Abtei lung II I
C-7862/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______,
vertreten durch memos Osmani Herr Ernest Osmani,
In der Ey 29, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7862/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1953 geborene kosovarische Staatsbürger A._______ arbeitete in
den Jahren 1977 bis 1983 als Bauarbeiter in der Schweiz (act. 1, 4
und 39). Danach kehrte er in sein Heimatland zurück. Im Juli 2005
stellte er ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung mit der Begründung, dass er seit 1986 psy-
chisch krank sei (act. 4 und 5). Gleichzeitig reichte er den vom behan-
delnden Psychiater, Dr. med. B._______, ausgefüllten medizinischen
Fragebogen vom 19. Juli 2005 ein, welcher ihm ein "Syndroma Psy-
choorganicum", "Epi verificata", "Hypertensio arterialis" und "Polyar-
thralgia chr. rheumat." diagnostizierte. Dabei kam Dr. med. B._______
zum Schluss, dass A._______ sowohl in der bisherigen Tätigkeit als
auch in Verweisungstätigkeiten seit 1990 zu 100% arbeitsunfähig sei
(act. 35 und 36).
B.
Der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) lagen
bei der Prüfung des Leistungsbegehrens nebst dem eingereichten
Bericht von Dr. med. B._______ diverse Berichte von behandelnden
heimatlichen Ärzten aus den Jahren 1987 bis 2005 vor (act. 10 und 12
bis 34).
Mit Stellungnahme vom 1. März 2006 teilte Dr. med. C._______ des
regionalärztlichen Dienstes der IVSTA mit, dass die vorhandenen
medizinischen Unterlagen zur abschliessenden Beurteilung des
Gesundheitszustandes von A._______ ungenügend seien und daher
zusätzlich ein neurologischer Bericht einzuholen sei (act. 40).
Mit Schreiben vom 16. März 2006 beauftragte die IVSTA das Schwei-
zerische Verbindungsbüro in X._______ bei Dr. med. D._______ oder
im Spital von Y._______ einen neurologischen Bericht einzuholen
(act. 46).
Dr. med. D._______ diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Mai
2006 (act. 53), welcher sich seinerseits auf den Bericht von Dr. med.
E._______ der neuropsychiatrischen Klinik Z._______ in X._______
vom 12. Mai 2006 (act. 51 und 52) stützte, eine partielle Epilepsie mit
gelegentlicher Generalisation (ICD 10 G 40) sowie eine arterielle
Hypertonie (ICD 10 I 10). Die epileptischen Anfälle würden unregel-
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mässig, jedoch nicht mehr als zwei Mal monatlich auftreten. Aufgrund
der chronischen Natur seiner Krankheit sei A._______ arbeitsunfähig
für Tätigkeiten, bei welchen er sich oder andere gefährden könnte oder
intakte kognitive Fähigkeiten erforderlich seien.
In seiner Stellungnahme vom 30. November 2006 kam Dr. med.
C._______ des regionalärztlichen Dienstes zum Schluss, dass das
psychoorganische Syndrom aufgrund der vorhandenen medizinischen
Unterlagen nicht belegt sei. Nebst der attestierten partiellen Epilepsie
mit gelegentlicher Generalisation nennt er als Diagnosen ohne Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie, eine Poly-
arthralgie sowie eine Hypoacousie. Die Arbeitsunfähigkeit in der bishe-
rigen Tätigkeit als Bauarbeiter betrage seit 1986 100%, in Verwei-
sungstätigkeiten sei A._______ jedoch zu 100% arbeitsfähig (act. 55).
C.
Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2007 teilte die IVSTA A._______ mit,
dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausrei-
chende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor-
liege. Zwar sei die letzte gewinnbringende Tätigkeit aufgrund des Ge-
sundheitszustandes nicht mehr zumutbar. Die Ausübung einer ande-
ren, leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten gewinn-
bringenden Tätigkeit wie zum Beispiel Abwart, Wachmann, Magaziner,
Lieferungen mit Kleinfahrzeug, Verkäufer, Kassierer, Billetverkäufer,
Bürotätigkeiten sei jedoch noch in rentenausschliessender Weise zu-
mutbar. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch
zu begründen vermöge, weshalb das Leistungsbegehren voraussicht-
lich abgewiesen werden müsse (act. 60).
