B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-784/2012
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried, Talstras-
se 20, Postfach 1575, 8027 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV-Revision, Verfügung der IVSTA vom 17. Januar 2012.
C-784/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), wurde am (Datum) 1952
in der Türkei geboren (Vorakten 12), kam am 11. Dezember 1979 in die
Schweiz (Vorakten 97), heiratete am 30. April 1991 Y._______ und er-
warb am 10. Oktober 1995 das Schweizerische Bürgerrecht. Er arbeitete
von 1980 bis 1994 in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, bis er 1994 ar-
beitslos und 1996 ausgesteuert wurde (Vorakten 13).
B.
B.a Am 13. Oktober 1998 (Vorakten 12) meldete sich der Beschwerde-
führer bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (im Folgen-
den: SVA) für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an.
Als Behinderung gab er ein Polytrauma infolge eines Unfalls am 19. Ok-
tober 1997 an.
B.b Die SVA teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. April
1999 mit, er habe Anspruch auf berufliche Massnahmen vom 1. Februar
1999 bis 31. Juli 1999 (Vorakten 26) und informierte ihn am 11. Februar
2000, dass zwecks Überprüfung des Anspruchs auf Leistungen der Inva-
lidenversicherung eine medizinische Abklärung vorgenommen werden
müsse. In der Folge wurde der Beschwerdeführer im Kantonsspital
B._______ am 28. August 2000 und 7. September 2000 polydisziplinär
(internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch) untersucht (Vorakten
43).
Dabei kamen die untersuchenden Ärzte zum Schluss, der Beschwerde-
führer sei in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur seit dem 19. Ok-
tober 1997 voll arbeitsunfähig. Leichte angepasste Tätigkeiten seien ihm
zu 50% zumutbar. Medizinische Massnahmen seien begleitend zu den im
Vordergrund stehenden beruflichen Massnahmen durchzuführen.
B.c Die Berufsberatung der SVA hielt mit Schreiben vom 12. Dezember
2000 fest (Vorakten 46), aufgrund von fehlender subjektiver Eingliede-
rungsfähigkeit könnten keine beruflichen Massnahmen durchgeführt wer-
den.
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Seite 3
B.d Mit Verfügung vom 23. Januar 2001 (Vorakten 48) sprach die SVA
dem Beschwerdeführer eine monatliche halbe Invalidenrente samt Zu-
satzrente für Ehegatten und Kinderrente wegen 50%iger Invalidität zu.
C.
C.a Mit Schreiben vom 4. Juni 2003 (Vorakten 50) ersuchte der Be-
schwerdeführer um Neubeurteilung bzw. Revision der Rente.
C.b Mit Verfügung vom 14. November 2003 (Vorakten 55) wies die SVA
das Gesuch des Beschwerdeführers ab, mit der Begründung, das Herz-
zentrum R._______ hätte bei Status nach Myokardinfarkt eine gute Ero-
metrie mit Erreichen der Soll-Leistungskapazität bescheinigt. Eine dauer-
hafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei somit nicht nach-
gewiesen. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die SVA am 19. Ja-
nuar 2004 ab (Vorakten 63).
D.
D.a Am 8. August 2006 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Über-
prüfung bzw. Revision der Invalidenrente (Vorakten 79). Mit den Vorbe-
scheid vom 27. März 2007 (Vorakten 89) bestätigenden Verfügung vom 4.
Juli 2007 (Vorakten 95) wies die SVA das Gesuch ab, mit der Begrün-
dung, infolge des Unfalls vom 8. März 2007 sei es zu einer vorrüberge-
henden Verschlechterung von einigen Wochen gekommen, jedoch liege
keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor.
