Abtei lung II I
C-7810/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Elena Avenati-
Carpani,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
vertreten durch Advokatin Catherine Fürst,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7810/2007
Sachverhalt:
A.
Am 18. November 1996 reiste die aus Kamerun stammende Be-
schwerdeführerin (geb. 1953) unter Angabe einer falschen Identität in
die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde am 18. Au-
gust 1997 rechtskräftig abgewiesen. Am 20. Dezember 1998 verliess
die Beschwerdeführerin – unter ihrer richtigen Identität – die Schweiz
wieder.
B.
Am 29. Dezember 1998 ersuchte sie bei der Schweizer Botschaft in
Yaundé/Kamerun um Bewilligung der Einreise zum Zwecke der Heirat
mit dem Schweizer Bürger B._______ (geb. 1944). In der Folge wurde
die Einreise bewilligt und die Heirat fand am 30. August 1999 statt.
Gestützt auf diese Ehe erhielt die Beschwerdeführerin eine Auf-
enthaltsbewilligung, welche regelmässig verlängert wurde, letztmals
bis zum 29. August 2007.
C.
Am 20. Februar 2001 informierte die Beschwerdeführerin die Einwoh-
nerdienste Basel-Stadt (im Folgenden: Einwohnerdienste) über einen
Wohnungswechsel, der nur sie selbst betraf. Im Rahmen des anhängig
gemachten Eheschutzverfahrens bestätige das Zivilgericht Basel-Stadt
mit Verfügung vom 21. Februar 2001 das seit Februar 2001 bestehen-
de Getrenntleben der Ehegatten. Am 15. Februar 2002 reichte der
Ehemann Scheidungsklage ein, die allerdings mit Urteil des Zivil-
gerichts Basel-Stadt vom 6. Dezember 2002 abgewiesen wurde.
Im Zusammenhang mit der anstehenden Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung forderten die Einwohnerdienste sowohl die Beschwer-
deführerin als auch ihren Ehemann auf, zu den Gründen des Getrennt-
lebens und zu einer allfällig geplanten Ehescheidung bzw. Wiederauf-
nahme der ehelichen Gemeinschaft Stellung zu nehmen. Mit schriftli-
cher Eingabe vom 20. September 2004 liess der Ehemann verlauten,
die Trennung sei aufgrund der Tätlichkeiten seitens seiner Ehefrau und
wegen sich widersprechender Lebensauffassungen erfolgt. Im Übrigen
habe er am 23. Juni 2004 erneut Scheidungsklage eingereicht. Dem-
gegenüber führte die Beschwerdeführerin im Oktober 2004 aus, zur
Trennung sei es aufgrund von Differenzen in finanziellen Angelegen-
heiten gekommen. Ihr Ehemann habe das ganze Geld von ihrem Konto
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abgehoben. Im Weiteren erklärte sie, dass anlässlich des Vermittlungs-
verfahrens betr. Ehescheidung vom 24. September 2004 beide Ehegat-
ten bestätigt hätten, die Ehe nicht fortführen zu wollen.
Am 20. Mai 2005 teilten die Einwohnerdienste der Beschwerdeführerin
mit, dass ihre Aufenthaltsbewilligung verlängert werde. Dagegen sei
die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht möglich, da die Auf-
lösung der ehelichen Gemeinschaft vor Ablauf von fünf Jahren erfolgt
sei. Mit Urteil vom 3. Dezember 2005 wurde die Ehe rechtskräftig
geschieden.
D.
Am 28. Juli 2006 unterbreiteten die Einwohnerdienste die erneute Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung – um welche die Beschwerdefüh-
rerin am 13. Juli 2006 ersucht hatte – dem BFM zur Zustimmung.
