1Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7834/2008
Urteil vom 22. Dezember 2010
Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Sistierung und Rückforderung,
Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005.
2
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) mit
Verfügung vom 21. Februar 2005 die Auszahlung der ganzen
Invalidenrente des in Mexiko wohnhaft gewesenen und daselbst am
_______2008 verstorbenen Schweizer Bürgers A._______(im
Folgenden: Versicherter) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 sistiert
und einer gegen diese Verfügung gerichteten Einsprache die
aufschiebende Wirkung entzogen hat (vgl. act. 3 bis 6 und 48),
dass die Vorinstanz zudem mit separatem Erkenntnis vom 21. Februar
2005 die Rückzahlung der an den Versicherten vom 1. Oktober 2004 bis
31. Januar 2005 ausbezahlten Invalidenrenten im Betrage von total Fr.
8'480.- verfügt und ihm mitgeteilt hat, er könne innert 30 Tagen ein
Gesuch um Erlass dieser Rückforderung stellen (vgl. act. 7),
dass der Versicherte mit Einsprache vom 22. März 2005 sinngemäss
die Aufhebung der Verfügungen vom 21. Februar 2005 und
Weiterausrichtung seiner Invalidenrente beantragt und die
Vorinstanz eventualiter um Erlass der verfügten Rückforderung
ersucht hat (vgl. act. 14; vgl. auch act. 13 und 15),
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 10. Oktober 2005 die
Einsprache abgewiesen hat, auf das Erlassgesuch nicht
eingetreten ist und einer allfälligen Beschwerde gegen die bestätigte
Sistierung der Auszahlung der Invalidenrente die aufschiebende
Wirkung entzogen hat (vgl. act. 17),
dass der Versicherte der Vorinstanz in seiner Eingabe vom 30. Oktober
2007 (im Folgenden: Rechtsgesuch) beantragt hat, in Aufhebung der
Verfügungen vom 21. Februar 2005 sei ihm für die Zeit vom 1. Januar
2005 bis zum 31. Juli 2007 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Zins
von 5% zuzusprechen, das Erlassgesuch vom 22. März 2005 formell
mittels Verfügung zu bestätigen, eventuell einen Vorbescheid
betreffend Rentensistierung zu erlassen und so die Frist zur
Rechtsmittelerhebung wieder herzustellen,
dass der Versicherte zur Begründung des Rechtsgesuchs unter
anderem ausgeführt hat, bis anhin sei ihm kein Einsprache-
und/oder Erlassgesuchsentscheid zugestellt worden (vgl. act. 39),
dass die Vorinstanz das Gesuch um Erlass der Rentenrückforderung vom
22. März 2005 mit Verfügung vom 28. Dezember 2007 abgewiesen und
3einer allfälligen Beschwerde hiegegen die aufschiebende Wirkung
entzogen hat (vgl. act. 41),
dass die Erbengemeinschaft des Versicherten (im Folgenden:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Y._______, am 5.
Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde
eingereicht und beantragt hat, die Verfügung vom 21. Februar 2005
sowie der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 betreffend
Sistierung der Invalidenrente seien aufzuheben und die Vorinstanz
sei zu verpflichten, ihr rückwirkend für die Periode vom 1. Januar 2005
bis zum 30. Juni 2007 eine ganze Invalidenrente im Totalbetrag von Fr.