D.b In der Folge reiste der Beschwerdeführer in die Türkei aus. Die SVA
übermittelte am 20. Juli 2010 (Vorakten 105) die IV-Akten der nunmehr
zuständigen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA
oder Vorinstanz), welche mit Schreiben vom 15. September 2010 den
Beschwerdeführer aufforderte, Arztberichte ab 6. März 2007 einzurei-
chen. Der medizinische Dienst hielt am 23. Februar 2011 fest, die vor-
handenen medizinischen Akten würden sich nicht auf die für die Renten-
zusprache relevanten Diagnosen beziehen (Vorakten 160).
D.c Mit Schreiben vom 15. November 2011 (Vorakten 178) sandte die
IVSTA die mittlerweile erhaltenen neuen Arztberichte (Vorakten 174, 176,
177) ihrem medizinischen Dienst, Dr. med. A._______, zu und ersuchte
um Beantwortung der Frage, ob die vorhandenen Dokumente für eine
Beurteilung ausreichen würden. Mit medizinischer Stellungnahme vom
29. November 2011 hielt Dr. med. A._______ fest, der von der türkischen
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Behörde gelieferte Bericht sei sehr summarisch und genüge den Quali-
tätsansprüchen der IVSTA nicht. Er bestätige die bisherigen Diagnosen
und füge sogar noch eine Koronarerkrankung dazu. Bei den bekannten
Diagnosen sei mehrheitlich nicht mit einer rentenrelevanten Besserung zu
rechnen. Deshalb rate er trotz ungenügender Dokumentation, die wohl
von der Türkei her kaum verbessert werden könne, zur Beibehaltung der
bisherigen Rente.
Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. A._______, wies die IVSTA
das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 17. Januar 2012 ab und bestä-
tigte die Ausrichtung einer halben IV-Rente (Vorakten 185).
E.
Hiergegen erhob der mittlerweile vertretene Beschwerdeführer am 10.
Februar 2010 Beschwerde (vgl. Gerichtsakten [im Folgenden: act.] 1 und
2) und beantragte die angefochtene Verfügung aufzuheben bzw. zur neu-
en Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz an-
zuweisen, dem Beschwerdeführer eine volle Rente zuzusprechen. Des
Weiteren beantragte er, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei
zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die
beigelegten ärztlichen Akten waren bereits bekannt und in den Vorakten
enthalten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2012 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (act. 6). Zur Begründung machte sie im We-
sentlichen geltend, im Rahmen des Revisionsverfahrens habe sie vom
türkischen Versicherungsträger medizinische Unterlagen erhalten und ih-
rem ärztlichen Dienst weitergeleitet. Dieser habe festgestellt, mangels
neuer Sachverhaltselemente, ergebe sich aus den neuen Akten keine
wesentliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit, weshalb es bei der
bisherigen Feststellung einer halben IV-Rente bleibe. Da der beschwer-
deweise eingereichte ärztliche Bericht vom 19. August 2011 lediglich die
bereits bekannten Leiden unter prozentualer Anteilnahme aufzähle,
verbleibe es in Ermangelung neuer Tatsachen beim bisher Gesagten.
G.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 (act. 12) wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen.
C-784/2012
Seite 5
H.
Mangels Eingang einer Replik schloss der Instruktionsrichter am 19. De-
zember 2012 den Schriftenwechsel.
I.
Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist –
soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA vom 17. Januar 2012, mit welcher das Gesuch um Erhö-
hung der Rente der schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen
wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist zur Beschwerde-
führung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die an-
gefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilge-
nommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl.
auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene
Rechtsmittel ist einzutreten.
C-784/2012
Seite 6
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Daher richtet sich die
Beurteilung seines Gesuchs um Ausrichtung einer ganzen Rente in mate-
riell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Schweizer Recht.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze an-
zuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Rechts- und Sachverhaltsänderun-
gen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: 17. Januar 2012) eintraten, sind im vorliegenden Verfah-
ren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b,
BGE 130 V 329, BGE 130 V 64 E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit
Hinweisen).
Vorliegend ist auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Ver-
ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 21.
März 2003 und den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen, ausser
diese hätten durch die mit dem auf den 1. Januar 2012 in Kraft getrete-
nen ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) eine
Änderung erfahren (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011
5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]).
