Abtei lung II I
C-7820/2008
{T 0/2}
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g
v o m 2 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
(Ausstandsbegehren).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7820/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 30. September 2003 als Ehegatte ei-
ner Schweizer Bürgerin erleichtert in das schweizerische Bürgerrecht
aufgenommen. Mit Verfügung vom 11. September 2008 erklärte die
Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung für nichtig.
B.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 15. Oktober
2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein (Verfahren
C-6335/2008) und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2008 forderte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. November
2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten.
D.
Am 24. November 2008 gelangte der Beschwerdeführer an das Bun-
desverwaltungsgericht und ersuchte um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege.
E.
Die zuständige Instruktionsrichterin X._______ (nachfolgend: In-
struktionsrichterin) lehnte das Gesuch mit Zwischenverfügung vom
28. November 2008 gestützt auf Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) wegen fehlender Erfolgsaussichten ab und setzte dem Be-
schwerdeführer eine Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschus-
ses bis zum 17. Dezember 2008 an.
F.
Am 4. Dezember 2008 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbe-
gehren gegen die Instruktionsrichterin. Begründend führte er aus, die
Zwischenverfügung vom 28. November 2008 lasse mit ihrer Einschät-
zung der Verfahrensaussichten jede Objektivität vermissen. Auch die
Fristansetzung bis am 17. Dezember 2008, d.h. einen Tag vor den Ge-
richtsferien, nähre die Vermutung, dass die Beschwerde eine materiel-
le Beurteilung gar nicht erfahren solle.
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C-7820/2008
G.
Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2008 beantragt die Instruktions-
richterin die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Dass im Rahmen
der Prüfung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege eine Ein-
schätzung der Prozessaussichten vorgenommen werde, erlaube für
sich allein nicht die Annahme, die Gerichtsperson sei im Sinne von
Art. 34 Abs. 1 Bst. e des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) befangen. Es bedürfe hierzu weiterer konkreter
Anhaltspunkte, die das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit ob-
jektiv begründet erscheinen liessen. Solche Anhaltspunkte zeige der
Beschwerdeführer nicht auf.
H.
In seiner Replik vom 12. Januar 2009 erklärt der Beschwerdeführer, er
habe den einverlangten Kostenvorschuss überwiesen, um ein deutli-
ches Zeichen zu setzen, dass ihm an der Beibehaltung des Schweizer
Bürgerrechts viel liege. Dementsprechend verzichte er auf die Ergrei-
fung eines Rechtsmittels gegen die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Am Ausstandsbegehren hält der Beschwerdeführer in-
dessen fest und führt aus, er sei weiterhin der Meinung, dass ein Aus-
standsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG gegeben sei. Als
weiterer Ausstandsgrund trete mit der Stellungnahme vom 17. Dezem-
ber 2008 der Tatbestand des Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG hinzu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügun-
gen des BFM, welche die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbür-
gerung betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 des Bürgerrechtsgeset-
zes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). Im Rahmen solcher
Beschwerdeverfahren ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zur
Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. BVGE 2007/4
E. 1.1 mit Hinweisen).
1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Art. 34 ff. BGG betreffend den Aus-
stand von Gerichtspersonen im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht sinngemäss. Wird das Vorliegen eines Ausstandsgrundes
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bestritten, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffe-
nen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Für die
Bildung des Spruchkörpers sind im Übrigen die allgemeinen Bestim-
mungen von Art. 21 und 24 VGG i.V.m. Art. 32 des Geschäftsregle-
ments vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR
173.320.1) anwendbar.
