B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7868/2009
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Vorinstanz
Gegenstand
Beitragsverfügung vom 13. November 2009.
C-7868/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das A._______ wird als Einzelfirma von der Inhaberin Frau B._______
(nachfolgend: Arbeitgeberin) geführt. Folgende BVG-pflichtige Arbeitneh-
merinnen arbeiteten ab 2005 bei der Arbeitgeberin: C._______,
D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______,
J._______, K._______, L._______, M._______, N._______.
B.
Die Arbeitgeberin verfügte über einen Anschlussvertrag mit der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG (Stiftung BVG) betreffend die berufliche Vorsor-
ge. Dieser Vertrag wurde per 31. Dezember 2004 aufgelöst. Die Parteien
schlossen jedoch am 2. Juni 2005 rückwirkend per 1. Januar 2005 erneut
eine Anschlussvereinbarung ab.
Da die Arbeitgeberin die Beiträge in der Folge nicht rechtzeitig bezahlte,
hob die Stiftung BVG mit Verfügung vom 12. März 2007 die "Anschluss-
vereinbarung vom 1. Januar 2005" per 30. September 2005 (Beginn der
Periode, für die die Beiträge nicht mehr entrichtet wurden) auf und
schloss die Arbeitgeberin ab diesem Zeitpunkt der Stiftung BVG zwangs-
weise an.
C.
In der Folge leitete die Stiftung BVG mehrere Betreibungen wegen nicht
bezahlter Beitragsrechnungen ein, worauf die Arbeitgeberin die jeweils of-
fenen Rechnungen tilgte (Vernehmlassungsbeilage 4).
D.
Die Stiftung BVG erstellte am 7. und 20. August 2008 Korrekturrechnun-
gen (Vernehmlassungsbeilage 1). Da die Beschwerdeführerin diese
Rechnungen nicht innert der gesetzten Frist von 30 Tagen beglich, leitete
die Stiftung BVG am 10. Dezember 2008 eine Betreibung (Nr. 53000)
über einen Forderungsbetrag von Fr. 4'894.- nebst Zins zu 5% seit dem
2. Dezember 2008 sowie Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- ein.
Forderungsgrund sei die "Vertragsreferenz 9125266-11.2008 Saldo am
1. Dezember 2008".
Die Beschwerdeführerin erhob am 29. Dezember 2008 Rechtsvorschlag
und fügte ohne weitere Begründung an: "Gutschrift: H._______ 15.3.08,
E._______ 29.10.07, D._______ etc.".
C-7868/2009
Seite 3
E.
Die Stiftung BVG erliess am 11. November 2009 eine Beitragsverfügung
für die fällige Forderung "Saldo des laufenden Prämienkontos per
2. Dezember 2008" von Fr. 4'894.-, Inkassokosten von Fr. 150.- und
Betreibungskosten von Fr. 70.-, total Fr. 5'114.-, plus 5% Sollzinsen auf
Fr. 4'894.- seit dem 2. Dezember 2008; gleichzeitig hob sie den Rechts-
vorschlag im selben Umfang auf. Die Verfügungskosten legte sie auf
Fr. 450.- fest.
F.
Gegen diese Beitragsverfügung erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 16. Dezember 2009 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht (BVGer act. 1). Sie führte aus, dass sie Rechtsvor-
schlag erhoben habe, weil die gleichen Beträge in der vorliegenden
Rechnung und in der Rechnung vom 20. August 2008 über Fr. 1'036.-
aufzufinden seien. Ein Klärungsgespräch bei der Vorinstanz habe nicht
zum Ziel geführt. Von Herrn Hausherr, der sich zur Klärung bereit erklärt
habe, habe sie noch keinen Bescheid erhalten. Sie wisse daher nicht,
welche Rechnung nun gelte. Sie habe die Rechnungen für Beiträge im-
mer bezahlt. Eine Rechnung über einen Betrag von Fr. 4'091.- sei sehr
hoch angesichts der tiefen Löhne der Angestellten. Ferner sei unver-
ständlich, dass am gleichen Tag verschiedene Kontokorrentauszüge per
31. Dezember 2008 erstellt worden seien.
G.
