B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7810/2015
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Österreich)
vertreten durch lic. iur. Peter Kuhn, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Invalidenrente (Mindestbeitragsdauer);
Verfügung der IVSTA vom 16. Oktober 2015.
C-7810/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
1956, österreichischer Staatsangehöriger, verheiratet, Vater zweier Kinder,
arbeitete im Gastgewerbe, in den Jahren 1978 und 1979 als 2. Chef de
service bzw. Oberkellner im Hotel B._______ (heute: Hotel C._______) in
D._______ (Kanton E._______) und entrichtete während dieser Zeit Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(AHV/IV). Zuletzt arbeitete er als Hoteldirektor von Mai 2000 bis November
2009 bei der F._______ GmbH in G._______ (Österreich); die Arbeitgebe-
rin kündigte ihm per 15. Februar 2010 (Vorakten der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland [IV] 4, 42, 46).
B.
B.a 1994 erlitt der Versicherte bei einem Skiunfall einen Teilabriss der Sup-
raspinatus-Sehne an der rechten Schulter, im Oktober 1996 wurde eine
subtotale Ruptur derselben diagnostiziert. 2009 und 2010 war der Versi-
cherte in ärztlicher Behandlung wegen eines Risses des medialen Menis-
kushinterhorns (Operation am 2. Dezember 2009), einer Meralgia paraest-
hetica beidseits (operative Dekompression des Nervs am Beckenkamm
links am 18. Januar 2010, rechts am 19. Juli 2010), einer schweren Kontu-
sion des Brustkorbs und der Rippen bei Sturz am 25. März 2010, komplet-
ter Ruptur der Supraspinatussehne an der linken Schulter (mit Operation
am 21. April 2010), Infiltration am Iliosakralgelenk am 8. Juni 2010 nach
erneutem Sturz mit dem Fahrrad am 31. März 2010, Reruptur der Supra-
spinatussehne links nach Sturz (Operation am 25. August 2010) sowie
operativer Sanierung eines mittelgradigen obstruktiven Schlafapnoe-Syn-
droms (24. November 2010).
B.b Am 24. September 2010 meldete sich der Versicherte über die Pensi-
onsversicherungsanstalt, Landesstelle H._______, bei der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse zum Bezug einer Invalidenrente an (IV 4). Im Ren-
tenverfahren vor der Pensionsversicherungsanstalt diagnostizierte
Dr. I._______ in seinem Gutachten vom 11. Juli 2012 eine schwerwie-
gende Depression und erachtete den Versicherten aus psychiatrischer
Sicht (aktuell) als arbeitsunfähig. Dr. H. Marty des medizinischen Dienstes
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder
Vorinstanz) schloss in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2012
(IV 63) in Anlehnung an das Gutachten I._______ auf volle Arbeitsunfähig-
C-7810/2015
Seite 3
keit seit 24. September 2010 (Datum der Antragstellung im österreichi-
schen Rentenverfahren). Die IVSTA schloss sich dieser Beurteilung an und
gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2013 eine volle In-
validenrente, infolge verspäteter Anmeldung mit Auszahlung ab 1. Mai
2013 (IV 80).
C.
Nachdem die IVSTA beim Versicherten Arbeitszeugnisse zu seiner Be-
schäftigung in der Schweiz eingeholt hatte, ersuchte sie die Ausgleichs-
kasse E._______ um Korrektur derer Einträge im Individuellen Konto (IK)
des Versicherten (IV 85 f.). Am 27. Mai 2015 stellte die Ausgleichskasse
E._______ der Vorinstanz einen korrigierten IK-Auszug zu (IV 87). Mit Vor-
bescheid vom 22. Juni 2015 teilte die IVSTA dem Versicherten mit, nach-
träglich sei festgestellt worden, dass er nur elf Versicherungsmonate in der
Schweiz aufweise, weshalb die Rente einzustellen sei (IV 92). Trotz Einrei-
chens einer Meldung der Krankenkasse J._______, einer Wohnsitzbestä-
tigung und seines Reisepasses verfügte die Vorinstanz am 16. Oktober
2015 die Einstellung der bisher gewährten Rente per 1. Juli 2015.
D.
D.a Am 2. Dezember 2015 erhob A._______, vertreten durch die Rechts-
anwälte Brand und Kuhn, Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA
vom 16. Oktober 2015 und ersuchte um Weitergewährung der ganzen In-
validenrente ab 1. Juli 2015 (Beschwerdeakten [B-act.] 1). In der Be-
schwerde führte er unter anderem aus, die damalige Arbeitgeberin habe
über die im Arbeitszeugnis attestierte Zeit hinaus Lohn bezahlt bzw. er
habe in dieser Zeitspanne Ferien- und Feiertage bezogen bzw. die Beiträge
seien durchgehend während 12 Monaten geleistet worden.
