Abtei lung II I
C-783/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
G._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. iur. Hans Beeli, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-783/2010
Sachverhalt:
A.
Der 1988 geborene nepalesische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 16. November 2009 bei der
Schweizerischen Vertretung in Kathmandu ein Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem seit dem Jahre 2005 im
Kanton Luzern lebenden Bruder (im Folgenden: Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer) und dessen Schweizer Ehefrau. Die Schwei-zer
Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz zu ertei-len
und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vor-
instanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Luzern
beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete diese an die
Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 8. Januar
2010 ab, das beantragte Besuchervisum zu erteilen. Dies im Wesent-
lichen mit der Begründung, für eine anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt bestehe nicht genügend
Gewähr. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus welcher als Folge
der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Ver-
hältnisse ein anhaltender Zuwanderungsdruck festzustellen sei. In
seinen persönlichen Verhältnissen seien keine Verpflichtungen zu er-
kennen, die dennoch auf einen Rückkehrwillen schliessen liessen.
C.
Mit einer Beschwerde vom 9. Februar 2010 beantragt der Gastgeber
beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und das gewünschte Visum sei zu erteilen, eventualiter
unter der Auflage, dass der Gesuchsteller "sämtliche persönlichen
Dokumente" bis zur Wiederausreise als Sicherheit hinterlege. Zur Be-
gründung rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Vorinstanz
habe in willkürlicher Weise allein gestützt auf Verallgemeinerungen
und Pauschalisierungen entschieden, ohne die persönlichen Verhält-
nisse des Gesuchstellers gebührend in Berücksichtigung zu ziehen.
Tatsache sei, dass Letzterer in Nepal eine Arbeitsstelle habe, in über-
durchschnittlichen und damit guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe
und wirklich nur ihm (seinem Bruder) und seiner Familie in der
Schweiz einen Besuch abstatten wolle. Trete hinzu, dass es sich bei
dieser Familie um rechtschaffene Bürger handle, die dafür einstehen
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würden, dass der Gesuchsteller die Schweiz nach drei Monaten
wieder verlässt.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2010
auf Abweisung der Beschwerde. Dabei hält sie daran fest, dass dem
Gesuchsteller in seinem Heimatland keine besonderen beruflichen,
gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen oblägen, die be-
sondere Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise geben könn-
ten.
E.
Mit Replik vom 19. April 2010 lässt der Beschwerdeführer seine
Anträge und deren Begründung bestätigen. Die Vorinstanz habe ihr
Ermessen missbraucht und den rechtlich relevanten Sachverhalt nur
ungenügend abgeklärt.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines
Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser
Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent -
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflich-
tungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1, E.1.1).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be-
rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumer-
teilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verord-
nung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
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Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1] i.V.m. Art. 2 der
Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen
mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt [ABI. L 85 vom
31.03.2010, S. 1]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finan-
zielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b
AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstel-
len (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Na-
mentlich haben Ausländerinnen und Ausländer zu belegen, dass sie
das Land vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
wieder verlassen (vgl. Art. 14 Bst. d der Verordnung [EG] 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
EG-Visakodex der Gemeinschaft [EG-Visakodex], [ABI. L 243 vom
15.09.2009, S. 1]). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK
auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11
VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden fi -
nanziellen Mittel.
4.3 In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) i.V.m der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009 (ABl.
L 336 vom 18.12.2009) sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der
Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Auf-
grund seiner Staatsangehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Vi-
sumspflicht.
5.