Am 8. Februar 2010 zahlte die Beschwerdeführerin den einverlangten
Kostenvorschuss von Fr. 800.- ein (BVGer act. 4).
H.
Die Stiftung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) beantragte mit Vernehmlas-
sung vom 20. April 2010 (BVGer act. 8), die Beschwerde sei vollumfäng-
lich abzuweisen. Die Forderung des laufenden Prämienkontos per
2. Dezember 2008 in der Höhe von Fr. 4'894.- setze sich aus den quar-
talsmässig erhobenen Beitragsrechnungen, den Gebühren und Kosten
gemäss Kostenreglement der Stiftung BVG sowie den Korrekturen und
Gutschriften aufgrund von rückwirkenden Mutationen (Ein- und Austritten
sowie Lohnänderungen von Arbeitnehmerinnen) zusammen. Bei den Bei-
tragsrechnungen vom 7. und 20. August handle es sich nicht um die quar-
talsmässig erhobenen BVG Prämien, sondern ausschliesslich um Korrek-
turen infolge nachträglich gemeldeter Lohnänderungen sowie rückwir-
kend gemeldeter Ein- und Austritte von Arbeitnehmerinnen in den Jahren
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Seite 4
2005 bis 2008. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass aufgrund der
aktuellen Jahresabrechnungen der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zü-
rich die BVG-Beiträge für die Jahre 2004 bis 2008 mindestens
Fr. 17'460.- zuzüglich Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten sowie Ver-
zugszinsen betrügen. Unter Anrechnung der bis anhin geleisteten Zah-
lungen der Beschwerdeführerin von Fr. 11'554.- sei die von der Vorin-
stanz in Betreibung gesetzte Forderung im Betrag von Fr. 4'894.- zuzüg-
lich Fr. 150.- Inkassokosten und Fr. 70.- Betreibungskosten gerechtfertigt.
I.
Die Beschwerdeführerin brachte mit Replik vom 15. August 2010 (BVGer
act. 15) vor, dass sie im April 2008 bei der Vorinstanz in Rotkreuz gewe-
sen sei, um auf ihre Fragen eine Antwort zu erhalten. Sie sei jedoch ver-
tröstet worden und habe bis heute keine Antwort bekommen. Sie habe
das Geschäft am 15. Februar 2004 von O._______ übernommen und es
hätten sich bereits im ersten Jahr Fragen im Zusammenhang mit der
BVG-Abrechnung gestellt. Sie habe zuerst eine Rechnung über Fr. 624.-
und ca. 18 Monate später eine Rechnung von Fr. 3'338.50 erhalten, wel-
che sie im November bezahlt habe. Diese Rechnungen seien sehr frag-
lich, da die monatlichen Durchschnittseinkommen sehr klein gewesen
seien. Auch in den Jahren 2005-2007 seien die monatlichen Abrechnun-
gen jeweils sehr verwirrend gewesen, obwohl sie die Ein- und Austritte
immer gemeldet habe. Die Vorinstanz habe die Mutationen jedoch ein-
fach nicht zur Kenntnis genommen.
Als Beispiel führte sie auf, dass D._______ und E._______ per Dezem-
ber 2006 ausgetreten, aber bis im Jahr 2008 auf der Liste gestanden sei-
en. H._______ habe bis Oktober 2007 gearbeitet, anschliessend nur
noch stundenweise (mit ca. Fr. 400.- pro Monat bis März 2008); seit der
Geburt des Kindes im April 2008 sei sie krank gewesen. Sie sei zwar wei-
terhin angestellt, könne aber nicht arbeiten. Die Beschwerdeführerin habe
während eines Monats den vollen Lohn für H._______ gezahlt. Da die
Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin keine Taggeldversicherung für die
Arbeitnehmenden abgeschlossen habe, zahle die Krankentaggeldversi-
cherung von H._______. Diese Mutationen habe sie der Vorinstanz mit-
geteilt, doch diese habe sie nie auf das Konto übertragen.