D.b Nach Zwischenverfügungen des Instruktionsrichters vom 10. und
21. Dezember 2015 sowie 13. Januar 2016 zahlte der Beschwerdeführer
den vollständigen Betrag des erhobenen Kostenvorschusses von Fr. 401.-
in die Gerichtskasse ein (B-act. 3-10).
D.c In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2016 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 13).
D.d Am 24. Mai 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis,
dass der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichtet
hatte und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 15).
C-7810/2015
Seite 4
D.e Am 22. September 2016 teilte der Beschwerdeführer auf Nachfrage
des Gerichts hin mit, dass das Vertretungsmandat durch Rechtsanwalt
Kuhn weitergeführt werde (B-act. 17 f.).
D.f In zwei Zwischenverfügungen vom 4. Januar 2017 wies das Bundes-
verwaltungsgericht die Parteien auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft
von Arbeitszeugnissen hin und ersuchte einerseits die Ausgleichskasse
E._______ um Stellungnahme, gestützt auf welcher Grundlage die frühe-
ren IK-Einträge erfolgt seien, und anderseits den Beschwerdeführer um
Einreichung weiterer Beweismittel zur Leistung von AHV-Beiträgen im Zeit-
raum vom 16. Oktober bis 9. Dezember 1978 (B-act. 19 f.).
D.g Am 31. Januar 2017 reichte die Ausgleichskasse E._______ ihre Stel-
lungnahme ein (B-act. 21).
D.h Am 3. Februar 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er über
keine weiteren Beweismittel zu seiner Beitragsleistung zwischen 16. Okto-
ber und 9. Dezember 1978 verfüge (B-act. 22).
D.i Am 6. Februar 2017 brachte der Instruktionsrichter die Eingaben vom
31. Januar und 3. Februar 2017 jeweils der anderen Verfahrenspartei zur
Kenntnis (B-act. 23).
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
C-7810/2015
Seite 5
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Be-
schwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvor-
schuss rechtzeitig und (nach entsprechender Nachinstruktion) in genügen-
der Höhe einbezahlt worden ist, ist auf sie einzutreten (Art. 60 ATSG,
Art. 52 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, wohnt in
Österreich und war in der Schweiz erwerbstätig, weshalb das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
2.1.1 Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten
und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA
(«Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») in Verbindung mit
Abschnitt A dieses Anhangs sieht vor, dass die Vertragsparteien unterei-
nander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung
(EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften
anwenden. Die beiden gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für
die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschus-
ses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens
über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April
2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch BGE 138 V 533 E. 2.1 mit
Hinweis; Urteil des BGer 8C_870/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2.1). Bis Ende
März 2012 galten die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung (EWG)
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Seite 6
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozia-
len Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.
2.1.2 Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicher-
heit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der
Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit weder das FZA und die gestützt
darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende
Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen
sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung
des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung
(vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben
erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil
des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
2.1.3 Mangels einschlägiger übergangsrechtlicher Regelung kommt be-
züglich der strittigen Frage, ob in intertemporalrechtlicher Hinsicht, die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004
zur Anwendung gelangt, der Grundsatz zum Tragen, dass bei einer Ände-
rung der Rechtsgrundlagen diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha-
ben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Da hier der Versicherungsfall unbestritte-
nermassen vor dem 1. April 2012 eingetreten ist (Beginn des Wartejahres
am 24. September 2010 und Eintritt des Versicherungsfalls am 24. Novem-
ber 2011) und zu beurteilen ist, ob zu letzterem Zeitpunkt die versiche-
rungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. unten E. 5), kommt noch
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung. Keine relevante Be-
deutung beizumessen ist im betreffenden Zusammengang demgegenüber
dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses, haftet diesem doch stets eine ge-
wisse Willkür an beziehungsweise hängt er stark von nicht oder nur durch
die Verwaltung beeinflussbaren Faktoren ab (vgl. BGE 139 V 335 E. 6.2).
Soweit dem IV-Rundschreiben Nr. 309 vom 15. Februar 2012 und den Mit-
teilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen
Nr. 301 vom 15. Februar 2012 in Bezug auf den zeitlich relevanten Anknüp-
fungspunkt etwas Gegenteiliges zu entnehmen ist, kann darauf nicht ab-
gestellt werden.
2.1.4 Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist in persönlicher Hinsicht auf
den Beschwerdeführer anwendbar, da er als österreichischer Staatsbürger
C-7810/2015
Seite 7
Angehöriger eines Mitgliedstaates ist und er als Arbeitnehmer den Rechts-
vorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten untersteht oder unter-
stand (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71), wobei im Rahmen
des FZA auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» im Sinne dieser Bestimmung
zu betrachten ist (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Auch der sachliche
Anwendungsbereich ist gegeben, der sich gemäss Art. 4 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf alle Rechtsvorschriften der sozialen Si-
cherheit, welche unter anderem Leistungen bei Invalidität (Bst. b) betreffen,
bezieht.