1.3 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so
hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald
sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer stützt sein Ausstandsbegehren vom 4. Dezem-
ber 2008 in erster Linie auf die Zwischenverfügung vom 28. November
2008, mit der sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Beschwerdeverfahren C-6335/2008 durch die zuständige In-
struktionsrichterin abgewiesen wurde. Das vor weiteren Prozesshand-
lungen bzw. -anordnungen gestellte schriftliche Ausstandsbegehren ist
somit als frist- und formgerecht eingereicht zu betrachten (vgl. zu den
zeitlichen Anforderungen YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral,
Commentaire, Bern 2008, N. 624 ff., mit Hinweisen). Der Beschwerde-
führer ist als Adressat der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Sep-
tember 2008 betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge-
rung zur Beschwerdeführung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG) und damit
auch zur Stellung eines Ausstandsbegehrens in diesem Verfahren legi-
timiert. Auf das Begehren ist daher einzutreten.
2.
Nach Art. 34 Abs. 1 BGG treten Gerichtspersonen in Ausstand, wenn
sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), in anderer
Stellung in derselben Sache tätig waren (Bst. b), in besonderer per-
sönlicher Beziehung zu den Parteien, ihren Vertretern oder den Mit-
gliedern der Vorinstanz stehen (Bst. c und d) oder wenn sie aus ande-
ren Gründen befangen sein könnten (Bst. e). Die Ausstandsregelung
von Art. 34 BGG gewährleistet ebenso wie Art. 30 Abs. 1 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) den Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von
einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Rich-
ter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird
(vgl. BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f. mit Hinweisen).
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3.
3.1 Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers stützt sich im
Wesentlichen auf die Zwischenverfügung vom 28. November 2008, mit
der sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege we-
gen fehlender Prozessaussichten abgewiesen wurde. Diese Einschät-
zung lasse jede Objektivität vermissen, da sie nicht auf seine differen-
zierte Argumentation eingehe und sich mit den Beschwerdebeilagen
nicht auseinandersetze. Die Zwischenverfügung lasse mit grösster
Deutlichkeit erkennen, dass die Beschwerde abgewiesen werden solle,
mithin der materielle Entscheid vorweggenommen werde. Er, der Be-
schwerdeführer, sei sich auch ziemlich sicher, dass in einem materiel-
len Entscheid keine weiteren Gründe mehr angeführt werden könnten,
als diejenigen, die bereits mit der erwähnten Zwischenverfügung dar-
gelegt seien, ausser es werde entgegen den detailliert dargelegten
Gründen der Beschwerde stattgegeben, sie also gerade nicht aus-
sichtslos sei. Mit diesen Vorbringen beruft sich der Beschwerdeführer
auf den allgemeinen Ausstandsgrund des Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG,
was er in seiner Replik vom 12. Januar 2009 ausdrücklich bestätigt.
3.2
3.2.1 Der allgemeine Ausstandsgrund des Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG
bildet einen Auffangtatbestand, der zum Tragen kommt, wenn keiner
der besonderen Ausstandsgründe des Art. 34 Abs. 1 Bst. a bis d BGG
erfüllt ist. Er verpflichtet Gerichtspersonen zum Ausstand, die "aus an-
deren Gründen" befangen sein könnten, wobei die Norm illustrativ die
soziale Beziehung der besonderen Freundschaft bzw. der persönlichen
Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Rechtsvertretung nennt. Inhalt-
lich stimmt er weitgehend mit Art. 23 Bst. b und c des aufgehobenen
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG, BS 3 531;
vgl. zum vollständigen Quellennachweis Art. 131 BGG) überein (vgl.
BVGE 2007/5 E. 2.1 S. 38), sodass bei der Auslegung und Anwendung
der Norm an die vorbestehende Gerichtspraxis angeknüpft werden
kann.
3.2.2 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson gestützt auf den allgemei-
nen Ausstandsgrund des Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG muss nicht deren
tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn
Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangen-
heit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen
(Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive
Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Un-
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voreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen
(vgl. BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21 mit Hinweisen). Der Anschein der Be-
fangenheit kann durch unterschiedlichste Gegebenheiten erweckt wer-
den. Dazu können beispielsweise vor oder während eines Prozesses
abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zu-
lassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang
des Verfahrens gebildet hat (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240, BGE
133 I 89 E. 3.3 S. 92 f., je mit Hinweisen).
3.2.3 Die Abweisung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde genügt
indessen für sich alleine nicht (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120 ff.,
BVGE 2007/5 E. 3.6). Ebensowenig können richterliche Verfahrensfeh-
ler oder ein falscher Entscheid in der Sache die Unabhängigkeit bzw.