Sie habe im Jahr 2008 die Zahlungen ausgesetzt in der Hoffnung, die Mu-
tationen würden von der Vorinstanz nun endlich vorgenommen.
C-7868/2009
Seite 5
Die diversen Rechnungen vom August 2008 seien sehr verwirrend und
enthielten Doppelspurigkeiten.
Auch die Beitragsrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 seien verwir-
rend und unklar, insbesondere da für H._______ und I._______ immer
noch Beiträge erhoben worden seien.
Anlässlich der Besprechung bei der Vorinstanz sei die Frage aufgetaucht,
ob G._______ überhaupt BVG-pflichtig gewesen sei. Gemäss Urteil vom
29. Dezember 2006 des Friedensrichters von Bülach habe die Beschwer-
deführerin den getätigten Abzug von Fr. 540.- vollständig an die Arbeit-
nehmerin G._______ ausbezahlen müssen.
Im Weiteren wolle sie wissen, wie ihre Zahlung von Fr. 3'335.- verbucht
worden sei.
Die rückwirkenden Zinsen seien zudem nicht ihr zu belasten, da sie
nichts dafür könne, wenn bspw. I._______ nicht in den Abrechnungen er-
scheine. Sie habe für E._______ und H._______ bezahlt und auch keine
Zinsen bekommen.
In der Hoffnung, dass der Anteil von H._______ (ab November 2007) und
von I._______ (November 2008 bis März 2009; Austritt im August 2009)
nun definitiv gutgeschrieben werde, habe sie Fr. 2'600.- für das Jahr 2009
und einen Teil des Jahres 2010 einbezahlt.
J.
Mit Duplik vom 30. September 2010 (BVGer act. 19) hielt die Vorinstanz
an ihren Rechtsbegehren gemäss Vernehmlassung vom 20. April 2010
fest. Sie verzichtete zudem auf eine weitere Stellungnahme mit der Be-
gründung, die Beschwerdeführerin habe in der Replik nichts Neues vor-
gebracht.
K.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 (BVGer act. 20) schloss die Instrukti-
onsrichterin den Schriftenwechsel.
Die Beschwerdeführerin ergänzte mit unaufgefordertem Schreiben vom
19. Oktober 2010 (BVGer act. 21), dass sie lediglich eine Klärung verlan-
ge und sie davon ausgehe, dass ihr eine solche zustehe. Dies habe sie
bereits anlässlich ihres Besuches im April 2009 im Büro der Vorinstanz
gefordert. Ihr sei eine Klärung zugesagt worden, doch sei dies nie erfolgt.
C-7868/2009
Seite 6
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Anfechtungsobjekt bildet die Beitragsverfügung der Vorinstanz inkl.
Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 13. November 2009. Diese stellt
eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für
die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG,
sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgeset-
zes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwerden ge-
gen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Stiftung
Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h
VGG, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-
rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
vorsorge [BVG; SR 831.40]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Inte-
resse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG), und die Beschwerdeführerin hat den einver-
langten Kostenvorschuss – nach Wiederherstellung der Frist durch das
Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 15) – fristgemäss bezahlt. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
C-7868/2009
Seite 7
1.3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun-
gen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V
315 E. 1.2).
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Forderung der Vorin-
stanz von total Fr. 4'894.- "Saldo des laufenden Prämienkontos per
2. Dezember 2008", Inkassokosten von Fr. 150.- und Betreibungskosten
von Fr. 70.-, total Fr. 5'114.-, plus 5% Sollzinsen auf Fr. 4'894.- seit dem
2. Dezember 2008.
Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die Arbeitnehmerinnen
C._______, D._______, E._______, F._______, H._______, I._______,
J._______, K._______, L._______, M._______ und N._______ der obli-
gatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen. Betreffend G._______ wird
dies hingegen bestritten.
