Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7870/2009
U r t e i l v om 1 5 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, Z._______ (Österreich),
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Y._______,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA
vom 1. Dezember 2009.
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer),
geboren am 6. März 1952, serbischer Staatsangehöriger, wohnhaft in
Z.______/Österreich, arbeitete von 1988 bis 1990 in der Schweiz und
leistete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (IV/1, 4, 6). Seit Oktober 2000
arbeitete er in Österreich, zuletzt als Hilfskraft in der Küche bis am 25.
Juli 2007, war danach arbeitslos und bezog bis April 2008
Arbeitslosengelder (IV/3, 12, 14,16, 25).
A.b Am 9. März 2009 stellte er über den österreichischen
Versicherungsträger einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente.
Dieser leitete das Gesuch an die IVStelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) weiter (IV/1).
A.c Am 30. April 2009 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt,
Landesstelle X._______, seinen Antrag auf Zuerkennung einer
Invaliditätspension mangels Invalidität ab. Als relevante Diagnosen
wurden Übergewicht, Blutzuckererkrankung und SchlafapnoeSyndrom,
mit CPAPTherapie versorgt, genannt (IV/28).
A.d Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2009 wies die IVSTA darauf hin,
dass das Leistungsgesuch abgewiesen werden müsste. Der
Beschwerdeführer nahm hierzu nicht Stellung. Mit Verfügung vom 1.
Dezember 2009 wies die IVSTA das Leistungsbegehren mangels
Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität ab.
B.
B.a Am 16. Dezember 2009 (Datum Postaufgabe) erhob A._______
Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 1. Dezember 2009.
Darin machte er geltend, er sei krank und könne nicht arbeiten. Der
Eingabe legte er verschiedene Aufenthaltsbestätigungen des
Krankenhauses B._______ in Z.________ (act. 1.2.1.5), zwei
Patientenbriefe desselben Krankenhauses (act. 1.6, 1.8) sowie zwei
MRTBefunde (act. 1.7, 1.9) bei.
Gleichentags reichte er beim österreichischen Versicherungsträger einen
neuen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ein, den der
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Versicherungsträger am 22. Dezember 2009 an die IVSTA weiterleitete
(Eingang: 13. Januar 2010; IV/60).
B.b In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2010 beantragte die Vorinstanz
unter Verweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) Rhone vom 25. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde und
Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 7).
B.c Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2010 forderte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines
Kostenvorschusses auf, stellte ihm Doppel der Vernehmlassung sowie
der Vorakten 57 und 64 zu und gab ihm die Möglichkeit, innert derselben
Frist eine Replik einzureichen (act. 8).
B.d Am 20. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer als Replik den von
ihm partiell kommentierten Schlussbericht des RAD Rhone vom 25. Mai
2010 ein und leistete am 24. Juni 2010 aufforderungsgemäss den
Kostenvorschuss (act. 10 f.).
B.e Mit Duplik vom 13. September 2010 hielt die Vorinstanz an ihren
Anträgen fest (act. 14).
B.f Mit Schreiben vom 22. September 2010 wurde dem
Beschwerdeführer eine Kopie der Duplik zugestellt und der
Schriftenwechsel abgeschlossen (act. 15).
B.g Am 5. Juli 2011 überwies die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht
eine undatierte Eingabe des österreichischen Versicherungsträgers mit
einem ärztlichen Bericht E213 vom 23. Mai 2011 im Anhang (act. 16).
C.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
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Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IVSTA.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist
daher zur Beschwerde legitimiert.
2.2. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Österreich, weshalb das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), das zu dessen Anwendbarkeit die
Staatsangehörigkeit der versicherten Person in der EU vorsieht (vgl.
hierzu Art. 2 Abs. 1 der vorliegend anwendbaren Verordnung [EWG] Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern
[SR 0.831.109.268.1]), nicht zur Anwendung kommt.
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Deshalb ist zu prüfen, ob anstelle dessen ein
Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Serbien
Regelungen zum anwendbaren Recht enthält. Nach dem Zerfall der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die
Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend:
Abkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens
anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b mit weiteren Hinweisen).
