B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7822/2010
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Oliver Habke,
Granziol und Partner Rechtsanwälte und Notare,
Bahnhofstrasse 32, 6300 Zug,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreisebewilligung.
C-7822/2010
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Sachverhalt:
A.
Im August 2010 beantragte A._______, 1982 geborene Staatsangehörige
von Marokko, bei der Schweizerischen Botschaft in Rabat ein Schengen-
Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei dem im Kanton Zug
lebenden B._______. Die Schweizer Vertretung verweigerte ihr die Vi-
sumerteilung am 25. August 2010 mit der Begründung, dass von ihrem
Willen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen,
nicht ausgegangen werden könne.
B.
Die dagegen erhobene Einsprache der Gesuchstellerin wies die Vorin-
stanz – nach kantonalen Abklärungen beim Gastgeber – mit Verfügung
vom 5. Oktober 2010 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herr-
schenden Verhältnisse ein nach wie vor starker Zuwanderungsdruck be-
stehe. Zudem sei ihren eigenen Angaben zu entnehmen, dass sie ledig
und kinderlos sei und über keine feste Anstellung verfüge. Ihr oblägen
somit keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen
Verpflichtungen, die das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise
als gering erscheinen liessen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. November 2010 beantragt die Beschwer-
deführerin zum einen die Feststellung, dass die Ablehnung ihres Visums-
gesuchs rechtswidrig und ungültig sei, zum anderen – sinngemäss – die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Touris-
tenvisums. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das BFM habe ihre
persönlichen, familiären und beruflichen Umstände unrichtig und unvoll-
ständig abgeklärt und hieraus die falschen Schlüsse gezogen. Entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz sei sie nicht ohne feste Anstellung,
sondern seit Februar 2010 bei der marokkanischen Filiale der C._______
AG, die ihren Hauptsitz in Zug habe, beschäftigt. Von der lokalen Vertre-
tung aus solle – in Zusammenarbeit mit C._______ und dessen Partnerin
– der Vertrieb der C._______-Produkte in Marokko und den umliegenden
Ländern koordiniert und aufgebaut werden. Während ihres Besuchs in
der Schweiz wolle sie, A._______, sich ein Bild von diesem Land ma-
chen, nicht zuletzt um danach die Produkte der C._______ AG und deren
"Swissness" besser verkaufen und damit selbst effizienter sein zu kön-
nen. Aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen sei sichergestellt,
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dass sie die Schweiz bzw. den Schengen-Raum fristgerecht verlassen
werde. Hierfür spreche auch, dass sie in geregelten familiären Verhältnis-
sen mit Mutter, Vater und Geschwistern lebe. Man könne nicht davon
ausgehen, dass sie diese heimatlichen Bindungen zugunsten eines
Verbleibs in der Schweiz aufgäbe, zumal sie weder Deutsch, Französisch
oder eine andere hier gängige Sprache beherrsche. Letzteres sei auch
der Grund dafür, dass während ihres Besuchsaufenthalts die Partnerin ih-
res Gastgebers, die aus derselben Region stamme wie sie selbst, als
Dolmetscherin fungieren müsse.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2010 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt insbesondere aus, dass
die Darlegungen in der Beschwerdeschrift nicht in Einklang stünden mit
den Angaben, die der Gastgeber dem zuständigen Migrationsamt des
Kantons Zug übermittelt habe. Diesen Unterlagen sei zu entnehmen,
dass A._______ als Touristin einreisen wolle, eine gute Bekannte des
Gastgebers sei und in Marokko für eine Familie in Casablanca arbeite.
Grund für die Einladung sei, so der Gastgeber, sein Versprechen gewe-
sen, der Beschwerdeführerin einen Teil der Schweiz und ihrer Kultur zu
zeigen.
E.