Nachdem der Beschwerdeführerin am 30. August 2007 das rechtliche
Gehör gewährt worden war, verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung
vom 15. Oktober 2007 die beantragte Zustimmung und ordnete die
Wegweisung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die
eheliche Gemeinschaft habe knapp eineinhalb Jahre gedauert. Auf-
grund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass nach der erfolgten
Trennung zu keinem Zeitpunkt ernsthaft an die Wiederaufnahme der
ehelichen Beziehung zu denken gewesen sei. Im Falle der rechtsmiss-
bräuchlichen Berufung auf die Ehe bzw. nach deren Auflösung bestehe
kein Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Be-
stehe kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, so
werde bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer
restriktiven Migrationspolitik und dem privaten Interesse der Auslände-
rin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ein strenger Massstab
angesetzt. Diese Abwägung führe im vorliegenden Fall dazu, das öf-
fentliche Interesse höher zu gewichten als die privaten Interessen. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. November 2007 beantragt die
Rechtsvertreterin namens ihrer Mandantin die Aufhebung der Verfü-
gung der Vorinstanz sowie die Erteilung der Zustimmung zur Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe habe mehr als fünf Jahre ge-
dauert, weshalb die Beschwerdeführerin ab September 2004 einen
Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung gehabt habe. Der Vor-
wurf des Rechtsmissbrauchs, den die Vorinstanz gegen die Beschwer-
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deführerin erhoben habe, beruhe auf einer fehlerhaften Sachverhalts-
darstellung. Auch wenn kein Anspruch entstanden sein sollte, hätte die
Vorinstanz die Zustimmung anhand der von ihr in der angefochtenen
Verfügung aufgeführten Kriterien erteilen müssen. Die Verweigerung
der Zustimmung stehe in klarem Widerspruch zur aktuellen Integrati-
onspolitik von Bund und Kanton Basel-Stadt, da die Beschwerdeführe-
rin die in diesem Zusammenhang gestellten Anforderungen erfülle. Die
Wegweisung würde, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, eine ausser-
gewöhnliche persönliche Härte für die Beschwerdeführerin bedeuten
(ihr Alter verunmögliche ihr den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz
in Kamerun; drei Kinder lebten in der Schweiz, zwei in Kamerun; letz-
tere bedürften ihrer Unterstützung). Der Beschwerde beigelegt war
eine Stellungnahme des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin.
F.
Am 28. November 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten
des Kantons Basel-Stadt bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2007 wurde das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gutgeheissen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2008 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 11. Juli 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der
Beschwerdeführerin die Akten des Zivilgerichts Basel-Stadt betreffend
das erste Scheidungsverfahren (2002) bei.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dar-
unter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Ertei-
lung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend
Wegweisung.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu-
ar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben
(Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Da das der angefochtenen
Verfügung zugrunde liegende Verfahren vor Inkrafttreten des AuG ein-
geleitet wurde, ist gemäss Art. 126 AuG das bisherige Recht, d.h. das
ANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls auf-
gehobenen Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]), anwendbar.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
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3.
Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Be-
willigungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 ANAG sowie Art. 51 der Verordnung
vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
[BVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung
durch das BFM. Das Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorlie-
genden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Zustim-
mungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535) in Verbindung mit
den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt
und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006).
Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach
der Scheidung vom Schweizer Ehegatten oder nach dessen Tod dem
BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die
Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG
stammt. Ziffer 132.4 Bst b der genannten Weisungen sieht schliesslich
die Unterbreitung zur Zustimmung vor, wenn das BFM dies im Einzel-
fall verlangt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 der Vollziehungsverordnung vom
1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAV, AS 1949 228) darf eine entsprechende kantona-
le Bewilligung erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM
vorliegt; sie gilt ansonsten als ungültig. Die Kompetenz des BFM ist im
vorliegenden Fall gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1
S. 51, 127 II 49 E. 3 S. 51 ff., 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 12, 70.23 E. 10).
4.
4.1 Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und
Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthalts-
bewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Aus-
länder oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich
auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages
berufen (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189 und 131 II 339 E. 1 S. 342 f.
mit Hinweisen).
4.2 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch
auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7
Abs. 1 ANAG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren besteht grundsätzlich ein Anspruch auf
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Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG). Kein
Anspruch besteht jedoch dann, wenn die Ehe eingegangen wurde, um
die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung, namentlich jene
über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, zu umgehen (Art. 7 Abs.
2 ANAG). Erfasst wird davon zum einen die sogenannte Scheinehe
bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine
echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigten. Doch auch wenn die Ehe
nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, heisst das nicht zwin-
gend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet
der weiteren Entwicklung gestattet werden muss; in einem solchen Fall
ist zu prüfen, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als
rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. BGE 131 II 265 E. 4.2 S. 267 und
130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
2C_557/2008 vom 16. Januar 2009 E. 2).
