B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7849/2010
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Versicherung AHV/IV (Nichtaufnahme); Einspra-
cheentscheid der SAK vom 19. Oktober 2010.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geboren am ______
1957, zur Zeit wohnhaft in Podgorico, Montenegro, ist Schweizer Staat-
angehöriger. Er arbeitete in der Schweiz und in Frankreich und entrichtete
Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV). Das individuelle Konto weist eine Beitragslücke
von November 2007 bis Februar 2008 auf (vgl. act. SAK 8).
B.
Am 11. September 2010 (vgl. act. SAK 2) beantragte der Beschwerdefüh-
rer die Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung AHV/IV (im Folgenden: freiwillige Versicherung).
C.
Mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2010 wies die Schweizerische
Ausgleichskasse (im Folgenden: Vorinstanz oder SAK) in Bestätigung ih-
rer Verfügung vom 16. September 2010 (vgl. act. SAK 7) das Beitrittsge-
such ab, mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei unmittelbar vor
dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nicht während
mindestens fünf Jahren ununterbrochen der Schweizerischen AHV/IV an-
geschlossen gewesen, da er in den Jahren 2007 und 2008 nur je für 10
Monate Beiträge bezahlt habe (vgl. act. SAK 10).
D.
Am 3. November 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung
der Vorinstanz vom 19. Oktober 2010 und die Annahme seines Beitritts-
gesuches zur freiwilligen Versicherung (vgl. act. 1). Er begründete seine
Beschwerde sinngemäss damit, dass er Schweizer Bürger sei und seit
1976 AHV/IV-Beiträge bezahle. Seit Jahrzehnten habe er Beiträge weit
über dem maximalen Versicherungsansatz bezahlt. Er habe über den
Jahreswechsel 2007 und 2008 zwischen zwei beruflichen Engagements
für vier Monate nicht gearbeitet und somit keine Versicherungsbeiträge
bezahlt. Auch mit Wohnsitz in der Schweiz hätte er keine AHV-Beiträge
bezahlt, da er sich dieses Umstandes nicht bewusst gewesen sei. Es
könne nicht sein, dass der Umstand, dass er damals in Frankreich seinen
Wohnsitz gehabt habe, den Ausschlag geben solle, dass er nicht der frei-
willigen Versicherung beitreten könne. Er hole allenfalls aus Unkenntnis
Verpasstes gerne nach.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 11. November 2010 wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, eine Zustelladresse in der Schweiz zu nennen (vgl. act. 2).
Dieser Aufforderung kam er am 16. November 2010 nach (vgl. act. 3).
F.
Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (vgl. act. 6). Sie begründete diesen Antrag im Wesentlichen
damit, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Ausscheiden aus
der obligatorischen Versicherung nicht während mindestens fünf aufein-
anderfolgender Jahre versichert gewesen sei.
G.
Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht ver-
nehmen, weshalb mit Verfügung vom 22. Februar 2011 der Schriften-
wechsel geschlossen wurde.
H.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2012 erkundigte sich das Bundesverwal-
tungsgericht beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (im Folgenden: EDA) darüber, ob der Beschwerdeführer im
Dienste der Eidgenossenschaft in Montenegro tätig gewesen sei (vgl. act.
9).
I.
Am 27. Februar 2012 teilte das EDA dem Bundesverwaltungsgericht mit,
der Beschwerdeführer stehe als Honorargeneralkonsul nicht in einem
Dienstverhältnis zum Bund bzw. zum EDA, sondern er führe sein Mandat
ehrenamtlich aus und erhalte zur Deckung der allgemeinen Auslagen ei-
ne nicht abrechnungspflichtige Pauschalentschädigung von Fr. 6'500.-.
Dem Antwortschreiben lag eine Kopie der Vereinbarung mit dem Be-
schwerdeführer vom 6. Dezember 2010 bei (vgl. act. 10).
J.
Mit Verfügung vom 2. März 2012 wurde eine Kopie der Antwort des EDA
dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt
und bis zum 19. März 2012 Gelegenheit für allfällige Bemerkungen einge-
räumt.
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Seite 4
K.
Innert der angesetzten Frist gingen weder vom Beschwerdeführer noch
von der Vorinstanz Bemerkungen ein.
L.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 3. November 2010 gegen den Ein-
spracheentscheid vom 19. Oktober 2010, mit der die Vorinstanz das Bei-
trittsgesuch des Beschwerdeführers zur freiwilligen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung abgelehnt hat.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit.
d VGG sowie Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse
(SAK). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Be-
schwerde zuständig. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung
in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte
Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat
am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Ver-
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fügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges In-
teresse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl.
auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.4. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliess-
lich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Daher richtet sich
die Beurteilung seines Gesuchs um Beitritt in die freiwillige Versicherung
in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Schweizer Recht.