D.
In seinem Einwand vom 21. Februar 2007 beantragte A._______ die
Gewährung einer ganzen Invalidenrente, da er seit mehreren Jahren
zu 100% erwerbsunfähig sei, was auch die behandelnden Ärzte
bestätigt hätten (act. 61). Mit ergänzender Begründung vom 13. Juni
2007 wies er zudem auf die fehlenden Eingliederungsmöglichkeiten
hin. Weiter führte er aus, dass sowohl die Epilepsie als auch die
Hypertonie und die Depression zugenommen hätten (act. 65). Ferner
reichte er einen Bericht von Dr. med. F._______ vom 26. Februar 2007
ein, welcher ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestierte
(act. 68 ff.).
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E.
Dr. med. C._______ des regionalärztlichen Dienstes führte in seiner
Stellungnahme vom 4. Oktober 2007 aus, dass der eingereichte
Bericht von Dr. med. F._______ keine neuen objektiven Elemente
enthalte. Daher sei an seiner Beurteilung vom 30. November 2006
festzuhalten (act. 72).
F.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 wies die IVSTA im Wesentlichen
mit der bereits im Vorbescheid vom 15. Februar 2007 vorgebrachten
Begründung das Leistungsbegehren von A._______ ab (act. 73).
G.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer), vertreten durch Ernest Osmani, mit Eingabe vom 21. No-
vember 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung einer
ganzen Invalidenrente ab Juni 2004. Zudem ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, dass er zu 100% erwerbsunfähig sei, was auch aus
den medizinischen Unterlagen hervorgehe. Zudem wies er auf die
fehlenden Eingliederungsmöglichkeiten und die Tatsache hin, dass
sich die Depression verstärkt und die Beschwerden zugenommen
hätten. Betreffend der unentgeltlichen Rechtspflege gab er an,
lediglich von der heimatlichen Invalidenrente von monatlich Euro 40.-
zu leben.
H.
Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2008 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Gemäss Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes beste-
he zwar eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
als Bauarbeiter. In leichteren leidensangepassten Verweisungstätig-
keiten bestünden hingegen keine Einschränkungen der Arbeitsfähig-
keit.
I.
In seiner Replik vom 8. März 2008 wiederholte der Beschwerdeführer
sinngemäss seine bisher gestellten Anträge und reichte zusätzlich
medizinische Unterlagen von behandelnden Ärzten zu den Akten.
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J.
Mit Duplik vom 27. Mai 2008 hielt die IVSTA Ihre Anträge im Wesentli-
chen mit der Begründung aufrecht, dass die neu eingereichten medizi-
nischen Unterlagen lediglich die bereits bekannten Befunde und Mass-
nahmen wiederholen und keine neuen Elemente enthalten würden.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenver-
sicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
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2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtssprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. Oktober 2007)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tat-
sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor-
malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b).
2.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119
V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten
des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien),
nicht aber mit Serbien oder mit dem jüngst als Staat anerkannten
Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für
den Beschwerdeführer als Bürger von Kosovo findet demnach weiter-
hin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen
vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversiche-
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rung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die
Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.3 Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003
in Kraft getretene ATSG anwendbar. Die darin enthaltenen Formu-
lierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen ohnehin den bis-
herigen, von der Rechtssprechung dazu entwickelten Begriffen in der
IV. Demzufolge beanspruchen die diesbezüglich schon herausge-
bildeten Grundsätze auch unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung (BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG
und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar
2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837)
abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision
eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten
sind (AS 2007 5129). Im Folgenden wird daher jeweils auf die ab
1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesene Regelung Bezug
genommen.
3.
3.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invali-
dität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur-
sachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
benden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
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3.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizeri-
sche Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich
für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art.