4.3 Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig
zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechts-
institut nicht schützen will (BGE 133 II 6 E. 3.2 S. 12). Im Zusammen-
hang mit Art. 7 Abs. 2 ANAG ist dies der Fall, wenn sich die ausländi-
sche Person im Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf
Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft be-
steht oder einzig mit dem Ziel aufrecht erhalten wird, der ausländi-
schen Person hierzulande ein Anwesenheitsrecht zu ermöglichen. Die-
ses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (vgl. BGE 130 II 113
E. 4.2 S. 117, 128 II 145 E. 2.2 S. 151 f., 127 II 49 E. 4a S. 55 und
E. 5a S. 56 f.). Rechtsmissbrauch darf jedoch nicht leichthin angenom-
men werden, insbesondere deshalb nicht, weil der Gesetzgeber die
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht vom ehelichen Zusammen-
leben abhängig gemacht hat, um auf diese Weise den ausländischen
Ehegatten vor der Willkür des schweizerischen Ehegatten zu schützen.
Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer
Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt bzw. zu erwarten ist (vgl.
das Urteil des Bundesgerichts 2C_557/2008 vom 16. Januar 2009 E. 2
mit Hinweisen).
4.4 Aufgrund der am 30. August 1999 erfolgten Heirat mit einem
Schweizer Bürger verfügte die Beschwerdeführerin ursprünglich über
einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und jeweilige Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG). Aus den
Akten geht jedoch hervor, dass den Ehegatten ein Jahr und knapp
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sechs Monate nach der Eheschliessung die Trennung gerichtlich bewil-
ligt wurde (Februar 2001). Zu einer Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft ist es in der Folge nicht gekommen. Eine erste Schei-
dungsklage wies das Zivilgericht Basel-Stadt im Jahre 2002 ab; in ei-
nem zweiten Verfahren wurde die Ehe am 3. Dezember 2005 geschie-
den. Aus den kantonalen Akten geht hervor, dass beide Ehegatten im
Jahre 2004 gegenüber den Einwohnerdiensten erklärten, sie lebten
seit Anfang 2001 getrennt und mit der Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft sei nicht zu rechnen. In der Beschwerdeschrift hingegen
macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe darauf gehofft, dass
sie und ihr Mann wieder zusammenfinden würden. Dieses Vorbringen
kann angesichts der Aktenlage und insbesondere der Darlegungen ge-
genüber der kantonalen Migrationsbehörde nicht als glaubwürdig an-
gesehen werden. Bereits mit der Trennung (Februar 2001), spätestens
aber mit der ersten Scheidungsklage (Februar 2002), musste der Be-
schwerdeführerin bewusst geworden sein, dass ihr Ehemann nicht
mehr zur Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bereit ist. Dieser
Umstand und die weitere Entwicklung der Ehe (zweite Scheidungs-
klage Juni 2004), legt den Schluss nahe, dass die Ehe lange vor
Ablauf von fünf Jahren definitiv gescheitert war. Bei dieser Sachlage
ging die Vorinstanz zurecht davon aus, dass die Ehe im fraglichen
Zeitpunkt nur noch formell bestand und demzufolge kein selbst-
ständiger, d.h. von der Ehe unabhängiger Anspruch auf Anwesenheit
entstanden ist.
4.5 Als Anspruchsnormen kommen daneben Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie der – soweit hier von Interesse –
inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide ein Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens gewährleisten. Einen Eingriff in den
Schutzbereich des Familienlebens macht die Beschwerdeführerin zu
Recht nicht geltend, da ein solcher in erster Linie das Zusammenleben
der Kernfamilie (Ehegatten sowie minderjährige, im gleichen Haushalt
lebende Kinder) umfasst und die derzeitige Familiensituation der Be-
schwerdeführerin nicht darunter fällt. Es stellt sich damit höchstens die
Frage, ob die Garantie auf Achtung des Privatlebens der Beschwerde-
führerin einen Aufenthaltsanspruch verschaffen könnte. Nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Anspruch in auslän-
derrechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffang-
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funktion gegenüber dem engeren, das Familienleben betreffenden
Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings fest-
gehalten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine normale
Integration hinausgehender privater Bindungen zum ausserfamiliären
bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (BGE 130 II 281 E. 3.2.1
S. 286 mit Hinweisen); erforderlich sei "eine perfekte Integration, eine
eigentliche Verwurzelung in der Schweiz in dem Sinn, dass die Le-
bensgestaltung anderswo, insbesondere im Heimatland, praktisch un-
möglich erscheint" (Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2007 vom
13. November 2007 E. 2.1.2). Eine derartige Integration und derart
intensive Beziehungen werden von der Beschwerdeführerin jedoch
weder in konkreter Form geltend gemacht, noch sind sie aus dem
Akteninhalt ersichtlich.
5.
