Abtei lung II I
C-7826/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
B._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rösler,
Aeplistrasse 7, Postfach, 9008 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Winterthur Columna, Sammelstiftung 2. Säule,
Postfach 300, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Aufsicht Berufliche Vorsorge, Effingerstrasse 20,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Teilliquidation des Vorsorgewerks der D._______AG;
Verfügung des BSV vom 17. Oktober 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7826/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Vertrag vom 17. Dezember 1998 und 5. Januar 1999 schlossen
sich die Firmen O._______AG und X._______ Holding AG
(X._______ Gruppe ) per 1. Januar 1999 für die Durchführung der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge deren
Arbeitnehmer der Sammelstiftung Winterthur-Columna (nachfolgend
Stiftung oder Beschwerdegegnerin) an. Gemäss Ziffer 3.1 der An-
schlussvereinbarung führt die Stiftung für die angeschlossenen Firmen
als Firmengruppe Nr. (...) ein gemeinsames Vorsorgewerk (act. 8/1/1).
Dieses wird vom Kassenvorstand geleitet, welcher aus mindestens
zwei Mitgliedern aus jeder angeschlossenen Firma der an-
geschlossenen Firmengruppe besteht (Ziff. 4 Anschlussvereinbarung).
Bedingt durch eine Änderung der Arbeitsverhältnisse wurde der An-
schluss durch Vertrag Nr. 31.(...) vom 2. November 2001 neu geregelt.
Danach schlossen sich die Firmen O._______AG, X._______ Holding
AG und (neu) D._______AG, alle (Ort), der Stiftung als Firmengruppe
an (act. 8/1/2). Als Arbeitgeber figurierte wiederum die X._______
Gruppe , welche neu aus den genannten drei Firmen bestand. Auch
dieser Anschluss wurde als Firmengruppe geführt mit einem ge-
meinsamen Vorsorgewerk, welches paritätisch durch die Personalvor-
sorgekommission verwaltet wurde, welche aus je zwei Vertretern jeder
Firma zusammengesetzt war (act. 8/1/2 und 8/1/4).
In der Folge reduzierte die X._______ Holding AG ihre Beteiligung an
der D._______ AG von 100 % auf 20 % und es kam zu deren Ab-
spaltung von der X._______ Gruppe. Diese Restrukturierung führte
dazu, dass von der Belegschaft der X._______ Gruppe, welche per 31.
Dezember 2001 noch aus 136 Versicherten bestand, 45 Versicherte
ausschieden und zur D._______ AG übertraten. Am 27. Dezember
2002 beschloss die Personalvorsorgekommission der X._______
Gruppe dass die Firma D._______ AG die Voraussetzungen für die
Zugehörigkeit zur Firmengruppe nicht mehr erfülle und per 31.
Dezember 2002 aus diesem Verbund ausscheide, was gleichzeitig
einer Teilliquidation gleichkomme. Diese Firma schliesse sich unter
einem separaten Anschluss per 1. Januar 2003 derselben Sammel-
stiftung an (act. 8/1/4).
Die per 31. Dezember 2002 erstellte Teilliquidationsbilanz der
X._______ Gruppe wies einen Deckungsgrad von 88.01 % aus (act.
Seite 2
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8/1 Seite 8). Es erfolgte eine Aufteilung der Aktiven des gemeinsamen
Vorsorgewerks im Verhältnis der insgesamt vorhandenen Nettoaktiven
zu Marktwerten zu den Verpflichtungen gegenüber den Destinatären
pro Arbeitgeber. Dementsprechend wurde dieser Deckungsgrad auf
die verschiedenen Firmen wie folgt verteilt: X._______ Holding AG
99.31 %, O._______AG 85.63 % und D._______ AG 84.58 % (act. 8/1
Seite 10).
B.
Mit Vertrag vom 16. Dezember 2002 schloss sich die D._______ AG
als Einzelfirma der Stiftung per 1. Januar 2003 an (act. 8/1/3). Dafür
wurde ein separates Vorsorgewerk errichtet (Ziff. 1.1 Anschlussver-
einbarung), welches von einer Personalvorsorge-Kommission
paritätisch verwaltet wurde (Ziff. 1.3 Anschlussvereinbarung).
Aufgrund der schlechten Ertragslage reduzierte die D._______ AG in
der Folge den Personalbestand bis Ende Juni 2003 um 15 Personen
auf 30 Personen. Deshalb beschloss die Personalvorsorgekommission
am 26. Mai 2003 eine Teilliquidation wegen Personalabbaus durchzu-
führen. Als Stichtag wurde, wie bei der X._______ Gruppe, ebenfalls
der 31. Dezember 2002 festgelegt und es wurde der Kreis der Be-
troffenen bestimmt sowie ein Verteilungsplan erstellt (act. 8/8).
C.
Die Pensionsversicherungsexpertin der Stiftung, die E._______ AG,
erstellte am 13. Juni 2003 einen ersten Bericht zum Status der Teil-
liquidation. Am 20. Juni 2003 wurden die betroffenen Versicherten über
die Unterdeckung informiert sowie über den jeweiligen Anteil am
Fehlbetrag, welchen sie zu tragen hätten. Daraufhin gingen bei der
Vorinstanz verschiedene Einsprachen ein. Diese verlangte mit
Schreiben vom 21. November 2003 bei der Stiftung eine Überarbeitung
des Berichts. Am 5. November 2004 hat die E._______ AG einen
neuen Bericht zum Status der Teilliquidation per 31. Dezember 2002
(act. 8/1) vorgelegt. Am 14. Januar 2005 verlangte die Vorinstanz eine
Ergänzung des Berichts, welche die E._______ AG mit Schreiben vom
12. Juli 2005 (act. 8/3) vornahm. Am 17. August 2005 hat die Vor-
instanz bei der Stiftung den konkreten Verteilungsplan für die Ver-
teilung innerhalb der D._______AG sowie den Beschluss der
Personalvorsorgekommission vom 26. Mai 2003 verlangt, welche am
19. August 2005 eingereicht wurden (act. 8/6 bis 8/8). Der Bericht der
Pensionsversicherungsexpertin wurde einer Oberexpertise durch
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einen unabhängigen Experten, die H._______AG, unterzogen. In
ihrem Bericht vom 27. Januar 2006 bestätigte diese den Bericht der
E._______ AG (act. 8/4), indem sie zum Schluss gelangte, dass die
Voraussetzungen der Teilliquidation gegeben seien, der Stichtag vom
31. Dezember 2002 naheliegend und praxisbezogen sei, dass die Auf-
teilung von Vermögen und Verpflichtungen, der einbezogene
Personenkreis und der Verteilplan, wie sie im Bericht zum Status bei
Teilliquidation beschrieben sind, korrekt und nach in der Praxis üb-
lichem Vorgehen bestimmt worden seien.
Am 14. September 2007 erstattete die Revisionsstelle, die K._______
AG, ihren Bericht über die Prüfung der Teilliquidationsbilanz per 31.
Dezember 2002 des Anschlusses D._______ AG aus der Firmen-
gruppe der X._______ Gruppe (act. 8/5).