Die Beschwerdeführerin bestreitet grundsätzlich die Richtigkeit der Ab-
rechnungen der Vorinstanz seit dem Jahr 2004; zu prüfen seien insbe-
C-7868/2009
Seite 8
sondere die Abrechnungen vom August 2008 betreffend die einzelnen
Prämienbeiträge, die rückwirkenden Zinsen und die Verbuchung der Ein-
zahlung von Fr. 3'335.-.
Nicht Streitgegenstand und daher nicht zu prüfen sind die Rechnungen,
die nach dem Datum der angefochtenen Verfügung ausgestellt worden
sind, und somit die Beiträge für die Jahre 2009 und 2010.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe von der Vorinstanz mehrmals
eine Klärung der Rechnungen und ihrer Fragen verlangt, jedoch nie eine
Antwort bekommen. Anstelle der in Aussicht gestellten Erklärung stellte
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung zu.
Implizit rügt die Beschwerdeführerin damit eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz geht auf diese Rüge
nicht ein.
4.1.1. Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. auch Art. 26 ff.
VwVG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtli-
che Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber
auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von
Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen.
Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines
in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung we-
sentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be-
weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be-
einflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005
E. 3.1.3 und BGE 132 V 368 E. 3.1).
Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen grund-
sätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht handelt es
sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizeri-
sches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838). Nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern,
dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem
Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht an-
C-7868/2009
Seite 9
zufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma-
chen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil
des Bundesgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen,
BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung
im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von
Bedeutung ist, das heisst, die Behörde zu einer Änderung ihres Entschei-
des veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431
E. 3d/aa).
4.1.2. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung wie folgt begründet:
"(…) 2. Dieser Rechtsvorschlag ist nicht gerechtfertigt, da der Arbeitgeber
gemäss Verfügung verpflichtet ist, die in Rechnung gestellten Beiträge
und Kosten in der vorgeschriebenen Frist zu bezahlen. (…) 4. Die Stif-
tung Auffangeinrichtung BVG stellt fest, dass der Beitragsausstand nach
wie vor besteht. 5. Nach erneuter Prüfung der Forderung und der gegen
sie erhobenen Eiwendungen wird der schuldnerische Rechtsvorschlag
materiell als unbegründet anerkannt. (Die für zur Begründung des
Rechtsvorschlags aufgeführten Gründe sind unter materiellen Gesichts-
punkten unbeachtlich)."
4.1.3. Diese Begründung erlaubte es der Beschwerdeführerin offensicht-
lich nicht, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Denn die Vorinstanz
hat keine materiellen Überlegungen und Berechnungen zur Begründung
ihrer Forderung dargelegt, sondern sich im Wesentlichen darauf be-
schränkt, daran festzuhalten, dass der geforderte Betrag zu bezahlen sei.
Sie hat jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, wie sich der
Forderungsbetrag zusammensetzt. Die Beitragsrechnungen vom 7. und
20. Februar 2008 enthalten Korrekturbuchungen für die Jahre 2005 bis
2008 betreffend diverse Mitarbeitende, welche in diesen Jahren für die
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Seite 10
Arbeitgeberin tätig waren. Die Korrekturbuchungen sind nicht selbsterklä-
rend und für einen Laien nicht nachvollziehbar.
4.1.4. Aufgrund der Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass
die Vorinstanz ihre Forderung auch im Rahmen des der angefochtenen
Verfügung vorangegangenen Verwaltungsverfahrens nicht hinreichend
begründet hat, weshalb kein Anlass besteht, die Anforderungen an die
Begründungspflicht betreffend die Verfügung als herabgesetzt zu qualifi-
zieren.