66'627.- (zuzüglich Zins von 5% ab dem 1. Januar 2007) zuzusprechen
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
dass sie zur Begründung dieser Anträge sinngemäss unter anderem
ausgeführt hat, der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Oktober
2005 sei nie eröffnet worden, und vom Schreiben der Vorinstanz
vom 11. Januar 2008 (vgl. act. 42), das auf den Entscheid Bezug nehme
und keine zulässige Art der Erledigung des Rechtsgesuchs darstelle,
habe ihr Rechtsvertreter erstmals am 8. September 2008 Kenntnis
erhalten,
dass die Beschwerdeführerin im Vorgehen der Vorinstanz eine
unheilbare Verletzung ihres Gehörsanspruchs und eine
Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung sieht,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2009
beantragt hat, auf die Beschwerde vom 5. Dezember 2008 sei nicht
einzutreten; im Wesentlichen mit der Begründung, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin betreffend die Nichteröffnung des
Einspracheentscheides vom 10. Oktober 2005 seien nicht glaubhaft
dargetan, so dass die Beschwerde als verspätet eingereicht zu gelten
habe,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 8. Mai 2009 und die
Vorinstanz in ihrer Duplik vom 15. Juni 2009 ihre bisherigen Anträge
sowie deren Begründung im Wesentlichen bestätigt haben,
dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht zudem am 29.
Januar 2010 mitgeteilt hat, sie habe bei der schweizerischen
Botschaft nicht in Erfahrung bringen können, ob und wann dem
Versicherten der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005
zugestellt worden ist,
4dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt,
dass mit der Beschwerde vom 5. Dezember 2008 der
Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 nur teilweise – soweit die
Sistierung der Invalidenrente des Versicherten betreffend –
angefochten wird und zudem eine Rechtsverweigerung bzw. -
verzögerung seitens der Vorinstanz gerügt wird,
dass der (teilweise) angefochtene Einspracheentscheid zweifellos als
Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren ist und eine
Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung einer derartigen Verfügung
gleichzusetzen ist (vgl. Art. 46a VwVG sowie Art. 56 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]),
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG darstellt und
vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl.
auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass das Bundesverwaltungsgericht daher zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt ist und an dessen Aufhebung oder
Änderung ein aktuelles schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Art. 59
ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009 [im
Folgenden: KIESER ATSG], Rz. 4 ff. zu Art. 59 sowie ISABELLE HÄNER, in:
Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008 [im Folgenden:
Kommentar VwVG], Rz. 3 und 21 zu Art. 48),
dass unter den gleichen Voraussetzungen gesetzliche Erben dann
beschwerdelegitimiert sind, wenn sie die Erbschaft annehmen
(vgl. die Urteile des Bundesgerichtes 9C_194/2009 vom 15.
Dezember 2009 E. 2.1.1 f. sowie I 704/99 vom 18. Oktober 2000 E.
1a, je mit Hinweisen),
5dass Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Vorinstanz innert 30
Tagen ab deren schriftlicher Eröffnung einzureichen sind, indessen
wegen einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung
grundsätzlich jederzeit Beschwerde erhoben werden kann,
solange der unrechtmässige Zustand andauert (vgl. Art. 60 Abs. 1
ATSG, Art. 50 Abs. 2 VwVG; KIESER ATSG, Rz. 15 zu Art. 56 und STEFAN
VOGEL, in: Kommentar VwVG, Rz. 10 zu Art. 50),
dass der Beweis der Eröffnung des Einspracheentscheides vom
10. Oktober 2005 der Vorinstanz obliegt (vgl. Urteile des
Bundesgerichtes I 528/01 vom 3. Juni 2003 E. 2.2 und I 738/01 vom 18.
April 2002 E. 1b, je mit Hinweisen),
dass Parteien aus einer fehlenden oder einer aus anderen Gründen
mangelhaften Verfügungseröffnung kein Nachteil erwachsen darf
(vgl. Art. 38 VwVG), und den Beschwerdelegitimierten, solange eine
Verfügung nicht eröffnet worden ist, der Ablauf der Beschwerdefrist
grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden kann,
dass aber eine fehlende Eröffnung nicht zur Folge hat, dass die
betreffende Verfügung nichtig wäre, nicht in formelle Rechtskraft
erwachsen und jederzeit gegen sie Beschwerde eingereicht werden
könnte,
dass vielmehr – entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben –
eine Beschwerde innerhalb der ordentlichen Beschwerdefrist von dem
Zeitpunkt an zu erheben ist, in dem von der bislang nicht eröffneten
Verfügung Kenntnis genommen werden konnte, gilt doch die
Verfügung als zu diesem Zeitpunkt eröffnet (vgl. Urteile des
Bundesgerichtes 9C-791/2010 vom 10. November 2010 E.2.2, I
398/03 vom 14. Juni 2004 E. 2.2.2 und I 528/01 vom 3. Juni 2003 E. 2.3,
je mit Hinweisen; BGE 102 Ib 91 E. 3, mit Hinweisen; LORENZ
KENUBÜHLER, in: Kommentar VwVG, Rz. 9 zu Art. 34 sowie Rz. 1 ff. zu
Art. 38),
dass mangels einer Stellungnahme der schweizerischen Botschaft zur
Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie aufgrund der
Akten – namentlich des Rechtsgesuchs des Versicherten sowie
seiner Schreiben vom 16. August 2005, 23. Oktober 2005 und 7.