Zwischenzeitlich sind die mit Kroatien, Slowenien und Mazedonien neu
abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit in Kraft getreten;
ein mit Serbien vereinbartes Abkommen ist noch nicht ratifiziert.
Vorliegend findet demnach weiterhin das obgenannte Abkommen
Anwendung (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C5802/2008 vom 29. November 2010 E. 3.1). Nach Art. 2 des
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu
welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört,
einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Vorliegend kommen
keine abweichenden staatsvertraglichen Bestimmungen zur Anwendung.
Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
IV besteht, bestimmt sich daher aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften (vgl. auch BGE 130 V 253 E. 2.4; AHIPraxis 1996
S. 177 E. 1).
3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs sind vorliegend bis zum
31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21.
März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV Revision,
AS 2003 3837 beziehungsweise AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar
2004 bis 31. Dezember 2007) anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die
Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV
vom 28. September 2007 (5. IV Revision, AS 2007 5129
beziehungsweise AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich der
Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die
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Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum
geltenden Fassung anwendbar.
3.3. Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
(in der Fassung der 5. IVRevision) frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein
und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008
eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom
3. November 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember
2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IVRevision und
Intertemporalrecht]).
3.4. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der vorliegend anwendbaren Fassung
der 5. IVRevision) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Vorliegend ist die Anmeldung des
Beschwerdeführers am 9. März 2009 beim österreichischen
Versicherungsträger eingereicht worden, so dass allfällige Leistungen der
IV frühestens ab September 2009 ausgerichtet werden könnten.
Rechts und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (1. Dezember 2009)
eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
3.5. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz geforderten Dauer Beiträge an
die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen
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kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch,
selbst wenn die andere erfüllt ist.
3.5.1. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung bestimmt, dass bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall)
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sein
müssen. In der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung wird
vorausgesetzt, dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei
(vollen) Jahren Beiträge geleistet worden sind (vgl. auch ULRICH MEYER,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Erwin Murer/HansUlrich
Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010 [im Folgenden: IVG
Kommentar], Art. 36 S. 415 und das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG] I 76/05 vom 30. Mai 2006 [publiziert als
SVR 2007 IV Nr. 7] E. 1.1, je mit Hinweisen). Soweit der
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist, gilt demnach
eine Mindestbeitragszeit von einem Jahr. Soweit er im Zeitraum vom 1.
Januar 2008 bis 1. Dezember 2009 eingetreten ist, gilt eine dreijährige
Mindestbeitragszeit.
3.5.2. Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 1968 geltenden
Fassung) gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (sogenannter leistungsspezifischer
Versicherungsfall; vgl. SVR 2007 IV Nr. 7 E. 1.1). Ein oder mehrere
Gesundheitsschäden können demnach verschiedene Invaliditätseintritte
(Versicherungsfälle) auslösen, je nachdem, welche gesetzliche Leistung
durch die Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung
erforderlich bzw. beanspruchbar wird.
3.5.3. Der Beschwerdeführer war im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit in
der Schweiz der schweizerischen AHV/IV angeschlossen und hat
während 2 Jahren und 10 Monaten Beiträge geleistet (IV/6). Damit würde
er altrechtlich die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr erfüllen. Nach
dem seit 1. Januar 2008 geltenden Recht wäre die Mindestbeitragsdauer
von 3 Jahren nicht erfüllt, zumal die Versicherungszeiten in Österreich
gemäss vorliegend anwendbarem Abkommen nicht angerechnet werden
können. Ob die Mindestbeitragsdauer altrechtlich oder nach neuem Recht
zu bestimmen ist, hängt davon ab, wann der Versicherungsfall (vgl.
E. 3.5.2 und 3.7) eingetreten ist. Wie die nachfolgenden Erwägungen
(E. 4) jedoch zeigen, lässt sich im vorliegenden Fall der Eintritt des
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Versicherungsfalls nicht hinreichend bestimmen. In Anbetracht dessen,
dass der Beschwerdeführer jedoch nicht als invalid im Sinne von Art. 8
ATSG zu erachten ist (vgl. die nachfolgenden Ausführungen in E. 4),
kann vorliegend offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die erforderliche
Mindestbeitragsdauer erfüllt.