48 Abs. 2 IVG).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente bei einem IV-Grad von mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei
mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei mindestens 40%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerich-
tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung
stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V
264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni
2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen
Gemeinschaft. Diesen Personen wird bei einem Invaliditätsgrad ab
40% eine Rente ausgerichtet, wenn sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3
und 3.1). Für den Beschwerdeführer als Bürger von Kosovo findet
diese Ausnahme demnach keine Anwendung.
3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben.
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Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zuge-
mutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglich-
keiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Ver-
weisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c
mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invaliden-
versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Scha-
denminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V
28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
so genannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
3.5 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
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die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann (frühestens
ab Juli 2004 [12 Monate vor Eingang des Leistungsbegehrens; vgl.
E. 3.2 hiervor]) und in welchem Umfang der Beschwerdeführer An-
spruch auf eine Invalidenrente hat.
4.1 Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen
Unterlagen leidet dieser im Wesentlichen an einer Epilepsie, einer
arteriellen Hypertonie, einer Depression, einem psychoorganischen
Syndorm, einer chronischen Ischämischen Kardiomyopathie, einer
chronischen Polyarthralgie, einer chronischen Gastritis und Duo-
denitis, einer chronischen Mittelohrenentzündung sowie an einer
"Caractéropathie".
4.2 Auf entsprechende Anfrage der IVSTA bestätigt Dr. med.
D._______ in seinem Bericht vom 15. Mai 2006 die Diagnosen
"partielle Epilepsie mit gelegentlicher Generalisation" und "arterielle
Hypertonie" und führt aus, dass keine psychische Erkrankung vorläge;
er kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig sei
für Tätigkeiten, bei welchen er sich oder andere gefährden könnte oder
intakte kognitive Fähigkeiten erforderlich seien.
Gestützt auf den Bericht von Dr. med. D._______ kommt Dr. med.
C._______ des regionalärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme
vom 30. November 2006 zum Schluss, dass kein psychoorganisches
Syndrom vorliege. Aufgrund der partiellen Epilepsie sei der Beschwer-
deführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100% ar-
beitsunfähig, in Verweisungstätigkeiten sei er jedoch zu 100% arbeits-
fähig.
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4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seit mehreren
Jahren zu 100% erwerbsunfähig sei, was auch aus den eingereichten
medizinischen Unterlagen hervorgehe. Zudem hätten sowohl die Epi-
lepsie als auch die Hypertonie und die Depression weiter zuge-
nommen.
4.4 Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 18. Oktober 2007
stützt sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme von Dr. med
C._______ vom 30. November 2006, welche sich ihrerseits auf den
Bericht von Dr. med. D._______ vom 15. Mai 2006 beziehungsweise
auf den Bericht von Dr. med. E._______ der neuropsychiatrischen
Klinik Z._______ in X._______ vom 12. Mai 2006 stützt. Dr. med.
D._______ und Dr. med. E._______ kamen in ihrer Beurteilung zum
Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung
gegeben sei, womit sie das Vorliegen der vom Beschwerdeführer
mittels eingereicheten Kurzattesten von behandelnden Fachärzten aus
dem Heimatstaat geltend gemachten psychischen Leiden (psycho-
organisches Syndrom und Depression) implizit verneinen.
4.5 Die Stellungnahme von Dr. med. C._______ erfolgte in Würdigung
aller eingereichten und ihm unterbreiteten ärztlichen Berichte. Diese
Beurteilung beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die
geklagten Beschwerden, erfolgte in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Diagnosen und der
Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit ein. Es sprechen keine konkreten
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit.
4.6 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die geltend
gemachte Arbeitsunfähigkeit von 100% aufgrund der von ihm einge-
reichten medizinischen Unterlagen keinesfalls belegt. Wenn sich der
Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auf die Tatsache abstützt, dass
die ausländischen Ärzte eine höhere Arbeitsunfähigkeit annehmen, so
ist dies für sich alleine für die schweizerischen Behörden nicht bin-
dend, denn nach ständiger Rechtsprechung präjudiziert eine andere
Beurteilung oder gar die Gewährung von Leistungen durch ein auslän-
disches Versicherungsorgan die invalidenversicherungsrechtliche Be-
urteilung nach schweizerischem Recht nicht (Urteil des EVG I 435/02
vom 2. März 2003, ZAK 1989 S. 320 E. 2).