2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 16. Oktober 2015) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.
3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 16. Oktober 2015, mit welcher die Vorinstanz die bisher
gewährte ganze Invalidenrente per 1. Juli 2015 eingestellt hat.
3.2 Festzuhalten ist einleitend, dass die Vorinstanz dem Versicherten mit
Verfügung vom 12. Juli 2013 eine volle Invalidenrente ab 1. Mai 2013 ge-
währt hatte, ausgehend von der Feststellung, der Versicherte weise eine
Beitragszeit von 12 Monaten auf (IV 77, 78, 80). Mit der angefochtenen
Verfügung vom 16. Oktober 2015 ist sie auf diesen Entscheid zurückge-
kommen und hat – gestützt auf eine Korrektur des Individuellen Konto des
Beschwerdeführers dahingehend, dass keine genügende Mindestbeitrags-
dauer vorliege – die weitere Rentengewährung eingestellt. Die Vorinstanz
hat die Renteneinstellung mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen
von Art. 6 Abs. 2 IVG begründet. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz
ihren früheren Entscheid jedoch faktisch in Wiedererwägung gezogen,
ohne auf die entsprechende Rechtsgrundlage Bezug zu nehmen (vgl. auch
Vernehmlassung Seite 2, 3. Abschnitt).
3.3 Die Wiedererwägung einer Verfügung ist in Art. 53 Abs. 2 ATSG gere-
gelt. Diese Bestimmung besagt, dass der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen
C-7810/2015
Seite 8
kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von
erheblicher Bedeutung ist (vgl. dazu BGE 105 V 173 Bst. a, m.w.H.).
3.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiederer-
wägung der ursprünglich verfügten Rentengewährung oder allenfalls eine
prozessuale Revision erfüllt waren (E. 5 f.) und die Vorinstanz zu Recht
den Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Juli 2015 mangels Erfüllung der
Mindestbeitragszeit (vgl. dazu nachfolgend E. 4) verneint hat.
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens eines vollen Jahres
gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fas-
sung beziehungsweise während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1
IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 6. Oktober 2006
(5. IV-Revision, AS 2007 5129). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ
gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch,
selbst wenn die andere zu bejahen ist.
4.2 Da im vorliegenden Fall der allfällige Versicherungsfall unbestrittener-
massen nach dem 1. Januar 2008 eingetreten ist, gilt die dreijährige Bei-
tragspflicht gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG, wobei für die Erfüllung der dreijäh-
rigen Mindestbeitragsdauer Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in
einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, die Beitragszeit in der
Schweiz aber mindestens ein Jahr betragen muss (vgl. Wegleitung des
Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössi-
schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gültig ab
1. Januar 2010, Rz. 3004; vgl. auch THOMAS ACKERMANN, Versicherungs-
mässige Voraussetzungen des Leistungsanspruchs in der Invalidenversi-
cherung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2011, 2012, S. 35).
4.3 Wie den Akten entnommen werden kann, war der Beschwerdeführer in
Österreich erwerbstätig und hat dabei Sozialversicherungsbeiträge entrich-
tet, zuletzt vom 22. Mai 2000 bis zur Kündigung auf den 15. Februar 2010
hin (IV 4, 9, 42, 44, 46). Aus diesem Grund genügt es im vorliegenden Fall
für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer, wenn der Be-
schwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt über wenigstens ein Beitrags-
jahr in der Schweiz verfügt.
C-7810/2015
Seite 9
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen
Invalidenrenten die Bestimmungen des AHVG (SR 831.10) sinngemäss
anwendbar. Eine IV-spezifische Besonderheit besteht darin, dass die Min-
destbeitragszeit bei Eintritt der Invalidität (Eintritt des Versicherungsfalls)
geleistet sein muss (vgl. Urteil des BGer 8C_721/2013 vom 4. März 2014
E. 4.1; RWL Rz. 3004), wobei der Beitragsmonat, in welchem der Anspruch
auf die Invalidenrente entsteht, zur Auffüllung von Beitragslücken herange-
zogen werden kann (vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invaliden-
versicherung, 2. Aufl. 2010, S. 416).
4.4.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28
Abs. 1 IVG. Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die
ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Die Invalidität beziehungsweise
der Versicherungsfall gilt erst mit der Entstehung des Rentenanspruches
als eingetreten, also frühestens mit Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28
Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 138 V 475 E. 3).
4.4.3 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass das Wartejahr am 24. Sep-
tember 2010 zu laufen begann. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und
dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass der Versicherungsfall
am 24. September 2011 eingetreten ist und zur Erfüllung der versiche-
rungsmässigen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs die Mindestbei-
tragsdauer in diesem Zeitpunkt geleistet sein muss. Da die dem Beschwer-
deführer anzurechnenden Beiträge in den Jahren 1978 und 1979 geleistet
worden sind, ist letztere Voraussetzung – unter Vorbehalt des Vorliegens
einer Mindestbeitragsdauer von 12 Monaten – jedenfalls erfüllt.
