B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7828/2016
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung; Berechnung der
Altersrente, Berücksichtigung der Beitragszeiten;
Einspracheentscheid der SAK vom 24. Oktober 2016.
C-7828/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der 1951 geborene A._______ (Versicherter oder Beschwerdeführer),
deutscher Staatsangehöriger und wohnhaft in Deutschland, meldete sich
am 7. März 2016 beim deutschen Sozialversicherungsträger zum Bezug
einer schweizerischen Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) an (Vorakten 14/6). Dieser übermittelte am 26. Mai 2016 (Eingang
30. Mai 2016) das Antragsformular E 202 („Bearbeitung eines Antrags auf
Altersrente“) mit dem Formular E 207 („Beschäftigungsverlauf“) samt Ein-
legeblatt 4 und weiteren Beilagen (Vorakten 14). Auf dem beigelegten For-
mular E 207 gab der Versicherte an, dass er von 1970 bis einschliesslich
Mai 1977 in der Schweiz zunächst bei der Firma B._______/ (…) und ab
14. Dezember 1970 bei der Firma C._______/ (...) als Grenzgänger gear-
beitet habe (Vorakten 14/12).
A.b Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 (Vorakten 20) sprach die SAK dem
Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2016 eine ordentliche Altersrente von
monatlich Fr. 202.- zu. Sie legte der Berechnung ein massgebendes durch-
schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28'200.- sowie eine anrechenbare
Beitragsdauer von 6 Jahren und 11 Monaten (83 Monate; 1970: 6 Monate,
1971-1976: jeweils 12 Monate, 1977: 5 Monate) zugrunde und wendete die
Rentenskala 06 an (Vorakten 20).
A.c Mit Einsprache vom 20. Juni 2016 (Vorakten 24), bei der SAK am
24. Juni 2016 eingegangen, machte der Versicherte geltend, er habe nicht
erst ab Januar 1971, sondern bereits ab 14. Dezember 1970 für die Firma
C._______ AG gearbeitet, weshalb seine Altersrente falsch berechnet wor-
den sei. Mit Schreiben vom 20. September 2016 (Vorakten 25) bestätigte
die Vorinstanz den Erhalt der fristgerechten Einsprache und stellte dem
Versicherten in Aussicht, bei Vorlage eines Arbeitszeugnisses die konto-
führende Ausgleichskasse um eine Überprüfung der Richtigkeit des indivi-
duellen Kontos (IK) für den Monat Dezember 1970 zu ersuchen. Mit Ein-
gabe vom 5. Oktober 2016 (Vorakten 26) reichte der Versicherte ein ent-
sprechendes Arbeitszeugnis ein, aus dem der Arbeitsbeginn vom 14. De-
zember 1970 hervorgeht. Die daraufhin erfolgte IK-Abklärung bei der kon-
toführenden Ausgleichskasse ergab, dass keine Lohnmeldung für den Zeit-
raum von 14. Dezember 1970 bis 31. Dezember 1970 vorliege und ohne
Beleg der Lohnabrechnung keine Anpassung des IK vorgenommen wer-
den könne (Vorakten 27, 28, 29).
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A.d Mit Einspracheverfügung vom 24. Oktober 2016 (Akten im Beschwer-
deverfahren [nachfolgend: BVGer act.], Beilage zu BVGer act. 1) wies die
SAK die Einsprache des Versicherten ab. Sie führte zur Begründung aus,
die Feststellung der Beitragszeiten stütze sich auf das individuelle Konto,
in dem die Beitragsmonate aufgeführt seien. Es seien nur die Einkommen
zu berücksichtigen, auf welche Beiträge bezahlt worden seien. Die konto-
führende Ausgleichskasse habe mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 auf
Anfrage der SAK mitgeteilt, der Versicherte scheine in der Lohnabrech-
nung der Firma C._______ für den genannten Zeitraum nicht auf. Nur mit
einem zugehörigen Beleg könne die Buchung im IK angepasst werden. Ein
Arbeitszeugnis für Dezember 1970 sei hingegen nicht ausreichend, um
nachzuweisen, dass im Dezember 1970 Beiträge vom Lohn abgezogen
und an die AHV geleistet worden seien. Da keine weiteren Beitragszeiten
aktenkundig seien und die Abklärungen bei der zuständigen Ausgleichs-
kasse erfolglos geblieben seien, seien die Eintragungen im IK als korrekt
anzusehen und eine Korrektur des IK ausgeschlossen, weshalb die Ein-
sprache abgewiesen und die Verfügung vom 9. Juni 2016 bestätigt werde.