D.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 (act. 1/3) stellte die Vorinstanz
fest, dass die Tatbestände der Teilliquidation wegen erheblichem
Personalabbau auf Stufe X._______ Holding AG [recte X._______
Gruppe] und auf Stufe D._______AG per 31. Dezember 2002 erfüllt
seien (Dispositivziffer 1) und genehmigte den Verteilungsplan der
D._______AG (Dispositivziffer 2). Ferner wurde die Stiftung an-
gewiesen, die betroffenen Destinatäre über die Tatbestände der Teil-
liquidation, den Verteilungsplan, d.h. die Gesamthöhe der Unter-
deckung der D._______AG, den Destinatärkreis, den Verteilschlüssel
und die jeweils auf sie entfallenden Beträge zu informieren. Zudem
seien sie auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht aufmerksam zu machen (Dispositivziffer 3). Nach Ein-
tritt der Rechtskraft seien die restlichen Zahlungen zu vollziehen,
wobei die Vorinstanz der Stiftung vorher die Rechtskraftbescheinigung
zustellen werde (Dispositivziffer 4). Zur Begründung verwies die Vor-
instanz auf den Bericht der E._______ AG, welcher, einschliesslich der
Ergänzung, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und plausibel sei.
Zudem werde die Korrektheit durch eine unabhängige Obergutachterin
bestätigt und es liege ebenfalls eine revidierte kaufmännische und
technische Bilanz vor. Bezüglich der einspracheweise geltend ge-
machten Rügen hielt die Vorinstanz fest, dass die verantwortlichen
Organe den ihnen bei ihren Entscheiden zustehenden weiten Er-
messensspielraum nicht überschritten hätten. Ebenso seien der Zeit-
punkt der Teilliquidation und der Destinatärkreis korrekt festgelegt
worden. Die Verteilfaktoren würden dem Gleichbehandlungsgebot
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entsprechen und jene Versicherten berücksichtigen, welche zur
Äufnung bzw. hier zur Verminderung der Mittel beigetragen hätten.
Schliesslich wurde festgestellt, dass die betroffenen Versicherten
bereits am 20. Juni 2003 über den Verteilplan informiert worden seien.
E.
Gegen die genannte Verfügung erhob B._______ (nachfolgend Be-
schwerdeführerin) am 19. November 2007 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht (act. 1). Darin beantragte sie kostenfällig die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend,
die Personalvorsorgekommission des Vorsorgewerks der
D._______AG hätte die Teilliquidation nicht beschliessen dürfen, weil
sie weder beschlussfähig noch zuständig gewesen sei. Vielmehr hätte
die Teilliquidation bereits per 30. September 2001 mit der Abspaltung
der D._______AG im Zuge der Restrukturierung der X._______
Gruppe durch das damals zuständige Vorsorgewerk der X._______
Holding AG beschlossen werden müssen. Eine Teilliquidation des
Vorsorgewerks der D._______AG sei mithin gar nicht notwendig ge-
wesen. Der Zusammenzug von zwei Teilliquidationen zu einer einzigen
sei daher unzulässig und führe zu einer deutlichen Verschlechterung
der finanziellen Situation der Destinatäre. Zudem habe keine Unter-
deckung bestanden, die den Destinatären hätte mitgegeben werden
dürfen, da es Sache der Sammelstiftung gewesen sei, dafür zu
sorgen, dass ein Vorsorgewerk über genügend Mittel verfüge. Die
Freizügigkeitsleistungen hätten daher ungeschmälert und mit Ver-
zugszins auf das neue Vorsorgewerk der D._______AG übertragen
werden müssen. Des Weiteren sei die für die Teilliquidation zu-
gezogene Pensionsversicherungsexpertin nicht unabhängig gewesen,
weshalb die fragliche Teilliquidation nicht habe ordnungsgemäss be-
urteilt werden können. Schliesslich habe sich die Vorinstanz im Vor-
verfahren mit den von der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2003 ein-
spracheweise geltend gemachten Rügen nicht befasst und habe auch
die angefochtene Verfügung diesbezüglich ungenügend begründet.
F.
Mit Vernehmlassung vom 28. März 2008 (act. 8) beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Die Wahl des Stichtages sei
nach den Expertenberichten eingehend und plausibel begründet
worden. Auch sei dargelegt worden, warum die Wahl eines früheren
Stichtages nicht praktikabel gewesen wäre und zu keinem anderen
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Resultat geführt hätte. Somit sei die Wahl des Stichtages nicht willkür-
lich und damit nicht zu beanstanden. Zudem habe die Revisionsstelle
die Teilliquidationsbilanz bestätigt. Die Gutachter hätten sich auch mit
den von der Beschwerdeführerin im Vorverfahren vorgebrachten
Rügen eingehend befasst. An deren Beurteilung habe die Vorinstanz
keine Zweifel anzubringen, was sie in der angefochtenen Verfügung
zum Ausdruck gebracht habe. Auch an der Unabhängigkeit der
Pensionsversicherungsexpertin lasse sich gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil C-2353/2006 vom 28. Januar
2008) nicht zweifeln. Schliesslich sei nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts auch die Teilliquidation eines Vorsorgewerks möglich
und auch dieses könne eine Unterdeckung aufweisen, weshalb auf
diese beiden Argumente nicht näher einzugehen sei.
G.
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
15. August 2008 (act. 17) ebenfalls die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Die Voraussetzungen zur Teilliquidation des Vorsorge-
werks der D._______AG und der Stichtag des 31. Dezember 2002
seien von den Experten bestätig worden, worauf verwiesen sei.
Ebenso seien die Rechtsfolgen der Teilliquidation im Bericht der
E._______ AG dargelegt worden. Die Teilliquidation des fraglichen
Vorsorgewerks sei gesetzlich zulässig gewesen. Da laut Stiftungs-
urkunde die Sammelstiftung ausschliesslich mit dem Vermögen des
Vorsorgwerks hafte, sei der Fehlbetrag dem Vorsorgewerk und nicht
der Sammelstiftung zuzurechnen.
H.
In ihrer Replik vom 17. September 2008 (act. 20) hielt die Be-
schwerdeführerin an ihren Anträgen gemäss ihrer Beschwerde vom
19. November 2007 und deren Begründung fest.
I.
In ihrer Duplik vom 5. Februar 2009 (act. 26) hielt die Vorinstanz an
ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Vernehmlassung
vom 28. März 2008 fest. Dabei hob sie hervor, dass am 30. September
2001 zwar eine Abspaltung der D._______AG von der X._______
Gruppe stattgefunden habe, der Vorsorgeträger indes erst am 31.
Dezember 2002 gewechselt worden sei, weshalb eine Teilliquidation
auch frühestens zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen sei.
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J.
Auch die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 6. Februar
2009 (act. 27) an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer
Beschwerdeantwort vom 15. August 2008 fest.
K.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 (act. 30) wurde der Schriftenwechsel
geschlossen.
L.
Den mit Zwischenverfügung vom 26. November 2007 (act. 2) er-
hobenen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- hat die Beschwerdeführerin
innert der gesetzten Frist einbezahlt (act. 4).
