Abtei lung II I
C-7816/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
M_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken für
B_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7816/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1985 geborene kosovarische Staatsangehörige B_______
(nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 30. August 2007 bei der
Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen einmonati-
gen Besuchsaufenthalt bei seiner Schwester M_______ (nachfolgend:
Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in L_______. Nach formloser
Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die
Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.
B.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern bei der Gastge-
berin zusätzliche Abklärungen getätigt und deren Ergebnis an die Vor-
instanz weitergeleitet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung
der Einreise mit Verfügung 23. Oktober 2007 ab. Sie begründete ihre
Ablehnung damit, dass nicht genügend Gewähr für eine anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt beste-
he.
C.
Mit Beschwerde vom 19. November 2007 gelangte die Gastgeberin an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragt implizit, die vorinstanz-
liche Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Bewilligung der
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt für den Gesuchsteller sei gutzu-
heissen. Zur Begründung rügt sie im Wesentlichen, die Vorinstanz sei
zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet wäre. Der Gesuchsteller habe
familiäre Verpflichtungen im Kosovo und sie garantiere persönlich für
seine Wiederausreise.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2008
auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin machte von
dem ihr gewährten Recht auf Replik keinen Gebrauch.
E.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmel-
dung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum
vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 aVEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
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THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass auch eines Visums. Die Vorinstanz ver-
weigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hin-
reichend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unter-
stützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik
einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosig-
keit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfä-
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higen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Re-
duktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Le-
bensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in An-
betracht dessen, dass von den Experten für die Zukunft ein massiver
Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaft-
lichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World
Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr
2005 bereits bei 37% (mit steigender Tendenz). Entsprechend hoch ist
der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich un-
ter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu
können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sol-
len in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über
50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland le-
ben und arbeiten. Auch die jüngst erfolgte Unabhängigkeitserklärung
des Kosovo dürfte die Ursachen für das hohe Migrationsaufkommen
der Vergangenheit nicht beseitigen. Unter den Auswanderungswilligen
gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdes-
tination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark,
wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein
minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz
führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten
zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller
bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose
für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss
bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten
Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhal-
ten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines
fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewillig-
ter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden.
5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 23-jährigen, unver-
heirateten, offenbar kinderlosen Mann. Gemäss einer von ihm beige-
brachten Bestätigung der UNMIK lebt er in gemeinsamem Haushalt
mit seinem Vater und einem 1984 geborenen Bruder. Seine beiden An-
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gehörigen werden im gleichen Dokument als Bauern bezeichnet. Nach
Darstellung der Beschwerdeführerin leben fünf weitere Geschwister in
Westeuropa; darunter sie und drei Schwestern in der Schweiz. Der
Gesuchsteller hat mit andern Worten noch keine eigene Familie und
der Grossteil seiner Geschwister ist nach Westeuropa (insbesondere
in die Schweiz) emigriert. Es ist grundsätzlich von der Möglichkeit aus-
zugehen, dass er versucht sein könnte, es diesen Geschwistern gleich
zu tun. Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber zwar ein, der
Gesuchsteller müsse sich zusammen mit seinem Bruder um den eige-
nen Hof kümmern, der ihre Existenzgrundlage bilde. Daneben müsse
er den Vater betreuen, der krank sei. Nun wurden diese Verhältnisse
aber nicht in einer Form offengelegt, die auf das Vorhandensein zwin-
gender Verpflichtungen der behaupteten Art schliessen liesse. So ist
nicht bekannt, in welchem Mass der Vater auf Betreuung angewiesen
ist und wer (nebst dem Gesuchsteller) für deren Sicherstellung in
Frage kommt. Ebenfalls nichts bekannt ist über die Grösse des
gemeinsam geführten Hofes und dessen wirtschaftliche Erträge. Die
blossen Fakten sind solchermassen nicht geeignet, besondere Gewähr
für die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt zu bieten.
6.
Die Beschwerdeführerin will persönlich für eine anstandslose und frist-
gerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus der Schweiz garan-
tieren. Ihre Integrität ist sicherlich nicht anzuzweifeln. Indessen sind
bei der Abwägung des Risikos einer nicht ordnungsgemässen Wieder-
ausreise nicht so sehr die Vorstellungen und Verhaltensweisen eines
Gastgebers oder einer Gastgeberin, sondern in erster Linie das
mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist
in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslo-
se Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber bzw. die Gastgeberin
kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber –
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein Tun oder
Unterlassen des Gastes.
7.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht da-
von ausgehen, dass für eine anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise nicht genügend Gewähr bestand (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 2 Bst. c aVEA).
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8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 8)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten 2 315 588 retour)
- Amt für Migration des Kantons Luzern LU 538 053
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand:
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