Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7857/2008
Urteil vom 7. Februar 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
Parteien X._______,
vertreten durch Sefer Vila,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Gesuch,
Verfügung vom 12. November 2008.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1948 geborene Beschwerdeführer kosovarischer Nationalität
arbeitete seit dem 19. Juni 1978 als Saisonnier-Bauarbeiter in der
Schweiz. Ab dem 5. Juni 1991 war der Beschwerdeführer zu 100 % krank
geschrieben.
Mit undatiertem Gesuch (act. 1), eingegangen bei der Ausgleichskasse Luzern am 27. September 1991,
meldete er sich aufgrund psychischer Beschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
an.
Vom 3. Oktober 1991 bis zum 16. Januar 1992 war der Beschwerdeführer in einer psychiatrischen Klinik
hospitalisiert. Gemäss Arztbericht der Dres. M._______ und W._______, kantonale psychiatrische Klinik
Y._______, vom 20. Januar 1992 (act. 17) war die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im bisherigen
Beruf nach seiner Entlassung weitestgehend gegeben. Gestützt darauf sowie auf das Gutachen von Dr.
med. V._______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. August 1992 (act. 19) wies
die IV-Stelle Luzern das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Oktober 1993 (act. 35) ab. Zur
Begründung führte sie an, bei Entlassung aus der Klinik habe eine praktisch uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit bestanden. Da keine längere Zeit (mindestens ein Jahr) dauernde Arbeitsunfähigkeit
vorliege, sei die Invalidität im Sinn des Gesetzes nicht eingetreten. Auf eine zusätzliche medizinische
Begutachtung werde verzichtet.
Die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 15. Oktober 1993 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 20. Januar 1994 kehrte der Beschwerdeführer nach Kosovo zurück (vgl. Schreiben vom 25. Oktober
1994 [act. 45]).
B.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 1994 (act. 45) ersuchte der
Beschwerdeführer die IV-Stelle Luzern, sein Leistungsbegehren
nochmals zu prüfen, da er arbeits- und erwerbsunfähig sei. Die (nunmehr
zuständige) IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
Vorinstanz) trat mit Verfügung vom 10. Mai 1995 (act. 56) auf das
Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie an, es sei nicht glaubhaft
gemacht worden, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert habe.
Die Verfügung vom 10. Mai 1995 erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Eingabe vom 24. Juli 1995 (act. 57) beantragte der Beschwerdeführer
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erneut, sein Leistungsbegehren zu prüfen, da sich der Grad der Invalidität
in erheblicher Weise geändert habe. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch
ein und holte medizinische Unterlagen ein (vgl. Schreiben an die
Psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau vom 21. August 1996 [act.
65]).
Vom 2. August 1996 bis zum 30. August 1996 war der Beschwerdeführer, inzwischen als Asylbewerber in
der Schweiz lebend, in der Klinik Z._______ in A._______ hospitalisiert (vgl. Bericht der Dres. med.
S._______ und J._______ vom 10. September 1996 [act. 67]).
Am 3. Oktober 1996 trat der Beschwerdeführer erneut in die Klinik Z._______ ein, wo er bis zum 25.
Oktober 1996 hospitalisiert war (vgl. Bericht von Dr. med. R._______ und pract. med. G._______ vom 8.
November 1996 [act. 78]).
Mit Vorbescheid vom 21. Oktober 1998 (act. 94) teilte die Vorinstanz dem nunmehr durch Rechtsanwalt C.
Wehrli vertretenen Beschwerdeführer mit, das Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da weder
eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine durchschnittlich mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit
während eines Jahres vorliege.
Am 5. November 1998 wurde der Beschwerdeführer notfallmässig in die Klinik Z._______ eingewiesen
wegen akuter Suizidalität (vgl. Bericht von Dr. med. I._______ und med. pract. O._______ vom 13.
November 1998 [act. 95]).
Mit Stellungnahme vom 11. Januar 1999 (act. 98) erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Vorbescheid
vom 21. Oktober 1998 nicht einverstanden.