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – sofern notwendig – in
den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR
172.021), sofern, wie hier, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen
gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vor-
sorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR
831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG.
2.
2.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Vorinstanz vom 17. Oktober 2007, welcher eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt.
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2.2 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art.
48 lit. a, b und c VwVG). Als schutzwürdig in diesem Sinne gilt jedes
faktische und rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung
betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend
machen kann.
Die Beschwerdeführerin war Destinatärin der Beschwerdegegnerin
und von der Teilliquidation bzw. dem Verteilungsplan, welchen die Vor-
instanz mit der angefochtenen Verfügung genehmigt hat, unmittelbar
betroffen. Sie ist daher von dieser daher besonders berührt und hat an
deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Zudem
hat sie im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen des vorgängig
durchgeführten Einspracheverfahrens teilgenommen (vgl. unten E.
5.2). Die Beschwerdeführerin ist daher im Sinne von Art. 48 VwVG zur
Beschwerde legitimiert.
2.3 Der Beschwerdeführerin wurde die angefochtene Verfügung ge-
mäss deren Dispositivziffer 5 eröffnet (Eingang am 18. Oktober 2007,
act. 1/4). Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht Be-
schwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem auch der verfügte
Kostenvorschuss fristgemäss geleistet worden ist, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.4 Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung hinweist, hat
neben der Beschwerdeführerin auch ein anderer Destinatär die
Durchführung der vorliegenden Teilliquidation einspracheweise be-
anstandet, weshalb auch diesem die Verfügung eröffnet wurde (Dis-
positivziffer 5). Auch dieser Destinatär hat die vorinstanzliche Ver-
fügung vor Bundesverwaltungsgericht angefochten. Das anhängig
gemachte Beschwerdeverfahren C-7825/2007 wird zusammen mit dem
vorliegenden Beschwerdeverfahren behandelt, da beide die Verfügung
der Vorinstanz vom 17. Oktober 2007 zum Anfechtungsgegenstand
haben und ein Sachzusammenhang somit gegeben ist.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn
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nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art.
49 VwVG).
3.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende
Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich
aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften
fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien,
wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das
Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). Ermessens-
überschreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo
das Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (ALFRED
KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 627).
4.
4.1 Gemäss Art. 62 BVG i. V. m. Art. 84 Abs. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) hat die
Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtung
die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhält und dass das
Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem sie
insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Be-
stimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den
Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich
über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der
Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c)
sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und
Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf
Information beurteilt (Bst. e).
4.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom
17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) in der bis zum 31. Dezember
2004 gültig gewesenen Fassung entscheidet die Aufsichtsbehörde
darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation
erfüllt sind, und sie genehmigt den Verteilungsplan.
4.3
4.3.1 Seit der 1. BVG-Revision, welche am 1. Januar 2005 in Kraft ge-
treten ist, werden in den Artikeln 53c sowie 53d Abs. 6 BVG die Zu-
ständigkeiten der Aufsichtsbehörde bei Gesamt- und Teilliquidationen
von Vorsorgeeinrichtungen geregelt. Das BVG hält zu diesen neuen
Bestimmungen keine Übergangsregelung bereit.
Seite 9
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4.3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre ist die
Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nach der
Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen (BGE 126 II 522, E.
3b/aa; 125 II 591, E. 5e/aa; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006,
Rz. 325 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 21). Bei Rechtsänderungen gilt,
dass Verfahrensvorschriften grundsätzlich mit dem Tag ihres Inkraft-
tretens sofort und uneingeschränkt anwendbar sind. Anders verhält es
sich aber, wenn – wie hier – eine grundlegend neue Verfahrens-
ordnung geschaffen worden ist, sodass keine Kontinuität zwischen
bisherigem und neuem Recht besteht (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O. Rz. 327a). In solchen Fällen ist für die
Beurteilung von Ansprüchen und Forderungen, die ausschliesslich
während der Geltungszeit des alten Rechts begründet worden sind,
bisheriges Recht anzuwenden. Das neue Verfahrensrecht gelangt nur
dann zur Anwendung, wenn dies aus dem neuen Recht klar hervor-
geht oder spezielle Umstände dies notwendig machen, wie etwa die im
öffentlichen Interesse liegende sofortige Durchsetzung des neuen
materiellen Rechts (vgl. BGE 112 V 356 E. 4).
4.3.3 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz erging am 17.
Oktober 2007 und somit nach dem Inkrafttreten der neuen Be-
stimmungen über die Teilliquidation. Dabei hat sich die Vorinstanz bei
ihrer Beurteilung auf altes Recht gestützt, was von keiner Seite be-
stritten wurde. Festzuhalten ist, dass im Rahmen der Gesetzesnovelle
die bisherige Regelung und Praxis bezüglich der Voraussetzungen für
eine Teilliquidation sowie der Rechte der Destinatäre übernommen
wurde – worauf in den nachfolgenden Erwägungen im Einzelnen ein-
gegangen wird –, sodass für die materielle Prüfung der Rügen nicht
von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob altes oder neues Recht
anzuwenden ist.
Hingegen hat das Verfahren der Teilliquidation mit der besagten BVG-
Revision eine wesentliche Änderung erfahren (Botschaft zur Revision
des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge [BVG; 1. BVG-Revision], BBl 2000 2673). Die
sofortige Anwendung des neuen Rechts hätte unter anderem zur
Folge, dass eine Teilliquidation nur gestützt auf ein vorliegend noch zu
erlassendes Teilliquidationsreglement durchgeführt werden könnte
(Art. 53b BVG). Die Teilliquidation könnte in diesem Fall nicht wie be-
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schlossen auf den 31. Dezember 2002 durchgeführt werden und
müsste von der Beschwerdegegnerin daher neu beschlossen werden.
Diese Auswirkung steht indes weder für das vorliegende Verfahren
noch für andere rechtshängige Verfahren mit Stichtag bis 31.
Dezember 2004 in Einklang mit der Absicht des Gesetzgebers, das
Verfahren für die Teilliquidation zu vereinfachen, ohne den Schutz der
Versicherten zu schmälern (Botschaft des Bundesrates a.a.O. S.
2673). Vereinzelt wurde bisher denn auch postuliert, es sei auf unter
altem Recht eingeleitete und nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision
noch nicht in Rechtskraft erwachsene Teilliquidationen das bisherige
Recht anzuwenden (CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Auf-
lage Bern/Stuttgart/Wien 2006, S. 283; EIDGENÖSSISCHE KONFERENZ DER
KANTONALEN BVG- UND STIFTUNGSAUFSICHTSBEHÖRDEN, Merkblatt zur Teil-
liquidation von Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen
Leistungen, September 2004, Ziff. 6; ebenso Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts C-2418/2006 vom 30. April 2009 E. 4.3 und C-
2422/2006 vom 30. April 2009 E. 5.3). Auch sind vorliegend keine
speziellen Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung (E. 4.3.2)
ersichtlich, die eine Anwendung neuen Rechts notwendig machen
würden. Deshalb hat die Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen für
die per 31. Dezember 2002 durchzuführende, bestrittene Teilliquidation
noch im Lichte des alten Rechts geprüft.
