Abtei lung III
C-78/2007
{T 0/2}
Urteil vom 4. September 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richter Vuille; Richter Vaudan;
Gerichtsschreiber Birgelen.
O._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einreisebewilligung für
M._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die 1983 geborene philippinische Staatsangehörige M._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin) beantragte am 20. Oktober 2006 bei der Schweize-
rischen Vertretung in Manila ein Visum für einen dreimonatigen Besuchs-
aufenthalt bei ihrem im Kanton Zürich wohnhaften Schwager O._______
(nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und ihrer Schwester
J._______. Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Ver-
tretung das Gesuch an das Bundesamt für Migration (BFM, nachfolgend:
Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.
B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber weitere
Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilli-
gung der Einreise mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 ab. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus
welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirt-
schaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie
vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute würden versuchen, ihren Aufent-
halt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu
verlängern und sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungs-
massnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Darüber hi-
naus würden der Gesuchstellerin in ihrem Ursprungsland weder zwingen-
de berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verant-
wortlichkeiten obliegen, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristge-
rechte Rückkehr bieten könnten. Schliesslich würden auch keinerlei Grün-
de vorliegen, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig machen
würden.
C. In einer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ge-
richteten Beschwerde vom 2. Januar 2007, welche an das neu zuständige
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, ersucht der Gastgeber
sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Ertei-
lung eines Einreisevisums für drei Monate. Zur Begründung rügt er sinnge-
mäss, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die anstandslose Wie-
derausreise nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Er habe
bereits in einer Garantieerklärung zugesichert, dass die Gesuchstellerin
nach drei Monaten wieder ausreise, und tue dies hiermit erneut. Seine
Ehefrau habe soeben ein drittes Kind geboren und sie wären sehr froh,
wenn ihnen die Gesuchstellerin etwas zur Hand gehen könnte. Zudem sei
für die Gesuchstellerin momentan der passende Zeitpunkt für einen Be-
such in der Schweiz, da sie gerade keiner Arbeit nachgehe. Ihren vier an-
deren Geschwistern auf den Philippinen sei dies aufgrund von beruflichen
und familiären Verpflichtungen nicht möglich.
Der Beschwerdeschrift war ein ärztliches Attest für die Ehefrau des Be-
schwerdeführers vom 30. Dezember 2006 beigelegt.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2007 spricht sich die Vorinstanz für
eine Abweisung der Beschwerde aus. Die Gesuchstellerin stamme aus ei-
ner Region mit starkem Zuwanderungsdruck. Zur Erteilung eines Visums
3müssten deshalb familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtun-
gen im Heimatland von gewisser Intensität vorausgesetzt werden. Von sol-
chen sei vorliegend nicht auszugehen, sei doch die Gesuchstellerin jung,
ledig, kinderlos und gemäss eigenen Angaben ohne feste Anstellung. Wei-
ter sei vorliegend bei der gemäss Beschwerdeschrift primär beabsichtigten
Mithilfe der Gesuchstellerin im Haushalt und bei der Kinderbetreuung von
einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit auszugehen, welche von ei-
nem Besuchervisum nicht gedeckt wäre.
E. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer
Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig
(Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG und Art. 48 VwVG
zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar
1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211], PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER
UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländer-
recht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S.
143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protec-
tion de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
4nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Vi-
sum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs.
2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst.
c VEA).
3.
3.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die
Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Er-
teilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen tref-
fen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
3.3 Auf den Philippinen sind fraglos breite Bevölkerungsschichten von ver-
gleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen be-
troffen. Nach Angaben der Asiatischen Entwicklungsbank hatten im Jahr
2003 44.1% der Bevölkerung weniger als USD 2 pro Tag zur Verfügung
und 11.1% waren von absoluter Armut (weniger als USD 1 pro Tag) betrof-
fen. Angesichts des starken Bevölkerungswachstums stellt die Arbeitslo-
sigkeit ein zunehmendes Problem dar. Zwar ist die Arbeitslosenrate 2005
offiziell von 11.8% auf 7.4% zurückgegangen, doch dürfte dieser Rück-
gang auf eine neue Definition des Begriffs zurückzuführen und die tatsäch-
liche Arbeitslosenrate unverändert geblieben sein. Zu den offiziellen Ar-
beitslosen kommen rund 21% Unterbeschäftigte hinzu (Quelle:
, Stand: Februar 2007). Entsprechend
hoch ist der Anteil jener, die zeitweise oder auf Dauer ins Ausland emigrie-
ren wollen, um dort unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere
Existenz aufbauen zu können. So verlassen rund 1 Mio. Menschen jährlich
die Philippinen, um im Ausland Arbeit zu suchen (vgl. Auswärtiges Amt,
a.a.O.). Dieser Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark,
wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein so-
ziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies
angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen.
4.
4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatstaat
5beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine an-
standslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstel-
lern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die
sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entspre-
chender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschrifts-
gemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufent-
halt) hoch eingeschätzt werden.
4.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die 23-jährige, ledige und kin-
derlose Schwester der Ehefrau des Gastgebers, welche an der gleichen
Wohnadresse wie ihre Eltern wohnt. Weitergehendes ist in Bezug auf die
persönlichen und familiären Verhältnisse nicht bekannt. Aus den Umstän-
den kann jedenfalls nicht geschlossen werden, die Gesuchstellerin habe
gegenüber Familienangehörigen an ihrem Aufenthaltsort irgendwelche
Verpflichtungen oder Verantwortlichkeiten, die besondere Gewähr für eine
Rückkehr abgeben könnten.
4.3 Die Gesuchstellerin hat gemäss den von ihr eingereichten Unterlagen im
Jahre 2000 die High School abgeschlossen. Auf ihrem Visumantragsfor-
mular sowie dem zusätzlichen Fragekatalog der Schweizerischen Vertre-
tung hat sie angegeben, sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und werde
von ihren Eltern finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer seinerseits
führte gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich aus, die Gesuch-
stellerin helfe im elterlichen Kleinbetrieb mit, um anschliessend anlässlich
des Beschwerdeverfahrens geltend zu machen, sie gehe momentan keiner
Arbeit nach. Ob die Gesuchstellerin tatsächlich einer Erwerbstätigkeit
nachgeht, erscheint aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen höchst
fraglich. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, sie befinde
sich heute in beruflich stabilen Verhältnissen und habe eine gesicherte
wirtschaftliche Existenz.
4.4 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz daher zu Recht
davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c VEA). Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht
aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie be-
reits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen.
5. Der Beschwerdeführer will in seiner Person Gewähr für eine anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus der Schweiz bie-
ten. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gast-
geber wird in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen geht es bei der
Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so
sehr um das Verhalten des Gastgebers, sondern vielmehr um dasjenige
des Gastes. Nur dieser ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine frist-
gerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann
zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels
rechtlicher Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes.
6. Inwieweit die erst auf Beschwerdeebene geäusserte Absicht, der Schwes-
6ter in der Schweiz nach deren Niederkunft im Haushalt und bei der Kinder-
betreuung zu helfen, Zweifel am ursprünglich deklarierten Aufenthalts-
zweck (Besuch) schüren beziehungsweise vom beantragten Visum nicht
gedeckt sein könnte (Frage der bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit)
kann offenbleiben, nachdem der Hinderungsgrund in Form mangelnder
Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise zu bestätigen ist.
7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Re-
glements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 7
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den am 1. Februar 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Akten 2 259 131 zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer L. Birgelen
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