Abtei lung II I
C-7825/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
H._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armin Neiger,
Gotthardstrasse 21, Postfach, 8027 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich,
Paulstrasse 9, 8401 Winterthur,
Zustelladresse: c/o AXA Leben AG, Paulstrasse 9,
Postfach 300, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Aufsicht Berufliche Vorsorge, Effingerstrasse 20,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Teilliquidation des Vorsorgewerks der D._______ AG;
Verfügung des BSV vom 17. Oktober 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7825/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Vertrag vom 17. Dezember 1998 und 5. Januar 1999 schlossen
sich die Firmen O._______ AG und X._______ Holding AG
(X._______ Gruppe ) per 1. Januar 1999 für die Durchführung der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge deren
Arbeitnehmer der Sammelstiftung Winterthur-Columna (nachfolgend
Stiftung oder Beschwerdegegnerin) an. Gemäss Ziffer 3.1 der An-
schlussvereinbarung führt die Stiftung für die angeschlossenen Firmen
als Firmengruppe Nr. (...) ein gemeinsames Vorsorgewerk (act. 8/1/1).
Dieses wird vom Kassenvorstand geleitet, welcher aus mindestens
zwei Mitgliedern aus jeder Firma der angeschlossenen Firmengruppe
besteht (Ziff. 4 Anschlussvereinbarung). Bedingt durch eine Änderung
der Arbeitsverhältnisse wurde der Anschluss durch Vertrag Nr. 31.516
vom 2. November 2001 neu geregelt. Danach schlossen sich die
Firmen O._______ AG, X._______ Holding AG und (neu) D._______
AG, alle (Ort), der Stiftung als Firmengruppe an (act. 8/1/2). Als
Arbeitgeber figurierte wiederum die X._______-Gruppe , welche neu
aus den genannten drei Firmen bestand. Auch dieser Anschluss wurde
als Firmengruppe geführt mit einem gemeinsamen Vorsorgewerk,
welches paritätisch durch die Personalvorsorgekommission verwaltet
wurde, welche aus je zwei Vertretern jeder Firma zusammengesetzt
war (act. 8/1/2 und 8/1/4).
In der Folge reduzierte die X._______ Holding AG ihre Beteiligung an
der D._______ AG von 100 % auf 20 % und es kam zu deren Ab-
spaltung von der X._______-Gruppe. Diese Restrukturierung führte
dazu, dass von der Belegschaft der X._______-Gruppe, welche per
31. Dezember 2001 noch aus 136 Versicherten bestand, 45 Ver-
sicherte ausschieden und zur D._______ AG übertraten. Am 27.
Dezember 2002 beschloss die Personalvorsorgekommission der
X._______-Gruppe, dass die Firma D._______ AG die Voraus-
setzungen für die Zugehörigkeit zur Firmengruppe nicht mehr erfülle
und per 31. Dezember 2002 aus diesem Verbund ausscheide, was
gleichzeitig einer Teilliquidation gleichkomme. Diese Firma schliesse
sich unter einem separaten Anschluss per 1. Januar 2003 derselben
Sammelstiftung an (act. 8/1/4).
Die per 31. Dezember 2002 erstellte Teilliquidationsbilanz der
X._______-Gruppe wies einen Deckungsgrad von 88.01 % aus (act.
Seite 2
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8/1 Seite 8). Es erfolgte eine Aufteilung der Aktiven des gemeinsamen
Vorsorgewerks im Verhältnis der insgesamt vorhandenen Nettoaktiven
zu Marktwerten zu den Verpflichtungen gegenüber den Destinatären
pro Arbeitgeber. Dementsprechend wurde dieser Deckungsgrad auf
die verschiedenen Firmen wie folgt verteilt: X._______ Holding AG
99.31 %, O._______ AG 85.63 % und D._______ AG 84.58 % (act. 8/1
Seite 10).
B.
Mit Vertrag vom 16. Dezember 2002 schloss sich die D._______ AG
als Einzelfirma der Stiftung per 1. Januar 2003 an (act. 8/1/3). Dafür
wurde ein separates Vorsorgewerk errichtet (Ziff. 1.1 Anschlussver-
einbarung), welches von einer Personalvorsorge-Kommission
paritätisch verwaltet wurde (Ziff. 1.3 Anschlussvereinbarung).
Aufgrund der schlechten Ertragslage reduzierte die D._______ AG in
der Folge den Personalbestand bis Ende Juni 2003 um 15 Personen
auf 30 Personen. Deshalb beschloss die Personalvorsorgekommission
am 26. Mai 2003 eine Teilliquidation wegen Personalabbaus durchzu-
führen. Als Stichtag wurde, wie bei der X._______-Gruppe, ebenfalls
der 31. Dezember 2002 festgelegt und es wurde der Kreis der Be-
troffenen bestimmt sowie ein Verteilungsplan erstellt (act. 8/8).
C.
Die Pensionsversicherungsexpertin der Stiftung, die E._______ AG
Winterthur, erstellte am 13. Juni 2003 einen ersten Bericht zum Status
der Teilliquidation. Am 20. Juni 2003 wurden die betroffenen Ver-
sicherten über die Unterdeckung informiert sowie über den jeweiligen
Anteil am Fehlbetrag, welchen sie zu tragen hätten. Daraufhin gingen
bei der Vorinstanz verschiedene Einsprachen ein. Diese verlangte mit
Schreiben vom 21. November 2003 bei der Stiftung eine Überarbeitung
des Berichts. Am 5. November 2004 hat die E._______ AG einen
neuen Bericht zum Status der Teilliquidation per 31. Dezember 2002
(act. 8/1) vorgelegt. Am 14. Januar 2005 verlangte die Vorinstanz eine
Ergänzung des Berichts, welche die E._______ AG mit Schreiben vom
12. Juli 2005 (act. 8/3) vornahm. Am 17. August 2005 hat die Vor-
instanz bei der Stiftung den konkreten Verteilungsplan für die Ver-
teilung innerhalb der D._______ AG sowie den Beschluss der
Personalvorsorgekommission vom 26. Mai 2003 verlangt, welche am
19. August 2005 eingereicht wurden (act. 8/6 bis 8/8). Der Bericht der
Pensionsversicherungsexpertin wurde einer Oberexpertise durch
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einen unabhängigen Experten, die H._______ AG, unterzogen. In
ihrem Bericht vom 27. Januar 2006 bestätigte diese den Bericht der
E._______ AG (act. 8/4), indem sie zum Schluss gelangte, dass die
Voraussetzungen der Teilliquidation gegeben seien, der Stichtag vom
31. Dezember 2002 naheliegend und praxisbezogen sei, dass die Auf-
teilung von Vermögen und Verpflichtungen, der einbezogene
Personenkreis und der Verteilplan, wie sie im Bericht zum Status bei
Teilliquidation beschrieben sind, korrekt und nach in der Praxis üb-
lichem Vorgehen bestimmt worden seien.
Am 14. September 2007 erstattete die Revisionsstelle, die KPMG AG
Audit, Zürich, ihren Bericht über die Prüfung der Teilliquidationsbilanz
per 31. Dezember 2002 des Vorsorgewerks der D._______ AG aus der
Firmengruppe der X._______ Gruppe (act. 8/5).
D.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 (act. 1/3) stellte die Vorinstanz
fest, dass die Tatbestände der Teilliquidation wegen erheblichem
Personalabbau auf Stufe X._______ Holding AG [recte X._______
Gruppe] und auf Stufe D._______ AG per 31. Dezember 2002 erfüllt
seien (Dispositivziffer 1) und genehmigte den Verteilungsplan der
D._______ AG (Dispositivziffer 2). Ferner wurde die Stiftung an-
gewiesen, die betroffenen Destinatäre über die Tatbestände der Teil-
liquidation, den Verteilungsplan, d.h. die Gesamthöhe der Unter-
deckung der D._______ AG, den Destinatärkreis, den Verteilschlüssel
und die jeweils auf sie entfallenden Beträge zu informieren. Zudem
seien sie auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht aufmerksam zu machen (Dispositivziffer 3). Nach Ein-
tritt der Rechtskraft seien die restlichen Zahlungen zu vollziehen,
wobei die Vorinstanz der Stiftung vorher die Rechtskraftbescheinigung
zustellen werde (Dispositivziffer 4). Zur Begründung verwies die Vor-
instanz auf den Bericht der E._______ AG, welcher, einschliesslich der
Ergänzung, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und plausibel sei.