3.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
wesentlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu ent-
wickelte Grundsätze dargestellt.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
C-784/2012
Seite 7
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer (vgl. Art. 36
Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen und der seit dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an die schweizerische Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat.
Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Den Akten kann entnommen werden, dass bei frühestmöglichem An-
spruchsbeginn die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den An-
spruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt war (act. Vorakten 97).
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch
die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V
273 E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits-
möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren andern Be-
reichen, in sog. Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist
also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen
Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es
somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
C-784/2012
Seite 8
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver-
sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.4 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der medizinischen Vor-
aussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen regionale
ärztliche Dienste (RAD), zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Die
RAD, setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge-
bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumut-
bare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie
sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art.
59 Abs. 2bis Satz 2 und Abs. 3 IVG).
3.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen.
3.5.1 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behör-
den in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versiche-
rungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S.
179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch die aus
dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz
der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
3.5.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
C-784/2012
Seite 9
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen
als die Wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125
V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
3.5.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom
26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist dem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E.
3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
3.5.4 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
C-784/2012
Seite 10
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
3.5.5 Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann
nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht]
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte, bzw. die Ärzte
des Medizinisches Dienstes müssen sodann über die im Einzelfall erfor-
derlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile
des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07
vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E.
3.2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person unter-
sucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der Regionalärztliche Dienst
(RAD) - respektive analog der Medizinische Dienst - für die Beurteilung
der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei
Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen
stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab.
Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein
Grund, um einen RAD-Bericht, bzw. einen Bericht eines Medizinischen
Dienstes in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesent-
lichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachver-
halts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person
in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juli
2009 [9C_323/2009] E. 4.3.1 sowie vom 14. November 2007 [I 1094/06]
E. 3.1.1, beide mit Hinweisen).
Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und um-
fassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stär-
ken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der Um-
stand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner
stammt, darf nicht dazu führen, sie von vornherein als unbeachtlich ein-
zustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende
Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse
hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Be-
handlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
C-784/2012
Seite 11
anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Ge-
richtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä-
rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichti-
ge – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende –
Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2008
[9C_24/2008] E. 2.3.2).
3.6 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem
der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7
ATSG) geworden ist oder während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesent-
lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig und
hernach mindestens im gleichen Grad erwerbsunfähig bzw. invalide ge-
wesen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in den bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassungen sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_882/2009
vom 1. April 2010, E. 5.2, und 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008, E. 4.
1.1, je mit Hinweisen). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar
2008 geltenden Fassung haben jene Versicherte Anspruch auf eine Ren-
te, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewe-
sen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid
(Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst. b und c). Vorbehältlich abweichender
staatsvertraglicher Regelungen ist bei Personen mit Wohnsitz oder ge-
wöhnlichem Aufenthalt im Ausland in diesem Zusammenhang eine Ar-
beitsunfähigkeit bzw. ein Invaliditätsgrad von 50% gefordert (vgl. Art. 28
Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassun-
gen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar 2008
geltenden Fassung).
3.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.7.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer-
seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesund-
C-784/2012
Seite 12
heitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit
und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkun-
gen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 125 V
369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2004 IV
Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommensvergleichsme-
thode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann jede Änderung
eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Anspruch erheb-
lichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades führen.
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedli-
che Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur
BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E.
3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich
erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfä-
higkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der
Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten
Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine
derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich
unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentli-
chen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf
die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer
sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächli-
cher Art genügt nicht (Urteil des BGer 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E.
2.2.2 mit Hinweis).
3.7.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal-
tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk-
ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund-
heitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisions-
verfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die
Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE
133 V 108 E. 5.4 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom
8. Februar 2012 E. 3.2).
C-784/2012
Seite 13
4.