2.2. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche
der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes
(hier: Verfügung vom 19. Oktober 2010) eingetretenen Sachverhalt ab-
stellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen
des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie der Verordnung
vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, wie sie zum damaligen
Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.
3.
3.1. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht nicht in die freiwillige
Versicherung aufgenommen hat.
3.2. Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert unter ande-
rem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) und die
natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben
(lit. b). Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt unter dem Titel "Freiwillige Versiche-
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rung", dass Schweizer Bürgerinnen und Bürger und Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: EU) oder
der Europäischen Freihandelsassoziation (im Folgenden: EFTA), die in
einem Staat ausserhalb der EU oder EFTA leben, der freiwilligen Versi-
cherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindes-
tens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
3.3. Gemäss Art. 2 Abs. 6 AHVG erlässt der Bundesrat ergänzende Be-
stimmungen über die freiwillige Versicherung, namentlich über die Frist
und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses.
Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die
Gewährung von Leistungen. Gestützt darauf hat der Bundesrat die VFV
erlassen.
3.4. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können der freiwilligen Versicherung Per-
sonen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2
Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Ein-
kommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
3.5. Zudem muss nach Art. 8 VFV die Beitrittserklärung schriftlich bei der
SAK oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb ei-
nes Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen
Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt
zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Abs. 1). Die Versiche-
rung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung
(Abs. 2).
4.
4.1. Vorab ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer als Honorargene-
ralkonsul obligatorisch versichert ist. Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. c Ziff. 1
AHVG sind Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenos-
senschaft tätig sind, obligatorisch versichert. Auf Anfrage des Bundes-
verwaltungsgerichts erklärte das EDA, dass der Beschwerdeführer als
Honorargeneralkonsul nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund bzw.
zum EDA steht (vgl. act. 10). Somit ist der Beschwerdeführer als Hono-
rargeneralkonsul nicht obligatorisch versichert.
4.2. In dem der Beschwerdeführer zuletzt im Juli 2010 Beiträge an die
schweizerische obligatorische Versicherung bezahlt und am 11. Septem-
ber 2010 sein Beitrittsgesuch zur freiwilligen Versicherung schriftlich ein-
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gereicht hat, erfüllt er die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs.
1 VFV.
Es gilt nun materiell zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in Art. 2 Abs.
1 AHVG vorgesehene Voraussetzung der ununterbrochenen obligatori-
schen Versicherung während fünf Jahren vor dem beantragten Beitritt zur
freiwilligen Versicherung erfüllt.
4.3. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit
von November 2007 bis Februar 2008 keine AHV/IV-Beiträge bezahlt hat
und damit die Voraussetzung der fünfjährigen ununterbrochenen Bei-
tragszeit nicht erfüllt.
4.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seit 1976 weit über
den maximalen Versicherungsansatz Beiträge bezahlt, ist unbehelflich,
ebenso das Vorbringen, er sei sich der Folgen einer Beitragslücke nicht
bewusst gewesen. In wie fern die Ablehnung des Gesuchs unverhältnis-
mässig sein soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert und ist
vorliegend auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer be-
schwerdeweise seine Bereitschaft erklärt, nachträglich Beiträge an die
schweizerische AHV/IV zu bezahlen, ist folgendes festzuhalten: Eine An-
rechnung von Beitragszeiten zur Füllung von Beitragslücken ist nur in ei-
nem engen Rahmen möglich: durch Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, oder durch
Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versi-
cherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs sowie für feh-
lende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 (vgl. Art. 52b, 52c und 52d
AHVV). Eine entsprechende Lückenfüllung ist allerdings erst im Zusam-
menhang mit der Rentenberechnung massgebend (vgl. Art. 29bis AHVG).
In Bezug auf die vorgängige fünfjährige Versicherungsdauer für die Auf-
nahme in die freiwillige Versicherung – und somit auch hier – ist eine sol-
che Lückenfüllung nicht relevant (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richt C-5789/2007 vom 20. September 2010 E. 4.9).
5.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Beitrittsgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgelehnt. Der Einspracheentscheid der Vor-
instanz vom 19. Oktober 2010 ist vollumfänglich zu bestätigen. Unter die-
sen Umständen erweist sich die Beschwerde somit als offensichtlich un-
begründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2
VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
C-7849/2010
Seite 8
6.
6.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contra-
rio). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine
Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
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Seite 9
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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