Zudem werde die Korrektheit durch eine unabhängige Obergutachterin
bestätigt und es liege ebenfalls eine revidierte kaufmännische und
technische Bilanz vor. Bezüglich der einspracheweise geltend ge-
machten Rügen hielt die Vorinstanz fest, dass die verantwortlichen
Organe den ihnen bei ihren Entscheiden zustehenden weiten Er-
messensspielraum nicht überschritten hätten. Ebenso seien der Zeit-
punkt der Teilliquidation und der Destinatärkreis korrekt festgelegt
worden. Die Verteilfaktoren würden dem Gleichbehandlungsgebot
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entsprechen und jene Versicherten berücksichtigen, welche zur
Äufnung bzw. hier zur Verminderung der Mittel beigetragen hätten.
Schliesslich wurde festgestellt, dass die betroffenen Versicherten
bereits am 20. Juni 2003 über den Verteilplan informiert worden seien.
E.
Gegen die genannte Verfügung erhob H._______ (nachfolgend Be-
schwerdeführer) am 19. November 2007 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht (act. 1). Darin beantragte er kostenfällig Folgendes:
"1. Es sei die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV
vom 17. Oktober 2007 aufzuheben;
2. Es sei festzustellen, dass der massgebliche Zeitpunkt und Stichtag für
die erste Teilliquidation betreffend die Übertragung von 42 Arbeits-
verhältnissen von der O._______ AG auf die D._______ AG auf den 1. Juli
2001 anzusetzen ist. Es sei dazu die Beschwerdegegnerin anzuweisen,
einen Zwischenabschluss per 30. Juni 2001 zu erstellen, welcher über
den dannzumaligen Deckungsgrad Auskunft gibt. Ferner sei sie anzu-
weisen, einen auf diesen Zeitpunkt bezogenen Verteilplan vorzulegen und
diesen durch die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde genehmigen zu lassen.
3. Eventualiter sei die Sache zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs
und zur umfassenden Begründung, insbesondere zur Auseinandersetzung
mit den Argumenten des Beschwerdeführers unter den Buchstaben A, F
und G in seinen Eingaben an die Beschwerdegegnerin und die Be-
schwerdebeteiligte 1 (BSV) je vom 12. September 2006 zurückzuweisen.“
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe bereits in
seiner Eingabe vom 12. September 2006 an die Vorinstanz gerügt,
dass die Teilliquidation per Stichtag 1. Juli 2001 (und nicht per 31.
Dezember 2002) hätte erfolgen müssen und einen Zwischenabschluss
per 30. Juni 2001 verlangt. Massgebend dafür sei, dass zu diesem
Zeitpunkt 42 Personen aus der Firma O._______ AG in die D._______
AG übergetreten seien, welche bis anhin keine Arbeitnehmer be-
schäftigt habe. Die Vorinstanz habe hierzu nicht konkret Stellung ge-
nommen und auf die Expertengutachten verwiesen. Die Vorinstanz
habe sich in der angefochtenen Verfügung auch nicht mit der weiteren
Rüge auseinandergesetzt zu prüfen, ob die Arbeitgebebeitragsreserve
nach Gleichbehandlungsgrundsätzen verteilt worden sei. Des Weiteren
würde dem Beschwerdeführer laut Verteilungsplan eine im Vergleich
zu den anderen Destinatären unverhältnismässig hohe Kürzung seiner
Austrittsleistung um 52.805 % auferlegt, worüber sich die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung ebenfalls nicht geäussert habe. Auch sei
ihm weder der genaue Verteilungsschlüssel bekannt, noch habe er bis
anhin vollständige Einsicht in die Kriterien des Verteilungsplans er-
halten, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Dadurch,
dass sich die Vorinstanz mit den Einwänden des Beschwerdeführers
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C-7825/2007
nicht auseinandergesetzt habe, sei ihre angefochtene Verfügung, weil
ungenügend begründet, mangelhaft.
F.
Mit Vernehmlassung vom 28. März 2008 (act. 8) beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Die Wahl des Stichtages sei
nach den Expertenberichten eingehend und plausibel begründet
worden. Auch sei dargelegt worden, warum die Wahl eines früheren
Stichtages nicht praktikabel gewesen wäre und zu keinem anderen
Resultat geführt hätte. Zudem habe die Revisionsstelle die Teil-
liquidationsbilanz bestätigt. Auch hinsichtlich der gerügten Verteilung
der Arbeitgeberbeitragsreserve liessen sich aufgrund der Experten-
berichte keine Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen das Gleich-
behandlungsprinzip finden. Der Verteilungsschlüssel für den Fehl-
betrag verletze den Gleichbehandlungsrundsatz ebenfalls nicht.
Insbesondere sei dem Grundsatz Rechnung getragen worden, wonach
das Vermögen den Destinatären folge, welche zu dessen Äufnung,
oder wie hier zur Verminderung, beigetragen hätten. Der Beschwerde-
führer habe dabei im Vergleich zu allen übrigen Ausgetretenen über
ein besonders hohes Deckungskapital und eine lange anrechenbare
Versicherungsdauer (1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002) verfügt
und sei somit dementsprechend lange an der Verschlechterung der
finanziellen Verhältnisse des Vorsorgewerks beteiligt gewesen. Auch
liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, habe doch der Be-
schwerdeführer bereits am 9. Juli 2003 die Gelegenheit wahr-
genommen, gegen den Entscheid der Personalvorsorgekommission
Einsprache zu erheben. Diesem bzw. seinem Vertreter seien alle
relevanten Akten zugestellt worden. Schliesslich habe die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung unter Erwägung 3 hinreichend be-
gründet, weshalb der Verteilpan nicht willkürlich gewesen sei.
G.
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
14. August 2008 (act. 19) ebenfalls die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Der Stichtag für die Teilliquidation sei nach den Experten
naheliegend und praxisbezogen festgelegt worden. Auf diesen Zeit-
punkt hin sei nämlich der Übertritt der Versicherten vom Vorsorgewerk
der X._______ Gruppe in das Vorsorgewerk der D._______ AG erfolgt.
Da letztere bis anhin keine Arbeitnehmer beschäftigt habe, sei diesem
Vorsorgewerk auch kein Anteil der Arbeitgeberbeitragsreserve über-
tragen worden. Im Übrigen seien dem Beschwerdeführer die
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Expertenberichte sowie zahlreiche andere Unterlagen zum Teil-
liquidationsverfahren zur Kenntnis gebracht worden. Der Verteilungs-
plan, woraus sein Anteil am Fehlbetrag hervorgehe, sei ihm mit
Schreiben vom 20. Juni 2003, 25. Mai 2006 und 19. November 2007
mitgeteilt worden.
H.