Auch die vom Beschwerdeführer mit der Replik zusätzlich einge-
reichten Kurzatteste sind nicht geeignet, die Beurteilung von Dr. med.
C._______ in Frage zu stellen, da sie aufgrund der im Wesentlichen
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gleichlautenden Befunde keine neuen medizinischen Erkenntnisse
beinhalten.
4.7 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass keine Gründe
ersichtlich sind, von der Beurteilung von Dr. med. C._______ abzu-
weichen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die IVSTA dieser Beur-
teilung gefolgt ist.
4.8 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicher-
te Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs-
einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach
der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabel-
lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl.
das Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allen-
falls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE
129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3.b).
Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die für die Invaliditätsbe-
messung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland
wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen
müssen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den
Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen
objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen
(BGE 110 V 277 Erw. 4b; Urteil des Bundesgericht I 817/05 vom 5.
Februar 2007 Erw. 8.1; Urteil des Bundesgericht U 262/02 vom 8. April
2003 Erw. 4.4).
Der von der IVSTA vorgenommene Einkommensvergleich (act. 58)
wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Verglichen wurde dabei
das zumutbare Einkommen ohne Invalidität von Fr. 5'034.23 (LSE
2004 des Bundesamtes für Statistik, Fr. 4'829.- angepasst an die
durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden) und das zu-
mutbare Erwerbseinkommen mit Invalidität von Fr. 4'558.94, ausge-
hend vom Durchschnitt der gemäss LSE 2004 in Frage stehenden
Tabellenlöhne. Dabei resultiert ein Invaliditätsgrad von (abgerundet)
9%. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Anhaltspunkte, dass
der Einkommensvergleich nicht bundesrechtskonform erstellt worden
ist.
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Die IVSTA hat in Anbetracht des tiefen Alters des Versicherten zu
Beginn der Periode, während welcher ihm Verweisungstätigkeiten zu-
gemutet werden konnten, bei der Berechnung des Invaliditätsgrades
keinen so genannten leidensbedingten Abzug vorgenommen. Die
Beurteilung der Frage, ob sich vorliegend ein – allenfalls geringer –
leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde, weil der Beschwerde-
führer seit der Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr gearbeitet hat
und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 54 Jahre alt war, kann
offen bleiben, würde sich doch sogar bei einem Maximalabzug von
25% kein IV-Grad von mindestens 50% (vgl. E. 3.3 hiervor) ergeben
([{5'034.23 - 3'419.21} x 100] : 5'034.23 = 32.08%).
4.9 Es besteht somit kein Anspruch auf Invalidenrente. Die IVSTA hat
das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers folglich zu Recht ab-
gewiesen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Während des
vorliegenden Verfahrens hat er indes ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten) gestellt,
über das noch zu entscheiden ist.
5.1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aus-
sichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit werden.
5.1.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie
notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Aufgrund der eingereichten
Unterlagen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen.
Er ist ohne Beeinträchtigung der für seinen Unterhalt erforderlichen
finanziellen Mittel nicht in der Lage, die Prozesskosten zu bestreiten.
Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante
betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer
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sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeich-
net werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittel entschliessen oder aber
davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf
eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an-
strengen können, weil er sie nichts kostet ( BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit
Hinweis). Das Begehren des Beschwerdeführers kann vor diesem
Hintergrund nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutzuheissen ist.
5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Während des
vorliegenden Verfahrens hat er indes ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Verbeiständung) gestellt,
über das noch zu entscheiden ist. Da der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers kein Anwalt ist, sind die persönlichen Voraussetzun-
gen zur Einsetzung als Anwalt im Rahmen der unentgeltlichen Rechts-
pflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht erfüllt, was dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers aus zahlreichen anderen Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht bestens bekannt ist. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Verbeiständung ist daher abzuweisen.
Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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