August 2007 (vgl. act. 16, 18 und 24) – davon auszugehen ist, dass ihm
bzw. seinem damaligen Rechtsvertreter weder der angefochtene
Einspracheentscheid eröffnet noch das Schreiben der Vorinstanz
vom 11. Januar 2008 (vgl. act. 42) zugestellt worden sind,
6dass aber der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerde vom
5. Dezember 2008 in Kopie beilag, so dass aufgrund der Angaben des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass
dieser Entscheid ihm – und somit auch der Beschwerdeführerin –
spätestens im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht am 8.
September 2008 zur Kenntnis gelangt ist,
dass zwar die in diesem Entscheid erwähnte Rechtsmittelbelehrung (vgl.
act. 17) nicht aktenkundig ist, die zuständige Beschwerdeinstanz und die
Beschwerdefrist für den anwaltlichen Vertreter aber zweifelsohne mittels
blosser Gesetzkonsultation eruierbar war (vgl. etwa das Urteil des
Bundesgerichts U 113/06 vom 8. Mai 2006 E. 4.2.1, mit Hinweisen) und
es daher der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter durchaus
möglich und aus Sicht von Treu und Glauben auch zumutbar
gewesen wäre, eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
innert 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Entscheid,
also ab dem 8. September 2008, beim
Bundesverwaltungsgericht einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin aber erst rund 3 Monate nach der als
Eröffnung zu qualifizierenden Kenntnisnahme vom
Einspracheentscheid – und somit klarerweise nach Fristablauf –
Beschwerde erhoben hat,
dass daher die Beschwerde vom 5. Dezember 2008, soweit mit ihr der
Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 teilweise angefochten
worden ist, als verspätet zu gelten hat,
dass die Beschwerdeführerin die angebliche Rechtsverweigerung bzw. -
verzögerung darin sieht, dass einerseits ihr der Einspracheentscheid
vom 10. Oktober 2005 nicht eröffnet worden sei und andererseits über
das im Rechtsgesuch vom 30. Oktober 2007 bestätigte Erlassgesuch
vom 22. März 2005 nicht fristgerecht befunden worden sei,
dass der Beschwerdeführerin noch vor Einreichung der Beschwerde der
Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 eröffnet worden ist und
über das Erlassgesuch (und damit auch das Rechtsgesuch) mit
Verfügung vom 28. Dezember 2007, die längst in Rechtskraft
erwachsen ist, bereits entschieden wurde,
dass die Beschwerdeführerin damit kein aktuelles
Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung
bzw. -verzögerung hat, so dass sie diesbezüglich nicht
beschwerdelegitimiert ist (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Kommentar VwVG,
Rz. 11 zu Art. 46a),
7dass aus diesen Gründen wegen Fristversäumnis bzw. mangels
Legitimation auf die Beschwerde vom 5. Dezember 2008 im
einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
b VGG), und auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht
einzugehen ist (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 150 ff.),
dass die Verfahrenskosten, die auf insgesamt Fr. 500.- festgelegt
werden, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit
dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu ver-rechnen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 69 Abs. 1bis
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.- festgelegt und der
Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem bereits geleisteten
Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
8- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-7834/2008
Seite 9
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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