5.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 hatte die IVSTA das Vorliegen von 12 Bei-
tragsmonaten bejaht.
5.1 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV (SR 831.101) vor,
wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a
oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag
bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c
AHVG aufweist (vgl. RWL Rz. 3004). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr
C-7810/2015
Seite 10
angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Mona-
ten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten
ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl.
UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl.
2012, Art. 29ter, Rz. 3). Es ist nicht notwendig, dass diese Beitragsdauer
am Stück erfüllt wird (vgl. ACKERMANN, a.a.O., S. 17). Die geschuldeten
Beiträge müssen zumindest in der Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein
oder noch entrichtet werden können, damit ein bestimmter Zeitabschnitt
als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels
Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet und ist die Bei-
tragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die ent-
sprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen
(RWL Rz. 5009).
5.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge
wird grundsätzlich auf die Individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für
jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entspre-
chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff.
AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlan-
gen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Un-
richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird
(Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern
auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK
(BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Unter-
suchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen
kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will
(BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie
H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1).
5.3 Die Vorinstanz geht in ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 16. Ok-
tober 2015 davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ein-
tritts der Invalidität am 24. September 2011 eine Beitragszeit von elf Mona-
ten aufweist und folglich die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt. Sie hielt
fest, dass sich bei der Nachkontrolle des Versichertendossiers aus den ein-
gereichten Arbeitszeugnissen ergeben habe, dass der Beschwerdeführer
im Jahre 1978 sieben Beitragsmonate (Arbeitsdauer im B._______ vom
6. Mai bis 15. Oktober 1978 und vom 10. bis 31. Dezember 1978) und im
Jahre 1979 vier Beitragsmonate (Arbeitsdauer vom 1. Januar bis 30. April
1979) aufweise. Insgesamt ergebe sich daraus eine Beitragsdauer von elf
C-7810/2015
Seite 11
Monaten. Aus der Wohnsitzbescheinigung vom 21. September 2015 gehe
zwar hervor, dass er vom 6. Mai 1978 bis zum 28. April 1979 im Besitz
einer Kurzaufenthaltsbewilligung gewesen sei; Kurzaufenthalter hätten je-
doch keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, weshalb die beitrags-
losen Monate nicht als Versicherungszeit angerechnet werden könnten
(B-act. 1 Beilage 1).
5.4
5.4.1 Aus den eingereichten Vorakten ergibt sich, dass die Schweizerische
Ausgleichskasse bereits mit Schreiben vom 19. August 1998 die – auf-
grund des Arbeits- und Wohnorts des Beschwerdeführers in D._______ –
für die IK-Einträge zuständige Ausgleichskasse des Kantons E._______
auf die Einträge in den Arbeitszeugnissen des Beschwerdeführers (6. Mai
bis 15. Oktober 1978 und 10. Dezember 1978 bis 30. April 1979) aufmerk-
sam machte und darauf hinwies, dass diese nicht mit dem IK der Aus-
gleichskasse des Kantons E._______ übereinstimmten. Der Monat No-
vember 1978 sei zu viel verbucht. Die Ausgleichskasse werde gebeten,
„die nötigen Abklärungen vorzunehmen und uns ein neues IK zukommen
zu lassen“ (IVSTA-act. 1). Eine diesbezügliche Reaktion der Ausgleichs-
kasse des Kantons E._______ ist nicht aktenkundig und offensichtlich auch
nicht erfolgt, zumal die SAK ihr Anliegen mit Schreiben vom 13. Mai 2015
wiederholte (IVSTA-act. 86). Damit ergibt sich, dass bis zur Korrektur des
IK, welche die Ausgleichskasse des Kantons E._______ mit Schreiben
vom 27. Mai 2015 schliesslich bestätigte, dieses für das Jahr 1978 eine
Beitragszeit von 12 Monaten auswies (s dazu auch E. 6.4.3).