4.1.5. Somit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur Begrün-
dung der angefochtenen Verfügung und damit den Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt hat.
4.1.6. Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Betroffene
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Hei-
lung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (Urteil des
Bundesgerichts I 193/04 vom 14. Juli 2006, BGE 126 V 130 E. 2b). Von
einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an
die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse
der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht
zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Ur-
teil des Bundesgerichts I 193/04 vom 14. Juli 2006).
4.1.7. Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall den Forderungsgrund we-
der in der Vernehmlassung noch in der Duplik detailliert begründet und
nachgewiesen. Sie hat vielmehr darauf hingewiesen, die Begründetheit
ihrer Forderung ergebe sich aus den Vorakten bzw. aus den zwei Bei-
tragsrechnungen vom 7. und 20. Februar 2008. Ein Verweis auf die Vor-
akten kann aber nur dann allenfalls und ausnahmsweise eine Begrün-
dung in der Verfügung selbst ersetzen, wenn die Begründung aus den
Vorakten klar und deutlich hervorgeht. Das ist vorliegend nicht der Fall,
wie auch aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin kann da-
her im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden.
C-7868/2009
Seite 11
4.2. Ein weiterer Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die
Aktenführungspflicht durch die Vorinstanz.
4.2.1. Die Aktenführungspflicht der Verwaltung stellt das Gegenstück zum
- Bestandteil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bildenden -
Akteneinsichtsrecht der versicherten Person dar (BGE 124 V 372 E. 3b
S. 375 f., 389 E. 3a S. 390), indem die Wahrnehmung des Akteneinsichts-
rechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwal-
tung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477; Urteil des Bundesge-
richts 9C_231/2007 vom 5. November 2007 E. 3.2; vgl. auch KRAUS-
KOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2009, N. 34 zu Art. 26 VwVG). Grundlage
eines effektiven Akteneinsichtsrechts ist eine geordnete und übersichtli-
che Aktenführung. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete
und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte,
die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten
sicherzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom
15. Dezember 2010 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2009 vom
30. Juni 2009 E. 5.2).
4.2.2. Die Akten, welche dem Gericht durch die Vorinstanz zur Verfügung
gestellt wurden, sind nicht paginiert, nicht chronologisch geordnet und
nicht mit einem Aktenverzeichnis versehen.
Ferner sind die Akten unvollständig. Es fehlen namentlich die Beitrags-
rechnungen vom 19. November 2006, 17. Mai 2007, 19. August 2007,
23. November 2007, 6. April 2008 und 2. November 2008. Diese Rech-
nungen legte die Beschwerdeführerin ihren Eingaben bei. Unklar ist im
Weiteren, ob eine Rechnung betreffend den Betrag von Fr. 3'338.50 exis-
tiert, welche die Beschwerdeführerin am 25. November 2005 beglichen
hat (vgl. Replik und Kontokorrentauszug der Vorinstanz vom 6. Januar
2006).
Nicht in den Akten enthalten sind überdies die Berechnungen der Vorin-
stanz betreffend den rückwirkenden Eintritt der Beschwerdeführerin mit
den Basis- und Lohndaten, den Daten betreffend Beiträge, Sparen, Spa-
ren BVG und den erfolgten Buchungen, welche die Vorinstanz zur Fest-
stellung der Ausstände vorzunehmen hat.
4.2.3. Die Vorinstanz hat somit ihre Aktenführungspflicht in schwerwie-
gender Weise verletzt.
C-7868/2009
Seite 12
4.3. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den
verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29
Abs. 2 BV; namentlich dessen Teilaspekte der Begründungs- und Akten-
führungspflicht, schwerwiegend verletzt hat (vgl. auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-2581/2011 E. 3 vom 9. Februar 2012).