5.
5.1 Gemäss aArt. 23 Abs. 4 FZG sind die Voraussetzungen für eine
Teilliquidation vermutungsweise erfüllt, wenn eine erhebliche Ver-
minderung der Belegschaft erfolgt (Bst. a), eine Unternehmung re-
strukturiert wird (Bst. b), der Anschlussvertrag aufgelöst wird (Bst. c).
Diese Voraussetzungen wurden im neuen Recht in Art. 53b Abs. 1
BVG übernommen. Was das Verfahren zur Durchführung der Teil-
liquidation anbelangt, wurden bereits unter dem alten Recht die Ver-
sicherten im Falle einer Teilliquidation durch die Vorsorgeeinrichtung
über den Grund der Teilliquidation, den Verteilschlüssel, den zu-
gewiesenen Betrag sowie die Art der Überweisung informiert und auf
das Recht zur Einsprache an die Vorsorgeeinrichtung innert einer
vorgegebenen Frist (in der Regel 30 Tage) hingewiesen.
Anschliessend wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, den Beschluss
der Vorsorgeeinrichtung bei der Aufsichtsbehörde überprüfen zu
lassen (vgl. BRUNO LANG, Die Rolle der Beteiligten an der Teilliquidation
vom Pensionskassen, SZS 2000, S. 434). Diese Praxis wurde im
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neuen Recht unter Art. 53d Abs. 5 und 6 BVG übernommen und aus-
drücklich verankert.
5.2 Ein entsprechendes Verfahren fand auch im vorliegenden Fall
statt, wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung festhält (vgl.
Sachverhalt Ziff. 3 ff. und E. 4). Die Beschwerdeführerin hat im
Rahmen dieses vorinstanzlichen Einspracheverfahrens mit ihrer Ein-
gabe vom 11. Juli 2003 an die Personalvorsorgekommission des Vor-
sorgewerks der D._______AG verschiedene Rügen vorgebracht, auf
welche sie in ihrer Beschwerde vom 19. November 2007 konkret ver-
weist.
5.3 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe sie vor
dem Erlass der angefochtenen Verfügung weder angehört noch ihren
Beweisanträgen stattgegeben. Auch habe sich die Vorinstanz mit den
vorgebrachten Rügen weder umfassend auseinandergesetzt noch
diese geprüft und damit den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt.
Schliesslich habe die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung
auch keinen Bezug auf die Argumente der Beschwerdeführerin ge-
nommen, welche sie einspracheweise vorgebracht gehabt habe, und
damit die Verfügung nicht begründet. Demgegenüber macht die Vor-
instanz sinngemäss geltend, die von der Beschwerdeführerin ein-
spracheweise vorgebrachten Rügen seien hinsichtlich der Fragen nach
dem Stichtag, des Beschlusses der PVK, dem Vorliegen einer Unter-
deckung sowie der Unabhängigkeit der E._______ AG auf Ver-
anlassung der Vorinstanz hin von den Experten abgeklärt und begut-
achtet worden. Diese Berichte seien plausibel, nachvollziehbar und
widerspruchsfrei und würden sogar von einem unabhängigen Dritt-
gutachten bestätigt, weshalb sie sich bei der aufsichtsrechtlichen Ge-
nehmigung der Teilliquidation darauf gestützt habe.
5.3.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
29 Abs. 2 der Bundesverfassung) umfasst unter anderem das Recht,
erhebliche Beweise anzubringen, Einsicht in die Akten zunehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen. Verwaltung und Gericht dürfen aber auf die Abnahme
von Beweisen verzichten, wenn sie bei pflichtgemässer Beweis-
würdigung zur Überzeugung gelangen, ein bestimmter Sachverhalt sei
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als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweis-
massnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
beitragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_419/2007 vom 11. März 2008
E. 3.2.1 mit Hinweisen).
5.3.2 Die von der Beschwerdegegnerin beauftragte Pensionsver-
sicherungsexpertin, E._______ AG, hat sich in ihrem Bericht vom 5.
November 2004 umfassend mit dem Status der Teilliquidation aus-
einandergesetzt und dabei auch mit den von der Beschwerdeführerin
(und anderen Destinatären) einspracheweise vorgebrachten Be-
anstandungen hinsichtlich des Tatbestandes der Teilliquidation, des
Stichtags, der Zuständigkeit der PVK sowie der Unterdeckung.
Es ist nicht die Aufgabe der Aufsichtsbehörde, den Expertenbericht
und die Unterlagen, auf welche sich dieser stützt, ohne konkreten An-
lass nochmals einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Die Auf-
sichtsbehörden weichen von der Beurteilung im Expertenbericht nur
ab, wenn dieser den Sachverhalt ungenau oder lückenhaft feststellt,
widersprüchlich ist oder durch eine Oberexpertise widerlegt wird (vgl.
BGE 118 V 286 E. 1b; BGE 112 V 30 E. 1a; SVR 2000, BVG Nr. 7, E.
6b; SVR 1998, BVG Nr. 16; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts
vom 9. August 2007 [2A.749/2006] E. 4.6). Im vorliegenden Fall waren
die Angaben im Expertenbericht der E._______ AG vom 5. November
2004 zum Status bei Teilliquidation per 31. Dezember 2002 mit Er-
gänzungen vom 12. Juli 2005 weder ungenau, lückenhaft noch wider-
sprüchlich. Zudem wurde der Expertenbericht durch die Oberexpertise
bestätigt. Auch lag der Vorinstanz eine Teilliquidationsbilanz gemäss
aArt. 9 FZV bzw. Art. 27g Abs. 1bis BVV2 vor, welche durch die
Revisionsstelle ordnungsgemäss geprüft worden war und die Angaben
im Expertenbericht bestätigte (vgl. im Einzelnen unten E. 7.2). Die
Beschwerdeführerin bringt keinerlei Anhaltspunkte vor, die Zweifel an
den Erkenntnissen der Experten begründen könnten. Zu Recht hat
sich die Vorinstanz bei ihrer rechtlichen Prüfung auf diese Unterlagen
abgestützt. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz dem
Expertenbericht nicht unbesehen gefolgt ist. Eine erste Version des
Expertenberichts vom 13. Juni 2003 hat die Vorinstanz mit Schreiben
vom 21. November 2003 unter Hinweis auf Mängel zurückgewiesen.
Zum überarbeiteten Bericht vom 5. November 2004 hat die Vorinstanz
mit Schreiben vom 14. Januar 2005 eine Ergänzung verlangt.
Schliesslich hat die Vorinstanz den Expertenbericht mitsamt der Er-
gänzung einer Oberexpertise unterzogen; letzteres namentlich auf die
Seite 13
C-7826/2007
Rüge der Beschwerdeführerin hin, die E._______ AG sei nicht un-
abhängig gewesen. Es kann demnach der Vorinstanz nicht vorge-
worfen werden, sie hätte ihre Prüfungspflicht mangelhaft wahr-
genommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht
vor.
5.3.3 Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen
Gehörsanspruchs ist sodann die Begründungspflicht. Dabei müssen
mindestens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E.