5.4.2 Gemäss der Wegleitung über Versicherungsausweis und individuel-
les Konto (WL VA/IK) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (in seiner
Fassung gültig ab 1. Januar 2014) basieren Einträge im IK auf den indivi-
duellen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber und allfälligen Berichten
über die Arbeitgeberkontrollen, die in Rechtskraft erwachsenen Beitrags-
verfügungen für Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und
ANOBAG (vorbehalten bleibt im Falle eines ZIK die vorläufige Vornahme
einer Eintragung aufgrund der geleisteten Beitragszahlungen), die Bei-
tragsmarkenhefte, die vom Seco über die ZAS jährlich einmal gemeldeten
Arbeitslosenentschädigungen sowie die Belege für beitragspflichtige Leis-
tungen (Rz. 2302). Vorliegend kann nicht mehr eruiert werden, welche der
genannten Dokumente den damaligen Einträgen betreffend den Be-
schwerdeführer zugrunde lagen. Auf entsprechende Nachfrage des Ge-
richts bei der Ausgleichskasse des Kanton E._______ hin teilte diese mit
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Schreiben vom 31. Januar 2017 mit, dass das in Papierform geführte Ar-
chiv der Ausgleichskasse E._______ „infolge der schweren Unwetter 2005
und deren Folgeschäden in der Region Sarnen E._______“ praktisch voll-
ständig und unwiederbringlich zerstört worden sei und die sich damals dort
befindlichen Dokumente nicht mehr rekonstruierbar gewesen und mit Be-
willigung des BSV vom 30. September 2005 vernichtet worden seien. Von
den Schäden betroffen gewesen sei auch das vollständige Dossier des Be-
schwerdeführers. Alle ihn betreffenden, vor Mai 2015 (recte wohl: 2005)
erstellten und archivierten Dokumente seien infolge Wassereinbruchs im
Archiv zerstört worden (B-act. 21).
5.4.3 Für den als beim Hotel B._______ angestellten Versicherten basier-
ten die Einträge des Beschwerdeführers entweder auf individuellen Bei-
tragsabrechnungen des Arbeitgebers, allfälligen Berichten über die Arbeit-
geberkontrollen oder Belegen für beitragspflichtige Leistungen (Beitrags-
verfügungen, Beitragsmarkenhefte und Arbeitslosenentschädigungen ent-
fallen ohne weiteres aufgrund des Anstellungsverhältnisses). Dies ergibt
sich auch aus dem Beitragscode „1“ in der Spalte „cot“ des ACOR-Aus-
zugs, welcher den Beiträgen aufgrund von „Einkommen von Arbeitneh-
mern mit beitragspflichtigem Arbeitgeber sowie beitragspflichtigen Leistun-
gen“ (Rz. 2314) zuzuordnen ist (IV 2, 6, 77).
5.4.4 Weiter zu beachten sind die Anweisungen des BSV in der WL VA/IK
dazu, wie die Beitragsmonate im IK zu erfassen sind: Die Beitragsdauer
wird mit den Zahlen derjenigen Monate eingetragen, in denen die dem auf-
zuzeichnenden Einkommen entsprechende Beitragsdauer begonnen und
geendet hat (Rz. 2317). Der Monat wird mit den Zahlen 01–12 bezeichnet;
Beginn und Ende sind durch einen Bindestrich zu trennen. Bei ganzjähriger
Beitragsdauer ist als Beginn die Zahl 01 und als Ende die Zahl 12 anzuge-
ben. Fallen Beginn und Ende der Beitragsdauer auf den gleichen Monat,
so wird die entsprechende Monatszahl sowohl für den Beginn als auch für
das Ende verwendet (Rz. 2318). Können die Angaben über Beginn oder
Ende der Beitragsdauer bis zur Vornahme der Eintragung nicht beschafft
werden oder ist die Beitragsdauer unbestimmt, so wird anstelle der ent-
sprechenden Monatszahl die Zahl 66 eingesetzt. Die Zahl 66 darf nur für
beitragspflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder ohne Wohn-
sitz in der Schweiz nur bei ausgewiesener Nebenerwerbstätigkeit (z.B.
Aushilfspersonal) verwendet werden. Sind weder Beginn noch Ende der
Beitragsdauer bekannt, so werden beide Monatszahlen je durch die Zahl
66 ersetzt. Wird nachträglich die tatsächliche Beitragsdauer bekannt, so ist
nach Rz 2405 und 2406 vorzugehen.
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Seite 13
5.4.5 Vorliegend ist der ursprüngliche IK-Eintrag nicht aktenkundig. Die
Ausgleichskasse E._______ teilte mit Schreiben vom 31. Januar 2017 mit,
auch diesbezüglich seien die Akten nicht mehr vorhanden und daher die
entsprechenden Vorgänge nicht mehr rekonstruierbar; dies gelte auch für
die Unterlagen bzw. Grundlagen, die für die Erstellung des IK-Auszugs
1998 verwendet worden seien.
Die Vorinstanz hat, nachdem sie die Ausgleichskasse des Kantons
E._______ am 19. August 1998 gebeten hatte, die IK-Einträge für das Jahr
1978 gestützt auf die Arbeitszeugnisse zu korrigieren (eine Korrektur der
IK-Einträge im Nachgang zu dieser Bitte ist nicht aktenkundig), am 8. Sep-
tember 1998 eine Berechnung der Versicherungszeiten und zu berücksich-
tigenden Einkommen in ACOR vorgenommen und dabei auf eine Versiche-
rungszeit von 12 Monaten abgestellt (Einträge: Jahr 1978, Monate „5-12“,
erzieltes Einkommen: „11‘799“). Daraus ist zu schliessen, dass die ge-
nauen Beitragsmonate der Ausgleichskasse E._______ damals bekannt
waren und, wie erwähnt, mit Mai - Dezember verbucht wurden.
