Abtei lung III
C-782/2006
{T 0/2}
Urteil vom 26. März 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richterin Avenati-Carpani; Richter Vuille;
Gerichtsschreiber Birgelen.
R._______ und P._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einreisebewilligung für
T._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 29. Juni 2006 beantragte die thailändische Staatsangehörige
T._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt
bei ihrer im Kanton Aargau wohnenden Tante, P._______, und deren Ehe-
mann, R._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Nach formloser Ver-
weigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an das Bun-
desamt für Migration (BFM, nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum
formellen Entscheid weiter.
B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau weitere Abklärungen ge-
troffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise
mit Verfügung vom 25. August 2006 ab. Zur Begründung wurde ausge-
führt, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstelle-
rin könne nicht als gesichert betrachtet werden: Sie stamme aus einer Re-
gion, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herr-
schenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterwei-
se nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute würden versuchen,
ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher
Mittel zu verlängern und sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begren-
zungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Darü-
ber hinaus habe die Gesuchstellerin in ihrem Ursprungsland familiäre Ver-
antwortlichkeiten, die sich mit einer dreimonatigen Abwesenheit kaum ver-
einbaren liessen. Es beständen auch keine zwingenden beruflichen oder
gesellschaftlichen Verpflichtungen, welche gegebenenfalls Gewähr für
eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C. Mit Beschwerde vom 14. September 2006 ersuchten die Beschwerdeführer
beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) implizit um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Erteilung der Einreise-
bewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt. Zur Begründung
bringen sie sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus,
die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährlei-
stet. In Thailand sei es üblich, dass sich die Familienmitglieder gegenseitig
unterstützen. Es würden weitere Familienangehörige (Mutter, Vater,
Grossmutter und Schwester) im selben Haushalt wie die Gesuchstellerin
leben und sich während ihres Aufenthaltes in der Schweiz um ihren Sohn
kümmern. Die Beschwerdeführerin sei mit der Gesuchstellerin aufgewach-
sen und sie möchte ihr nun die Schweiz zeigen. Die Beschwerdeführer
würden für eine fristgerechte Rückkehr der Gesuchstellerin garantieren.
Der Beschwerde legten sie Leumundszeugnisse ihrer Wohnortgemeinde,
eine Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers sowie ein
Schreiben ihres Hausarztes bei.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2006 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. An einer fristgerechten und anstands-
losen Wiederausreise beständen nach wie vor erhebliche Zweifel: Die Ge-
suchstellerin sei jung, ledig, ohne Erwerbseinkommen und sie stamme aus
3einer Region mit starkem Zuwanderungsdruck. Die Flexibilität bei der Wahl
des Reisezeitpunkts, die beabsichtigte lange Aufenthaltsdauer und der
Umstand, dass sie ihr Kind während Monaten zurückzulassen bereit sei,
zeige auf, dass in persönlicher und familiärer Hinsicht keine engen Bin-
dungen an das Heimatland beständen. Der Hinweis des Beschwerdefüh-
rers, wonach die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin gesi-
chert sei, beinhalte nichts weiter als eine blosse Absichtserklärung, welche
rechtlich unerheblich und nicht durchsetzbar sei. Im übrigen hätten die
Schweizerische Vertretung in Bangkok und das Migrationsamt des Kan-
tons Aargau darauf hingewiesen, dass auch die Beschwerdeführerin im
Jahre 2002 mit einem Besuchervisum eingereist sei und die Schweiz infol-
ge Heirat nicht mehr verlassen habe.
E. In seiner Replik vom 19. November 2006 hält der Beschwerdeführer sinn-
gemäss an seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Dass
auf die Art und Weise hingewiesen werde, wie seine Ehefrau in die
Schweiz übersiedelt sei, enttäusche ihn sehr. Ein anständiger Mensch
mehr in der Schweiz sei keine Belastung für dieses Land und gekostet
habe dies den Staat nichts.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 lit. d
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG
i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
1.4 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.5 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2
ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
42.
2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar
1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER
UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländer-
recht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S.
143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protec-
tion de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/
Genf/München 2000, S. 24).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Um ein
Visum zu erhalten, müssen sie die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Vo-
raussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c VEA haben sie unter
anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten.
3. Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie
ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig. Die Vorinstanz ver-
weigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die frist-
gerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
4. Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Pro-
gnosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen
von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch re-
spektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum
vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessen-
lage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich
befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5. Die Asienkrise von 1997 liess auch die Wirtschaft Thailands schrumpfen,
dem Land gelang allerdings schnell der Umschwung hin zu neuem Wirt-
schaftswachstum. Seit 2005 sind die Wachstumswerte wieder leicht rück-
läufig. Hauptträger des Wachstums 2005 waren, gestützt durch umfang-
reiche Konjunkturprogramme der Regierung, der Export und öffentliche In-
vestitionen, die den privaten Verbrauch als Wachstumsmotor klar abgelöst
haben (Quelle: , Stand: Oktober 2006).
Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können
aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass (vor allem in landwirt-
schaftlich geprägten Teilen des Landes) nach wie vor breite Bevölkerungs-
schichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen
Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der
5Bevölkerung betrug im Jahre 2005 nur gerade 2'628 USD. Entsprechend
hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich
dort unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern
zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark,
wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein mi-
nimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht
selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
6.
6.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimat-
staat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder fa-
miliäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für
eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Ge-
suchstellern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen ha-
ben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund
entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vor-
schriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchs-
aufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
6.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige, ledige Frau,
welche einen Sohn hat. Sie lebt mit ihrer Mutter, dem Vater, der Grossmut-
ter und der Schwester in einem Familienverband. Auf den ersten Blick
könnte der Umstand, dass sie für die Dauer ihres Besuchsaufenthaltes in
der Schweiz ihr Kind und andere nahe Familienangehörige in der Heimat
zurücklassen würde, durchaus für eine starke Verwurzelung sprechen. An-
dererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in
Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich da-
von abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Ge-
genteil, der Entscheid kann dort gerade von der Hoffnung getragen sein,
die Angehörigen aus dem Ausland effizienter unterstützen und allenfalls
später nachziehen zu können. Das Pflichtgefühl der Gesuchstellerin ihren
Angehörigen gegenüber ist auch insofern zu relativieren, als sie den dekla-
rierten Besuch nicht im Rahmen weniger Wochen, sondern über eine Dau-
er von mehreren Monaten plant. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass
der Sohn der Gesuchstellerin während deren Abwesenheit gut betreut sein
soll.
6.3 Die Gesuchstellerin geht gemäss dem von ihr eigenhändig ausgefüllten Vi-
sumantragsformular weder einer beruflichen Tätigkeit nach noch ist sie an
einer Schule oder Universität eingeschrieben. Nach Auskunft der Be-
schwerdeführer kümmert sie sich - da Vater und Mutter berufstätig seien -
ausschliesslich um ihren Sohn und die Familie. Die Gesuchstellerin hat mit
anderen Worten kein Erwerbseinkommen und ist wirtschaftlich auf eine
Unterstützung durch ihre Familie angewiesen. Wie sie ihre Zukunft diesbe-
züglich mittel- und langfristig plant, ist nicht ersichtlich. Aus einem Hinweis
der Schweizerischen Botschaft in Bangkok zu schliessen hatte die Ge-
6suchstellerin studiert, das Studium aber unterbrochen. Die Beschwerde-
führer äusserten sich dazu nicht und es kann nicht angenommen werden,
diese Ausbildung sei noch aktuell, werde in absehbarer Zeit abgeschlos-
sen und verhelfe der Gesuchstellerin mit genügender Wahrscheinlichkeit
zu einer eigenständigen, wirtschaftlich unabhängigen Existenz.
6.4 Die Beschwerdeführer haben sich dazu bereit erklärt, für die Lebensunter-
haltskosten der Gesuchstellerin während ihres geplanten Besuchsaufent-
haltes aufzukommen. Weiter garantieren sie unter Beilage entsprechender
Leumundszeugnisse ihrer Wohnortgemeinde und eines Empfehlungs-
schreibens ihres Hausarztes für eine anstandslose und fristgerechte Rück-
kehr der Gesuchstellerin. Die Integrität des Gastgeberehepaares wird in
keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung
des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die
Einstellung oder Absichten des Gastgebers beziehungsweise die Überzeu-
gung von Drittpersonen, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten
des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinrei-
chend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu
bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie
leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit -
für ein bestimmtes Verhalten des Gastes.
6.5 Insgesamt sind nach dem bisher Gesagten keine Verknüpfungen oder Ver-
pflichtungen beruflicher, gesellschaftlicher oder familiärer Art ersichtlich,
welche die Gesuchstellerin nachhaltig davon abhalten könnten, ins Aus-
land zu emigrieren. Kommt hinzu, dass offenbar schon die Beschwerde-
führerin im Jahre 2002 mit einem Besuchervisum eingereist ist und das
Land anschliessend nicht wieder verlassen hat. Der Beschwerdeführer
sieht darin kein Problem. Bei seiner Ehefrau handle es sich um eine inte-
gre Person und der Öffentlichkeit seien keine Kosten entstanden. Tatsa-
che ist aber, dass die Erteilung eines Besuchervisums nach dem bisher
Gesagten unter anderem an einen ganz bestimmten Zweck und an die Zu-
sicherung einer Wiederausreise gebunden ist. Heiratet nun eine solcher-
massen eingereiste Person während des Besuchsaufenthalts und leitet an-
schliessend ein Aufenthaltsbewilligungsverfahren ein, so wurden abgege-
bene Zusicherungen nicht eingehalten und das normalerweise für eine Ein-
reise mit dem Zweck der Heirat und des anschliessenden Verbleibs beim
Ehepartner einzuschlagende Verfahren umgangen.
7. Alles in allem durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte Wie-
derausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2
lit. c VEA). Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Fest-
stellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebe-
willigung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch
besteht - abzulehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
78. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrensko-
sten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 lit. b des Re-
glements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 8)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden den Beschwerde-
führern auferlegt. Sie sind durch den am 23. September 2006 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 239 528 zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer L. Birgelen
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