Ist ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen,
stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4
ANAG). Die Ermessensausübung bedeutet nicht, dass die Bewilli-
gungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbesondere hat
sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der
Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG
und Art. 8 Abs. 1 ANAV). Dementsprechend ist eine Abwägung
zwischen den öffentlichen Interessen der Schweiz und den privaten
Interessen der betroffenen Person vorzunehmen, wobei ein strengerer
Massstab zur Anwendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligun-
gen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
5.1 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die
Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Auslän-
dern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehöri-
ge) eine restriktive Politik betreibt (BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 29,
120 Ib 1 E. 3b S. 4 f.; sowie statt vieler Urteile des Bundesgerichts
2C_657/2007 vom 26. Mai 2008 E. 2.2 und 2C_758/2007 vom
10. März 2008 E. 5.1). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbeson-
dere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der
Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige,
namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifika-
tion (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO), unterworfen
sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der
Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Dritt-
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staatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in
diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn
die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden
persönlichen Härtefall im Sinnen von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet.
Nach der Auflösung der Ehe, die sie von den restriktiven qualitativen
und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsver-
ordnung ausnimmt, muss die ausländische Person dieses öffentliche
Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn
sie gemäss Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begrenzungs-
verordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein ver-
gleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen
gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen be-
stehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchset-
zung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-497/2006 vom 21. April 2008
E. 6.1 mit Hinweis).
5.2 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist demzufolge abzu-
klären, ob das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem wei-
teren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist als das öffentli-
che Interesse an der dargelegten restriktiven Ausländerpolitik. Was die
Vornahme einer derartigen Interessenabwägung anbelangt, so hat das
BFM in seinen ANAG-Weisungen unter Ziffer 654 präzisiert, dass die
Aufenthaltsbewilligung – namentlich zur Vermeidung von Härtefällen –
auch nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden
kann. Als Gründe hierfür werden hauptsächlich folgende Umstände ge-
nannt: Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen (insbesonde-
re wenn Kinder vorhanden sind), berufliche Situation, Wirtschafts- und
Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten, Integrationsgrad. Rund-
schreiben und Weisungen der Verwaltung besitzen für die Rechtspre-
chung zwar keinerlei Verbindlichkeit, sondern dienen nur der Konkreti-
sierung übergeordneter Rechtsnormen (BVGE 2007/16 E. 6.2 S. 197).
In diesem Rahmen können sie jedoch einen Überblick über die bisheri-
ge und gegenwärtige Verwaltungspraxis bieten und – wenn auch nicht
vorbehaltlos – ein Instrument zur rechtlichen Überprüfung angefochte-
ner Entscheide darstellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-362/2006 vom 22. April 2008 E. 4.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz stützt ihre Zustimmungsverweigerung zum einen
auf die frühe Auflösung der Ehegemeinschaft. Zum anderen verweist
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sie auf die nicht herausragenden beruflichen Qualifikationen der Be-
schwerdeführerin sowie auf die Tatsache, dass diese den überwiegen-
den Teil ihres Lebens in Kamerun verbracht hat und zwei ihrer Kinder
dort leben. Zudem seien keine besonderen Umstände ersichtlich, wel-
che gegen die Rückkehr ins Heimatland sprächen. Eine ausserordent-
liche Härte könne somit nicht ausgemacht werden.