5.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
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treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisege-
suche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in
solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.3 In Nepal sind zweifellos breite Bevölkerungsschichten kargen
Lebensbedingungen unterworfen. Mit einem jährlichen Pro-Kopf-Ein-
kommen von 470 US-Dollar ist es das ärmste Land der Region und
eines der ärmsten Länder der Welt. Rund 31 % der nepalesischen
Bevölkerung lebt deutlich unter der Armutsgrenze. Nepal ist noch
immer ein weitgehend von der Subsistenzwirtschaft geprägter Agrar-
staat. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den
letzten Jahren real zwischen 2 % und 4 % und war damit zu niedrig,
um die Armut substanziell zu reduzieren. Die Weltwirtschaftskrise trifft
Nepal mit Verzögerungen und wirkt sich über die engen Verflech-
tungen zu Indien und die hohe Abhängigkeit der Wirtschaft von den
Rücküberweisungen der im Ausland lebenden Landsleute aus. Eine
äusserst ungünstige Topografie und Siedlungsstruktur sowie die
mangelnde Erschliessung durch Verkehrswege erschweren die Ent-
wicklungsanstrengungen. Das Investitionsklima leidet vor allem durch
politische Instabilität und gesetzliche Restriktionen (Quellen:
., U.S. Department of State > Countries > Background
Notes > Nepal [Stand: April 2010, besucht im Juni 2010];
, Länder- und Reiseinformationen > Nepal >
Wirtschaft [Stand: März 2010, besucht im Juni 2010]).
Nepal verzeichnet eine nicht unbedeutende Abwanderung von
Arbeitskräften, vor allem nach Indien, Malaysia und in die Golfstaaten,
aber auch nach Europa und in die USA. Diese Arbeitsmigration wird
von der Regierung aktiv unterstützt, denn die daraus resultierenden
Auslandüberweisungen erbringen einen wesentlichen Teil der
Deviseneinnahmen, die zum Ausgleich des chronischen Handels-
bilanzdefizits benötigt werden (vgl. HOCHSTEIN MARCO / SCHEWE MELANIE,
Bevölkerung und Migration in Nepal und in Ghandruk, Aufsatz 2006,
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S. 36, online: , be-
sucht am 21. September 2010).
5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus-
reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 22-jährigen, unver-
heirateten und kinderlosen Mann. Bezüglich der familiären Verhält-
nisse im Heimatland kann den Angaben des Beschwerdeführers ent-
nommen werden, dass die Eltern und mehrere Geschwister des Ge-
suchstellers ebenfalls in Nepal ansässig sind. Es dürfte somit ein
familiäres Netz vorhanden sein. Andererseits kann davon aus-
gegangen werden, dass schon rein altersmässig keine Abhängigkeit
mehr gegenüber der angestammten Familie besteht und der Gesuch-
steller ein selbstbestimmtes Leben führt. Etwas anderes wird denn
auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
6.2 In seiner Rechtsschrift hält der Beschwerdeführer fest, dass er als
einziger nach Europa emigriert sei und sich der Rest der Verwandt-
schaft vollzählig in Nepal befinde (Ziff. 11 der Beschwerde). In seiner
schriftlichen Auskunft vom 15. Dezember 2009 an die Adresse der
kantonalen Migrationsbehörde hatte er demgegenüber noch festgehal-
ten, dass ein weiterer Bruder in England lebe. Trifft Letzteres zu, so ist
bei der Familie doch von einem nicht unbedeutenden Migrations-
hintergrund auszugehen.
6.3 Wesentliches Gewicht bei der Frage genügender Gewähr für die
anstandslose Wiederausreise legt der Beschwerdeführer auf die Tat-
sache, dass der Gesuchsteller in seiner Heimat einer überdurch-
schnittlich gut bezahlten Erwerbstätigkeit nachgehe. Diese Ein-
schätzung gilt es aus folgenden Gründen zu relativieren.
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6.3.1 Aus den Akten der Vorinstanz zu schliessen hat der Gesuch-
steller im Januar 2009 bei der Migrationsbehörde des Kantons Luzern
um Erteilung einer Bewilligung zur Absolvierung einer Hotelfachschule
ersucht. Das Gesuch wurde von der angegangenen Behörde mit einer
Verfügung vom 3. Februar 2009 abgelehnt und dem Beschwerdeführer
wurde die Einreise verweigert. Die Migrationsbehörde stellte fest, dass
der Gesuchsteller kaum Kenntnisse vom Inhalt des angestrebten
vierjährigen Ausbildungsganges und auch keine dieser Ausbildung
adäquaten Zukunftspläne habe. Sie zog deshalb die Ernsthaftigkeit der
Ausbildungspläne in Zweifel und erachtete auch eine Wiederausreise
nach Abschluss der Ausbildung als nicht genügend gesichert.