In seiner Replik vom 22. August 2008 (act. 20) hielt der Beschwerde-
führer an seinen Anträgen 1 und 2 gemäss seiner Beschwerde vom
19. November 2007 und deren Begründung fest. Zum Eventual-
begehren 3 führte er aus, dieses sei durch die Aktenedition anlässlich
der Vernehmlassung der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren obsolet
geworden. Allerdings sei die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung,
indem sie auf die Expertengutachten ohne nähere Erwägungen ver-
weise, ihrer Begründungspflicht immer noch nicht nachgekommen. Zu
seinen bisherigen Ausführungen hob der Beschwerdeführer hervor, es
stehe keineswegs fest, dass die Wahl eines anderen Stichtages zu
keinem anderen Ergebnis geführt hätte, zumal die Ursache der
Unterdeckung mit der negativen Entwicklung an den Finanzmärkten in
direktem Zusammenhang stehe. Aus der Sicht der Finanzmärkte sei
mit dem Stichtag 31. Dezember 2002 der schlechteste Zeitpunkt ge-
wählt worden. Um feststellen zu können, ob im massgebenden Zeit-
punkt der Übertragung der Arbeitsverhältnisse von der O._______ AG
auf die D._______ AG bereits eine Unterdeckung beim Vorsorgewerk
bestanden habe, sei ein Zwischenabschluss oder Status per 30. Juni
2001 vorzunehmen. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer die nicht
ordnungsgemässe Wahl des Arbeitnehmervertreters Rolf Damerau in
die Personalvorsorgekommission des Vorsorgewerks der O._______
AG wie auch der Arbeitnehmervertreterin P._______ in die Personal-
vorsorgekommission des Vorsorgewerks der D._______ AG. Dies führe
dazu, dass die entsprechenden Beschlüsse dieser Personalvorsorge-
kommissionen nichtig seien. Was die Verteilung der Arbeitgeber-
beitragsreserve anbelangt, seien nach Einsichtnahme in die Akten im
vorliegenden Verfahren für den Beschwerdeführer die Unklarheiten
beseitigt worden, sodass die in seiner Beschwerde vorgebrachte Rüge
der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gegenstandslos ge-
worden und das rechtliche Gehör im Nachhinein wieder hergestellt
worden sei. Nicht nachvollziehbar sei hingegen hinsichtlich des Ver-
teilplanes, weshalb bei einer Unterdeckung von 15 % das Vorsorge-
kapital des Beschwerdeführers um rund 48 % gekürzt werde. So
werde ihm insgesamt 8.26 % des gesamten versicherungstechnischen
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Fehlbetrages auferlegt, obwohl er am Verlust nicht mehr und nicht
weniger Schuld trage wie jeder der 44 anderen Versicherten. Die
Dauer der Arbeitsverhältnisse werde in den Verteilkriterien nicht an-
gemessen berücksichtigt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens erstmals umfassend Aktenein-
sicht in den Verteilplan erhalten, weshalb die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs nun fallen gelassen werde.
I.
In ihrer Duplik vom 5. Februar 2009 (act. 26) hielt die Vorinstanz an
ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Vernehmlassung
vom 28. März 2008 fest. Auch die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer
Duplik vom 6. Februar 2009 (act. 27) an ihren Anträgen und deren
Begründung gemäss ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2008
fest.
J.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 (act. 30) wurde der Schriftenwechsel
geschlossen.
K.
Den mit Zwischenverfügung vom 26. November 2007 (act. 2) er-
hobenen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- hat der Beschwerdeführer
innert der gesetzten Frist einbezahlt (act. 4)
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – sofern notwendig – in
den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR
172.021), sofern, wie hier, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
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Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen
gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vor-
sorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR
831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG.
2.
2.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Vorinstanz vom 17. Oktober 2007, welcher eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt.
2.2 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art.
48 lit. a, b und c VwVG). Als schutzwürdig in diesem Sinne gilt jedes
faktische und rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung
betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend
machen kann.
Der Beschwerdeführer war Destinatär der Beschwerdegegnerin und
von der Teilliquidation bzw. dem Verteilungsplan, welchen die Vorin-
stanz mit der angefochtenen Verfügung genehmigt hat, unmittelbar
betroffen. Er ist daher von dieser besonders berührt und hat an deren
Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Zudem hat er
im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen des vorgängig durch-
geführten Einspracheverfahrens teilgenommen (vgl. unten E. 5.2). Der
Beschwerdeführer ist daher im Sinne von Art. 48 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert.
2.3 Dem Beschwerdeführer wurde die angefochtene Verfügung ge-
mäss deren Dispositivziffer 5 eröffnet (Eingang am 18. Oktober 2007,
act. 1/3). Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde
erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem auch der verfügte Kosten-
vorschuss fristgemäss geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.4 Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung hinweist, hat
neben dem Beschwerdeführer auch ein anderer Destinatär die Durch-
führung der vorliegenden Teilliquidation einspracheweise beanstandet,
weshalb auch diesem die Verfügung eröffnet wurde (Dispositivziffer 5).
Auch dieser Destinatär hat die vorinstanzliche Verfügung beim
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Bundesverwaltungsgericht angefochten. Das anhängig gemachte Be-
schwerdeverfahren C-7826/2007 wird zusammen mit dem vor-
liegenden Beschwerdeverfahren behandelt, da beide die Verfügung
der Vorinstanz vom 17. Oktober 2007 zum Anfechtungsgegenstand
haben und ein Sachzusammenhang somit gegeben ist.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art.
49 VwVG).
3.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende
Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich
aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften
fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien,
wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das
Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). Ermessens-
überschreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo
das Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (ALFRED
KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 627).
4.
4.1 Gemäss Art. 62 BVG i. V. m. Art. 84 Abs. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) hat die
Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtung
die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhält und dass das
Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem sie
insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Be-
stimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den
Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich
über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der
Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c)
sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und
Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf
Information beurteilt (Bst. e).
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4.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom
17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) in der bis zum 31. Dezember
2004 gültig gewesenen Fassung entscheidet die Aufsichtsbehörde
darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation
erfüllt sind, und sie genehmigt den Verteilungsplan.
4.3
4.3.1 Seit der 1. BVG-Revision, welche am 1. Januar 2005 in Kraft ge-
treten ist, werden in den Artikeln 53c sowie 53d Abs. 6 BVG die Zu-
ständigkeiten der Aufsichtsbehörde bei Gesamt- und Teilliquidationen
von Vorsorgeeinrichtungen geregelt. Das BVG hält zu diesen neuen
Bestimmungen keine Übergangsregelung bereit.
4.3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre ist die
Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nach der
Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen (BGE 126 II 522, E.
3b/aa; 125 II 591, E. 5e/aa; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006,
Rz. 325 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 21). Bei Rechtsänderungen gilt,
dass Verfahrensvorschriften grundsätzlich mit dem Tag ihres Inkraft-
tretens sofort und uneingeschränkt anwendbar sind. Anders verhält es
sich aber, wenn – wie hier – eine grundlegend neue Verfahrens-
ordnung geschaffen worden ist, sodass keine Kontinuität zwischen
bisherigem und neuem Recht besteht (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O. Rz. 327a). In solchen Fällen ist für die
Beurteilung von Ansprüchen und Forderungen, die ausschliesslich
während der Geltungszeit des alten Rechts begründet worden sind,
bisheriges Recht anzuwenden. Das neue Verfahrensrecht gelangt nur
dann zur Anwendung, wenn dies aus dem neuen Recht klar hervor-
geht oder spezielle Umstände dies notwendig machen, wie etwa die im
öffentlichen Interesse liegende sofortige Durchsetzung des neuen
materiellen Rechts (vgl. BGE 112 V 356 E. 4).
4.3.3 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz erging am 17.
Oktober 2007 und somit nach dem Inkrafttreten der neuen Be-
stimmungen über die Teilliquidation. Dabei hat sich die Vorinstanz bei
ihrer Beurteilung auf altes Recht gestützt, was von keiner Seite be-
stritten wurde. Festzuhalten ist, dass im Rahmen der Gesetzesnovelle
die bisherige Regelung und Praxis bezüglich der Voraussetzungen für
eine Teilliquidation sowie der Rechte der Destinatäre übernommen
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wurde – worauf in den nachfolgenden Erwägungen im Einzelnen ein-
gegangen wird –, sodass für die materielle Prüfung der Rügen nicht
von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob altes oder neues Recht
anzuwenden ist.