Unparteilichkeit eines Richters bzw. einer Richterin in Frage stellen. Es
müssen darüber hinaus objektive Gründe die Annahme rechtfertigen,
dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert,
die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. REGINA KIENER,
Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um
besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine
schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil
des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2 mit Hinwei-
sen). Indessen sind allfällige Verfahrensfehler und materielle Rechtver-
letzungen in erster Linie auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg gel-
tend zu machen, den der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht be-
schreiten will. Das Ausstandsbegehren kann nicht als Ersatz für eine
(unterlassene) Beschwerde dienen (vgl. Zwischenentscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts C-5107/2008 vom 20. November 2008 E. 3.1.1
mit Hinweisen).
3.3 Nach dem Gesagten ist die Tatsache, dass die zuständige Instruk-
tionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels
Gewinnaussichten abgewiesen hat, für sich alleine ohne rechtliche Re-
levanz. Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer in diesem Zu-
sammenhang auf BGE 134 I 238, der die Einschätzung der
Verfahrensaussichten durch eine Gerichtsperson ausserhalb jeder ver-
fahrensrechtlichen Notwendigkeit zum Gegenstand hatte und daher
nicht einschlägig ist. Besondere Gründe, die auf fehlende Distanz und
Neutralität der zuständigen Instruktionsrichterin hindeuten würden,
sind sodann nicht erkennbar. Namentlich kann ein solcher Grund nicht
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darin erblickt werden, wie der Beschwerdeführer in seinem Ausstands-
begehren noch anzunehmen scheint, dass die dreiwöchige Nachfrist
für die Zahlung des Kostenvorschusses einen Tag vor Beginn der Ge-
richtsferien endete. Es ist im Gegenteil hervorzuheben, dass die Ein-
schätzung der Verfahrensaussichten erkennbar auf einer vorläufigen,
summarischen Prüfung des gegebenen Aktenbestandes beruht. Es
kann deshalb nicht ohne weiteres geschlossen werden, die zuständige
Instruktionsrichterin habe sich bereits eine endgültige Meinung
gebildet und sei im vorliegenden Verfahren nicht mehr in der Lage,
unvoreingenommen zu urteilen. Dass sie sich nicht mit allen Facetten
der Streitsache auseinandergesetzt hat, liegt dabei in der Natur eines
summarisch zu begründenden und ohne besondere Beweisanordnun-
gen zu treffenden Zwischenentscheides.
4.
In seiner Replik vom 12. Januar 2009 hält der Beschwerdeführer er-
gänzend dafür, dass seit der Stellungnahme der zuständigen Instrukti-
onsrichterin vom 17. Dezember 2008 auch der besondere Ausstands-
grund des Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG gegeben sei. Welches "persönli-
che Interesse" im Sinne der zitierten Bestimmung die zuständige In-
struktionsrichterin am Ausgang des Hauptverfahrens haben sollte (vgl.
dazu ISABELLE HÄNER, in: Marcel Alexander Niggli / Peter Uebersax /
Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
Basel 2008, Rz. 8 zu Art. 34), ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer denn auch mit keinem Wort näher dargelegt. Der
Einwand ist daher zurückzuweisen.
5.
Das Ausstandsbegehren vom 4. Dezember 2008 erweist sich als un-
begründet; es ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Aus-
standsverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 f.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren vom 4. Dezember 2008 wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechts-
kraft der vorliegenden Zwischenverfügung zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt
mit separater Post.
3.
Diese Zwischenverfügung geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die vom Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsperson
- die Vorinstanz (...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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