1a mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin war in Kenntnis der
Expertenberichte, welche ihr von der Vorinstanz vor dem Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung zugestellt worden waren (vgl.
Sachverhalt Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung). Somit war die Be-
schwerdeführerin in der Lage, sich ein Bild über die Beurteilung ihrer
vorgebrachten Punkte durch den Experten zu machen, welchem die
Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vollumfänglich gefolgt ist.
Mit dem Verweis auf diese Expertenberichte in der angefochtenen
Verfügung hat die Vorinstanz daher ihre Überlegungen zum Ausdruck
gebracht, von denen sie sich leiten liess. Eine Verletzung der Be-
gründungspflicht kann hieraus nicht abgeleitet werden.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet in zweierlei Hinsicht die
Rechtmässigkeit der besagten Beschlüsse der Personalverwaltungs-
kommissionen (PVK) der X._______ Gruppe vom 27. Dezember 2002
sowie der D._______AG vom 26. Mai 2003.
6.1.1 So bemängelt sie zunächst, die beiden PVK seien nicht
paritätisch besetzt und somit nicht beschlussfähig gewesen, weil die
Arbeitnehmer ihre Vertreter in der PVK gar nie hätten wählen können.
Diese Rüge hat die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen
Einspracheverfahren vorgebracht (Einsprache vom 11. Juli 2003, act.
1/5, worauf sie in ihrer Beschwerde vom 19. November 2007 nochmals
verweist.
Gemäss Art. 7.2 der Stiftungsurkunde (act. 8/1/8) erfolgt die Wahl der
Arbeitnehmervertreter in die PVK durch die Mehrheit der versicherten
Seite 14
C-7826/2007
Arbeitnehmer, wobei diese Vertreter dem Kreis der Arbeitnehmer an-
zugehören haben. Das Organisationsreglement der Stiftung (act. 8/1/9)
wiederum sieht vor, dass die Vertreter des Arbeitgebers durch die
Arbeitgeberfirma bestimmt werden (Art. 4.2.1). Die Arbeitnehmerver-
treter werden durch die versicherten Arbeitnehmer gewählt (Art. 4.2.2).
Der Arbeitgeber gewährleistet die ordnungsgemässe Durchführung der
Wahlen (Art. 4.2.5). Die Personalvorsorgekommission teilt der Ge-
schäftsführung durch Zustellung des Wahlprotokolls ihre Zusammen-
setzung mit und orientiert sie über jede Veränderung (Art. 4.2.6). Die
Verantwortung für die ordnungsgemässe Bestellung der PVK obliegt
dem Stiftungsrat der Stiftung, welcher die Stiftung gemäss Gesetz und
Verordnungen, den Bestimmungen von Stiftungsurkunde sowie
Reglementen leitet (Art. 6.4 der Stiftungsurkunde) und für die Ge-
schäftsführung und Verwaltung verantwortlich ist (Art. 3.5.1
Organisationsreglement).
Dem aktenkundigen Wahlprotokoll (act. 8/9) lässt sich entnehmen,
dass die PVK der D._______AG gemäss Art. 4.1.2 des Organisations-
reglements paritätisch aus je einem Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-
vertreter zusammengesetzt ist. Die Arbeitgeberfirma D._______AG
bestätigt darin die Wahl von Hanspeter Jann als Arbeitgebervertreter
und P._______ als Arbeitnehmervertreterin. Die Pensionsver-
sicherungsexpertin E._______ AG äussert sich zum Einwand von
Destinatären hinsichtlich der Besetzung der PVK dahingehend, dass
die PVK jederzeit paritätisch besetzt war und keine Hinweise vorliegen
würden, dass das Wahlprozedere nicht gemäss Organisationsregle-
ment durchgeführt worden sei. Über die Wahl der Arbeitnehmerver-
treterin Pia Stutz seien sämtliche Arbeitnehmer informiert worden. Seit
ihrer Wahl im Jahre 2000 seien bezüglich ihrer Eignung keine Be-
schwerden eingegangen, noch sei der Wunsch nach Ersatzwahlen
geäussert worden (Bericht a.a.O. S. 15 Ziff. 5.5). Diese Beurteilung
wurde von der Oberexpertin sinngemäss bestätigt (Bericht a.a.O. S. 5)
und steht somit vorliegend ausser Zweifel. Die Beschwerdeführerin
stellt zwar in Abrede, dass die Wahl innerhalb der betreffenden
Arbeitgeberfirma tatsächlich gemäss Wahlprotokoll durchgeführt
worden sei, ohne dies allerdings näher zu substanziieren und darzu-
tun. Entsprechende Hinweise zugunsten der Beschwerdeführerin
lassen sich in den Akten nicht ausmachen.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, P._______ sei als Schwester
des Hauptaktionärs und Geschäftsführers nicht unabhängig und
Seite 15
C-7826/2007
demzufolge auch nicht als Arbeitnehmervertreterin geeignet gewesen.
Die Beschwerdeführerin hat indes nicht konkret dargetan, dass dieser
Umstand dazu geführt hätte, dass P._______ an den wesentlichen
Entscheidungen der Firma beteiligt gewesen wäre. Denn einzig in
diesem Fall wäre sie gemäss Lehre als Arbeitnehmervertreterin tat-
sächlich nicht in Frage gekommen (vgl. zur Eigenschaft als Arbeit-
nehmervertreter HANS MICHAEL RIEMER, GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das Recht
der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, § 2
Rz. 60; CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl.,
Bern/Stuttgart/Wien 2006, S. 133).
6.1.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt im Weiteren, die PVK des
Vorsorgewerks der D._______ AG sei nicht zuständig gewesen, eine
Teilliquidation per 31. Dezember 2002 zu beschliessen, nachdem das
Vorsorgewerk erst am 1. Januar 2003 gegründet worden sei. Auch
diese Rüge ist unbegründet. Wie die PVK in ihrem Beschluss be-
gründet und unten in E. 7 näher dargelegt wird, fand das die Teil-
liquidation auslösende Ereignis, mithin der erhebliche Personalabbau
bei der angeschlossenen Firma D._______AG, im Zeitraum zwischen
dem 1. Dezember 2002 bis zum 30. Juni 2003 und damit weitgehend
in der für das Vorsorgewerk relevanten Versicherungszeit statt. Dabei
kam der PVK bei der Festlegung des Stichtags ein gewisses Er-
messen zu. Somit lässt sich die Zuständigkeit der PVK nicht be-
anstanden.
6.2 Im Zusammenhang mit der Durchführung der Teilliquidation be-
anstandet die Beschwerdeführerin, die von der Beschwerdegegnerin
zugezogene Expertin (E._______ AG) sei nicht genügend unabhängig,
da sie eine Tochter der Winterthur Leben sei, zu der auch die Be-
schwerdegegnerin gehöre. Eine objektive Beurteilung der Teil-
liquidation sei daher nicht möglich gewesen.
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil C-2353/2006 vom
28. Januar 2008 zu derselben Frage erwogen, dass die Expertin nicht
für eine periodische Kontrolle gemäss Art. 53 Abs. 2 BVG, sondern
einzig zur Erstattung eines Berichtes zum Status einer Teilliquidation
beigezogen wurde, weshalb die Unabhängigkeit des Experten im
Lichte von Art. 40 BVV 2 zu prüfen sei (E. 4.4).