3.6. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt
zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. zum Ganzen
Art. 4 Abs. 1 IVG [in den seit 1. Januar 1988 geltenden Fassungen] und
Art. 68 ATSG [in den seit 1. Januar 2004 geltenden Fassungen, welche
im Wesentlichen der vorherigen höchstrichterliche Praxis entsprechen,
vgl. BGE 130 V 343, BGE 135 V 215 E. 7.3]).
3.7. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
(in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des
Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall
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anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit
Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch
eine Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 gültigen Fassung]).
3.8. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den vom 1. Januar 1988 bis 31.
Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) werden Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 28
Abs. 1ter IVG entsteht bei Versicherten im Ausland der Rentenanspruch
nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b und Art. 28 Abs. 1 IVG (jeweils in den bis 31.
Dezember 2007 geltenden Fassungen) nur dann, wenn sie während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach
Ablauf der Wartezeit mindestens 50 % beträgt, da Art. 28 Abs. 1ter IVG
nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6; vgl.
auch das Urteil EVG I 275/02 vom 18. März 2005 [publiziert als SVR
2006 IV Nr. 8, E. 5.5]). Vorbehalten bleibt eine abweichende
staatsvertragliche Regelung (vgl. BGE 130 V 253). Der vorliegend
anwendbare Staatsvertrag mit Serbien (s. E. 3.1) sieht keine
abweichende Regelung vor, sondern bestätigt in Art. 8 Bst. e einen
Rentenanspruch ab Erreichen eines Invaliditätsgrades von 50%.
3.9. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat
seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht,
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen
(BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Die blosse
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Seite 10
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353
E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.10. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte
und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem
jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person
wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder
in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und
tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf
Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der
übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist
demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der
Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004,
in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und
E. 3b/cc mit Hinweisen).
3.11. Die IVStelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte
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ein (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV
Stellen regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis
Satz 1 IVG). Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6
ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest,
eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich
auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall
unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG). In den interdisziplinär
zusammengesetzten RAD sind insbesondere die Fachdisziplinen Innere
oder Allgemeine Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Pädiatrie und
Psychiatrie vertreten (Art. 48 IVV).
4.
Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er könne aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten.
4.1. Im Rahmen des Rentenverfahrens wurde folgende ärztlichen
Berichte zu den Akten gereicht:
Bericht der Dres. C._______ und D._______, Atemphysiologie, vom
5. März 2001 über eine Schlaflaboruntersuchung vom 28. Februar bis
1. März 2001 (IV/38 f.);
Arztbrief von Dr. E._______, Innere Medizin – Kardiologie, vom
21. Januar 2005 (IV/42);
MagnetresonanzTomografie der Cervicalregionen, nach Epiglottis
Tumor mit Operation, von Dr. F._______, Radiologie, vom 25. Mai
2005 (IV/43);
Röntgenbefund einer Untersuchung des Dickdarms von
Dr. G._______, Radiologie, vom 16. November 2005 (IV/44);
Röntgenbefund einer Untersuchung des rechten Kniegelenks und der
Lendenwirbelsäule von Dr. G._______, Radiologie, vom 20. August
2007 (IV/48);
Röntgenbefund einer Untersuchung des rechten Schultergelenks, des
rechten Kniegelenks und der Lendenwirbelsäule, Arztname