Streitig ist, ob die Vorinstanz die halbe IV-Rente des Beschwerdeführers
zurecht nicht auf eine ganze Rente heraufgesetzt hat. Vorliegend ist ins-
besondere zu prüfen, ob die tatsächlichen Verhältnisse und damit der In-
validitätsgrad gleich geblieben sind.
4.1 Mit Verfügung vom 23. Januar 2001 (Vorakten 48) teilte IV-Stelle Zü-
rich dem Beschwerdeführer mit, dass er bei einem Invaliditätsgrad von
50% Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. Die IV-Stelle Zürich stützte
sich auf das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der
Universitätskliniken B._______ vom 18. Oktober 2000 (Vorakten 43).
4.1.1 Die begutachtenden Ärzte auf dem Gebiet der inneren Medizin,
Psychiatrie und Rheumatologie stützten ihr Gutachten auf medizinische
Vorakten und eigenen Untersuchungen und nannten die folgenden Diag-
nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Gutachten S. 12):
1) Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episo-
de (ICD-10 F 33.11)
2) Panvertrebralsyndrom
- zevikozephales Syndrom bei Status nach Halswirbelsäulen-
Distorsion im Oktober 2009 mit nicht dislozierter Fraktur des Proces-
sus spinosus C7
- trorakospondylogenes Syndrom bei segmentaler Dysfunktion der
mittleren Brustwirbelsäule, Status nach Rippenfraktur linksseitig
- chronisches Lumbovertebralsyndrom bei
- leichtgradigen degenerativen Veränderungen
- Status nach Abrissfrakturen Processus transversi L2 und L5 links
- Hämatomausräumung posttraumatisch November 1999
- muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung
3) Periarthropathia genu beidseits, rechts mehr als links bei
- Status nach arthroskopischer Teilmeniskusresektion posteromedial
rechts
- Chondromalazie Grad II am Tibiaplateau medial und lateral rechts
- Status nach Kniekontusion links bei Autounfall Oktober 1997
- Status nach Muskelnekrosen-Exzision November 1997
- residuelles sensomotorisches Defizit
C-784/2012
Seite 14
4) Periarthropathia humeroscapularis rechts seit Kindheit
- Status nach Handfraktur rechts in der Kindheit
- aktuell: oligosymptomatisch
- Differenzialdiagnose: posttraumatisch/kongenital
5) Spezifische phobische Störung (Autofahren) im Sinne eines PTSD-
Residuums (ICD-10 F40.2)
Die gutachtenden Ärzte kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum Schluss,
der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur
seit dem Unfall am 19. Oktober 1997 nicht mehr arbeitsfähig, da unter
anderem längeres Sitzen vermieden werden müsse. In einer angepass-
ten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50% arbeitsfähig, ohne Heben
von Lasten von mehr als 5kg, Arbeiten über Schulterhöhe, repetitive
Halswirbelsäulen-Rotationsbewegungen oder Flexionsbewegungen der
Lendenwirbelsäule, längeres Gehen oder Sitzen.
4.1.2 Bei der Beurteilung der beruflichen Eingliederungsfähigkeit vom 12.
Dezember 2000 stützte sich die SVA Zürich (Vorakten 45, 46) auf die Ab-
klärungen der MEDAS-Gutachter und hielt fest, dass sie aufgrund fehlen-
der subjektiver Eingliederungsfähigkeit keine beruflichen Massnahmen
durchführen könne. Das arbeitsmedizinische Zumutbarkeitsprofil habe ei-
ne 50% Arbeitsfähigkeit ergeben für eine leichte bis mittelschwere Tätig-
keit mit Wechselbelastungen, ohne langdauerndes Stehen, Sitzen oder
Gehen, ohne Heben von Gewichten über 15kg (recte 5kg), ohne Über-
kopfarbeiten. Als zumutbare Tätigkeiten wurde Lagerist, Produktionsmit-
arbeiter und Hilfsarbeiter aufgeführt.
4.1.3 Beim Rentenentscheid vom 23. Januar 2001 handelt es sich um ei-
ne abgeschlossene materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts-
konformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung, welche den als
Vergleichsbasis dienenden Ausgangszeitpunkt begründet.