6.2.2 Wie in diesem Fall besteht auch im vorliegenden eine ent-
scheidende Unabhängigkeit des Vorsorgewerks gegenüber der
Sammelstiftung. Ebenso sind die Gutachter Pascal Renaud und Heike
Seite 16
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Zimmermann weder Arbeitnehmer dieser Vorsorgewerke noch der
Sammelstiftung und sind insbesondere weder gegenüber den Vor-
sorgewerken noch der Sammelstiftung weisungsgebunden. Wie im
genannten Bundesverwaltungsgerichtsurteil lässt sich deshalb auch
vorliegend feststellen, dass die für die Erstellung des Berichts zum
Status der Teilliquidation herangezogenen Experten unabhängig waren
und Art. 40 BVV 2 demnach nicht verletzt worden ist.
7.
7.1 Die Vorinstanz stellt in ihrer angefochtenen Verfügung aufgrund
der Expertenberichte fest, dass gemäss aArt. 23 Abs. 4 Bst. a und b
FZG bzw. Art. 53b Abs. 1 Bst. a und b BVG der Tatbestand der Teil-
liquidation infolge erheblicher Verminderung der Belegschaft sowohl
hinsichtlich des Vorsorgewerks der X._______ Holding AG (recte
X._______ Gruppe) wie auch jenes der D._______AG eingetreten war,
beide per Stichtag 31. Dezember 2002.
7.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin lassen sich diese gesetz-
lichen Bestimmungen nicht auf das Vorsorgewerk anwenden, weshalb
die verfügte Teilliquidation nicht zulässig sei. So sehe das Gesetz die
Teilliquidation einzig bei Vorsorgeeinrichtungen bzw. Sammelstiftungen
vor. Vorsorgewerke seien demgegenüber die kleinsten Einheiten der
Sammelstiftung und damit nicht weiter teilbar, sondern als Ganzes zu
betrachten. Somit könne nur eine Totalliquidation eines Vorsorgewerks
und nicht auch dessen Teilliquidation bei der Sammelstiftung den Teil-
liquidationstatbestand auslösen (vgl. act. 1/5, S. 3).
7.2.1 Die Argumentation der Beschwerdeführerin findet im Gesetz
keine Grundlage. So hat der Bundesrat in seiner Botschaft zur 1. BVG-
Revision ausgeführt, dass sich die Gesamt- und Teilliquidation von
Vorsorgeeinrichtungen hinsichtlich der Sammelstiftungen auch auf
Anschlüsse beziehe, bei denen die Arbeitgeberfirma nicht aufgelöst,
sondern infolge Restrukturierung lediglich teilliquidiert werde (BBl
2000 2672). Der Gesetzgeber hat bei der Beratung der weitgehend
deckungsgleichen "Nachfolgebestimmung" Art. 53b Abs. 1 BVG von
aArt. 23 FZG betreffend die Voraussetzungen für eine Teilliquidation
die Sammel- und die Gemeinschaftsstiftungen in dieser Beziehung
bewusst mit den anderen Vorsorgeeinrichtungen gleichgestellt (vgl.
Berichterstatter Jean Studer, Amtliches Bulletin der Bundes-
versammlung 2002 S 1049, Sitzung vom 28. November 2002, 1. BVG-
Revision). Grössere Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen befinden
Seite 17
C-7826/2007
sich denn auch sehr häufig in Teilliquidation, wobei die Berechnung
der allfälligen Ansprüche des wegziehenden Vorsorgewerks bei
Sammelstiftungen angesichts der getrennten Rechnungsführung leicht
durchzuführen ist (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich
2005, N. 1151, S. 430 f.). Auch die Rechtsprechung ist bei Sammel-
stiftungen mit analoger Organisationsstruktur wie die Beschwerde-
gegnerin von der Teilliquidationsfähigkeit eines Vorsorgewerks aus-
gegangen (so: Urteile des Bundesgerichts 9C_419/2007 vom 11. März
2008, 2A.639/2005 vom 10. April 2006; ebenso Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-2351/2006 vom 28. Januar 2008).
7.2.2 Es fragt sich, ob diese Voraussetzungen hinsichtlich des Vor-
sorgewerks der D._______AG zutreffen, was von der Organisations-
struktur der Beschwerdegegnerin abhängt. Laut Statuten wird jedes
Vorsorgewerk organisatorisch (eigene PVK als paritätisch besetztes
Organ) und wirtschaftlich (eigene Rechnung) getrennt geführt (vgl. Art.
3.4 und 4 der Stiftungsurkunde, act. 8.1.8). Das Versichertenkollektiv
besteht aus den Destinatären der angeschlossenen Arbeitgeberfirma
(Art. 2.1 der Stiftungsurkunde). Dieses ist daher von den Ent-
wicklungen der Arbeitgeberfirma unmittelbar betroffen, sofern sie für
die Teilliquidation relevant sind, worauf unten in E. 7.4 näher ein-
gegangen wird. Folgerichtig ist gemäss Art. 7.1 der Stiftungsurkunde
die PVK für die ordnungsgemässe Durchführung der Personalvorsorge
und damit auch der Teilliquidation ihres Vorsorgewerks verantwortlich.
8.
8.1 Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist die Festlegung des Stich-
tags der Teilliquidation und damit verbunden die Frage, ob sich diese
auf das Vorsorgewerk der X._______ Gruppe oder auf jenes der
D._______ AG bezog. So hätte nach Ansicht der Beschwerdeführerin
die Teilliquidation spätestens per 30. September 2001 erfolgen
müssen, weil zu diesem Zeitpunkt die Restrukturierung der X._______
Gruppe mit der Ausgliederung der D._______AG und der personellen
Entflechtung abgeschlossen worden sei. Ab dem 1. Oktober 2001
habe diese alle bis anhin von der O._______AG gemieteten Arbeit-
nehmenden selber angestellt. Von dieser Restrukturierung sei das
Vorsorgewerk der X._______ Gruppe und nicht jenes der
D._______AG betroffen gewesen. Den Austritt aller Arbeitnehmenden
habe die O._______AG allerdings nicht fristgerecht, sondern erst per
31. Dezember 2002 dem Vorsorgewerk gemeldet.
Seite 18
C-7826/2007
8.2 Der Stichtag für die Teilliquidation und damit die Festlegung der
damit zusammenhängenden freien Mittel, oder wie vorliegend des
Fehlbetrages, bestimmt sich nach dem die Teilliquidation auslösenden
Ereignis (Urteil des Bundesgerichts 2A.749/2006 vom 9. August 2007
E. 4.2). Dieses Ereignis bildet vorliegend wie erwähnt die Re-
strukturierung der X._______ Gruppe mit der Abspaltung der Dialog-
Verwaltungs-Data AG. In der Praxis haben Umstrukturierungen Aus-
wirkungen auf die berufliche Vorsorge, wenn dabei eine erhebliche
Verminderung der Belegschaft erfolgt und Vorsorgemittel abfliessen.