unleserlich, vom 12. Dezember 2007 (IV/49);
Patientenbrief von Dr. H._______, Urologie, vom 22. Mai 2008, mit
der Diagnose Prostatahyperplasie, Sphinktersklerose (IV/50);
Patientenbrief der Dres. I._______ und J._______ vom 26. Mai 2009,
mit der Diagnose rezidivierende Synkopen, cervikogene Vertigo,
Impingement der rechten Schulter, SchlafapnoeSyndrom (mit CPAP),
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Seite 12
Divertikulose, Prostatahyperplasie, Status nach Epiglottistumor 2005
(IV/52),
Ärztlicher Bericht E213 von Dr. K._______, Innere Medizin, und
Dr. L._______, Orthopädie, vom 23. Juni 2009 (IV/53),
Stellungnahme von Dr. M._______, FMH Allgemeinmedizin des RAD
Rhone, vom 15. September 2009 (IV/57);
Befundbericht zu MRT und MRA des Gehirnes von Dr. N._______
vom 10. Juli 2009, betreffend Drehschwindelattacke mit Synkopen
(act. 1.7);
Patientenbrief der Dres. O._______ und P._______, Neurologie, vom
4. August 2009, mit der Diagnose rezidivierende Synkopen offener
Ätiologie, Impingement der rechten Schulter, SchlafapnoeSyndrom
(CPAP bei Bedarf), Divertikulose, Prostatahyperplasie, Steatosis
hepatis, Status nach Epiglottistumor 2005 und Status nach
transurethraler Resektomie der Prostata am 16. Mai 2008 (act. 1.6);
Befundbericht zu MRT und MRA des Gehirnes sowie zu MRA der
Halsgefässe von Dr. T.________ vom 28. August 2009 (act. 1.9);
Patientenbrief der Dres. O._______ und Q._______, Neurologie, vom
28. September 2009, mit der Diagnose Verdacht auf Encephalitis
disseminata, Vertebrostenose L2/L3, Impingement der rechten
Schulter, SchlafapnoeSyndrom, Divertikulose, Prostatahyperplasie,
Steatosis hepatis, Status nach Epiglottistumor 2005 und Status nach
transurethraler Resektomie der Prostata am 16. Mai 2008 (act. 1.8);
Ergänzende Stellungnahme von Dr. M._______ des RAD Rhone vom
25. Mai 2010 (IV/64);
Ärztlicher Bericht E213 der Dres. R._______, Neurologie,
Dr. S._______, Innere Medizin, und Dr. L._______, Orthopädie, vom
23. Mai 2011 (act. 16.2).
4.2. Dr. med. M._______, FMH Allgemeine Medizin, vom Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) Rhone, führte in seiner Stellungnahme vom
15. September 2009 keine Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit an. Er hielt aber als Nebendiagnosen mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit eine beginnende Gonarthrose M17.9, ein
Impingement der rechten Schulter bzw. beginnende degenerative
Veränderungen des rechten Schultergelenks ohne
Bewegungseinschränkung M19.9 sowie ein obstruktives Schlafapnoe
Syndrom fest. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach ProstataOperation wegen
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eines Karzinoms, Adipositas und einen Diabetes mellitus, der diätetisch
eingestellt sei. Er führte aus, gemäss Untersuchungsbericht E213 könne
der 57jährige Versicherte alle leichten bis mittelschweren Arbeiten
verrichten. Die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule
lägen in der Norm, die Schulterprobleme seien derzeit nicht wesentlich,
es werde eine gute Schulterbeweglichkeit attestiert, das Kniegelenk sei
noch nicht invalidisierend und die Schlafapnoe könne mit CPAPTherapie
eingestellt werden und sei damit nicht invalidisierend. Er erachtete den
Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe zu 100%
als arbeitsfähig und nannte als zu beachtende Einschränkungen schwere
Arbeiten, das Heben von Gewichten über 20 kg und das Steigen auf
Leitern (IV/57).
In einer weiteren Stellungnahme vom 25. Mai 2010 verwies
Dr. M._______ vom RAD Rhone auf seinen früheren Schlussbericht und
die darin festgehaltenen Diagnosen, nahm auf die neu eingereichten
Arztberichte vom 22. Januar, 12. Februar, 22. Februar und 3. März 2010
Bezug und führte aus, die eingereichten Arztberichte enthielten
Verdachtsäusserungen auf eine demyelinisierende Krankheit, jedoch
könne der Verdacht auf Multiple Sklerose nicht erhärtet werden, weil die
klinischen Resultate nicht mit einer solchen Diagnose übereinstimmten,
es gebe auch keine Anhaltspunkte für eine Epilepsie; der Herzbefund sei
gemäss Bericht vom 8. März 2010 normal. Als weitere Nebendiagnose
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach
Synkopen [Kreislaufkollaps] unklarer Genese und führte aus, auch der
neu eingereichte E213Bericht bestätige eine volle Arbeitsfähigkeit in
leichten bis mittelschweren Arbeiten mit der Einschränkung, dass der
Beschwerdeführer nicht auf Leitern steigen dürfe. Dies entspreche exakt
der früheren Beurteilung, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin als
Küchenhilfe arbeiten könne (IV/64).