6.2 Es trifft zu, dass die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführe-
rin nur kurze Zeit dauerte und bereits nach knapp eineinhalb Jahren
mit der (gerichtlich genehmigten) Trennung endete. Eine derart kurze
Dauer der ehelichen Gemeinschaft spricht in aller Regel gegen die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Wegfall der Anspruchs-
voraussetzungen. Im vorliegenden Fall ist jedoch Folgendes zu beach-
ten. Auf den Zeitpunkt der Trennung verliess die Beschwerdeführerin
das eheliche Domizil und bezog eine eigene Wohnung in Basel, was
sie den Einwohnerdiensten umgehend mitteilte (vgl. Akten Einwohner-
dienste, Meldekarte Wohnungswechsel vom 20. Februar 2001). In
Kenntnis dieser Umstände wurde die Aufenthaltsbewilligung im August
2001 um ein Jahr verlängert. In der Folge unterliess es die zuständige
Behörde, die eheliche Situation der Beschwerdeführerin zu über-
prüfen, und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung regelmässig. Am
21. Juni 2004 stellte die Beschwerdeführerin wiederum ein Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (als Zivilstand gab sie
„gerichtlich getrennt“ an), das die Einwohnerdienste auch unter dem
Aspekt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung prüften, da die
Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG am 29. August 2004
endete. In diesem Zusammenhang forderten die Einwohnerdienste
sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihren Ehemann auf, zu den
Gründen des Getrenntlebens und zu einer allfällig geplanten
Ehescheidung bzw. Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
Stellung zu nehmen. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.4), erklärten
beide Ehegatten übereinstimmend, sie lebten seit Anfang 2001 ge-
trennt und mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei
nicht zu rechnen. Am 20. Mai 2005 teilten die Einwohnerdienste der
Beschwerdeführerin mit, ihre Aufenthaltsbewilligung sei antragsge-
mäss verlängert worden; allerdings könne ihr die Niederlassungsbewil-
ligung nicht erteilt werden, da infolge Trennung der ursprüngliche Auf-
enthaltszweck (Verbleib beim Ehemann) nicht mehr gegeben sei. Erst
die am 3. Dezember 2005 ausgesprochene Ehescheidung veranlasste
die Einwohnerdienste, die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung der Vorinstanz zur Zustimmung zu unterbreiten. Ob sie der Be-
Seite 11
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schwerdeführerin die am 28. Juli 2006 (durch elektronische Übersteue-
rung im zentralen Ausländerregister [ZAR]) vorgenommene Unterbrei-
tung im Sinne eines Vorbehaltes zur Kenntnis brachten, ist aus den
kantonalen Akten nicht ersichtlich. Jedenfalls ist davon auszugehen,
dass die Migrationsbehörde die Bewilligung um ein weiteres Jahr (bis
Ende August 2007) verlängerte. Erst am 30. August 2007 wurde die
Beschwerdeführerin schliesslich vom BFM aufgefordert, zur beabsich-
tigten Zustimmungsverweigerung Stellung zu nehmen.
Vor diesem Hintergrund ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
mit ihrem Ehemann nur knapp eineinhalb Jahre in ehelicher Gemein-
schaft lebte, zu relativieren. Die Einwohnerdienste wussten seit Febru-
ar 2001, dass das Ehepaar getrennt lebte; sie hätten somit zu einem
viel früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen der Bewilligungsverlänge-
rung abklären können und müssen. Ist eine Ehe als definitiv geschei-
tert zu erachten und fehlt es demzufolge an der Anspruchsgrundlage
für die weitere Verlängerung der Bewilligung, hat die kantonale Behör-
de unter Umständen die beabsichtigte Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten oder zumindest
die ausländische Person über einen entsprechenden Vorbehalt in
Kenntnis zu setzen (vgl. in diesem Zusammenhang bezüglich des neu-
en Rechts Art. 85 Abs. 3 VZAE). Zwar kann nicht von einem Verstoss
gegen Treu und Glauben gesprochen werden, wenn bei bestehender
Ehetrennung nicht sofort auf Rechtsmissbrauch geschlossen, die Be-
willigungsverlängerung vorerst erteilt und erst zu einem späteren Zeit-
punkt verweigert wird (vgl. das einen Bewilligungswiderruf betreffende
Urteil des Bundesgerichts 2A.538/2006 vom 4. Dezember 2006 E. 2.3).
Es erscheint jedoch zumindest stossend, wenn nach mehrmaliger Ver-
längerung der Bewilligung die Zustimmung mit dem Hinweis auf die
nur kurze Dauer der ehelichen Gemeinschaft verweigert wird.
6.3 In beruflicher Hinsicht ist der Beschwerdeführerin zugute zu hal-
ten, dass sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz immer er-
werbstätig war und keine Fürsorgeleistungen bezog. Seit dem 23. Sep-
tember 2002 arbeitet sie beim gleichen Arbeitgeber, einem 4-Sterne-
Hotel in Basel. Gemäss Auskunft des Arbeitgebers konnte die
Beschwerdeführerin dank ihrer guten Umgangsformen schon bald vom
Dienst als Zimmermädchen zu demjenigen als Frühstücksdame wech-
seln. Ihre Haltung zur Arbeit und ihre Arbeitsweise werden im Schrei-
ben des Hotels vom 23. Oktober 2007 positiv hervorgehoben, ebenso
ihre guten Arbeitsleistungen. Sie übt zwar unbestrittenermassen
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keinen qualifizierten Beruf im eigentlichen Sinne aus und das von ihr
erzielte Gehalt entspricht den üblichen Ansätzen im Gastgewerbe (vgl.
Lohnausweis für das Jahr 2006, Beschwerdebeilage 9). Dies ist jedoch
für die Frage der beruflichen Integration nicht allein ausschlaggebend.