4.4. Inwiefern die Beitragsforderung der Vorinstanz gestützt auf die vo-
rinstanzlichen Akten nachträglich nachvollzogen werden kann, wie dies
die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend macht,
wird ausnahmsweise – aus prozessökonomischen Gründen – im Folgen-
den geprüft.
5.
5.1. Die Richtigkeit der Beitragsrechnungen in Verbindung mit den ein-
schlägigen Korrekturbuchungen betreffend die Mitarbeitenden
C._______, H._______, D._______ und G._______ lässt sich aufgrund
der vorliegenden Akten nicht nachvollziehen. Das gilt insbesondere für
die Buchungen und Korrekturbuchungen betreffend C._______ in den
Jahren 2006 und 2008 sowie betreffend D._______ in den Jahren 2004
und 2006.
5.2. Die Vorinstanz erhob für H._______ trotz fehlender Lohnzahlung
auch für die Monate April bis Dezember 2008 Beiträge. Sie nahm zur ein-
schlägigen Frage der Beschwerdeführerin keine Stellung, weshalb auch
offen bleiben muss, ob dies gestützt auf Art. 8 Abs. 3 BVG gerechtfertigt
gewesen wäre.
5.3. Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die Beitragsforderung
für G._______ geltend, dass sie diesen Betrag der Vorinstanz nicht
schulde, da sie den Betrag von Fr. 540.- gemäss einem Gerichtsurteil di-
rekt an G._______ habe ausbezahlen müssen. Die Vorinstanz hat auch
dazu keine Stellung genommen. Eine Beurteilung durch das Gericht ist
aufgrund der Aktenlage nicht möglich.
6.
6.1. Die Vorinstanz hat mit angefochtener Verfügung vom 11. November
2009 "Inkassokosten" von Fr. 150.- in Rechnung gestellt.
C-7868/2009
Seite 13
Gemäss Kostenreglement der Anschlussbedingungen ist die Vorinstanz
grundsätzlich befugt, für Mahnkosten eine Gebühr von Fr. 50.- und für ei-
ne Betreibung eine solche von Fr. 100.- in Rechnung zu stellen.
6.2. Rechtmässig ist eine solche Gebührenforderung dann, wenn die
Mahn- und Inkassokosten für effektiv und zu Recht erfolgte Verwaltungs-
massnahmen eingefordert werden.
Die Vorakten der Vorinstanz enthalten keine Mahnung, und die Vorinstanz
behauptet auch nicht, die Beschwerdeführerin gemahnt zu haben. Sie ist
daher nicht befugt, Mahnkosten in Rechnung zu stellen.
Die Vorinstanz hat mit dem Verzicht auf Zustellung einer Mahnung vor
Einleitung der Betreibung allerdings nicht nur unrechtmässige Kosten
eingefordert, sondern auch gegen Ziff. 4 Abs. 6 der Anschlussbedingun-
gen verstossen, wonach sie ausstehende Beiträge mahnt und die aus-
stehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten erst (mit Betreibung) fordert,
wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet hat.
Die Kosten für die Einleitung der Betreibung können bei der vorliegenden
Sachlage – nicht nachvollziehbare Forderung, mangelhafte Begründung,
fehlende Mahnung – der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in Rechnung
gestellt werden.
7.
7.1. Die Vorinstanz fordert in der angefochtenen Verfügung Verzugszin-
sen zu 5% seit dem 2. Dezember 2008 auf dem Rechnungsbetrag von
Fr. 4'894.-.
Die Beschwerdeführerin rügt die Erhebung von Verzugszinsen, da sie die
verlangte Begründung für die Forderung der Vorinstanz bislang noch
nicht erhalten habe.
7.2. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vorsorge-
einrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge
kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. Der Arbeitgeber
überweist der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge bis spätestens
zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungs-
jahr, für das die Beiträge geschuldet sind (Art. 66 Abs. 4 BVG).