Mit Verfügung vom 18. Februar 1999 (act. 102) wies die Vorinstanz das Leistungsgesuch ab. Die dagegen
erhobene Beschwerde vom 29. März 1999 (act. 112) wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts des
Kantons Aargau vom 30. November 1999 (act. 129) abgewiesen.
D.
Mit Gesuch vom 15. Dezember 2007 (act. 135), eingegangen bei der
Vorinstanz am 28. Dezember 2007, beantragte der Beschwerdeführer
erneut die Zusprechung einer Invalidenrente.
E.
Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2008 (act. 138) teilte ihm die Vorinstanz
sinngemäss mit, auf das Gesuch könne nicht eingetreten werden. Zur
Begründung führte sie an, die Voraussetzungen für eine Prüfung des
Gesuchs seien nicht erfüllt.
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F.
Auf Einwand des Beschwerdeführers vom 11. August 2008 (act. 147) hin
legte die Vorinstanz dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rhone die
vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen vor. Es waren dies
folgende Dokumente:
– Bericht von Dr. E._______ vom 20. September 1995 (act. 139);
– Bericht von Dr. med. B._______, Neuropsychiater, vom 8. März
2002 (act. 140);
– Bericht von Dr. med. B._______, Neuropsychiater, vom 12. März
2002 (act. 141);
– Teilweise unleserliches Dokument von Dr. K._______,
Ophtalmologe, vom 26. Januar 2002 (act. 142);
– Bericht von Dr. K._______, Ophthalmologe, vom 25. Januar 2002
(act. 143);
– Bericht der ärztlichen Kommission des Departements Verwaltung
der Renten im Ministerium für Arbeit und soziale Wohlfahrt der
Übergangsregierung von Kosovo vom 23. Dezember 2006 (act.
144, übersetzt in act. 145);
– Bericht von Dr. E._______, Kardiologe, vom 18. September 2006
(act. 146).
Dr. C._______ nahm mit Bericht des RAD Rhone vom 6. November 2008 (act. 149) zum Bericht von Dr.
E._______ vom 18. September 2006 (act. 146) sowie zum Bericht der ärztlichen Kommission des
Departements Verwaltung der Renten im Ministerium für Arbeit und soziale Wohlfahrt der
Übergangsregierung von Kosovo vom 23. Dezember 2006 (act. 144, übersetzt in act. 145) Stellung. Der
Arzt äusserte sich folgendermassen: Mit der neuen medizinischen Dokumentation werde in keiner Weise
eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers dargetan, welche einen
Rentenanspruch begründen könnte. Aus medizinischer Sicht könne auf das neue Gesuch nicht eingetreten
werden.
G.
Mit Verfügung vom 12. November 2008 (act. 150) trat die Vorinstanz
sinngemäss auf das Rentengesuch nicht ein mit der Begründung, die
Voraussetzungen zur Prüfung des Gesuchs seien nicht erfüllt.
H.
Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2008, der kosovarischen Post
übergeben am 2. Dezember 2008, focht der Beschwerdeführer, vertreten
durch Sefer Vila, Kosovo, die Verfügung vom 12. November 2008 beim
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Bundesverwaltungsgericht an mit den Anträgen, dem Beschwerdeführer
sei seit Beginn seiner Erwerbsunfähigkeit am 28. November 2008 eine
Invalidenrente zuzusprechen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren. Er reichte folgende Unterlagen ein:
– Bericht von Dr. B._______, Neuropsychiater, vom 8. März 2002;
– Gutachten von Dr. H._______, Neuropsychiater, Klinik Q._______,
Kosovo, vom 28. November 2008;
– Einladung des Externen Psychiatrischen Dienstes des Kantons
Aargau vom 19. März 1999 zum Gespräch mit Assistenzärztin Dr.
U._______ und Psychiatrieschwester L._______ am 9. April
1999;
– Arbeitsbestätigung der Bauunternehmung Gebrüder W._______
AG, Luzern, vom 25. November 1981;
– Unfallbericht von Dr. med. N._______ vom 4. August 1980;
– Arbeitsbestätigung der Bauunternehmung T._______,
Emmenbrücke, vom 17. April 2000;
– Rezept von Dr. med. J._______, Klinik Z._______, vom 5. März
1999;
– Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene (1.