Dies kann – wie hier – der Fall sein bei der Ausgliederung einer
Tochtergesellschaft, weil diese wirtschaftlich oder finanziell nicht mehr
eng mit der ehemaligen Muttergesellschaft verbunden ist und das
bisherige Vorsorgeverhältnis aufgelöst wird, weil die abgehende
Tochtergesellschaft eine eigene Vorsorgelösung sucht oder in eine
andere Vorsorgeeinrichtung eintritt (vgl. zum Ganzen CHRISTINA
RUGGLI/DIETER STOHLER, Umstrukturierungen in der Wirtschaft und ihre
Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge, in BJM 2000 S. 113 ff.)
8.3 Für die Teilliquidation des Vorsorgewerks der X._______ Gruppe
hat die PVK den Stichtag gemäss Beschluss vom 27. Dezember 2002
(act. 8/1/4) auf den 31. Dezember 2002 festgelegt. Dies mit der
Begründung, dass die Firma D._______AG per 31. Dezember 2002
aus dem Verbund der X._______ Gruppe ausscheide und sich per 1.
Januar 2003 unter einem separaten Vorsorgewerk der Stiftung
anschliesse. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte auch der Übertritt von 45
Versicherten vom bisherigen zum neu gegründeten Vorsorgewerk. Die
Wahl dieses Stichtags beurteilen beide Experten übereinstimmend als
sinnvoll und praxisbezogen (Bericht E._______ AG, a.a.O. S. 11,
Bericht H._______AG, a.a.O. S. 2).
Den Darlegungen der E._______ AG lässt sich entnehmen, dass bis
zum 30. Juni 2001 die O._______AG die Arbeitgeberin für sämtliche in
der X._______ Gruppe arbeitende Mitarbeiter gewesen sei. Die
D._______AG habe bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitarbeiter an-
gestellt. Anschliessend habe diese die bei ihr bis anhin tätigen Mit-
arbeiter selber angestellt. Im 3. Quartal 2001 seien die neuen Arbeits-
verträge abgeschlossen worden (Bericht a.a.O. S. 2f.).
8.3.1 Der Anspruch auf freie Mittel oder die Zuweisung eines Fehl-
betrages ergeben sich mit dem Eintritt des Freizügigkeitsfalles, wenn
Versicherte die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall
Seite 19
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eingetreten ist und die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt
sind (vgl. aArt. 23 Abs. 1 und 4 FZG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 FZG, bzw. Art.
23 Abs. 1 FZG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Abs. 1 FZG und Art. 23 Abs. 2 FZG
i.V.m. Art. 53b Abs. 1 BVG). Massgebend ist daher, ob die Übertragung
der Arbeitsverhältnisse im fraglichen Zeitpunkt zu einem Austritt der
betroffenen versicherten Arbeitnehmer aus dem Vorsorgewerk der
X._______ Gruppe geführt hat. Wie dargelegt (vgl. vorne Sachverhalt
Bst. A und B) waren zu diesem Zeitpunkt die Firmen X._______
Holding AG, O._______AG und D._______AG als gemeinsame
Firmengruppe der Stiftung für die Durchführung der beruflichen Vor-
sorge ihrer Arbeitnehmer angeschlossen, wobei nicht drei ver-
schiedene Vorsorgewerke – wovon die Beschwerdeführerin ausgeht –,
sondern ein einziges gemeinschaftliches Vorsorgewerk bestand. Dabei
wurde eine gemeinsame Rechnung geführt und das Vorsorgever-
mögen gemeinsam angelegt (Art. 4.2 Anschlussvertrag, a.a.O.), was
auch aus dem Kennzahlenblatt des Vorsorgewerks der X._______
Gruppe deutlich hervorgeht (act. 8/3/1). Dieses Anschlussverhältnis
dauerte bis zum 31. Dezember 2002, als sich die D._______AG per 1.
Januar 2003 mit einem eigenen Vorsorgewerk der Sammelstiftung
gemäss Art. 11 BVG anschloss (vgl. Sachverhalt Bst. A) und der bis-
herige Anschluss teilweise aufgelöst wurde. Somit hatte der Wechsel
des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer der D._______AG in dem von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeitpunkt (30. Juni bzw.
30. September 2001) keine Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge
und es war auch keine Teilliquidation durchzuführen. In diesem Zu-
sammenhang ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin ohne Be-
lang, die O._______AG habe den Wechsel des Arbeitgebers dem
Vorsorgewerk der X._______ Gruppe zu spät gemeldet.
Hingegen führte beim Vorsorgewerk der X._______ Gruppe die Ab-
spaltung der D._______AG, wie der Darstellung des Versicherten-
bestandes der E._______ AG zu entnehmen ist, zu einem Austritt von
42 Versichen und damit einer erheblichen Verminderung der Beleg-
schaft von 136 auf 91 Versicherte (Bericht a.a.O. S. 7). Zudem wurde
der Anschlussvertrag teilweise aufgelöst. Daher hat die Vorinstanz zu
Recht per 31. Dezember 2002 die Teilliquidation dieses Vorsorgewerks
festgestellt.
8.4 Der Stichtag für die Teilliquidation des Vorsorgewerks der
D._______AG wurde von der PVK gemäss Beschluss vom 26. Mai
2003 (act. 8/7) ebenfalls auf den 31. Dezember 2002 festgelegt. Dies
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mit der Begründung, dass sich der erhebliche Personalabbau ver-
mutungsweise auf den Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2002 und
voraussichtlich 30. Juni 2003 erstreckt habe. Dies geht sinngemäss
ebenfalls aus dem Schreiben vom 24. Februar 2003 der D._______AG
an die PVK hervor (act. 8/1/7), in welchem die Geschäftsleitung der
PVK die Durchführung einer Teilliquidation beantragte. Insbesondere
geht hervor, dass der Verwaltungsrat bereits am 21. Oktober 2002
einen erheblichen Personalabbau von 18 % des Bestandes be-
schlossen hatte, welcher bis Ende Januar 2003 zu erfolgen habe, und
ein weiterer Personalabbau in Aussicht gestellt wurde. Zudem falle
dieser Stichtag mit dem Bilanzstichtag des gemeinsamen Vorsorge-
werks zusammen, was eine geeignete Ausgangsbasis für die Teil-
liquidation beide Vorsorgewerke darstelle (vgl. Bericht E._______ AG
a.a.O. S. 12). Auch dieser Stichtag erfolgte nach der Beurteilung der
Oberexpertin sinnvoll und praxisbezogen (Bericht H._______ SA,
a.a.O. S. 2). Für diesen Stichtag spricht auch der Umstand, dass er
innerhalb des massgeblichen Zeitraumes liegt, in welchem der am 21.