Die am 27. Mai 2015 erfolgte Korrektur des IK-Auszugs weist für die Jahre
1998 (Mai bis Oktober, Dezember) und 2009 (Januar bis April) insgesamt
elf Beitragsmonate für den Beschwerdeführer auf (IVSTA-act. 87). Gemäss
WL VA/IK kann – wird lediglich eine Abrechnungsnummer, eine Schlüssel-
zahl für die Beitragsart oder eine Beitragsdauer korrigiert – der ursprüngli-
che Eintrag durch die richtige Angabe ersetzt werden (Rz. 2406). Entspre-
chend ist die Ausgleichskasse des Kantons E._______ vorgegangen, in
dem sie mit dem Beitragscode 11 für die Monate Mai bis Dezember eine
Korrekturbuchung vorgenommen und mit dem Beitragscode 01 neu die
Monate 5-10/1978 (korrigiertes Einkommen: 10‘388) und 12-12/1978 (Ein-
kommen: 1‘411) eingetragen hat. Auch daraus ist zu schliessen, dass die
Versicherungsmonate der Kasse ursprünglich bekannt waren. Im neuen IK
fehlen notabene die Beitragsmonate 01-04/1979 (IVSTA-doc. 87). Die Aus-
gleichskasse des Kantons E._______ führte zur Korrektur aus, das Schrei-
ben der SAK vom 13. Mai 2015, ihre eigene Antwort vom 22. Mai 2015 und
der korrigierte IK-Auszug seien „die ersten Einträge, die der Ausgleich-
kasse E._______ im Dossier des Versicherten A._______ zur Verfügung
stehen“. Der IK-Auszug 2015 sei aufgrund der von der SAK zugestellten
Arbeitszeugnisse korrigiert worden. Die Aufteilung sei mittels tageweiser
Umrechnung pro rata temporis (s. ELAR-Notiz vom 22. Mai 2015) erfolgt.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung festge-
halten, dass Arbeitszeugnisse nicht geeignet seien nachzuweisen, dass
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seinerzeit AHV-Beiträge vom Lohn abgezogen oder solche Beiträge an die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet worden wären
(Urteil C-6755/211 vom 8. Juli 2013 E. 4.2). Nichts anderes kann der Recht-
sprechung des Bundesgerichts (ab 1. Januar 2007) und des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts (EVG, bis 31. Dezember 2006) entnommen
werden: So hielt das Bundesgericht in seinem Urteil I 944/06 vom 21. Feb-
ruar 2008, in welchem es zu überprüfen galt, ob ein eine Anstellung von
1990 bis ungefähr 31. Juli 2000 bestätigendes Arbeitszeugnis den Beweis-
anforderungen von Art. 141 Abs. 3 AHVV genüge, das Nachfolgende fest:
Da vorliegend der strikte Nachweis, dass der Arbeitgeber auf seinen Lohn-
zahlungen AHV-Beiträge zurückbehalten habe oder eine Nettolohnverein-
barung abgeschlossen worden sei, von der Versicherten nicht habe er-
bracht werden können, seien die Beweisanforderungen von Art. 141 Abs. 3
AHVV nicht erfüllt und habe die Ausgleichskasse zu Recht keine Beiträge
von Januar 1990 bis Juli 1993 berücksichtigt (E. 3). Das EVG hielt in BGE
130 V 335 fest, dass die verschiedenen Dokumente, die der Beschwerde-
führer eingereicht habe, zwar bestätigten, dass er während zwei Jahren in
der Schweiz als Lehrling gearbeitet habe. Sie belegten aber nicht, dass der
Arbeitgeber AHV-Beiträge auf seinem Lohn zurückbehalten habe. Die ein-
gereichten Bestätigungen enthielten keinerlei Einträge betreffend eine
Lohnauszahlung oder eine Lohnreduktion wegen Beitragszahlungen. Es
sei auch nicht der Abschluss einer Nettolohnvereinbarung geltend gemacht
worden. Die eingereichten Dokumente genügten daher den Beweisanfor-
derungen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht (E. 4.2). Mit Urteil H 213/04 vom
10. Mai 2005 hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin als einziges Be-
weismittel ein Arbeitszeugnis eingereicht habe, das belege, dass sie vom
1. August 1979 bis 31. Dezember 1986 als Buchhalterin für das Treuhand-
büro X. gearbeitet habe. Dieses Dokument genüge aber nicht, um zu be-
weisen, dass der Arbeitgeber von ihrem Lohn (AHV-) Beiträge zurückbe-
halten habe. In seinem Urteil H 13/05 vom 4. April 2005 führte das EVG
aus, der Beschwerdeführer habe im Einspracheverfahren ein Arbeitszeug-
nis eingereicht, das seine Anstellung im Kurhotel X. als commis vom 2. Ap-
ril bis 11. November 1957 belege. Aus der letztinstanzlich eingereichten
Beitragsabrechnung der Hotela gehe hervor, dass er für diese Tätigkeit im
Jahre 1957 Beiträge […] entrichtet habe. Damit sei den Beweisanforderun-
gen des Art. 141 Abs. 3 AHVV Genüge getan (E. 3.2). In einem weiteren
Urteil H 107/03 vom 3. Februar 2004 führte das EVG schliesslich aus, die
Beschwerdeführerin habe ein Arbeitszeugnis vom 15. Juli 1973, unter-
zeichnet vom Präsidenten des Clubs Z. (Arbeitgeber), eingereicht, das be-
lege, dass sie von Juli 1967 bis Juni 1973 als Direktorin gearbeitet habe.