4.2
Betreffend die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfä-
higkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2012
liegen die folgenden Arztberichte bei den Vorakten:
– Dr. med. C._______, Herzzentrum R._______, berichtet am 11. Juni
2004 und 24. Juni 2003 (Vorakten 117, 116, 49) betreffend der ambu-
lanten kardiologischen Nachkontrolle, beim Beschwerdeführer mit
C-784/2012
Seite 15
Status nach Stenting eines Marginalastes des RCX (Ramus cir-
cumflexus, Koronararterie) am 22. April 2003, ergäben sich weiterhin
keine Hinweise auf eine Rezidivischämie. Der Beschwerdeführer kön-
ne in der Ergometrie ohne subjektive und objektive Ischämiezeichen
bis zu seinem Soll belastet werden. Bezüglich der Risikofaktoren zu
erwähnen sei einzig der anhaltende Nikotinkonsum. Dr. med.
C._______ diagnostizierte diffuse Koronaratheromatose, formal Ein-
asterkrankung mit Status nach Rekanalisation und Stenting Ramus
marginlalis am 22. April 2003 und Status nach lateralem Myokardin-
farkt am 2. April 2003.
– Dr. med. D._______, Allgemeinmediziner, berichtet am 22. Juli 2003
(Vorakten 52b) der Beschwerdeführer leide seit 1997 an posttraumati-
schem Panvertebralsyndrom und seit 2. April 2007 an Status nach
akutem Myochardinfarkt. Der Beschwerdeführer sei seit 1997 im an-
gestammten Beruf arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand ver-
schlechtere sich. Aufgrund der Gesamtsituation sei er auf längere
Sicht arbeitsunfähig. Im Rahmen der Rücken- und Herzbeschwerden
sei eine berufliche Tätigkeit nicht mehr vorstellbar.
– Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
hält am 14. November 2003 fest (Vorakten 53 und 54), aus psychiatri-
scher Sicht sei bei einer aktuellen Arbeitsfähigkeit (recte Arbeitsunfä-
higkeit) von 100% kaum mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähig-
keit zu rechnen. Beim Beschwerdeführer sei das Konzentrationsver-
mögen, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die
Belastbarkeit wegen depressiver Hemmung eingeschränkt. Es sei
weder die angestammte Tätigkeit noch eine behinderungsangepasste
Tätigkeit zumutbar.
– Dr. med. F._______, FMH Radiologie, berichtet am 14. November
2005 (Vorakten 118) der Beschwerdeführer leide an leichten degene-
rativen Veränderungen der mittleren und unteren Halswirbelsäule im
Sinne einer Chondrose der Bandscheiben C3/C4, C5/C6, C6/C7. Zei-
chen einer Wirbelfraktur oder einer discoligamentären Läsion würden
nicht vorliegen.
– Dr. med. G._______, Chefarzt des Stadtspitals S._______, berichtet
am 17. März 2006 (Vorakten 119) der Beschwerdeführer sei auf Eis
ausgerutscht und habe sich den Unterschenkel gebrochen, weshalb
er vom 8. März 2006 bis zum 17. März 2006 hospitalisiert gewesen
C-784/2012
Seite 16
sei. Dr. med. G._______ stellt die folgenden Diagnosen: 1) distale Ti-
biafraktur links, Fibulafraktur links, 2) koronare Zweigefässerkrankung
mit Status nach PTCA (perkutane transluminale koronare Angi-
oplastie) und Stenting PLA-RCX (Rezidivstenose) und RIVA am 20.
Februar 2006 sowie Status nach PTCA und Stenting PLA-RCX am
25. April 2003, Nikotinabusus, Dyslipidämie und 3) chronische Alkoho-
labusus.