Hingegen hat das Verfahren der Teilliquidation mit der besagten BVG-
Revision eine wesentliche Änderung erfahren (Botschaft zur Revision
des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge [BVG; 1. BVG-Revision], BBl 2000 2673). Die
sofortige Anwendung des neuen Rechts hätte unter anderem zur
Folge, dass eine Teilliquidation nur gestützt auf ein vorliegend noch zu
erlassendes Teilliquidationsreglement durchgeführt werden könnte
(Art. 53b BVG). Die Teilliquidation könnte in diesem Fall nicht wie be-
schlossen auf den 31. Dezember 2002 durchgeführt werden und
müsste von der Beschwerdegegnerin daher neu beschlossen werden.
Diese Auswirkung steht indes weder für das vorliegende Verfahren
noch für andere rechtshängige Verfahren mit Stichtag bis 31.
Dezember 2004 in Einklang mit der Absicht des Gesetzgebers, das
Verfahren für die Teilliquidation zu vereinfachen, ohne den Schutz der
Versicherten zu schmälern (Botschaft des Bundesrates a.a.O. S.
2673). Vereinzelt wurde bisher denn auch postuliert, es sei auf unter
altem Recht eingeleitete und nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision
noch nicht in Rechtskraft erwachsene Teilliquidationen das bisherige
Recht anzuwenden (CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Auf-
lage Bern/Stuttgart/Wien 2006, S. 283; EIDGENÖSSISCHE KONFERENZ DER
KANTONALEN BVG- UND STIFTUNGSAUFSICHTSBEHÖRDEN, Merkblatt zur Teil-
liquidation von Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen
Leistungen, September 2004, Ziff. 6; ebenso Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts C-2418/2006 vom 30. April 2009 E. 4.3 und C-
2422/2006 vom 30. April 2009 E. 5.3). Auch sind vorliegend keine
speziellen Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung (Erw.
4.3.2) ersichtlich, die eine Anwendung neuen Rechts notwendig
machen würden. Deshalb hat die Vorinstanz zu Recht die Voraus-
setzungen für die per 31. Dezember 2002 durchzuführende bestrittene
Teilliquidation noch im Lichte des alten Rechts geprüft.
5.
5.1 Gemäss aArt. 23 Abs. 4 FZG sind die Voraussetzungen für eine
Teilliquidation vermutungsweise erfüllt, wenn eine erhebliche Ver-
minderung der Belegschaft erfolgt (Bst. a), eine Unternehmung re-
strukturiert wird (Bst. b), der Anschlussvertrag aufgelöst wird (Bst. c).
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C-7825/2007
Diese Voraussetzungen wurden im neuen Recht in Art. 53b Abs. 1
BVG übernommen. Was das Verfahren zur Durchführung der Teil-
liquidation anbelangt, wurden bereits unter dem alten Recht die Ver-
sicherten im Falle einer Teilliquidation durch die Vorsorgeeinrichtung
über den Grund der Teilliquidation, den Verteilschlüssel, den zu-
gewiesenen Betrag sowie die Art der Überweisung informiert und auf
das Recht zur Einsprache an die Vorsorgeeinrichtung innert einer
vorgegebenen Frist (in der Regel 30 Tage) hingewiesen.
Anschliessend wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, den Beschluss
der Vorsorgeeinrichtung bei der Aufsichtsbehörde überprüfen zu
lassen (vgl. BRUNO LANG, Die Rolle der Beteiligten an der Teilliquidation
vom Pensionskassen, SZS 2000, S. 434). Diese Praxis wurde im
neuen Recht unter Art. 53d Abs. 5 und 6 BVG übernommen und aus-
drücklich verankert.
5.2 Ein entsprechendes Verfahren fand auch im vorliegenden Fall
statt, wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung festhält (vgl.
Sachverhalt Ziff. 3 ff. und E. 4). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen
dieses vorinstanzlichen Einspracheverfahrens mit seiner Eingabe vom
12. September 2006 verschiedene Rügen vorgebracht, auf welche er
in seiner Beschwerde vom 19. November 2007 konkret verweist
(Buchstaben A, F und G dieser Eingabe).
5.3 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend, weil sich die Vorinstanz mit seinen
Argumenten und Einwänden, welche er einspracheweise vorgebracht
hatte, nicht umfassend auseinandergesetzt und diese nicht geprüft
habe. So habe sie in ihren Erwägungen einzig auf die Expertengut-
achten und das weite Ermessen der Organe der Beschwerdegegnerin
verwiesen, ohne jedoch eine eigene Position eingenommen zu haben.
Für den Beschwerdeführer seien die Erwägungen der Vorinstanz nicht
nachvollziehbar. Insgesamt sei die angefochtene Verfügung un-
genügend begründet. Demgegenüber macht die Vorinstanz sinn-
gemäss geltend, er sei im Vorverfahren einbezogen und es seien ihm
alle relevanten Unterlagen, namentlich die Expertenberichte, zugestellt
worden.
5.3.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
29 Abs. 2 der Bundesverfassung) umfasst unter anderem das Recht,
erhebliche Beweise anzubringen, Einsicht in die Akten zunehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
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C-7825/2007
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 9C_419/2007 vom 11.
März 2008 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
5.3.2 Die von der Beschwerdegegnerin beauftragte Pensionsver-
sicherungsexpertin, E._______ AG, hat sich in ihrem Bericht vom 5.
November 2004 umfassend mit dem Status der Teilliquidation befasst
und sich dabei auch mit den vom Beschwerdeführer (und anderen
Destinatären) einspracheweise vorgebrachten Beanstandungen hin-
sichtlich des Tatbestandes der Teilliquidation, des Stichtags, der
Unterdeckung sowie des Verteilungsplans für den Fehlbetrag aus-
einandergesetzt.
Es ist nicht die Aufgabe der Aufsichtsbehörde, den Expertenbericht
und die Unterlagen, auf welche sich dieser stützt, ohne konkreten An-
lass nochmals einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Die Auf-
sichtsbehörden weichen von der Beurteilung im Expertenbericht nur
ab, wenn dieser den Sachverhalt ungenau oder lückenhaft feststellt,
widersprüchlich ist oder durch eine Oberexpertise widerlegt wird (vgl.
BGE 118 V 286 E. 1b; BGE 112 V 30 E. 1a; SVR 2000, BVG Nr. 7, E.
6b; SVR 1998, BVG Nr. 16; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts
vom 9. August 2007 [2A.749/2006] E. 4.6). Im vorliegenden Fall waren
die Angaben im Expertenbericht der E._______ AG vom 5. November
2004 zum Status bei Teilliquidation per 31. Dezember 2002 mit Er-
gänzungen vom 12. Juli 2005 weder ungenau, lückenhaft noch wider-
sprüchlich. Zudem wurde der Expertenbericht durch die Oberexpertise
bestätigt. Auch lag der Vorinstanz eine Teilliquidationsbilanz gemäss
aArt. 9 FZV bzw. Art. 27g Abs. 1bis BVV2 vor, welche durch die
Revisionsstelle ordnungsgemäss geprüft worden war und die Angaben
im Expertenbericht bestätigte (vgl. im Einzelnen unten E. 7.2). Zu
Recht hat sich die Vorinstanz bei ihrer rechtlichen Prüfung auf diese
Unterlagen abgestützt. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die Vor-
instanz dem Expertenbericht nicht unbesehen gefolgt ist. Eine erste
Version des Expertenberichts vom 13. Juni 2003 hat die Vorinstanz mit
Schreiben vom 21. November 2003 unter Hinweis auf Mängel zurück-
gewiesen. Zum überarbeiteten Bericht vom 5. November 2004 hat die
Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Januar 2005 eine Ergänzung ver-
langt. Schliesslich hat die Vorinstanz den Expertenbericht mitsamt der
Ergänzung einer Oberexpertise unterzogen. Es kann demnach der
Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Prüfungspflicht
Seite 14
C-7825/2007
mangelhaft wahrgenommen und den Expertenbericht unbesehen
übernommen. Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen keinerlei An-
haltspunkte vor, die Zweifel an den Erkenntnissen der Experten be-
gründen könnten. Im Weiteren macht er eine Verweigerung der
Akteneinsicht im Rahmen seiner Replik vom 22. August 2008 nicht
mehr geltend. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen er-
weisen sich demnach als nicht begründet, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden sind.