6.3.2 In Zusammenhang mit seinem am 16. November 2009 ein-
gereichten Visumsgesuch liess der Gesuchsteller im Beschwerdever-
fahren zwei Bestätigungen einer im Tourismus tätigen Firma ins Recht
legen, wonach er seit dem 1. März 2009 als sog. "safety kayaker" tätig
sei, gute Qualifikationen erhalte, den dreimonatigen Auslandaufenthalt
zum Besuch seiner Verwandten in der Schweiz antreten dürfe und
danach an seinen Arbeitsplatz zurückkehren könne. Gemäss seinen
eigenen Angaben erzielt er bei seiner Tätigkeit ein Monatsgehalt von
umgerechnet CHF 70; ein Gehalt, das deutlich über dem nepalesi-
schen Einkommensdurchschnitt liegt.
6.3.3 Unter den gegebenen Umständen kann dennoch nicht von einer
beruflichen und wirtschaftlichen Verwurzelung ausgegangen werden,
die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchs-
aufenthalt geben könnte. Tatsache ist, dass der Gesuchsteller noch im
Januar 2009 versucht hatte, die Zulassung zu einem vierjährigen
Lehrgang in einer schweizerischen Hotelfachschule zu erlangen; dies
angeblich, weil er Koch werden und ein Restaurant eröffnen wollte. Im
Februar 2009 wurde das Gesuch abgelehnt und die Einreise ver-
weigert. Im März 2009 trat er die Stelle als "safety kayaker" an und nur
neun Monate später versuchte er, ein Visum zu erlangen, das zu
einem dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz berechtigt. Auch in
Unkenntnis der genauen Aufgaben muss bezweifelt werden, dass der
Gesuchsteller in der Branche, in der er jetzt tätig ist, ganzjährig be-
schäftigt werden kann. Solche Unternehmen im Tourismussektor sind
schwergewichtig saisonal tätig. Ein Zeichen in diese Richtung könnte
sein, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter schon nach neun
Monaten eine dreimonatige Abwesenheit zugesteht. Was die Höhe des
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vom Gesuchsteller erwirkten Lohnes betrifft, so liegt keine irgendwie
geartete Bestätigung des Arbeitgebers vor.
6.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vor-
instanz deshalb davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für
eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuch-
stellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung
vermögen auch die Hinweise auf die Qualität der in der Schweiz zur
Verfügung stehenden Betreuung und auf abgegebene Garantien nichts
zu ändern. Weder das Eine noch das Andere kann einen erwachsenen
Besucher daran hindern, eigene Vorstellungen zu entwickeln und diese
auch durchzusetzen. Zusicherungen der vom Beschwerdeführer
abgegebenen Art sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch
nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Ri-
siken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegen-
den Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes ga-
rantieren (BVGE 2009/27 E.9).
6.5 Aus ähnlichen Gründen ist der Beschwerde auch nicht im Sinne
des Eventualbegehrens zu folgen. Dass der Gesuchsteller gehalten
werden könnte, während seiner Anwesenheit in der Schweiz alle
persönlichen Ausweise zu deponieren, wäre kein Garant dafür, dass er
auch tatsächlich wieder ausreist. Es geht in diesen Situationen nicht
nur darum, illegales Verhalten im engeren Sinne zu verhindern. Es gilt
auch zu verhindern, dass der Gesuchsteller – einmal in der Schweiz –
sich entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung anders orientiert
und entsprechende Anträge stellt.
6.6 Gestützt auf die bisherigen Erwägungen lassen sich die formellen
Rügen des Beschwerdeführers nicht bestätigen. Die Vorinstanz hat
weder den Sachverhalt unvollständig erhoben bzw. gewürdigt noch ihr
Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die angefochtene Verfügung ist
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS[...])
- das Migrationsamt des Kantons Luzern (ad LU [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand:
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