B.
Mit Beschwerdeeingabe vom 18. November 2016 (BVGer act. 1), welche
dem Bundesverwaltungsgericht von der SAK zuständigkeitshalber mit
Schreiben vom 13. Dezember 2016 übermittelt wurde, beantragte der Be-
schwerdeführer die Berücksichtigung des Monats Dezember 1970 in der
Feststellung der Beitragszeiten. Die Firma habe akonto Löhne bezahlt, die
Lohnabrechnungen seien danach jeweils am 10. bzw. 25. Kalendertag des
Monats erfolgt. Da er am 14. Dezember 1970 in die Firma eingetreten sei,
sei davon auszugehen, dass die Lohnabrechnung für diesen Monat auf-
grund der Weihnachtszeit in das darauf folgende Jahr gefallen sei. Es sei
jedenfalls nicht davon auszugehen, ein Weltkonzern wie die Fa. C._______
AG überweise keine vom Lohn abgezogenen AHV-Beiträge.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2017 (BVGer act. 3) hielt die Vo-
rinstanz fest, die Feststellung der Beitragszeiten stütze sich auf das von
der jeweiligen Ausgleichskasse geführte individuelle Konto. Sie habe die-
ser das Arbeitszeugnis übermittelt und nachgefragt, ob der Beschwerde-
führer in der Lohnabrechnung der Firma für Dezember 1970 aufgeführt sei,
was jedoch verneint worden sei. Eine Anpassung des IK-Kontos könne nur
vorgenommen werden, wenn ein entsprechender Beleg (Lohnausweis)
vorliege. Das Arbeitszeugnis reiche hierfür nicht aus. Im Übrigen könne
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diesem auch nicht entnommen werden, welches Einkommen der Be-
schwerdeführer erzielt habe. Dabei handle es sich aber um die massgebli-
chen Faktoren für die Berechnung der Rentenhöhe, für die die Beitrags-
jahre und das in dieser Zeit erzielte Einkommen aktenkundig feststehen
müssten. Das ganze Jahr sei als Beitragsdauer zu zählen, wenn die im IK
eingetragene effektive Beitragsdauer weniger als ein volles Jahr betrage.
Die Anrechnung sei allerdings dann nicht möglich, wenn die Person nicht
während der ganzen entsprechenden Zeit versichert und der Beitrags-
pflicht unterstellt gewesen sei. Aus den Akten gehe hervor, dass der Be-
schwerdeführer ausschliesslich als Grenzgänger in der Schweiz tätig ge-
wesen sei. Daraus folge, dass er im Jahr 1970 nicht während des ganzen
Jahres versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen sei, sondern
nur von Juni bis November, und somit in diesem Jahr nur sechs Monate
Beitragszeit angerechnet werden könnten.
D.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 (BVGer act. 4) übermittelte die Vo-
rinstanz eine Bestätigung der Firma C._______ Ltd./(...) vom 1. Februar
2017, wonach die Dauer der Tätigkeit des Beschwerdeführers nur mehr
aufgrund des von ihm vorgelegten Arbeitszeugnisses nachvollziehbar sei.
Gemäss Telefonat mit der zuständigen Ausgleichskasse seien erst ab Ja-
nuar 1971 AHV-Beiträge für den Beschwerdeführer bezahlt worden. Die
(Lohn-)Abrechnung sei aufgrund der Verjährung nicht mehr nachvollzieh-
bar.
E.
In der Replik vom 8. März 2017 (BVGer act. 7) verwies der Beschwerde-
führer auf seine Beschwerdevorbringen. Nach 46 Jahren sei es ihm jedoch
nicht mehr möglich, entsprechende Beweismittel wie Lohnabrechnungen
oder dergleichen vorzuweisen. Das vorgelegte Arbeitszeugnis der Firma
C._______ AG bestätige die Glaubhaftigkeit seiner Angaben.