5.3.3 Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen
Gehörsanspruchs ist sodann die Begründungspflicht. Dabei müssen
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies be-
deutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus-
einandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a mit
Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Expertenberichte, auf welche sie
sich zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung stützt, dem Be-
schwerdeführer vorgängig zugestellt (vgl. vorinstanzliche Verfügung
Sachverhalt Ziff. 6), was auch von diesem nicht in Abrede gestellt wird.
Wie erwähnt (unten E. 5.3.2), haben sich die Experten in diesen Be-
richten auch mit den einspracheweise vorgebrachten Beanstandungen
des Beschwerddeführers eingehend befasst. Die Vorinstanz ist im
Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Prüfung der Ansicht der Experten
gefolgt, was sie in der angefochtenen Verfügung zum Ausdruck ge-
bracht hat. Damit hat sie ihre Begründungspflicht nicht verletzt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der Be-
schlüsse der Personalverwaltungskommissionen (PVK) der X._______
Gruppe vom 27. Dezember 2002 sowie der D._______ AG vom 26. Mai
2003, indem er rügt, der Arbeitnehmervertreter Rolf Damerau in der
ersteren PVK sowie die Arbeitnehmervertreterin P._______ in der
letzteren PVK seien nicht ordnungsgemäss gewählt worden. Diese
Rüge hat er ebenfalls im vorinstanzlichen Einspracheverfahren vor-
gebracht (Einsprache vom 9. Juli 2003, act. 8/9; Einsprache vom 12.
September 2006, act. 8/8/2), worauf er in seiner Beschwerde vom 19.
November 2007 verweist und was er mit Replik vom 22. August 2008
nochmals vorbringt.
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C-7825/2007
6.1.1 Gemäss Art. 7.2 der Stiftungsurkunde (act. 8/1/8) erfolgt die
Wahl der Arbeitnehmervertreter in die PVK durch die Mehrheit der
versicherten Arbeitnehmer, wobei diese Vertreter dem Kreis der
Arbeitnehmer anzugehören haben. Das Organisationsreglement der
Stiftung (act. 8/1/9) wiederum sieht vor, dass die Vertreter des Arbeit-
gebers durch die Arbeitgeberfirma bestimmt werden (Art. 4.2.1). Die
Arbeitnehmervertreter werden durch die versicherten Arbeitnehmer
gewählt (Art. 4.2.2). Der Arbeitgeber gewährleistet die ordnungs-
gemässe Durchführung der Wahlen (Art. 4.2.5). Die Personalvor-
sorgekommission teilt der Geschäftsführung durch Zustellung des
Wahlprotokolls ihre Zusammensetzung mit und orientiert sie über jede
Veränderung (Art. 4.2.6). Die Verantwortung für die ordnungsgemässe
Bestellung der PVK obliegt dem Stiftungsrat der Stiftung, welcher die
Stiftung gemäss Gesetz und Verordnungen, den Bestimmungen von
Stiftungsurkunde sowie Reglementen leitet (Art. 6.4 der Stiftungs-
urkunde) und für die Geschäftsführung und Verwaltung verantwortlich
ist (Art. 3.5.1 Organisationsreglement).
6.1.2 Den aktenkundigen Wahlprotokollen (act. 8/9 im Verfahren C-
7826/2007) lässt sich entnehmen, dass P._______ als Arbeitnehmer-
vertreterin der D._______ AG sowohl in die PVK der X._______
Gruppe wie später auch in die PVK der D._______ AG (vgl. Wahl-
protokoll vom 1. Januar 2003) und der Arbeitnehmervertreter der
O._______ AG, Rolf Damerau, in die PVK der X._______-Gruppe (vgl.
Wahlprotokoll vom 18. Dezember 2001) gewählt wurden. Die
Pensionsversicherungsexpertin E._______ AG äussert sich zum Ein-
wand von Destinatären hinsichtlich der Besetzung der PVK dahin-
gehend, dass die PVK jederzeit paritätisch besetzt war und keine
Hinweise vorliegen würden, dass das Wahlprozedere nicht gemäss
Organisationsreglement durchgeführt worden sei. Über die Wahl der
Arbeitnehmervertreterin Pia Stutz seien sämtliche Arbeitnehmer
informiert worden. Seit ihrer Wahl im Jahre 2000 seien bezüglich ihrer
Eignung keine Beschwerden eingegangen, noch sei der Wunsch nach
Ersatzwahlen geäussert worden (Bericht a.a.O. S. 15 Ziff. 5.5). Diese
Beurteilung wurde von der Oberexpertin sinngemäss bestätigt (Bericht
a.a.O. S. 5) und steht somit vorliegend ausser Zweifel. Der Be-
schwerdeführer stellt in Abrede, dass die Wahl dieser Arbeitnehmer-
vertreter innerhalb der betreffenden Arbeitgeberfirma tatsächlich ge-
mäss Wahlprotokoll erfolgt sei, ohne dies allerdings näher zu
substanziieren und darzutun. Entsprechende Hinweise zugunsten des
Beschwerdeführers lassen sich in den Akten nicht ausmachen.
Seite 16
C-7825/2007
Unzutreffend ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die
Firma O._______ AG habe am 18. Dezember 2001 über kein Personal
mehr verfügt, woraus er sinngemäss die laut Wahlprotokoll bestätigte
Wahl von Rolf Damerau in die PVK in Frage stellen möchte. Gemäss
Bericht der Pensionsversicherungsexpertin habe per 31. Dezember
2001 der Anteil der O._______ AG an der Belegschaft der X._______
Gruppe 81 Versicherte betragen (Bericht E._______ AG, a.a.O. S. 4
Ziff. 3.1.1).
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, P._______ sei als Schwester
des Hauptaktionärs nicht unabhängig und demzufolge auch nicht als
Arbeitnehmervertreterin geeignet gewesen. Der Beschwerdeführer hat
indes nicht konkret dargetan, dass dieser Umstand dazu geführt hätte,
dass P._______ an den wesentlichen Entscheidungen der Firma be-
teiligt gewesen wäre. Denn einzig in diesem Fall wäre sie gemäss
Lehre als Arbeitnehmervertreterin tatsächlich nicht in Frage ge-
kommen (vgl. zur Eigenschaft als Arbeitnehmervertreter HANS MICHAEL
RIEMER, GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in
der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, § 2 Rz. 60; CARL HELBLING, Personal-
vorsorge und BVG, 8. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2006, S. 133).
Die ordnungsgemässe Beschlussfassung der beiden PVK gemäss Art.
51 Abs. 2 BVG lässt sich nach dem Gesagten nicht beanstanden.
6.2 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren, ebenfalls unter Verweis
auf seine Rügen im Rahmen des vorinstanzlichen Einsprachever-
fahrens geltend, die von der Beschwerdegegnerin zugezogene
Expertin (E._______ AG) sei nicht genügend unabhängig, da sie eine
Tochter der Winterthur Leben sei, zu der auch die Beschwerde-
gegnerin gehöre (vgl. Einsprache vom 21. Juni 2006, act. 8/8/5). Das
Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil C-2353/2006 vom 28. Januar
2008 zu derselben Frage erwogen, dass die Expertin nicht für eine
periodische Kontrolle gemäss Art. 53 Abs. 2 BVG, sondern einzig zur
Erstattung eines Berichtes zum Status einer Teilliquidation beigezogen
wurde, weshalb die Unabhängigkeit des Experten im Lichte von Art. 40
BVV 2 zu prüfen sei (E. 4.4). Wie in diesem Fall besteht auch im vor-
liegenden Fall eine entscheidende Unabhängigkeit der beiden ge-
nannten Vorsorgewerke gegenüber der Sammelstiftung. Ebenso sind
die Gutachter Pascal Renaud und Heike Zimmermann weder Arbeit-
nehmer dieser Vorsorgewerke noch der Sammelstiftung und sind ins-
besondere weder gegenüber den Vorsorgewerken noch der Sammel-
Seite 17
C-7825/2007
stiftung weisungsgebunden. Wie im genannten Bundesverwaltungs-
gerichtsurteil lässt sich auch vorliegend feststellen, dass die für die
Erstellung des Berichts zum Status der Teilliquidation herangezogenen
Experten unabhängig waren und Art. 40 BVV 2 demnach nicht verletzt
worden ist.