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Gestützt darauf seien bei der lokalen Sozialversicherungsstelle neue Ab-
klärungen getroffen worden, ob während der betreffenden Zeitspanne Bei-
träge bezahlt worden seien. Die Ausgleichskasse habe auf ihren Mikrofil-
men keine Lohnbestätigungen für die Beschwerdeführerin finden können.
Damit sei zwar die Anstellung belegt worden, nicht aber eine Leistung von
paritätischen Beiträgen. Damit seien die Beweisanforderungen von
Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht erfüllt (E. 2.4).
5.6 Das Gleiche muss gelten für die nachträgliche Korrektur des vorliegend
gestützt auf Arbeitgeberabrechnungen oder allfällige Berichte über die Ar-
beitgeberkontrollen (vgl. E. 6.4.2) erstellten Eintrags im Individuellen Konto
des Beschwerdeführers im Jahre 1978. Den eingereichten Arbeitszeugnis-
sen sind keinerlei Hinweise dazu zu entnehmen, für welchen Zeitraum der
Arbeitgeber (Hotel B._______) Lohnbestandteile als Beiträge an die
AHV/IV geleistet hatte. Die Arbeitszeugnisse sind aber auch nicht rechts-
genüglicher Nachweis dafür, ob der Beschwerdeführer, wie er beschwer-
deweise behauptet, zwischen dem 15. Oktober und 10. Dezember 1978
nicht konsumierte Urlaubstage, freie Tage und Feiertage am Ende der Sai-
son bezogen hat, einen monatlichen Lohn erhalten hat, für die Zeit vom
16. Oktober bis 9. Dezember 1978 zumindest teilweise entlöhnt worden ist
bzw. sein Lohn keinen Zuschlag für Ferien oder Feiertage enthalten hat
(B-act. 1 S. 3), was sinngemäss erklären soll, weshalb die Arbeitszeug-
nisse eine (im Gastgewerbe für den Monat November nicht unübliche) Lü-
cke in der Beschäftigung des Beschwerdeführers enthalten, von Mai 1978
bis April 1979 jedoch eine ununterbrochene Zahlung von AHV-Beiträgen
vorliege.
5.7 Damit ergibt sich für die behaupteten (Nicht-) Einträge im Monat No-
vember 1978 Folgendes: Aufgrund der Aktenlage und den oben stehenden
Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen und zur Behörden- und Ge-
richtspraxis ist davon auszugehen, dass die ursprünglichen Einträge im IK
des Beschwerdeführers aufgrund von Lohnabrechnungen des Arbeitge-
bers oder Revisionen der Ausgleichskasse beim Arbeitgeber zustande ge-
kommen sind. Die Beweiskraft eines Individuellen Kontos, dessen Eintra-
gungen vor Eintritt des Versicherungsfalles unbestritten waren, entspricht
derjenigen eines öffentlichen Registers; seine Unrichtigkeit muss von dem-
jenigen nachgewiesen werden, der sie geltend macht (BGE 117 V 261
E. 3c). Vorliegend belegten die ursprünglichen Einträge im IK des Be-
schwerdeführers eine ununterbrochene Beitragszeit von Mai 1978 bis April
1979 und damit eine die Mindestbeitragsdauer von Art. 36 IVG erfüllende
Beitragszeit von 12 Monaten. Dass die Ausgleichskasse des Kantons
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E._______ einem ersten, im August 1998 gestellten Begehren der SAK um
Korrektur des IK des Beschwerdeführers nachgekommen wäre, ist nicht
aktenkundig (IV 1, Aktenverzeichnis der IVSTA-Vorakten). Die SAK ist in
der Folge von einer Beitragszeit von 12 Monaten ausgegangen (IV 2, IV 3
Seite 1, IV 6, IV 7, IV 77 f., IV 80). Die früheren Einträge stehen zudem im
Einklang mit dem vom Amt für Arbeit AA, Abteilung Migration, des Kantons
E._______ vom 21. September 2015 bestätigten durchgehenden („jeweils
ordnungsgemäss“) Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Gemeinde
D._______ vom 6. Mai 1978 bis 28. April 1979 (IV 99). Die im Jahre 2015
erfolgte Korrektur des IK basiert auf zwei Arbeitszeugnissen, die weder für
die vom Beschwerdeführer behauptete durchgehende Leistung von AHV-
Beiträgen noch für die von der Vorinstanz geltend gemachte Nichtleistung
der Beiträge im November 1978 Beweis liefern.
