Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7830/2010
Urteil vom 28. März 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV (Rente).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der 1945 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ von Juli
2000 bis Dezember 2001 in der Schweiz erwerbstätig war und in dieser
Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) leistete (act. 36),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz)
mit Verfügung vom 22. Juni 2010 A._______ mit Wirkung ab dem 1. April
2010 eine monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 45.- zugesprochen
hat (act. 33),
dass A._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. Juni 2010
Einsprache erhoben und sinngemäss die Gewährung einer Altersrente in
der Höhe von Fr. 81.- beantragt hat, da dieser Betrag bei der
provisorischen Rentenberechnung der Sozialversicherungsanstalt des
Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2010 ermittelt worden sei (act. 39),
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 7. Oktober 2010 die Einsprache
von A._______ abgewiesen hat, da bei der provisorischen
Rentenberechnung fälschlicherweise ein ununterbrochener Wohnsitz in
der Schweiz ab März 1945 sowie eine Beitragsdauer von 24 Monaten –
anstatt einer solchen von 18 Monaten (Juli 2000 bis Dezember 2001) –
angenommen worden sei (act. 54 bis 56),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diesen
Einspracheentscheid mit Eingabe vom 4. November 2010 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Gewährung einer
Altersrente in der Höhe von Fr. 81.- beantragt hat; vom 1. März 2000 bis
31. März 2003 sei er in B._______ wohnhaft gewesen; seit dem 1. März
2004 wohne er in C._______,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2011
sinngemäss beantragt hat, die angefochtene Verfügung sei in dem Sinne
zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu ändern, als die monatliche
Altersrente statt auf Fr. 45.- auf Fr. 42.- festzusetzen sei (Stand 2010),
dass sie diesen Antrag im Wesentlichen damit begründet hat, ihre
Nachforschungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen
Wohnsitz in der Zeit vom 1. März 2000 bis zum 31. März 2003 in der
Gemeinde B._______ gehabt habe, weshalb sich die anrechenbare
Beitragsdauer um vier Monate (März bis Juni 2000; für 2002 und 2003
seien keine Beitragszahlungen vermerkt und auch nicht nachgewiesen
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worden) erhöhe und das massgebende durchschnittliche
Jahreseinkommen zur Berechnung der Altersrente geringer ausfalle; die
Rentenskala erfahre jedoch keine Änderung; demnach betrage die
monatliche Altersrente des Beschwerdeführers für das Jahr 2010 Fr. 42.-
und für das Jahr 2011 Fr. 43.-,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2011
darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht
grundsätzlich beabsichtige, den Einspracheentscheid vom 7. Oktober
2010 bzw. die Verfügung vom 22. Juni 2010 zu seinen Ungunsten
abzuändern (reformatio in peius),
dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt, sich bis zum 18. Februar
2011 zur Absicht, die angefochtene Verfügung zu seinen Ungunsten zu
ändern, zu äussern und allenfalls seine Beschwerde vom 4. November
2010 zurückzuziehen,
dass sich der Beschwerdeführer bis dato nicht vernehmen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 85bis Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) über Beschwerden "von
Personen im Ausland" entscheidet (vgl. auch Art. 58 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]),
dass bei Wohnsitz eines obligatorisch versicherten Beschwerdeführers im
Ausland das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der
Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig ist (vgl. Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR
831.101]),
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts demnach
nach dem Wohnsitz des Beschwerdeführers zur Zeit der
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Beschwerdeerhebung richtet, da keine Ausnahme nach Art. 200 AHVV
vorliegt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom
4. November 2010 angab, seit dem 1. März 2004 in C._______ zu
wohnen,
dass er als Zustelladresse den Sitz der D._______ GmbH und der
E._______ GmbH in F._______ angab (vgl. Beschwerde vom
4. November 2010 sowie Beschwerdebeilagen 3 und 4),
dass dem sich in den Akten befindenden Auszug aus dem
Adressenmeldesystem (Zentrales Migrationssystem [ZEMIS]) indes zu
entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2005 ins
Ausland weggezogen ist (act. 42),
dass sich in den Akten keine Belege für eine nach dem 31. Dezember
2005 durch den Beschwerdeführer erneut erfolgte Wohnsitznahme in der
Schweiz finden,
dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz im Ausland hatte,
sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung hat, sodass er im Sinne von Art. 59
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, weshalb darauf
einzutreten ist,
dass nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen,
die in der Schweiz wohnen (lit. a) und/oder eine Erwerbstätigkeit ausüben
(lit. b), obligatorisch versichert sind,
dass der Beschwerdeführer von Juli 2000 bis Dezember 2001
obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet hat (AHV/IV, vgl. act. 36),
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dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer seinen
Wohnsitz in der Zeit vom 1. März 2000 bis zum 31. März 2003 in der
Gemeinde B._______ gehabt hat, wobei der entsprechende Zuzug bzw.
Wegzug von bzw. nach G._______ erfolgte (act. 42 und 57),
dass die anrechenbare Beitragsdauer zur Berechnung des
durchschnittlichen Jahreseinkommens somit ein Jahr und zehn Monate
beträgt (1. März 2000 bis 31. Dezember 2001),
dass sich demnach die von der Vorinstanz errechnete ordentliche
Altersrente in der Höhe von Fr. 42.- aufgrund der Akten als richtig erweist
(90'000 / 22 x 12 = 49'090 durchschnittliches Jahreseinkommen [art. 30
AHVG], Aufwertungsfaktor = 1,0, Beitragsdauer des Jahrganges 1945 bei
Eintritt des Versicherungsfalles = 44 Jahre, Rentenskala 1; vgl.
Rententabellen 2009 AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen
BSV),
dass eine Änderung der angefochtenen Verfügung zuungunsten einer
Partei zulässig ist, wenn die Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts
beruht (reformatio in peius; Art. 62 Abs. 2 VwVG),
dass in der Praxis von der Möglichkeit einer reformatio in peius in
Beschwerdeverfahren nur Gebrauch gemacht wird, wenn der betreffende
Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher
Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4758/2008
vom 14. Dezember 2009 E. 1.7.1 mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeinstanz einer Partei die Absicht, die angefochtene
Verfügung zu ihren Ungunsten zu ändern, zur Kenntnis zu bringen und ihr
Gelegenheit zur Gegenäusserung einzuräumen hat (Art. 62 Abs. 3
VwVG), was vorliegend erfolgt ist,
dass der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Möglichkeit zum
Beschwerderückzug bis dato keinen Gebrauch gemacht hat,
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2010
offensichtlich unrichtig ist, da die Vorinstanz bei der Berechnung der
monatlichen Altersrente von einer falschen Beitragsdauer des
Beschwerdeführers ausgegangen ist,
dass auch die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung erfüllt ist, da
eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (vgl. in
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Analogie Urteil des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6. März 2009
E. 1.2 betr. Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG mit
Hinweisen),
dass demnach die Beschwerde abzuweisen, der angefochtene
Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2010 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer ab dem 1. April 2010 eine monatliche ordentliche
Altersrente von Fr. 42.- zuzusprechen ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist und
daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zur erheben sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2010 wird
aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird ab dem 1. April 2010 eine
monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 42.- zugesprochen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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