Oktober 2002 beschlossene Personalabbau in mehreren Schritten
erfolgte. So geht aus der Personalentwicklung der D._______AG
hervor, dass allein im Zeitraum vom 31. Dezember 2002 bis Ende
Januar 2003 ein Abbau von 9 von 45 Personen (Gesamtbestand)
erfolgte, was einer Verminderung von rund 20 % des Gesamt-
bestandes entspricht und als relevant im Sinne von aArt. 23 Abs. 4 Bst.
a FZG bzw. Art. 53b Abs. 1 Bst. a BVG bezeichnet werden muss (vgl.
zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2A.576/2002 vom 4. November
2003 E. 2.2 mit Hinweisen; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge,
Zürich 2005, S. 429). Bis Ende Oktober 2003 erfolgte eine weitere
relevante Verminderung des Personalbestandes bis zu insgesamt 18
Personen oder rund 40 % der Belegschaft. Insgesamt erfolgte die
Festlegung des Stichtags durch die PVK der D._______AG sach-
bezogen im Rahmen des Ermessens und lässt sich daher nicht be-
anstanden.
9.
9.1 Gemäss der von der E._______ AG erstellten und von der
Revisionsstelle geprüften Teilliquidationsbilanz des Vorsorgewerks der
D._______AG weist dieses per 31. Dezember 2002 einen Deckungs-
grad von 84.58 % und einen Fehlbetrag von Fr. 917'222.32 auf, wovon
Fr. 552'274.30 auf die Destinatäre des Abgangsbestandes gemäss
Verteilungsplan zu verteilen waren (Bericht E._______ AG, a.a.O. S.
10; Verteilungsplan, a.a.O. , S. 2 Kolonne "Kürzung CHF" Total; Bericht
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KPMG AG Audit, a.a.O. S. 2). Die Beschwerdeführerin wendet sich
dagegen, dass dieser Fehlbetrag dem Abgangsbestand belastet
werde. Dieser Fehlbetrag betreffe nur das Innenverhältnis zwischen
dem Vorsorgewerk und der Sammelstiftung, nicht dagegen das
Aussenverhältnis der Sammelstiftung gegenüber den Destinatären. So
gebe der Anschlussvertrag als echter Vertrag zu Gunsten Dritter
letzteren einen direkten Anspruch gegenüber der Sammelstiftung auf
richtige und vollständige Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen.
Die individuellen Vorsorgeguthaben seien durch entsprechende
Deckungskapitalien der bei der Sammelstiftung rückversichernden
Versicherungsgesellschaft garantiert. Daher bestehe kein Anlass, die
Destinatäre mit der Unterdeckung zu belasten.
Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Sammel-
stiftung hafte laut Stiftungsurkunde für Ansprüche ausschliesslich mit
dem Vermögen des betreffenden Vorsorgewerkes. Daher habe der per
31. Dezember 2002 ausgewiesene Fehlbetrag des Vorsorgewerks der
X._______ Gruppe zuerst auf die angeschlossenen Firmen und an-
schliessend im Rahmen von aArt. 23 Abs. 3 FZG auf die versicherten
Personen verteilt werden müssen.
9.2 Einem neuesten Urteil des Bundesgerichts lässt sich zur vor-
liegend interessierenden Frage, ob innerhalb einer Sammelstiftung
eine Unterdeckung in Bezug auf das einzelne Vorsorgewerk oder auf
die Sammelstiftung insgesamt zu bemessen sei, entnehmen, dass
ersteres der Fall sei, wenn nach den Anschlussverträgen die Anlagen
der Kapitalien individuell pro Vorsorgewerk erfolgten und die Aktiven
mithin dem einzelnen Vorsorgewerk zustehen würden (vgl. BGE 135 V
113 E. 2.2.2). Aufgrund des Anschlussvertrages der D._______AG, der
Stiftungsurkunde und des Organisationsreglements ergibt sich, dass
das Vorsorgewerk der D._______AG mit (gegenüber anderen Vor-
sorgewerken) getrennter Rechnung geführt wird und das Vorsorge-
vermögen diesem zusteht. Daher ist die PVK befugt, selbständig und
in eigener Verantwortung über die Art der Vermögensanlage zu ent-
scheiden. Die Stiftung haftet für Ansprüche ausschliesslich mit dem
Vermögen des betreffenden Vorsorgewerks (vgl. Art. 3.4 Stiftungs-
urkunde, Art. 4.2 Anschlussvertrag, Art. 4.6.2 und Art. 5.2
Organisationsreglement). Die Ansprüche der Destinatäre gegenüber
der Sammelstiftung richten sich nach dem Vorsorgereglement und
dem Vorsorgeplan und werden durch das Vorsorgevermögen des
Vorsorgwerks sichergestellt. Insbesondere ergibt sich gemäss Art. 9.1
Seite 22
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der Stiftungsurkunde, dass freie Mittel im Rahmen der Auflösung eines
Vorsorgewerks gemäss Entscheid der PVK den Destinatären (und
nicht der Sammelstiftung) gutgeschrieben werden, was nach dem
Gesagten auch bei einer Teilliquidation des Vorsorgewerks zutrifft. Die
Verteilung von freien Mitteln erfolgt nach dem Gleichbehandlungs-
gebot (BGE 128 II 394 E. 3.2), welches auch im neuen Recht in Art.
53d Abs. 1 BVG bekräftigt wird. Nach gleichen Prinzipien hat um-
gekehrt auch – wie hier – die Verteilung von Fehlbeträgen zu erfolgen
(Urteile des Bundesgerichts 2A.699/2006 vom 11. Mai 2007 E. 4 sowie
BGE 135 V 113 E. 2.1.6 mit Hinweisen). Ein ungeschmälerter An-
spruch auf Austrittsleistung, wie von der Beschwerdeführerin verlangt,
besteht daher einzig im Rahmen der gesetzlichen Mindestleistungen
bzw. des Altersguthabens (Art. 18 FZG), was gemäss Art. 1.2 des An-
schlussvertrags ausdrücklich garantiert wird und die Expertin in ihrem
Bericht bestätigt (Bericht E._______ AG, a.a.O. S. 14). Darüber
hinausgehend lässt sich der gemäss Verteilungsplan erfolgte anteils-
mässige Abzug des Fehlbetrags an den Austrittsleistungen der
Destinatäre nicht beanstanden. Der Einwand der Beschwerdeführerin
ist daher nicht berechtigt.
10.
Nach dem Gesagten lässt sich die angefochtene Verfügung, mit
welcher die Vorinstanz die Teilliquidation der Vorsorgewerke der
X._______ Gruppe sowie der D._______AG festgestellt und den Ver-
teilungsplan genehmigt hat, nicht beanstanden. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
11.
11.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1 VwVG
zur Folge, dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig
wird. Nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) werden die Verfahrenskosten im vorliegenden Fall auf
Fr. 2'000.-- festgelegt und mit dem am 13. Dezember 2007 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
11.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen.
Diesbezüglich hat das Eidg. Versicherungsgericht mit Urteil vom 3.
April 2000 jedoch erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der
Seite 23
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beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf
Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4). Für das Bundes-
verwaltungsgericht besteht im vorliegenden Fall kein Grund, von
dieser Regel abzuweichen; der obsiegenden Beschwerdegegnerin als
Trägerin der beruflichen Vorsorge gemäss BVG wird deshalb keine
Parteientschädigung zugesprochen. Der obsiegenden Vorinstanz steht
praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
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C-7826/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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