In der darauffolgenden Replik vom 7. Februar 2011 hält die Beschwerde-
führerin an ihrem bisherigen Vorbringen fest. Sie führt aus, mit dem bean-
tragten Touristenvisum sei die Hoffnung verknüpft gewesen, dieses einfa-
cher erhalten zu können als die Bewilligung eines Aufenthalts für eine
Angestellte. Wenn überhaupt, dann könne ihr bzw. ihrem Gastgeber le-
diglich vorgeworfen werden, ein Touristenvisum beantragt zu haben, ohne
den tieferen Gehalt des geplanten Aufenthalts anzugeben. Entscheidend
sei jedoch, dass mit diesem Aufenthalt kein direkter beruflicher Zweck
verfolgt werde, sondern dass es um eine persönliche Weiterbildung im
Sinne eines Verstehens der Schweiz und ihrer Kultur gehe. Zwischen ihr,
A._______, und ihrem Gastgeber sei bereits im Januar 2010 ein mündli-
cher Arbeitsvertrag geschlossen worden. Schriftlich fixiert habe man den
Arbeitsvertrag erst, als es bei ihrem Visumsgesuch Komplikationen gege-
ben habe und man ihre beruflichen Verpflichtungen habe belegen müs-
sen. Dass ihr Gastgeber im Rahmen des Verfahrens ein anderweitiges
Arbeitsverhältnis erwähnt habe, sei zugegebenermassen missverständ-
lich, ändere aber nichts daran, dass das BFM in Bezug auf ihre heimatli-
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chen Verpflichtungen und ihre Wiederausreise falsche Schlussfolgerun-
gen gezogen habe.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Erteilung eines Visums zu touristischen Zwecken beantragt
wird (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). Da ihr schutzwürdiges Interesse hiermit
gewahrt wird, ist auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin
nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
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(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch einer
marokkanischen Staatsangehörigen, die für drei Monate als Touristin in
die Schweiz einreisen möchte. Da sich diese nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte
Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den
Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen
die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsver-
ordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
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4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewis-
ser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt
verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 562/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Än-
derung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufent-
halt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
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4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge-
richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher
zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen,
dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht frist-
gerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5
Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgese-
hen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5
mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des be-
legten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es
jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des na-
tionalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für er-
forderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche
die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise
ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4
Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen
Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5
Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Ma-
rokko zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visums-
pflicht.
5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bezweifelt, dass die Be-
schwerdeführerin die Schweiz bzw. den Schengen-Raum wieder an-
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standslos verlassen würde und dies mit der allgemeinen Lage in ihrem
Heimatland und ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit
im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise könn-
ten jedoch lediglich Prognosen getroffen werden.
5.3 Stellt man auf die allgemeine Situation im Herkunftsland ab, so kön-
nen Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen dar-
auf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland,
so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die derarti-
ge Verpflichtungen nicht haben, das Risiko eines über die bewilligte Be-
suchsdauer hinaus dauernden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Die Wirtschaftsstruktur in Marokko, dem Herkunftsland der Be-
schwerdeführerin, hat sich in den vergangenen 20 Jahren nicht grundle-
gend verändert. Prägend ist der Landwirtschaftssektor (inkl. Fischerei), in
dem beinahe 50% aller Erwerbstätigen beschäftigt sind und dessen Er-
träge stark von meteorologischen Einflüssen abhängen. Er trägt mit rund
13% zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei. Auf die Industrie, davon am
wichtigsten die Textilindustrie, entfallen rund 18% des BIP. Mit knapp 40%
hat der Dienstleistungssektor, zu dem auch der Tourismus gehört, den
Hauptanteil am BIP. Die Arbeitslosigkeit in Marokko ist mit 9,1% (im Jahr
2009) hoch und unter den Jugendlichen noch weitaus höher; die Armut im
Land ist dadurch weitverteilt. Die bisher eingeleiteten Reformen der Re-
gierung haben sowohl wirtschaftliche als auch soziale Verbesserungen
zum Ziel; beschränkte Ressourcen, ineffiziente Bürokratie, Nepotismus
und Korruption erschweren jedoch die Umsetzung (Quelle: Staatssekreta-
riat für Wirtschaft, Themen > Aussenwirt-
schaft > Länderinformationen > Mittlerer Osten und Afrika > Marokko
[Stand: 30. Dezember 2011], besucht im Oktober 2012).
6.2 Vor diesem Hintergrund manifestiert sich ein Wunsch nach Auswan-
derung vor allem bei denjenigen, die bereits über ein minimales Bezie-
hungsnetz im Ausland verfügen. Dabei geht es häufig darum, die allen-
falls in der Heimat zurückbleibenden Familienmitglieder vom Ausland her
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zu unterstützen und ihnen sowie sich selbst bessere Lebensbedingungen
zu verschaffen.
7.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine unverheiratete und
kinderlose Frau, die mit Eltern und Geschwistern in einem Haushalt lebt.