F.
Mit Duplik vom 21. März 2017 (BVGer act. 9) hielt die Vorinstanz am ange-
fochtenen Einspracheentscheid und ihren Erwägungen in der Vernehmlas-
sung fest.
G.
Mit Verfügung vom 30. März 2017 (BVGer act. 10) wurde dem Beschwer-
deführer die Duplik zur Kenntnisnahme übermittelt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und
33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Ab-
änderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert
ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Ein-
reichung der Beschwerde bei der Vorinstanz schadet dem Beschwerdefüh-
rer gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG
nicht (vgl. auch Art. 21 Abs. 2 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde vom 18. November 2016 ist daher einzutreten (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2016, mit welchem die Vorinstanz
die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen und die mit Verfügung
vom 9. Juni 2016 berechnete Altersrente des Beschwerdeführers bestätigt
hat.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes-
senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
2.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge-
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie
Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und
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die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab-
weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze
dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten
der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl.
Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Beschwerde-
führer hat im Juni 2016 sein 65. Altersjahr vollendet. Für die Überprüfung
des angefochtenen Einspracheentscheides, mit welchem die SAK die mit
Verfügung vom 9. Juni 2016 berechnete Altersrente des Beschwerdefüh-
rers bestätigte, sind somit diejenigen Normen massgebend, die im Juli
2016 in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; BGE 130 V 156 E. 5.2).
3.
3.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter an-
derem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und
die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausü-
ben (Bst. b), obligatorisch versichert.
3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG haben Männer, welche das 65.
Altersjahr vollendet und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben,
Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht
am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1
massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod.
3.3 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1
AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen
nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll-
ständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit un-
vollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Bei-
tragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar
nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein-
tritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang
(Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
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3.4 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 Bst. a AHVG Zeiten,
in welchen eine Person Beiträge geleistet hat. Ein volles Beitragsjahr liegt
gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Mo-
nate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser
Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von
Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Die geschuldeten Beiträge
müssen geleistet worden sein oder noch entrichtet werden können, damit
ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (Wegleitung
des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten [RWL] in
der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2016] Rz. 5006).
3.5 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe-
trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich
grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-
gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Er-
mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird
die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex ge-
mäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversiche-
rungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der
aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV).
3.6 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge
wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für
jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entspre-
chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff.
AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten
Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt,
oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht
nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintra-
gungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis
schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht
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des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Be-
weislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus
Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen).
4.
4.1 Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bei der Renten-
berechnung die Beitragsdauer korrekt berücksichtigt hat. Dabei geht es
dem Beschwerdeführer um die Anrechnung des Monats Dezember 1970,
welcher im IK-Auszug nicht aufgeführt wurde.
4.2 Bei der Bestimmung der Beitragsjahre ist vom individuellen Konto des
Beschwerdeführers, wo alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreu-
ungsgutschriften aufgezeichnet werden, die als Grundlage für die Berech-
nung einer Altersrente dienen, auszugehen.
4.3 Der Versicherte führte beschwerdeweise aus, er habe ab dem 14. De-
zember 1970 bei der Firma C._______ gearbeitet. Dem IK-Auszug vom 8.
Juni 2016 (Vorakten 16/2) ist jedoch zu entnehmen, dass dem Beschwer-
deführer im Jahr 1970 für den Monat Dezember keine AHV-Beiträge abge-
rechnet worden waren.
4.4 Nachdem der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren
die Überprüfung seiner Beitragszeiten begehrte, veranlasste die SAK ent-
sprechende Nachforschungen bei der zuständigen Ausgleichskasse
D._______ (Vorakten 27) und bei der Firma C._______ Ltd./ (...) (Vorakten
35). Gemäss Bestätigungen der Ausgleichskasse D._______ vom 20. Ok-
tober 2016 (Vorakten 29) und vom 11. November 2016 (Vorakten 31) fand
sich für den Zeitraum vom 14. Dezember 1970 bis zum 31. Dezember 1970
auf den Lohnmeldungen der Firma kein Eintrag im Namen des Beschwer-
deführers; ohne Beleg (Lohnausweis) könne jedoch die IK-Buchung für
diesen Monat nicht vorgenommen werden. Die Firma antwortete auf die
Anfrage der SAK, dass aufgrund der Verjährung die Abrechnung nicht
mehr nachvollziehbar sei (BVGer act. 4).
