Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7869/2009
U r t e i l v om 2 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Kosovo,
Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand IV (Rente).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IVStelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) ein
erstes Leistungsbegehren von X._______ mit Einspracheentscheid vom
21. Dezember 2005 (IVact. 127) rechtskräftig abgewiesen hat;
dass X._______ am 13. Juni 2007 bei der IVSTA ein neues
Leistungsbegehren eingereicht hat (IVact. 131);
dass die IVSTA das neue Leistungsbegehren mit Verfügung vom
9. November 2009 (IVact. 158) abgewiesen hat;
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit
Beschwerde vom 14. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung beantragt hat;
dass der Beschwerdeführer seiner Beschwerde weitere medizinische
Unterlagen für die Zeit bis zum Verfügungserlass beigelegt hat;
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 21. September 2010 die
Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung ausführte,
der Beschwerdeführer habe zufolge der per 1. April 2010 aufgehobenen
zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen der Schweiz und Kosovo
keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung;
dass die IVSTA im Rahmen ihrer Vernehmlassung aus obgenanntem
Grund auf eine Würdigung der medizinischen Unterlagen verzichtete;
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG zuständig ist;
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;
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dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht und der
einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400. innert Frist geleistet wurde,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen)
sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die
Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von
Kosovo weiterhin anwendbar sind;
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit
Grundsatzurteil C4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die
Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat;
dass das Urteil vom 7. März 2011 in der Folge beim Bundesgericht
angefochten wurde;
dass der zuständige Instruktionsrichter das vorliegende
Beschwerdeverfahren daher mit Verfügung vom 31. Mai 2011 bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache C4828/2010 sistiert
hat;
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011
auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 nicht eingetreten ist;
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 vom
7. März 2011 somit am 27. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist,
sodass das vorliegende Verfahren wieder aufzunehmen ist;
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist;
dass somit – entgegen der in der Vernehmlassung geäusserten
Meinung – das Leistungsbegehren nicht bereits mangels gültigem
Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abzuweisen ist;
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dass die IVSTA zu Unrecht darauf verzichtet hat, auch die neuen, im
Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen, welche
vor Verfügungserlass datieren, zu berücksichtigen und zu würdigen;
dass aus dem Arztbericht von Dr. A._______, Neuropsychiater, vom
25. Mai 2009 (act. 1.2) hervorgeht, dass der Beschwerdeführer unter
anderem an einer psychoorganischen Störung sowie an einer
somatoformen Schmerzstörung leide;
dass die Beurteilung dieser Diagnosen rechtsprechungsgemäss durch
einen Facharzt in Psychiatrie zu erfolgen hat (vgl. BGE 132 V 65 E. 4.3,
130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4, 130 V 396);
dass auch Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in seiner Stellungnahme vom
1. Juli 2009 ausführt, aufgrund der in den Akten attestierten
Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht seien die Akten einem
Psychiater zur Würdigung vorzulegen;
dass vorliegend lediglich eine äusserst kurze Stellungnahme von
Dr. med. C._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, des RAD
vom 12. Juli 2009 vorliegt;
dass Dr. med. C._______ zwar als Diagnose eine somatoforme
Schmerzstörung erwähnt, die Auswirkungen der Störung nicht unter
Berücksichtigung allfälliger Begleiterkrankungen etc. diskutiert, sondern
lediglich – entgegen der Einschätzung der untersuchenden Ärzte –
festhält, dass die Störung nicht invalidisierend sei;
dass diese Würdigung mangels Beurteilung der Überwindbarkeit der
Erkrankung den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht genügt
(vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2, diese Praxis bestätigend: Urteil des
Bundesgerichts 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2 ff.);
dass somit der Sachverhalt durch die Vorinstanz ungenügend abgeklärt
worden ist;
dass gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Gericht
von der Einholung eines Gerichtsgutachtens absehen und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen kann, wenn eine entscheidwesentliche
Frage im Verwaltungsverfahren vollständig ungeklärt geblieben ist (vgl.
BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4);
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dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit
sie die Prüfung des Leistungsbegehrens im Sinne der vorstehenden
Erwägungen fortsetze und anschliessend unter Anwendung des noch in
Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu
verfüge;
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 400. dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto
zurückzuerstatten ist;
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer, welchem keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und welcher zu Recht
keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]);
dass die unterliegende IVSTA keinen Anspruch auf Parteientschädigung
hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 9. November
2009 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen
Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese anschliessend
unter Anwendung des noch in Kraft stehenden
Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. ist ihm nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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