Ihrem Visumsgesuch zufolge übt sie keine Berufstätigkeit aus, wohinge-
gen ihr Gastgeber in dem am 24. September 2010 unterzeichneten kan-
tonalen Fragebogen angab, sie arbeite für eine Familie in Casablanca.
Demgegenüber behauptet A._______ im vorliegenden Beschwerdever-
fahren, sie sei seit Februar 2010 bzw. laut mündlicher Vereinbarung sogar
seit Januar 2010 in einer neu gegründeten marokkanischen Filiale der
C._______ AG angestellt.
7.1 Die insoweit widersprüchlichen Angaben zur ihrer beruflichen Situati-
on versucht die Beschwerdeführerin damit zu erklären, dass ihre Anstel-
lung bei der C._______ AG ursprünglich bewusst verschwiegen worden
sei, weil man sich so bessere Chancen für die Visumserteilung ausge-
rechnet habe. Plausibel ist diese Erklärung kaum. Abgesehen davon liegt
es in der Natur der Sache, dass die schriftlichen Fragen zum Visumsge-
such wahrheitsgemäss beantwortet werden müssen; nur so kann die mit
der ersten Prüfung befasste Auslandsvertretung ihren Entscheid auch auf
die tatsächlichen Umstände abstützen. Die Richtigkeit eines solchen Ent-
scheids kann die gesuchstellende Person nicht dadurch in Frage stellen,
dass sie ihre ursprünglichen Angaben widerruft und durch solche ersetzt,
die ihr im Rechtsmittelverfahren erfolgversprechender erscheinen.
7.2 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, in einer marokkanischen Fi-
liale der C._______ AG angestellt zu sein, ist aber auch ansonsten kaum
glaubhaft. A._______ selbst bringt vor, der entsprechende Arbeitsvertrag
sei zunächst mündlich und erst nachträglich – um im Visumsverfahren ih-
re beruflichen Verpflichtungen belegen zu können – schriftlich abgefasst
worden. Bereits dies deutet auf ein nur fingiertes Arbeitsverhältnis hin; es
kommt hinzu, dass der der Beschwerde beigefügte halbseitige Arbeitsver-
tag kaum geschäftlichen Gepflogenheiten entspricht: Der Vertrag wurde
zwar vom Gastgeber, CEO der C._______ AG, unterzeichnet, befindet
sich allerdings auf eine Blankobogen und enthält lediglich eine vage Auf-
gabenbeschreibung. Es erscheint auch als unwahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführerin, die angeblich den Verkauf von C._______-
Produkten übernehmen soll (vgl. S. 5 der Beschwerdeschrift), hierfür ir-
gendwelche Voraussetzungen mitbringt, ist doch die C._______ AG laut
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eigener Website ein Dienstleistungsunternehmen im Telekommunikati-
onsbereich, zu dem auch der Verkauf von Glasfaserprodukten gehört. Zur
schulischen und beruflichen Ausbildung der Beschwerdeführerin fehlen
Informationen; zudem hat sie selbst behauptet, keine der schweizeri-
schen Landessprachen sprechen zu können. Dass sie ohne derartige
Kenntnisse – dies, obwohl Französisch als Geschäft- und Bildungsspra-
che in Marokko verbreitet ist – den Verkauf von anspruchsvollen Produk-
ten aus der Schweiz übernehmen kann, ist kaum denkbar. Schliesslich
deutet auch der Internetauftritt der C._______ AG nicht auf irgendwelche
geschäftlichen Aktivitäten in Marokko hin.
7.3 Ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen, dass die Beschwerde-
führerin feste berufliche Verpflichtungen in ihrem Heimatland nur vorge-
täuscht hat, so bestärkt dies erst recht die Zweifel am tatsächlichen Auf-
enthaltszweck bzw. an der von ihr behaupteten Absicht, die Schweiz wie-
der fristgerecht verlassen zu wollen. Dass die 30-jährige ledige Be-
schwerdeführerin in Marokko mit ihren Eltern und Geschwistern zusam-
menlebt, lässt ebenso wenig den Schluss zu, die dortigen familiären Bin-
dungen könnten einem Wunsch nach Auswanderung entgegen stehen.
Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie einen Weg sucht,
ebenso wie die Lebensgefährtin ihres Gastgebers in der Schweiz bleiben
zu können.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– das Amt für Migration des Kantons Zug
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
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