7.
7.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten und wird von der Vorinstanz
zu Recht festgestellt, dass aufgrund einer erheblichen Verminderung
der Belegschaft der Unternehmungen der X._______ Gruppe, , sowie
der D._______ AG, welche auf Restrukturierungen zurückzuführen ist,
bei der Beschwerdegegnerin der Tatbestand der Teilliquidation gemäss
aArt. 23 Abs. 4 Bst. a und b FZG bzw. Art. 53b Abs. 1 Bst. a und b BVG
eingetreten ist. Dieser Tatbestand bezieht sich auf die Destinatäre der
Vorsorgewerke der X._______ Gruppe (Vertrag Nr. 31.516) sowie der
D._______ AG (Vertrag Nr. 1/94312/KK).
7.2 Bestritten ist hingegen der Stichtag für diese Teilliquidationen. So
hätte dieser nach Ansicht des Beschwerdeführers per 1. Juli 2001
aufgrund einer per 30. Juni 2001 zu erstellenden Zwischenbilanz
erfolgen sollen. Auf diesen Zeitpunkt hin seien nämlich die Arbeits-
verhältnisse von der O._______ AG auf die D._______ AG übertragen
worden. Daher hätte sich letztere per 1. Juli 2001 und nicht erst per 1.
Januar 2003 der Stiftung mit einem eigenen Vorsorgewerk an-
schliessen müssen.
7.3 Der Stichtag für die Teilliquidation und damit die Festlegung der
damit zusammenhängenden freien Mittel, oder wie vorliegend des
Fehlbetrages, bestimmt sich nach dem die Teilliquidation auslösenden
Ereignis (Urteil des Bundesgerichts 2A.749/2006 vom 9. August 2007
E. 4.2). Dieses Ereignis bildet vorliegend wie erwähnt die Re-
strukturierung der X._______ Gruppe mit der Abspaltung der
D._______ AG. In der Praxis haben Umstrukturierungen Auswirkungen
auf die berufliche Vorsorge, wenn dabei eine erhebliche Verminderung
der Belegschaft erfolgt und Vorsorgemittel abfliessen. Dies kann – wie
hier – der Fall sein bei der Ausgliederung einer Tochtergesellschaft,
weil diese wirtschaftlich oder finanziell nicht mehr eng mit der ehe-
maligen Muttergesellschaft verbunden ist und das bisherige Vorsorge-
verhältnis aufgelöst wird, weil die abgehende Tochtergesellschaft eine
eigene Vorsorgelösung sucht oder in eine andere Vorsorgeeinrichtung
eintritt (vgl. zum Ganzen CHRISTINA RUGGLI/DIETER STOHLER, Um-
Seite 18
C-7825/2007
strukturierungen in der Wirtschaft und ihre Auswirkungen auf die
berufliche Vorsorge, in BJM 2000 S. 113 ff.)
7.4 Den Darlegungen der Pensionsversicherungsexpertin lässt sich
entnehmen, dass bis zum 30. Juni 2001 die O._______ AG die
Arbeitgeberin für sämtliche in der X._______ Gruppe tätigen Mit-
arbeiter gewesen sei. Im 3. Quartal 2001 seien die neuen Arbeits-
verträge für die bei der D._______ AG tätigen Personen ab-
geschlossen worden (Bericht E._______ AG, a.a.O. S. 2). Daher ist zu
prüfen, ob der Tatbestand der Teilliquidation gemäss aArt. 23 Abs. 4
Bst. b FZG bzw. Art. 53b Abs. 1 Bst. b BVG bereits am 30. Juni 2001
und nicht wie von der PVK beschlossen erst am 31. Dezember 2002
eingetreten war.
7.4.1 Der Anspruch auf freie Mittel oder die Zuweisung eines Fehl-
betrages ergeben sich mit dem Eintritt des Freizügigkeitsfalles, wenn
Versicherte die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall
eingetreten ist und die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt
sind (vgl. aArt. 23 Abs. 1 und 4 FZG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 FZG, bzw. Art.
23 Abs. 1 FZG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Abs. 1 FZG und Art. 23 Abs. 2 FZG
i.V.m. Art. 53b Abs. 1 BVG). Massgebend ist daher, ob die Übertragung
der Arbeitsverhältnisse im fraglichen Zeitpunkt zu einem Austritt der
betroffenen versicherten Arbeitnehmer aus dem Vorsorgewerk der
X._______ Gruppe geführt hat.
7.4.2 Wie dargelegt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A und B) waren zu
diesem Zeitpunkt die Firmen X._______ Holding AG, O._______ AG
und D._______ AG als gemeinsame Firmengruppe der Stiftung für die
Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitnehmer an-
geschlossen. Dabei wurde eine gemeinsame Rechnung geführt und
das Vorsorgevermögen gemeinsam angelegt (Art. 4.2 Anschlussver-
trag, a.a.O.), was auch aus dem Kennzahlenblatt des Vorsorgewerks
der X._______ Gruppe deutlich hervorgeht (act. 8/3/1). Dieses An-
schlussverhältnis dauerte bis zum 31. Dezember 2002, als sich die
D._______ AG per 1. Januar 2003 mit einem eigenen Vorsorgewerk
der Sammelstiftung gemäss Art. 11 BVG anschloss (vgl. Sachverhalt
Bst. A) und der bisherige Anschluss teilweise aufgelöst wurde. Somit
hatte der Wechsel des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer der
D._______ AG in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Zeitpunkt (30. Juni 2001) keine Auswirkungen auf die berufliche Vor-
sorge und es war auch keine Teilliquidation durchzuführen. Der Ein-
Seite 19
C-7825/2007
wand des Beschwerdeführers, der Anschluss der D._______ AG an
die Stiftung sei überfällig gewesen und die Firma sei verpflichtet ge-
wesen, in den ersten Tagen des Monats Juli 2001 mit einer Vorsorge-
einrichtung einen Anschlussvertrag abzuschliessen (act. 8/8/2) ver-
fängt nicht. Denn solange ein gültiger Anschluss an die Stiftung ge-
mäss Art. 11 BVG bestand, konnte die D._______ AG den Zeitpunkt
des Wechsels des Vorsorgewerks frei bestimmen. Zu berücksichtigen
galt zudem, dass der bestehende Anschlussvertrag gemäss Ziff. 6
frühestens auf den 31. Dezember 2002 gekündigt werden konnte. Ob
allenfalls der Anschlussvertrag in Anbetracht der Restrukturierung der
Arbeitgeberfirma vorzeitig, auf den vom Beschwerdeführer verlangten
Zeitpunkt, hätte aufgelöst werden können, ist den Akten nicht zu ent-
nehmen. Es bestehen in den Akten auch keine Hinweise, welche
darauf schliessen lassen, dass der Stichtag von der PVK der
X._______ Gruppe im Hinblick auf die fortschreitende Unterdeckung
des Vorsorgewerks festgelegt worden wäre. Diese Frage wurde zudem
von der Expertin explizit untersucht, und ein solcher Zusammenhang
wurde ausgeschlossen (Bericht E._______ AG, a.a.O. S. 12 Ziff. 5.2).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht deshalb keinen Anlass, von
dieser Beurteilung abzuweichen.