Seite);
– Empfangsbestätigung der Ausgleichskasse Luzern vom 17. Oktober
1991;
– Schreiben von Dr. med. D._______, Arzt für Allgemeine Medizin
FMH, vom 21. November 1994 (1. Seite) an Rechtsanwalt
F._______;
– Rechnung der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Y._______ vom
10. März 1992;
– Formular der Bauunternehmung T._______ vom 28. Juli 1980 zu
Handen der SUVA;
– Personalblatt der Psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau;
– Arztbericht von Dr. P._______ vom 20. Juli 1995.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 wurde der Vertreter des
Beschwerdeführers aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz
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Seite 6
anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide dem
Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden.
Mit Faxeingabe vom 14. März 2009 gab der Vertreter des Beschwerdeführers eine Zustelladresse in
Mazedonien an.
J.
Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 31. März 2009,
notifiziert im Bundesblatt am 15. April 2009, aufgefordert, das beim
Bundesverwaltungsgericht zu beziehende Formular "Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln
versehen innert 30 Tagen nach Publikation der Verfügung einzureichen.
Die Frist wurde mit dem Hinweis verbunden, bei Nichteinreichen der
verlangten Unterlagen oder Beweismittel werde über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Akten entschieden.
K.
Auf Ersuchen des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 5. Mai 2009 hin
wurde diesem das 6 Seiten umfassende Formular "Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege" durch E-Mail des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2009 zugestellt.
L.
Mit undatierter Eingabe, der kosovarischen Post übergeben am 9. Mai
2009, reichte der Beschwerdeführer ein 2 Seiten umfassendes Formular
mit dem Titel "Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege" ein.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2009, notifiziert im Bundesblatt am
3. Juni 2009, wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der mit gleicher
Verfügung einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.- wurde am 30. Juni
2009 bezahlt.
N.
Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2010 teilte die Vorinstanz mit, sie
habe die neuen medizinischen Unterlagen ihrem regionalärztlichen Dienst
(RAD) vorgelegt mit der Aufforderung zu prüfen, inwiefern sich daraus
eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergebe.
Der beurteilende Facharzt für Psychiatrie sei mit Stellungnahme vom 17.
November 2009 (act. 152) zur Schlussfolgerung gelangt, dass der
Beschwerdeführer, belegt durch den psychiatrischen Bericht des
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Krankenhauses Q._______ vom 1. Dezember 2008, aufgrund einer
schizo-affektiven Psychose eine nun gänzliche Arbeitsunfähigkeit
aufweise. Deswegen wäre nach Ablauf der einjährigen Wartezeit eine
rentenbegründende Invalidität gegeben. Da jedoch das Datum des
angefochtenen Entscheids, vorliegend der 12. November 2008, stets die
zeitliche Grenze der richterlichen Rechts- und Sachprüfung bilde, sei die
Beschwerde abzuweisen bzw. als neues Leistungsgesuch zu betrachten.
O.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 26. Januar 2010,
notifiziert im Bundesblatt am 9. Februar 2010, geschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten
ist (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen).
1.1. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
12. November 2008 (act. 150). Gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 erlassen worden sind.
Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG zu qualifizieren, und eine
Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
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1.3. Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 12. November
2008. Die am 2. Dezember 2008 der kosovarischen Post übergebene und
am 9. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene
Beschwerde wurde somit fristgemäss eingereicht im Sinn von Art. 60
Abs. 1 ATSG. Der Kostenvorschuss wurde innert der gesetzten Frist
bezahlt, und auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG
sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Die angefochtene Verfügung stellt einen Nichteintretensentscheid dar. Da
im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid
keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden können
(vgl. ANDRÉ MOSER, in: Christoph Auer / Markus Müller / Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich / St. Gallen 2008, Art. 52 Rz. 3), ist
auf den Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente nicht einzutreten.