Zu berücksichtigen sind ebenfalls Umstände wie Berufsausbildung,
Alter, Konstanz in der Arbeitsleistung, Existenzsicherung etc. Ob die
Beschwerdeführerin über eine Berufsaubildung verfügt, ist nicht
bekannt. Mit entsprechendem Einsatzwillen ist es ihr aber offenbar ge-
lungen, sich eine existenzsichernde Stellung innerhalb eines Hotelbe-
triebes zu erarbeiten. Nicht zuletzt mit Blick auf die Dauer ihrer Anstel-
lung darf sie als beruflich integriert gelten.
In persönlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
während ihres nunmehr neuneinhalbjährigen Aufenthaltes – abgese-
hen von Tätlichkeiten im Rahmen von Ehestreitigkeiten – zu keinen
Klagen Anlass gab. Insbesondere muss den Mutmassungen des Ex-
Ehemannes, wonach die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt
nicht allein mit der Tätigkeit als Zimmermädchen bestreite bzw. dem
Rotlichtmilieu zuzurechnen sei (vgl. Begründung der Ehescheidungs-
klage vom 12. Juli 2002) mit Zurückhaltung begegnet werden, da der
in der gleichen Rechtschrift erhobene Vorwurf, die Beschwerdeführerin
habe ihm erst nach der Eheschliessung von den vorehelichen Kindern
in Kamerun erzählt, nachweislich nicht zutrifft: Das vom Ex-Ehemann
unterschriebene Familiennachzugsgesuch vom 28. April 1999 erwähnt,
dass die Kinder seiner künftigen Ehefrau bei deren Ex-Mann in Ka-
merun blieben. Der ebenfalls im ersten Scheidungsverfahren erhobene
Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe sich nur widerwillig eine Arbeit
gesucht, lässt sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen. Mangels
anderweitiger aktenkundiger Hinweise ist anzunehmen, dass es sich
bei den genannten Vorhalten um Parteibehauptungen im Rahmen ei-
ner scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung handelt, zumal die Be-
schwerdeführerin die Vorwürfe bestritten hat.
6.4 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin
bereits 55 Jahre alt ist, was die berufliche Wiedereingliederung selbst
in einem Land mit günstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
schwierig gestalten dürfte. Eine Rückkehr und damit der Verlust der
wirtschaftlichen Selbstständigkeit würde ohne Zweifel eine gewisse
Härte bedeuten. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin in
Kamerun noch über ein familiäres Umfeld verfügt (gemäss eigenen
Angaben leben zwei ihrer Kinder dort) und zu diesem offenbar auch
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Kontakte pflegt. Aus den kantonalen Akten ergibt sich, dass ihr im De-
zember 2004 ein Rückreisevisum erteilt wurde, um ihren kranken Sohn
besuchen zu können. Vor diesem Hintergrund könnte – entgegen den
Vorbringen auf Beschwerdeebene – auch nicht gesagt werden, dass
ihr eine Rückkehr schlechterdings nicht zuzumuten wäre. Davon kann
jedoch die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im vorliegenden
Fall nicht abhängen. Wie oben (vgl. E. 5.1) ausgeführt, ist die Be-
schwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen für er-
werbstätige Ausländer nicht unterstellt, d.h. sie muss die strengen Kri-
terien für eine entsprechende Ausnahme nicht erfüllen. Im Rahmen
der vorzunehmenden Interessenabwägung genügt es, wenn ihre priva-
ten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentli-
che Interesse an einer restriktiven Ausländerpolitik klarerweise über-
wiegen.
6.5 In Würdigung der dargelegten Umstände (mehrmalige Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung, Dauer des Aufenthaltes in der
Schweiz, berufliche Integration, persönliches Verhalten, Alter, Situation
im Falle einer Rückkehr etc.) kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das private Interesse der Beschwerdeführerin an
einem weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist als das
entgegenstehende öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrati-
onspolitik. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als unverhältnismässig
(Art. 49 Bst. a VwVG).
7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) hat die Beschwerdeführerin für ihr Obsiegen Anspruch
auf Ausrichtung einer Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz.
Dem Gericht liegt keine Kostennote vor, so dass die Parteientschä-
digung aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 1'000.- (inkl.
Auslagen und MWST) festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2007 wird aufgehoben,
und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton
Basel-Stadt wird die Zustimmung erteilt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und MWST)
zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr.
[...])
- das Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Migrationsamt (Beilage:
Akten Ref-Nr. [...])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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