7.5 Was die Teilliquidation des Vorsorgewerks der D._______ AG an-
belangt, wurde der Stichtag der PVK gemäss Beschluss vom 26. Mai
2003 (act. 8/7) ebenfalls auf den 31. Dezember 2002 festgelegt. Dies
mit der Begründung, dass sich der erhebliche Personalabbau ver-
mutungsweise auf den Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2002 und
voraussichtlich 30. Juni 2003 erstreckt habe. Dies geht sinngemäss
ebenfalls aus dem Schreiben vom 24. Februar 2003 der D._______ AG
an die PVK hervor (act. 8/1/7), in welchem die Geschäftsleitung der
PVK die Durchführung einer Teilliquidation beantragte. Insbesondere
geht hervor, dass der Verwaltungsrat bereits am 21. Oktober 2002
einen erheblichen Personalabbau von 18 % des Bestandes be-
schlossen hatte, welcher bis Ende Januar 2003 zu erfolgen habe, und
ein weiterer Personalabbau in Aussicht gestellt wurde. Zudem falle
dieser Stichtag mit dem Bilanzstichtag des gemeinsamen Vorsorge-
werks zusammen, was eine geeignete Ausgangsbasis für die Teil-
liquidation beider Vorsorgewerke darstelle (vgl. Bericht E._______ AG
a.a.O. S. 12). Auch dieser Stichtag erfolgte nach der Beurteilung der
Oberexpertin sinnvoll und praxisbezogen (Bericht H._______ AG,
a.a.O. S. 2). Für diesen Stichtag spricht auch der Umstand, dass er
innerhalb des massgeblichen Zeitraumes liegt, in welchem der am 21.
Seite 20
C-7825/2007
Oktober 2002 beschlossene Personalabbau in mehreren Schritten
erfolgte. So geht aus der Personalentwicklung der D._______ AG
hervor, dass allein im Zeitraum vom 31. Dezember 2002 bis Ende
Januar 2003 ein Abbau von 9 von insgesamt 45 Personen (Gesamt-
bestand) erfolgte, was einer Verminderung von rund 20 % des
Gesamtbestandes entspricht und als relevant im Sinne von aArt. 23
Abs. 4 Bst. a FZG bzw. Art. 53b Abs. 1 Bst. a BVG bezeichnet werden
muss (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2A.576/2002 vom 4.
November 2003 E. 2.2 mit Hinweisen; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche
Vorsorge, Zürich 2005, S. 429). Bis Ende Oktober 2003 erfolgte eine
weitere relevante Verminderung des Personalbestandes bis zu ins-
gesamt 18 Personen oder rund 40 % der Belegschaft. Insgesamt
erfolgte die Festlegung des Stichtags durch die PVK sachbezogen im
Rahmen des Ermessens und lässt sich daher nicht beanstanden.
8.
8.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe in
unzulässiger Weise einen Verteilungsplan sowie einen Verteilungs-
schlüssel genehmigt, welche in mehrfacher Hinsicht zu einer Un-
gleichbehandlung der Versicherten führe: So liege im Interesse der
betroffenen Destinatäre, den Stichtag in Anbetracht der im Verlaufe
der Jahre 2001 bis 2003 fortschreitenden Unterdeckung des Vor-
sorgewerks der X._______ Gruppe möglichst früh anzusetzen. Mit
dem Stichtag per 31. Dezember 2002 sei aus der Sicht der Finanz-
märkte der schlechteste Zeitpunkt gewählt worden. Demgegenüber
habe sich - wie die Entwicklung zeige -, am 30. Juni 2001 noch keine
Unterdeckung ergeben, was durch die Erstellung einer Teil-
liquidationsbilanz festzustellen sei. Somit hätte sich auch kein Fehl-
betrag ergeben, welcher unter dem Abgangsbestand zu verteilen ge-
wesen wäre. Des Weiteren sei nicht einzusehen, weshalb Austretende
mit einem hohen Deckungskapital – wie der Beschwerdeführer –
überproportional am Fehlbetrag partizipieren sollen. Der Verteilungs-
plan differenziere zudem nicht, ob ein Versicherter erst vor kurzer Zeit
in eine der betroffenen Firmen eingetreten sei oder nicht. Auch sei der
massgebende Zeitraum mit 720 Tagen (1. Januar 2001 – 31.
Dezember 2002) zu kurz festgelegt worden und trage daher der Dauer
des Arbeitsverhältnisses nicht angemessen Rechnung. Schliesslich sei
das Ergebnis für den Beschwerdeführer unbillig, müsse dieser doch
insgesamt 8,26 % des gesamten versicherungstechnischen Fehl-
betrags übernehmen, obwohl er an der Unterdeckung nicht mehr und
nicht weniger Schuld als die anderen Versicherten trage.
Seite 21
C-7825/2007
8.2 Die Berechnung der freien Mittel bzw. des Fehlbetrags hat auf-
grund einer kaufmännischen und technischen Bilanz zu erfolgen, aus
denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht (vgl. Art.
27g Abs. 1bis BVV2 bzw. nach altem Recht aArt. 9 der Freizügigkeits-
verordnung vom 3. Oktober 1994 [FZV, SR 831.425]). Im vorliegenden
Fall wurde per Stichtag eine Teilliquidationsbilanz für das Vorsorge-
werk der X._______ Gruppe erstellt (vgl. act. 8/1 S. 8), welche an-
schliessend auf die angeschlossenen Unternehmungen aufgeteilt
wurde (vgl. act. 8/1 S. 10). Für das Vorsorgewerk der D._______ AG
resultiert ein Deckungsgrad von 84.58 % und ein Fehlbetrag von Fr.
917'222.32. Davon wird ein Anteil von Fr. 552'274.30 dem Abgangs-
bestand belastet. Die Berechnungen wurden von den Experten und
der Revisionsstelle als korrekt bestätigt (vgl. Bericht E._______ AG,
a.a.O. S. 8-10 sowie Ergänzungsbericht vom 12. Juli 2005 a.a.O.; Be-
richt H._______ AG, a.a.O. S. 3; Bericht KPMG AG Audit, a.a.O. S. 2).
Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Replik vom 22. August
2008 nicht mehr gegen die gemäss Teilliquidationsbilanz erfolgte Ver-
teilung der Arbeitgeberbeitragsreserve, womit die diesbezügliche Rüge
gegenstandslos wird, wie er selber auch feststellt (act. 20 S. 7).
8.3 Die Verteilung von freien Mitteln erfolgt nach dem Gleich-
behandlungsgebot. Dabei handelt es sich um ein zentrales Prinzip,
welches bei der Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung zu beachten
ist. Aus dem Rechtsgleichheitsgebot sowie dem Grundsatz von Treu
und Glauben hat das Bundesgericht die Verpflichtung der Vorsorge-
einrichtung zu einer den konkreten Verhältnissen angepassten Auf-
teilung des Stiftungsvermögens abgeleitet: Das Personalvorsorge-
vermögen hat den bisherigen Destinatären zu folgen, damit nicht
wegen Personalfluktuationen einzelne Gruppen von Versicherten zu-
lasten anderer profitieren (BGE 128 II 394 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies
wird auch im neuen Recht in Art. 53d Abs. 1 BVG bekräftigt, wonach
die Liquidation der Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten
Grundsätzen durchgeführt werden muss. Nach gleichen Prinzipien hat
umgekehrt auch – wie hier – die Verteilung von Fehlbeträgen zu
erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 2A.699/2006 vom 11. Mai 2007
E. 4 sowie BGE 135 V 113 E. 2.1.6 mit Hinweisen).
8.4 Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei dem Interesse der
Destinatäre des Abgangsbestandes nicht Rechnung getragen worden,
zumal eine Teilliquidation in Anbetracht der fortschreitenden Zunahme
Seite 22
C-7825/2007
der Unterdeckung im Verlaufe der Jahre 2001 bis 2003 möglichst früh
hätte angesetzt werden müssen, wogegen mit dem Stichtag 31.