5.8 Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwä-
gung der Verfügung vom 12. Juli 2013 nicht gegeben. Zwar ist die Berich-
tigung der Rentengewährung aufgrund einer (angeblich) zu Unrecht ange-
nommenen genügenden Mindestbeitragsdauer von erheblicher Bedeu-
tung, jedoch kann aufgrund des oben Gesagten nicht geschlossen werden,
die ursprüngliche Verfügung sei zweifellos unrichtig gewesen.
6.
Damit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Revi-
sion der Verfügung vom 12. Juli 2013 gegeben waren.
6.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügun-
gen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die ver-
sicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebli-
che neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibrin-
gung zuvor nicht möglich war. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel
nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststel-
lung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die
Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE
138 V 324 E. 3.2 S. 327; 110 V 138 E. 2 S. 141; Urteil des BGer
9C_385/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Eine unzutreffende Sach-
verhaltswürdigung muss die Folge der Unkenntnis oder des Fehlens des
Beweises von entscheidwesentlichen Tatsachen sein (BGE 127 V 353
E. 5b S. 358 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_589/2013 vom 2. Mai 2014
E. 4.2 in fine).
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Seite 17
6.2 Massgeblich ist hier, ob nach dem 12. Juli 2013 bis zur angefochtenen
Verfügung vom 16. Oktober 2015 erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder
nicht beibringbare Beweismittel aufgefunden wurden.
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Vorliegens einer prozessua-
len Revision im Verfahren nicht geprüft. Vorliegend beruht die angefoch-
tene Verfügung auf Beweismitteln, die ihr aktenkundig bereits im August
1998 zur Verfügung standen (vgl. Schreiben der SAK an die Ausgleichs-
kasse des Kantons E._______ vom 19. August 1998: „Gemäss Arbeits-
zeugnis hat der obgenannte Versicherte vom 06.05.1978 bis 15.10.1978
und vom 10.12.1978 bis 30.04.1979 bei B._______ in D._______ gearbei-
tet, was nicht mit Ihrem IK übereinstimmt. Der Monat November 1978 ist
zuviel verbucht.“). Damit lagen mit den per Schreiben vom 23. April 2015
beim Beschwerdeführer erneut eingeforderten (IV 85) und von diesem am
7. Mai 2015 eingereichten (Aktenverzeichnis der IVSTA-Vorakten, S. 2) Ar-
beitszeugnissen keine neuen, vor dem 16. Oktober 2015 nicht beibringba-
ren Beweismittel vor, die eine Revision nach Art. 53 Abs.1 ATSG erlaubt
hätten.
6.3 Damit sind auch die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision
der Verfügung vom 12. Juli 2013 nicht gegeben.
7.
Somit ist die nachträgliche Korrektur des IK am 27. Mai 2015 zu Unrecht
erfolgt und die Voraussetzungen für eine Wiederwägung oder eine pro-
zessuale Revision waren nicht gegeben. Damit ist der ursprüngliche Ein-
trag im Individuellen Konto des Beschwerdeführers wiederherzustellen. Da
der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer erfüllt und eine rentenre-
levante Invalidität vorliegt, ist die Rente antragsgemäss ab 1. Juli 2015 wei-
terhin auszurichten.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine
Wiedererwägung nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer erfüllt ge-
stützt auf eine Beitragsdauer von 12 Monaten und unter Berücksichtigung
der ausgewiesenen EU/EFTA-Beitragszeiten (vgl. E. 4.3) die dreijährige
Beitragspflicht gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG. Die Vorinstanz hat die versiche-
rungsmässigen Voraussetzungen für den weiteren Anspruch auf eine Inva-
lidenrente zu Unrecht verneint, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und
die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2015 aufzuheben ist. Die
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Seite 18
Sache geht zur weiteren Gewährung der Invalidenrente ab 1. Juli 2015 zu-
rück an die Vorinstanz.
9.
9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Weil der Beschwerdeführer
obsiegt, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen und ist ihm der geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 401.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu-
rückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde,
ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge-
botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und
der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Par-
teientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2]; Art. 9 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die
Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Weitergewährung der
Invalidenrente ab 1. Juli 2015.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 401.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
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4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'500.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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