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Ziff. 4 Abs. 6 der Anschlussbedingungen legt das Vorgehen der Vorin-
stanz bei nicht bzw. nicht rechtzeitiger Bezahlung durch den angeschlos-
senen Arbeitgeber fest. Die Stiftung kann danach bei verspäteter Zahlung
Zinsen auf den ausstehenden Beiträgen erheben. Ausstehende Beiträge
werden gemahnt. Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, for-
dert die Stiftung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein.
Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszins-
sätzen und ab Fälligkeit der Beiträge berechnet.
7.3. Die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich berechtigt, auf einer recht-
mässig in Betreibung gesetzten Forderung Verzugszinse zu verlangen.
Die Höhe des Zinssatzes entspricht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung
vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der be-
ruflichen Vorsorge (VO Auffangeinrichtung, SR 831.434) dem jeweils von
der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz.
Soweit vorliegend kein solcher Zinssatz festgelegt wurde, wäre ersatz-
weise Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend
die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Ob-
ligationenrecht [OR] SR 220) anzuwenden, wonach der Schuldner, der
mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, 5% Verzugszinse pro Jahr
zu bezahlen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2381/2006
vom 27. Juli 2007 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen).
7.4. Wenn die Forderung der Vorinstanz allerdings materiell nicht Bestand
hat und damit die Betreibung nicht gerechtfertigt war, sind auch die Ver-
zugszinsen nicht geschuldet.
8.
8.1. Mit der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2009 hat die
Vorinstanz den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 5'114.- aufgehoben,
umfassend unter anderem die Betreibungskosten von Fr. 70.- (Ziff. 6 der
Beitragsverfügung). Gemäss Zahlungsbefehl vom 17. Dezember 2008
betragen die Kosten des Zahlungsbefehls Fr. 70.-.
8.2. Die Betreibungskosten hat nach Art. 68 Abs. 1 erster Satz des Bun-
desgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) der Schuldner zu tragen. Die Kosten des Zahlungsbe-
fehls sind von der Vorinstanz als Gläubigerin vorzuschiessen (Art. 68
Abs. 1 zweiter Satz SchKG). Die endgültige Belastung der Beschwerde-
führerin als Schuldnerin mit Betreibungskosten hängt vom Ausgang des
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Betreibungsverfahrens ab (Pra 73 Nr. 195). Der Rechtsvorschlag wirkt
nicht gegen die (amtlichen) Betreibungskosten, und diese von der Vorin-
stanz vorzuschiessenden Kosten können nicht in die Aufhebung des
Rechtsvorschlags einbezogen werden (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-2381/2006 vom 27. Juli 2007 E. 8).
8.3. Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht den Rechtsvorschlag für die in
Rechnung gestellten Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.- aufgeho-
ben.
Sie wäre im Übrigen nur dann berechtigt, die Kosten des Zahlungsbefehls
der Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen, wenn die Hauptforde-
rung materiell Bestand hätte.
9.
9.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfü-
gung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Be-
schwerdeführerin im Sinn von E. 4 gutzuheissen ist.
Materiell kann die angefochtene Verfügung aufgrund der Aktenlage teil-
weise nicht nachvollzogen werden (E. 5), und teilweise erscheint sie als
nicht korrekt (E. 6, 7, 8).
Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese, soweit er-
forderlich, den Sachverhalt vollständig abkläre und nach Durchführung
eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens – unter Beachtung der ge-
setzlichen und reglementarischen Vorgaben im Sinn der Erwägungen –
gegebenenfalls eine neue Verfügung mit einer nachvollziehbaren Be-
gründung erlasse.
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 800.- ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils zu-
rückzuerstatten.
10.2. Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Sache
wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese, soweit erforderlich,
den Sachverhalt vollständig abkläre und nach Durchführung eines rechts-
konformen Verwaltungsverfahrens gegebenenfalls eine neue Verfügung
mit einer nachvollziehbaren Begründung erlasse.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird ihr nach Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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