Der Streitgegenstand beschränkt sich somit auf die Frage, ob die
Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung
einer Invalidenrente zu Recht nicht eingetreten ist.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen die unvollständige
Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3.
Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist der
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rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit
des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489 Rz. 20).
Vorliegend bildet somit das Datum der Verfügung vom 12. November
2008 die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung.
Die angefochtene Verfügung stellt einen Nichteintretensentscheid auf eine erneute Anmeldung dar. Wurde
eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 4 IVV i. V. m. Art. 87 Abs. 3 IVV). Als zeitlicher
Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte
rechtskräftige Verfügung massgeblich, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruht (Urteil des BGer I 464/06 vom 15. März 2007 E. 3; BGE 130 V 64 E. 2). Im
vorliegenden Fall datiert die letzte materielle Verfügung vom 18. Februar 1999.
Demgemäss erstreckt sich der rechtserhebliche Sachverhalt im vorliegenden Verfahren auf die Zeit
zwischen dem 18. Februar 1999 und dem 12. November 2008.
4.
Im Folgenden ist darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden
Verfahren zur Anwendung gelangen.
4.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn
und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
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4.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
4.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.
Das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien über
Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, in Kraft seit 1. März 1964) galt
seit der Anerkennung von Kosovos Unabhängigkeit durch die Schweiz
auch für Kosovo als Staat. Gemäss Art. 2 des Abkommens sind
Angehörige der Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus der
Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung einander
gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll
nichts Abweichendes bestimmt ist. Der Schweizerische Bundesrat hat am
16. Dezember 2009 beschlossen, im Verhältnis zu Kosovo auf die
Weiterführung derjenigen bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz
und der Republik Serbien zu verzichten, welche im Zeitpunkt der
Unabhängigkeit von Kosovo in Kraft standen. Der Beschluss sieht vor,
dass Leistungsbegehren im Bereich der Invalidenversicherung bis am 31.
März 2010 nach den Regelungen des Abkommens, spätere Entscheide
aufgrund des innerstaatlichen Rechts beurteilt werden. Im vorliegenden
Fall kommen somit die Regelungen des Abkommens zur Anwendung.
Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Regelung ist die Ausgestaltung des Verfahrens sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der
innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich nach
den Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen haben.
4.2.2. Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den
Bestimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sowie denjenigen
des ATSG und der zugehörigen der Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Bestimmungen zu prüfen (BGE 130 V 445). Demgemäss sind
im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2002 die Bestimmungen des
IVG in der Fassung vom 9. Oktober 1986 (AS 1987 447) anwendbar. Ab
1. Januar 2003 sind zudem das ATSG und die ATSV anzuwenden. Vom
1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gelten das IVG und das
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ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung
vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859).
Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom
6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision,
AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich ein
allfälliger Anspruch auf Prüfung des Leistungsgesuchs auf die Zeit nach
dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten
Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar.
5.
Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität"
nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a; BGE
102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei
sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten
Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
5.1. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs.
2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung
des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere
erreicht hat.
Gemäss Art. 7 ATSG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ist Erwerbsunfähigkeit
der durch Beeinträchtigung der körperlichen geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Nach dem seit dem
1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen;
eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Glaubhaftmachung
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einer anspruchserheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 18. Februar 1999 bis zum
12. November 2008 zu Recht verneint hat.
6.1. Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid in der
angefochtenen Verfügung kaum. Sie führt lediglich an, sie stelle fest,
dass die Voraussetzung zur Prüfung des Gesuchs auch heute nicht erfüllt
sei. Die im Vorbescheidverfahren eingereichten Unterlagen werden in der
angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. In der vorgängig von Dr.
C._______ verfassten Stellungnahme des RAD Rhone vom 6. November
2008 (act. 149), welche dem Beschwerdeführer nicht zugestellt wurde,
werden nur 2 (act. 144 bzw. 145 und act. 146) der 6 vorgelegten
Dokumente diskutiert.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2010 äussert sich die Vorinstanz wiederum nicht zu der Frage,
warum sie die Voraussetzungen für die materielle Prüfung der Neuanmeldung für nicht erfüllt hält. Sie
erklärt, der beurteilende Facharzt für Psychiatrie des RAD Rhone habe mit Stellungnahme vom 17.