– Am 6. März 2007 berichtet die ärztliche Leitung des Stadtspitals
S._______ (Vorakten 83) hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, von einer
Unterschenkelfraktur und Osteosynthese am 8. März 2006. Der Be-
schwerdeführer sei von 8. März 2007 (recte 2006) bis 23. November
2007 (recte 2006) 100% arbeitsunfähig und vom 24. November 2007
(recte 2006) bis zum 24. Dezember 2007 (recte 2006) 50%, danach
sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig gewesen.
– Dr. med. D._______ berichtet am 15. Juni 2006 (Vorakten 74) der Be-
schwerdeführer leide an koronarer Herzerkrankung, Unterschenkel-
fraktur links, chronischer Wirbelsäulenschmerzen und depressivem
Zustandsbild. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
habe sich 2006 massiv verschlechtert. Am 20. Februar 2006 habe
sich der Beschwerdeführer wegen zunehmenden Herzbeschwerden
einer erneuten Coronarangiographie und Stenteinlage unterziehen
müssen, ausserdem habe die medikamentöse Behandlung ausgebaut
werden müssen. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer nach einem
Sturz auf Schnee am 8. März 2006 eine Unterschenkelfraktur links er-
litten, welche im Stadtspital S._______ habe operiert werden müssen.
Der Beschwerdeführer sei weiterhin nur an Stöcken gehfähig. Aus-
serdem befinde sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Be-
handlung bei Dr. med. E._______.
– Dr. med. C._______, Kardiologe des Herzzentrums R._______, stellt
am 14. Juni 2006 und 15. Februar 2007 die folgenden Diagnosen
(Vorakten 120, 121): koronare Herzkrankheit mit Status nach stenting
Ramus marginalis April 2003 in der Türkei und Status nach stenting
RIVA/Ramus diagonalis am 20. Februar 2006, aktuell keine Hinweise
auf akut koronares Syndrom, Ergometrie subjektiv und objektiv ohne
konklusiven Befund.
– Prof. Dr. H._______, Spezialist der Nuklearmedizin und Dr.
P._______, Spezialist für kardiovaskuläre Krankheiten, untersuchten
C-784/2012
Seite 17
den Beschwerdeführer und diagnostizierten am 11. März 2010 (Vorak-
ten 158) eine ischämische Herzkrankheit.
– Dr. I._______ des Spitals Istanbul erörtert am 2. April 2010 (Vorakten
156) das Resultat der Echographie.
– Dr. K._______, Kardiologie, diagnostizierte am 12. März 2010 (Vorak-
ten 176) Hypertonie (I 10), Hyperlipidemie (E 78.2, Azidose), Diabetes
mellitus Typ I (E 11) und chronische ischämische Herzkrankheit (I 25).
– Dr. L._______, Radiologe, berichtet am 20. Mai 2010 (Vorakten 150-
154), die Echographie abdominal habe eine hepatische Steatose
(Fettleber) und eine leichte Vergrösserung der Prostata ergeben und
die Echographie der Arterien der unteren Extremitäten eine segmen-
tale Stenose. Die Echographie der Venen der unteren Extremitäten
habe keine Anzeichen einer Thrombose oder venösen Insuffizienz er-
geben.
– Dress. M._______ und Q._______, Gesundheitsministerium der Tür-
kei, berichten am 4. Juni 2010 (Vorakten 148) die CT-Angiografie der
unteren Extremitäten zeige die Bildung von Plaque durch Stenose
und eine hepatische Steatose.
– Dr. N._______ berichtet am 25. Juni 2010 (Vorakten 146), die Echo-
graphie zeige Nephropathie 1. Grades und Stenose.
– Während dem Spitalaufenthalt von 24. September 2010 bis 28. Sep-
tember 2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Gefässendoprothese
eingesetzt (Vorakten 144). Dr. O._______ diagnostizierte essentielle
arterielle Hypertonie (I 10), Atherosklerose der Arteria renalis (Nieren-
arterie; I 70), ultus pecticum (Schleimhautgeschwür; K 27.9).