4.5 Da der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – nie ei-
nen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt hat, kann die nach-
trägliche Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur ver-
langt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle
Beweis erbracht wird (vgl. E. 3.6 hiervor). Als einzigen Beleg für seine Er-
werbstätigkeit im Monat Dezember 1970 legte er ein Arbeitszeugnis vor.
Auch wenn aufgrund des Zeitablaufs keine weiteren Nachweise vorhanden
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sind, ergibt sich aus dem Arbeitszeugnis noch nicht die offenkundige Un-
richtigkeit des IK-Auszugs, zumal auch die Nachforschungen der SAK bei
der ehemaligen Arbeitgeberin nicht zu diesem Schluss geführt haben (vgl.
Sachverhalt Bst. D; vgl. auch Urteile BVGer C-7810/2015 vom 15. Mai
2017 E. 5.5 m. w. H. und C-6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 4.2). Der Be-
schwerdeführer kann somit für seine Angaben, im Dezember 1970 in der
Schweiz Lohn bezogen und AHV-Beiträge entrichtet zu haben, nicht den
vollen Beweis erbringen. Dieser ist – entgegen der replikweisen Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers – nicht durch Indizien (Arbeitszeugnis) be-
ziehungsweise Glaubhaftmachung erbracht, da in Art. 141 Abs. 3 AHVV
hierfür ausdrücklich ein strengerer Beweismassstab vorgesehen wurde.
Die Vorinstanz hingegen hat ausreichende Nachforschungen betreffend
die Beitragszeiten angestellt und dem Untersuchungsgrundsatz hinrei-
chend Rechnung getragen. Die auf dem IK-Auszug des Beschwerdefüh-
rers (Vorakten 16 und 28) verzeichneten Beitragszeiten (Mai 1970 bis No-
vember 1970; Januar 1971 bis Mai 1977) entsprechen den Angaben der
Behörden. Da der Beschwerdeführer nicht den vollen Beweis der Unrich-
tigkeit der Eintragungen des IK-Auszugs erbringen kann, ist davon auszu-
gehen, dass diese richtig sind.
4.6 Da die Eintragungen im IK-Auszug für das Jahr 1970 weder offenkun-
dig falsch sind noch für deren Unrichtigkeit der volle Beweis erbracht wer-
den konnte, besteht – zu Ungunsten des Beschwerdeführers (vgl. BGE 117
V 263 E. 3b mit Hinweisen; vgl. E. 3.6 hiervor) – kein Anlass, die Beitrags-
dauer für das Jahr 1970 nicht aufgrund des IK-Auszuges zu ermitteln. Es
ist somit davon auszugehen, dass im Jahr 1970 in korrekter Weise wäh-
rend insgesamt sechs Monaten AHV-Beiträge abgerechnet worden waren.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ermittlung der Beitrags-
zeiten korrekt erfolgt ist. Die weiteren Berechnungsgrundlagen hat der Be-
schwerdeführer nicht beanstandet. Mit Blick auf die Sach- und Rechtslage
bestand hierzu auch kein Anlass (vgl. Berechnungsblatt, Vorakten 17/5:
korrekte Ermittlung der Versicherungsjahre des Jahrgangs [44] und der an-
wendbaren Rentenskala [06] sowie des massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommens basierend auf der Summe der Jahreseinkommen ge-
mäss IK-Auszug, multipliziert mit dem entsprechenden Aufwertungsfaktor
2016 und geteilt durch die Beitragsdauer sowie gerundet auf den nächst
höheren Tabellenwert der Rentenskala 06 [Fr. 28‘200.–]). Somit erweist
sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
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Seite 10
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine
Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 73.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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