November 2009 (act. 152) aufgrund neuer medizinischer Berichte eine nun gänzliche Arbeitsunfähigkeit
bestätigt. Da das neue Gutachten jedoch nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung erstattet worden
sei und das Datum des angefochtenen Entscheids die zeitliche Grenze der gerichtlichen Rechts- und
Sachprüfung bilde, sei die Beschwerde abzuweisen bzw. als neues Leistungsgesuch zu betrachten.
6.1.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
fliessenden Begründungspflicht geltend. Die Begründungspflicht soll
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt,
und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies
bedeutet zwar nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 125 4 V 180 E. 1a; vgl. auch BGE
134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung
nur rudimentär zu den Gründen geäussert, die zum Nichteintretensentscheid geführt haben. Sie hat
lediglich angeführt, es habe nicht glaubhaft gemacht werden können, dass sich der Grad der Invalidität in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe; sie sei daher nicht in der Lage, das Gesuch zu
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prüfen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte hat die Vorinstanz jedoch mit keinem Wort
gewürdigt, so dass der Beschwerdeführer seinerseits nicht in der Lage war, die Tragweite der
vorinstanzlichen Verfügungsbegründung zu erkennen. Die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch
auf rechtliches Gehör sei verletzt, erscheint daher berechtigt.
6.1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen
Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der
Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende –
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Bei
Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben
erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung
liefert oder wenn die vorinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung
ihres Entscheides eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in der
Vernehmlassung (Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E.
2.1.4 mit Hinweisen, Urteil des BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E.
3.2; BERNHARD WALDMANN / JÖRG BICKEL, in: VwVG, Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / Basel Genf
2009, Art. 29 Rz. 118). Da die Gehörsverletzung im vorliegenden Fall
nicht besonders schwer wiegt, der Beschwerdeinstanz volle Kognition
zukommt und die Heilung des Mangels in prozessökonomischer Hinsicht
gerechtfertigt erscheint, wird auf die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Behebung des formellen Mangels verzichtet und die
Beschwerde nachfolgend in materieller Hinsicht geprüft.
6.2. Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren vor der Vorinstanz
glaubhaft zu machen, dass sich sein Zustand in der Zeit vom 18. Februar
1999 bis zum 12. November 2008 in anspruchserheblicher Weise
verschlechtert hat. Zu diesem Zweck reichte er neben einem Bericht von
Dr. E._______ vom 20. September 1995 (act. 139), der nicht in den
rechtserheblichen Zeitraum fällt und daher nicht zu berücksichtigen ist,
verschiedene Dokumente aus dem Jahr 2002 sowie 2 Dokumente aus
dem Jahr 2006 ein.
Zu erwähnen ist der Bericht des Neuropsychiaters Dr. med. B._______ vom 8. März 2002 (act. 140), in
dem die Diagnose "Depressio agitata" gestellt und dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 70
% attestiert wird. Dieser Bericht enthält zwar einige medizinische Angaben, ist jedoch zu alt, um
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verlässliche Aussagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung zu liefern. Dass die von Dr. med. B._______ am 8. März 2002 gestellte
Diagnose mehr als 6 Jahre später noch Bestand hat, kann daraus nicht geschlossen werden.
Das Attest von Dr. E._______ vom 18. September 2006 (act. 146) enthält die Diagnose "Cardiopathie
hypertensive", Angaben zur medikamentösen Therapie sowie die Anmerkung, der Patient sei nicht
arbeitsfähig. Obwohl jüngeren Datums, genügt auch dieses Zeugnis nicht, um eine anspruchserhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustands im fraglichen Zeitraum glaubhaft zu machen, da das
Krankheitsbild nur unzureichend beschrieben und die angegebene gänzliche Arbeitsunfähigkeit nicht weiter
begründet wird.