– Die untersuchenden Ärzte des Gesundheitsministeriums der Türkei
diagnostizierten am 19. August 2011 (Vorakten 174) ischämische
Herzinsuffizienz, ischämische Herzkrankheit, Hypertonie, Diabetes
mellitus, depressiver Zustand nach Autounfall und Fraktur der Physis
links.
4.3
Die Vorinstanz legte die Arztberichte ihrem Medizinischen Dienst vor. In
seinen Stellungnahmen vom 9. September 2010 (Vorakten 107), 23. Feb-
ruar 2011 (Vorakten 160) und 29. November 2011 (Vorakten 180) hielt Dr.
C-784/2012
Seite 18
med. A._______ fest, die vorliegenden ärztlichen Akten würden für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichen, vielmehr müsse zusätz-
lich zum Formular E 213 ein psychiatrischer Bericht und ein orthopädi-
scher Bericht angefordert werden.
Entsprechende Berichte sind nicht aktenkundig.
4.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Annahme bzw. das Verneinen eines
psychischen Gesundheitsschadens eine von einem Facharzt der Psychi-
atrie nach einem anerkannten wissenschaftlichen Klassifikationssystem
gestellte Diagnose voraussetzt. Ein - in diesem Sinne fachgerecht diag-
nostiziertes - psychisches Leiden kann nur bei Vorliegen bestimmter Kri-
terien, namentlich einer psychiatrischen Komorbidität, eine zur Invalidität
führenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben (vgl. BGE
131 V 49 E. 1.1. mit Hinweisen).
Ein von einem Psychiater erstelltes Gutachten ist jedoch weder akten-
kundig noch finden sich Hinweise, dass ein solches erstellt worden wäre,
womit nicht beurteilt werden kann, inwiefern die durchaus erkannten und
aktenkundigen psychischen Leiden des Beschwerdeführers Krankheits-
wert aufweisen und sich auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirken. Ange-
sichts des Ungenügens der Aktenlage in psychisch-psychiatrischer Hin-
sicht besteht ein weitergehender medizinischer Abklärungsbedarf.
4.5 In orthopädischer Sicht diagnostizierte Dr. med. F._______ am 14.
November 2005 leichte Veränderungen der mittleren und unteren Hals-
wirbelsäule (Vorakten 118) ohne sich zur Arbeitsfähigkeit zu äusseren.
Weitere fachärztliche Berichte liegen nicht bei den Akten. Wie bereits Dr.
med. A._______ festhielt, ist die Aktenlage auch in orthopädischer Hin-
sicht ungenügend und eine Beurteilung der Auswirkungen der orthopädi-
schen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit nicht möglich, womit auch in ortho-
pädischer Hinsicht ein weitergehender medizinischer Abklärungsbedarf
besteht.
4.6 Im Gegensatz zum Ausgangszeitpunkt vom 23. Januar 2001 werden
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2012 erstmals
Herzleiden diagnostiziert. Auffällig ist, dass Dr. med. C._______ im Jahre
2003 und 2004 eine Koronaratheromatose aber keine Rezidivischämie
feststellen konnte (Vorakten 49, 116 und 117), Dr. med. G._______ im
Jahre 2006 eine koronare Zweigefässerkrankung (Vorakten 119) und
Prof. Dr. H._______ im Jahre 2010 eine ischämische Herzkrankheit diag-
C-784/2012
Seite 19
nostizierte (Vorakten 158). Die Diagnose der ischämischen Herzkrankheit
wurde von den Ärzten des Gesundheitsministeriums der Türkei bestätigt
(Vorakten 174). Aufgrund der diagnostizierten Herzleiden, welche im Aus-
gangszeitpunkt noch nicht bestanden und der Entwicklung zu einer
ischämischen Herzkrankheit kann nicht ausgeschlossen werden, dass
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in kardiologischer
Sicht rentenrelevant verschlechtert hat, womit diesbezüglich ein Abklä-
rungsbedarf besteht.
