Abtei lung II I
C-781/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
R._______,
vertreten durch Fürsprecher Martin Ingold,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-781/2006
Sachverhalt:
A.
Am 14. Juni 2006 beantragte der serbische Staatsangehörige
R._______ (geb. 1977, Beschwerdeführer) bei der Schweizerischen
Botschaft in Belgrad eine Einreisebewilligung, um die in der Stadt Bern
wohnhafte Landsmännin B._______, die er als seine Freundin be-
zeichnete, während drei Wochen besuchen zu können. Nach formloser
Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch
zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde der Stadt Bern bei der Gastgeberin
ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einrei-
segesuch mit Verfügung vom 12. Juli 2006 mit der Begründung ab, der
Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte.
Viele seiner Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz
durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um
sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen
eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Eingeladenen ob-
lägen im Heimatland weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtun-
gen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr
für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit einem während laufender Rechtsmittelfrist an das BFM gerichteten
Wiedererwägungsgesuch vom 18. August 2006, welches vom damals
zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
als Verwaltungsbeschwerde entgegengenommen wurde, beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Im
Wesentlichen lässt er zur Begründung vorbringen, die Vorinstanz gehe
zu Unrecht davon aus, seine Wiederausreise sei nicht gesichert. In
Serbien, wo alle seine Familienangehörigen (Vater, Mutter und
Schwester) lebten, gehe er einer Erwerbstätigkeit nach. Zudem habe
die Gastgeberin bezüglich der fristgerechten Rückreise eine Garantie-
erklärung abgegeben.
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D.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2006 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest,
der Beschwerdeführer stamme aus einem Land mit ungünstigem
wirtschaftlichem und soziokulturellem Hintergrund. Diesem Umstand
gelte es bei der Beurteilung des vorliegenden Einreisebegehrens
Rechnung zu tragen; ebenso der Tatsache, dass es sich beim Rekur-
renten um einen jungen und ledigen Mann handle, der keine zwingen-
den Verpflichtungen im Heimatland habe nachweisen können.
E.
Mit Replik vom 13. November 2006 wird die pauschalisierende Beurtei-
lung der Angelegenheit durch die Vorinstanz bemängelt und nochmals
die Verbundenheit des Beschwerdeführers mit seinem Heimatland be-
tont.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge-
setzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängi-
gen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist
endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt,
wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen
oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behör-
de entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung
von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das
schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Er-
teilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesen-
heit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold
(Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen
Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz,
Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht
somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer
Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmäh-
lich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
3.
Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz
neben einem Pass ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer
Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1,
Art. 3 und Art. 4 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise
und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR
142.211]). Der Beschwerdeführer kann sich auf keine Ausnahmerege-
lung berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumpflichtig.
Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14
Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten,
unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen
werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein
künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind
sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die Berufung auf die
Zuwanderung aus der Herkunftsregion der Gesuchsteller und die all-
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gemeine Lage sowie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen ge-
machten Erfahrungen sei zu pauschalisiert und führe dazu, dass Aus-
ländern, die sich nicht auf Abkommen mit der EU oder EFTA berufen
könnten, die Einreise in die Schweiz generell verweigert werde. Es ist
ihm insoweit zuzustimmen, als es zu schematisch und nicht haltbar
wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich
aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinrei-
chend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Ge-
samtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Her-
kunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurtei-
lung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. Die Berück-
sichtigung dieser Umstände ergibt sich somit implizit aus Art. 1 Abs. 2
Bst. c VEA. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
4.2 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien ist weiterhin
schwierig. Eine unzureichende Geld-, Fisikal- und Strukturpolitik tru-
gen in den vergangenen Jahren zur Verschärfung der wirtschaftlichen
Probleme bei. Gegenwärtig sind zwischen 20 % und 30 % der Bevöl-
kerung von Arbeitslosigkeit betroffen und ca. 30 % leben unter der Ar-
mutsgrenze (Quellen: Länderinformationen des Staatssekretariats für
Wirtschaft [SECO], , besucht am 19. No-
vember 2007; Country Profile Serbia des Foreign & Commonwealth
Office, , besucht am 19. November 2007). Der
Zuwanderungsdruck ist daher entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers anhaltend hoch, was sich auch in der schweizeri-
schen Asylstatistik widerspiegelt, in der Serbien im Jahre 2006 mit
11.6 % die grösste Gruppe von Asylsuchenden stellte; dieser Trend hat
sich auch in den ersten sechs Monaten dieses Jahres fortgesetzt.
