung
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Seite 27
in Rechnung gestellt. Die Vorinstanz verweist in ihren Stellungnahmen
bezüglich dieser Gebühren auf ihre Anschlussbedingungen.
Aufgrund des Kostenreglements, ist die Vorinstanz befugt, für rückwir-
kende Rechnungsstellung pro versicherte Person und Jahr eine Gebühr
von Fr. 100.- zu verlangen, im Minimum aber Fr. 200.-.
Gemäss Aktenlage sind rückwirkend zu versichern: im Jahr 1991 2 Per-
sonen, im Jahr 1992 2 Personen, im Jahr 2004 3 Personen, im Jahr 2005
3 Personen, im Jahr 2006 3 Personen. Die Anzahl der zu versichernden
Personen für die Jahre 2007 und 2008 kann den Akten nicht entnommen
werden, da die einschlägigen Jahresabrechnungen der SVA Zürich wie
auch diesbezügliche Angaben der Vorinstanz fehlen.
Die Berechnung der Vorinstanz kann somit nicht nachvollzogen werden.
12.
12.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die mit angefochtener Beitragsverfü-
gung vom 16. November 2009 erhobenen Mahn- und Inkassokosten von
Fr. 150.- seien nicht substantiiert und würden daher bestritten.
Die Vorinstanz äussert sich zur Erhebung dieser Kosten nicht.
12.2. Die Vorinstanz ist gestützt auf das Kostenreglement der Anschluss-
bedingungen grundsätzlich befugt, Mahn- und Inkassokosten für nicht
bezahlte Beitragsabrechnungen und für den Aufwand im Zusammenhang
mit der Betreibung in Rechnung zu stellen. Gemäss Kostenreglement der
Vorinstanz können für eine eingeschriebene Mahnung Fr. 50.- eingefor-
dert werden. Eine solche Kostenerhebung ist jedoch nur zulässig, wenn
die Vorinstanz auch tatsächlich gemahnt hat. Die Vorakten der Vorinstanz
enthalten jedoch keine Mahnung, die Beschwerdeführerin gibt an, keine
solche erhalten zu haben und die Vorinstanz behauptet nicht, die Be-
schwerdeführerin gemahnt zu haben.
Die Mahngebühr von Fr. 50.- wurde daher zu Unrecht eingefordert.
12.3. Mit der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2009 hat die
Vorinstanz den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 51'064.- aufgehoben,
umfassend unter anderem die Betreibungskosten von Fr. 121.- (Ziff. 6 der
Beitragsverfügung).
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Gemäss Zahlungsbefehl vom 17. Dezember 2008 betragen die Kosten
des Zahlungsbefehls Fr. 100.- und die weiteren Zustellkosten Fr. 21.-, to-
tal Fr. 121.-.
Die Betreibungskosten hat nach Art. 68 Abs. 1 erster Satz des Bundesge-
setzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) der Schuldner zu tragen. Die Kosten des Zahlungsbefehls sind
von der Vorinstanz als Gläubigerin vorzuschiessen (Art. 68 Abs. 1 zweiter
Satz SchKG). Die endgültige Belastung der Beschwerdeführerin als
Schuldnerin mit Betreibungskosten hängt vom Ausgang des Betreibungs-
verfahrens ab (Pra 73 Nr. 195). Der Rechtsvorschlag wirkt nicht gegen
die (amtlichen) Betreibungskosten, und diese von der Vorinstanz vorzu-
schiessenden Kosten können nicht in die Aufhebung des Rechtsvor-
schlags einbezogen werden (Urteil des BVGer C-2381/2006 E. 8 vom
27. Juli 2007).
13.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Forderung der Vorinstanz
gemäss angefochtener Verfügung mangels hinreichender Begründung
und mangels vollständiger Akten nicht nachvollzogen werden kann. Die
Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht in schwerwiegender Weise ver-
letzt, und eine Heilung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
möglich (vgl. Urteil des BVGer C-6034/2009 E. 4.3.2 vom 20. Januar
2010).
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, und die Sache ist zum Erlass
einer neuen Verfügung mit einer den gesetzlichen Anforderungen genü-
genden Begründung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
14.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfah-
ren und eine allfällige Parteientschädigung.
14.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführe-
rin eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ist ihr zurückzuerstatten.
14.2. Der Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
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Seite 29
zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen.
Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
notwendige Auslagen der Partei. Die Parteientschädigung wird nach dem
notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen,
und der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens
Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-. In diesen Stundenansätzen ist die
Mehrwertsteuer nicht enthalten. Der Rechtsvertreter reichte keine Kos-
tennote ein. Für den vorliegenden Fall erscheint mit Blick auf den getätig-
ten Aufwand eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer [Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehr-
wertsteuer {Mehrwertsteuergesetz, SR 641.20} in der Fassung vom
12. Juni 2009 gültig bis 31. Dezember 2010]) als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und
die Beitragsverfügung vom 16. November 2009 aufgehoben.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Durchführung ei-
nes rechtskonformen Verwaltungsverfahrens und zum Erlass einer neuen
Verfügung mit einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Be-
gründung.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 2'800.- zu zahlen.
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Seite 30
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 9 138 385)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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