4.7 Ohne Durchführung ergänzender fachärztlicher Abklärungen ist das
Bundesverwaltungsgericht daher nicht in der Lage zu beurteilen, ob und
gegebenenfalls ab wann und infolge welcher Leiden beim Beschwerde-
führer ein anspruchsbegründender Versicherungsfall eingetreten ist. Des-
halb ist der Beschwerdeführer in der Schweiz multidisziplinär (psychiat-
risch, orthopädisch, rheumatologisch, kardiologisch und internistisch) zu
untersuchen.
5.
Von der Frage der Arbeitsfähigkeit ist die Frage der Eingliederungsfähig-
keit zu unterscheiden. Die Eingliederungsfrage ist auch im Revisionsver-
fahren prioritär und von Amtes wegen zu prüfen, woran grundsätzlich
nichts ändert, wenn sich die versicherte Person im Ausland befindet. Die
Verwaltung hat somit vorgängig abzuklären, ob und in welchem Mass der
Versicherte infolge seines Gesundheitszustandes auf dem ihm nach sei-
nen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar-
erweise erwerbstätig sein könnte und die Arbeitsfähigkeit auf dem Weg
der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten vermag (vgl. zum Gan-
zen Urteile des Bundesgerichts 9C_368/2010 vom 31. Januar 2011 E.
5.1; 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E. 5.3; 9C_141/2009 vom 5. Okto-
ber 2009 E. 2.3).
Im Ausgangszeitpunkt wurde eine umfassende Abklärung der beruflichen
Eingliederung des Beschwerdeführers vorgenommen, jedoch nicht im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung.
Ob der Beschwerdeführer, welcher im Verfügungszeitpunkt rund 60 Jahre
alt war, seine allenfalls verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegli-
chenen Arbeitsmarkt verwerten könnte, ist gestützt auf die vorhandenen
Akten nicht abschliessend beurteilbar.
C-784/2012
Seite 20
6.
Die Vorinstanz hat somit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht voll-
ständig festgestellt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG).
Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als die ange-
fochtene Verfügung vom 17. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Dieses Vor-
gehen rechtfertigt sich, da im vorinstanzlichen Verfahren rechtserhebliche
medizinische Fragen vollständig ungeklärt geblieben sind (vgl. BGE 137
V 210 E. 4.4.1.4).
Die Vorinstanz ist anzuweisen, eine umfassende multidisziplinäre medizi-
nische Begutachtung in psychiatrischer, orthopädischer, rheumatologi-
scher, internistischer und kardiologischer Hinsicht bei Spezialärzten
(und/oder Spezialärztinnen) durchführen zu lassen. Im Rahmen der Ab-
klärungen sind die Fragen hinsichtlich Auswirkungen der multiplen Ge-
sundheitsbeeinträchtigungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers interdisziplinär und hinsichtlich ihres bisherigen Ver-
laufs abzuklären und ein rechtsgenügliches Zumutbarkeitsprofil erstellen
zu lassen. Mit Blick auf die gesamten Umstände hat die entsprechende
Begutachtung in der Schweiz stattzufinden. Nach Vorliegen der entspre-
chenden gutachterlichen Berichte hat die Vorinstanz neu zu verfügen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E 6). Der unterliegenden Vorinstanz sind jedoch
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG und Art. 6
Bst. B des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR.
173.320.2]).
7.2 Der nicht-anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen
Kosten. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung
C-784/2012
Seite 21
aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands erscheint eine Ent-
schädigung von pauschal Fr. 750.- als angemessen (Art. 10 VGKE). Nicht
zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 8 und 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009
[MWSTG, SR 641.20]). Diese Entschädigung geht zu Lasten der Vorins-
tanz.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü-
gung vom 17. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärun-
gen und Beurteilungen im Sinne der Erwägungen vornehme und an-
schliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Vorinstanz wird ver-
pflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 750- (inkl. Aus-
lagen) zu bezahlen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
C-784/2012
Seite 22
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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