4.3 In Anbetracht dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation und
unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu ver-
lassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte
oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz,
die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ
hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Wie unter Ziff. 4.1 ausgeführt,
entbinden die eben genannten Umstände die Vorinstanz jedoch nicht
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von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufli-
che, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose ei-
ner anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
4.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 30-jährigen, un-
verheirateten Mann, welcher seit Jahren bei der gleichen Firma arbei-
ten und dort fest angestellt sein soll, jedoch keine näheren Angaben
zu seinen Erwerbseinkünften bzw. Vermögensverhältnissen machen
konnte. Obwohl schon im vorinstanzlichen Verfahren dazu aufgefor-
dert, eine Arbeitsbestätigung des Gesuchstellers einzureichen (vgl.
Garantieerklärung vom 24. März 2006, Ziff. 13), kam die Gastgeberin
dieser Aufforderung nicht nach. Auch auf Beschwerdeebene unterliess
es der Rekurrent, entsprechende Belege vorzuweisen. Von einer star-
ken (beruflichen) Verwurzelung kann daher aufgrund der derzeitigen
Aktenlage nicht ausgegangen werden. Insofern darf bezweifelt werden,
dass dem Beschwerdeführer im Heimatland besondere berufliche oder
familiäre Verpflichtungen obliegen, die ihn ernsthaft von einer Emigrati-
on abzuhalten vermöchten, zumal er mit seiner hierzulande lebenden
langjährigen Freundin bereits über eine wichtige Bezugsperson in der
Schweiz verfügt.
Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftli-
che Lage in Serbien, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten des
Rekurrenten zumindest als schwierig einzustufen sein. In Anbetracht
feststellbarer Differenzen betreffend Lebensqualität, sozialer Absiche-
rung und des Lohnniveaus kann nämlich selbst eine feste Arbeitsstelle
im Heimatland nicht verlässlich vom Entschluss abhalten, aus dem
Land zu emigrieren, ebenso wenig zurückbleibende Familienangehöri-
ge. Vielmehr könnte die Absicht auszuwandern gar von der Hoffnung
getragen sein, die in Serbien lebenden Angehörigen aus dem Ausland
wirtschaftlich besser unterstützen zu können. Vor diesem Hintergrund
müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Ga-
rantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als
nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die
Schweizerische Vertretung in Belgrad, welche mit den sozialen, wirt-
schaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Aus-
länders gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild des Einreise-
willigen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen
Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung.
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Auch gilt es darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bereits am
17. Mai 2004 ein Begehren des Beschwerdeführers um Erteilung eines
Einreisevisums mit der Begründung abgewiesen hat, in Berücksichti-
gung aller Umstände könne die fristgerechte und anstandslose Rück-
kehr ins Heimatland keineswegs als einwandfrei gesichert betrachtet
werden. An dieser Einschätzung ist entgegen der Ansicht des Partei-
vertreters auch heute festzuhalten, haben sich doch die entscheids-
wesentlichen Sachumstände, wie oben ausgeführt, seither nicht zu-
gunsten des Rekurrenten geändert. Durch seine Liebesbeziehung zur
Gastgeberin dürfte sich der Bezug zur Schweiz in der Zwischenzeit
vielmehr verstärkt und die Motivation zur Rückkehr nach Serbien ent-
sprechend abgenommen haben.
4.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise des Beschwerdeführers sei im Sinne
der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich die-
se Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten;
sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums auf das,
wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht abzulehnen. Daran än-
dert auch die Tatsache nichts, dass die Gastgeberin für die rechtzeiti-
ge Rückreise ihres Freundes garantieren würde; denn eine solche Ga-
rantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. recht-
lich nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 57.24; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom
7. August 2007 E. 6). Die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c
VEA sind somit nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz die Einreisebewilli-
gung zu Recht verweigert hat.
5.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig
und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende
Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 25. September 2006 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
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