Dezember 2002 aus der Sicht der Finanzmärkte der schlechteste
Zeitpunkt gewählt worden sei. Wie die Entwicklung zeige, wäre die
Unterdeckung per 30. Juni 2001 geringer gewesen. Dies sei durch die
Erstellung einer Zwischenbilanz des Vorsorgewerks auf diesen Zeit-
punkt hin genau festzustellen.
Bei der Teilliquidation sind stets die Interessen aller Destinatäre zu
wahren, das heisst sowohl jene des Fortbestandes als auch jene des
Abgangsbestandes (BGE 131 II 514 E. 5.4). Zudem muss der Grund-
satz der Gleichbehandlung der Destinatäre grundsätzlich auch auf
längere Sicht gewähleistet sein (BGE 128 II 394 E. 5.4). Eine Ver-
legung des Stichtags auf den 30. Juni 2001 hätte – unter der Voraus-
setzung, dass der Fehlbetrag tatsächlich geringer als vorliegend aus-
gefallen wäre – dazu geführt, dass auf längere Sicht betrachtet sich
der Fortbestand durch allfällige Sanierungsmassnahmen zur Be-
hebung der Unterdeckung, im Gegensatz zum Abgangsbestand, ver-
mehrt am Fehlbetrag hätte beteiligen müssen, während der Abgangs-
bestand in rechtsungleicher Weise zulasten des Fortbestandes
profitiert hätte.
8.5 Nach dem im Expertenbericht der E._______ AG dargelegten
Verteilschlüssel erfolgt die Verteilung des auf den Austrittsbestand
entfallenden Fehlbetrags im Verhältnis des Altersguthabens des Ver-
sicherten zur Summe der Altersguthaben aller Versicherten. Da die
Unterdeckung ab dem 1. Januar 2001 eingetreten war, wurde das
Altersguthaben des Versicherten in zeitlichem Ausmass, wie dieser
zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2002 versichert
war, gewichtet (Bericht E._______ AG, a.a.O. S. 14, Schreiben der-
selben vom 17. Februar 2004 act. 8/1/6). Diese Berechnungen wurden
durch die Oberexpertin bestätigt, indem sie ausführt, die Aufteilung
der Unterdeckung auf die Versicherten und damit die Kürzung ihrer
Austrittsleistungen aufgrund des vorhandenen Altersguthabens erfolge
nach einem in der Praxis oft verwendeten Schlüssel. Diese führe vor-
liegend – auch wenn für einen Laien nicht ganz einfach nachvollzieh-
bar – zu einer gerechten Aufteilung der Unterdeckung. Die Be-
rechnungen im Verteilungsplan seien korrekt erfolgt (Bericht
H._______ AG, a.a.O. S. 4).
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8.6 Die von der PVK gewählten Kriterien wurden, wie aus dem Ver-
teilungsplan hervorgeht und von den Experten bestätigt, für alle
Destinatäre des Abgangsbestandes gleich angewandt. Die Kriterien
"Altersguthaben" und "Versicherungszeit" entsprechen den nach
Rechtsprechung und Praxis anerkannten Kriterien (vgl. hierzu BGE
128 II 394 E. 4). Wohl wäre es, wie vom Beschwerdeführer verlangt,
möglich gewesen, die Versicherungszeit anders zu gewichten, indem
statt auf den Zeitraum von 720 Tagen auf die Gesamtdauer des
Arbeitsverhältnisses bzw. der Versicherungszeit abgestellt würde.
Willkür oder Ermessensüberschreitung bzw. -missbrauch liegen indes
nicht schon vor, wenn eine andere Lösung möglicherweise zu einem
für den Beschwerdeführer angemesseneren Resultat führt. Im Übrigen
geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er behauptet, der Verteilungs-
plan sei im Ergebnis stossend, weil bei einer Unterdeckung von rund
15 % das Vorsorgekapital des Beschwerdeführers um rund 48 % ge-
kürzt werde. Richtig ist jedoch, dass gemäss Teilliquidationsbilanz und
Verteilungsschlüssel von der Unterdeckung der X._______ Gruppe
von Fr. 917'222.35 auf das Vorsorgewerk der D._______ AG Fr.
552'274.30 entfallen. Davon entfallen auf die Gesamtheit der
Destinatäre des Abgangsbestands Fr. 82'187.-, mithin 14.88 %. Der
Anteil des Beschwerdeführers betrug dabei Fr. 43'399.-, mithin 52,8 %.
Im Verhältnis zum genannten Anteil der auf das Vorsorgewerk ent-
fallenden Unterdeckungsbeträge machte der Anteil des Beschwerde-
führers mithin 7,85 % und nicht wie behauptet 48 % aus.
Unzutreffend erweist sich auch seine Kritik, die von ihm am 1. Oktober
2001 eingebrachte Freizügigkeitsleistung von Fr. 216'323.- sei nicht
berücksichtigt worden. Denn wie die E._______ AG in ihrem er-
läuternden Schreiben vom 17. Februar 2004 anhand von konkreten
Beispielen darlegt, wurden namentlich auch nach dem 1. Januar 2002
eingebrachte Freizügigkeitsleistungen zeitlich gewichtet und berück-
sichtigt (vgl. das Beispiel Nr. 3, wo die Gewichtung einer im relevanten
Zeitraum eingebrachten Freizügigkeitsleistung erfolgt und sich auf den
Umfang der Kürzung niederschlägt). Ausserdem geht aus dem Ver-
teilungsplan hervor, dass bei allen Destinatären – auch beim Be-
schwerdeführer – die Freizügigkeitsleistung gewichtet berücksichtigt
wird (vgl. Kolonnen "Sparguthaben per 31. Dezember 2002" sowie
"Sparguthaben mit Berücksichtigung FZL").
Insgesamt betrachtet hat sich die PVK bei der Erstellung des Ver-
teilungsplans von objektiven und sachgerechten Kriterien leiten
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lassen, weshalb die Vorinstanz keine Veranlassung haben konnte,
diesen nicht zu genehmigen.
8.7 Nach aArt. 23 Abs. 3 FZG (in Verbindung mit Art. 18 FZG und Art.
15 BVG bzw. Art. 53d Abs. 3 BVG) darf ein Fehlbetrag nur abgezogen
werden, sofern dadurch nicht das Altersguthaben geschmälert wird.
Die Vorinstanz hat nicht ausdrücklich festgestellt, ob diese Voraus-
setzung eingehalten ist. Die Expertin bestätigt jedoch, dass die ge-
kürzte Austrittsleistung mindestens der Austrittsleistung gemäss Art.
18 FZG, mithin dem gesetzlichen Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG
entspreche (Bericht, a.a.O. S. 14), was von den Parteien im Übrigen
auch nicht bestritten wird. Auch diesbezüglich lassen sich daher keine
Zweifel anbringen.
9.
Nach dem Gesagten lässt sich die angefochtene Verfügung, mit
welcher die Vorinstanz die Teilliquidation der Vorsorgewerke der
X._______ Gruppe sowie der D._______ AG festgestellt und den Ver-
teilungsplan genehmigt hat, nicht beanstanden. Die Beschwerde ist
daher aus den vorgenannten Gründen abzuweisen.
10.
10.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1 VwVG
zur Folge, dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig
wird. Nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) werden die Verfahrenskosten im vorliegenden Fall auf
Fr. 2'000.- festgelegt und mit dem am 6. Dezember 2007 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen.
Diesbezüglich hat das Eidg. Versicherungsgericht mit Urteil vom 3.
April 2000 jedoch erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der
beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf
Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4). Für das Bundes-
verwaltungsgericht besteht im vorliegenden Fall kein Grund, von
dieser Regel abzuweichen; der obsiegenden Beschwerdegegnerin als
Trägerin der beruflichen Vorsorge gemäss BVG wird deshalb keine
Parteientschädigung zugesprochen. Der obsiegenden Vorinstanz steht
praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
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schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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