Ebenfalls nicht aussagekräftig ist schliesslich der Bericht der ärztlichen Kommission des Departements
Verwaltung der Renten im Ministerium für Arbeit und soziale Wohlfahrt der Übergangsregierung von
Kosovo vom 23. Dezember 2006 (act. 144, übersetzt in act. 145). Darin wird lediglich mitgeteilt, der
Beschwerdeführer werde aufgefordert, seine medizinische Dokumentation zu vervollständigen, es sei ein
Echokardiogramm zu machen und es bedürfe einer Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik von
Pristina.
Die übrigen Unterlagen (act. 141-143) stellen Rezepte für Medikamente dar und enthalten keine Aussagen
zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. In Bezug auf diese Akten war die Vorinstanz denn auch
nicht gehalten, im Einzelnen Stellung zu nehmen (vgl. E. 6.1.2).
Wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, ist es dem Beschwerdeführer anhand der vorgelegten
Unterlagen nicht gelungen, eine anspruchserhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands im
Zeitraum vom 18. Februar 1999 bis zum 12. November 2008 glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz ist
daher aufgrund der ihr vorliegenden Akten zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten.
7.
Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer das Gutachten
des Neuropsychiaters Dr. H._______ vom 28. November 2008 ein,
welcher eine affektive Schizophrenie mit chronischem Verlauf
diagnostiziert. Damit wird eine anspruchsrelevante Verschlechterung des
Gesundheitszustands glaubhaft dargetan, wie der vom RAD intern
konsultierte Dr. CC._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in
seiner Stellungnahme vom 17. November 2009 (act. 152 S. 2-3) bestätigt.
Da jedoch für die materielle Behandlung des Gesuchs erforderlich ist,
dass eine anspruchserhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustands im Verfügungszeitpunkt glaubhaft dargetan worden
ist, kann die Glaubhaftmachung im Fall des Nichteintretens auf eine
Neuanmeldung nicht im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden. Auch
wenn aufgrund des Gutachtens vom 28. November 2008 eine vor dem
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Erlass der Verfügung vom 12. November 2008 eingetretene
Arbeitsunfähigkeit möglich erscheint, so wurde die Verschlechterung des
Gesundheitszustands dennoch erst nach dem Erlass der Verfügung vom
12. November 2008 dargetan. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung nicht
eingetreten ist, ausschliesslich aufgrund der im Verfügungszeitpunkt
eingereichten medizinischen Unterlagen, welche sich auf den
rechtserheblichen Sachverhalt beziehen, zu beurteilen. Arztberichte,
welche aus der Zeit nach dem Erlass der Nichteintretensverfügung
datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden, sind
hingegen bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf die
Neuanmeldung hätte eintreten müssen, nicht zu berücksichtigen (Urteil
des Bundesgerichts I 464/06 vom 15. März 2007 E. 4.2; BGE 130 V 64 E.
5.2.5). Aus diesem Grund darf das Bundesverwaltungsgericht Dr.
H._______s Gutachten vom 28. November 2008 nicht berücksichtigen,
weshalb sich Ausführungen zu dessen Inhalt erübrigen. Festzustellen
bleibt, dass das Gutachten vom 28. November 2008 nichts an der
Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids vom 12. November 2008
ändert.
7.1. Die vorstehenden Erwägungen führen zum Schluss, dass die
Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2010 hat sich
die Vorinstanz bereit erklärt, die vorliegende Beschwerde als neues
Leistungsgesuch zu betrachten, in dessen Rahmen das Gutachten vom
28. November 2008 zu berücksichtigen sei. Das Beschwerdedossier ist
daher der Vorinstanz zur weiteren Veranlassung zuzustellen.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Beschwerde als
unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Die angefochtene
Verfügung ist zu bestätigen und der Vorinstanz sind die
Beschwerdeakten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zur weiteren Veranlassung zu übermitteln.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu
auferlegen. Sie sind mit dem am 30. Juni 2009 einbezahlten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
C-7857/2008
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Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- erhoben. Sie
werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur
weiteren Veranlassung an die Vorinstanz zurück.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Notifikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
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Seite 17
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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