4.3. Der Beschwerdeführer hat weder auf Vorbescheid hin noch im
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eingehend Stellung genommen.
Beschwerdeweise hielt er daran fest, dass er aufgrund seiner Erkrankung
nicht mehr arbeiten könne; sinngemäss ergänzte er, wegen seiner
Krankheit erhalte er keinen Führerschein (act. 1).
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Prüfung der Akten der
Beurteilung des ärztlichen Dienstes der IVStelle an: In
rheumatologischer Hinsicht werden dem Beschwerdeführer
altersbedingte, jedoch in der Norm liegende Beschwerden im Bereich der
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Brust und Lendenwirbelsäule attestiert (E 213, IV/53). Auch das
diagnostizierte Impingement der rechten Schulter, das gemäss Dr.
L._______ zwar zu leichten Einschränkungen führe, wird als nicht
invalidisierend qualifiziert, da weiterhin eine freie Beweglichkeit der
Schulter gegeben sei (E 213, IV/53). Die Gonarthrose wird vom RAD als
beginnend, jedoch "noch nicht invalidisierend" eingestuft (IV/57);
übereinstimmend dazu hält der Orthopäde im E213 fest, die Kniegelenke
seien frei beweglich (IV/53, S. 5). In den Akten finden sich weiter
Hinweise auf eine Vertebrostenose [knöcherne Einengung des
Wirbelsäulenkanals], jedoch werden neurologische Ausfälle verneint (act.
1.8). Diese Beurteilung in orthopädischer Hinsicht deckt sich mit den
Ausführungen im späteren E213 (act. 16.2), wo Dr. L._______
eine beidseits frei bewegliche Rotation der Halswirbelsäule, einen Finger
BodenAbstand von 0cm, eine beidseits freie Beweglichkeit der
Schultergelenke und der Kniegelenke nennt und auf mässige
degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule und einen Status nach
Schulterprellung rechts, beides ohne Bewegungseinschränkung, schliesst
und den Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht in mittelschweren
Aktivitäten als voll arbeitsfähig erachtet (act. 16.2 S. 6). Hinsichtlich der
diagnostizierten Schlafapnoe wird festgehalten, dass diese mit CPAP
therapiert werde und gut eingestellt sei; Hinweise auf eine Einschränkung
in der Arbeitsfähigkeit liegen keine vor (IV/53, s. auch act. 16.3), so auch
nicht im später erstellten E213 (act. 16.2 S. 2 und 7). Gleiches gilt für die
Herzsituation und die festgestellte Ateminsuffizienz (COPD): Die Akten
enthalten keine Hinweise auf eine koronare Erkrankung und der
Beschwerdeführer gilt als "kardiorespiratorisch kompensiert und stabil";
der diagnostizierte Diabetes mellitus wird behandelt und gilt als
eingestellt, und damit nicht gesundheitseinschränkend (IV22, 42, 53).
Deckungsgleiche Ergebnisse sind der späteren Begutachtung am 23. Mai
2011 zu entnehmen (E213, act. 16.2 S. 7).
Die früher diagnostizierte Divertikulose [Ausstülpungen des Dickdarms]
ist operativ behandelt worden, Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sind
keine aktenkundig. Gleiches gilt für den im Jahre 2005 operativ entfernten
Epiglottistumor und die im Jahre 2008 mit transurethraler Resektomie
entfernte Prostata 2008 (IV/50, 53). Weiter ist eine Steatosis hepatis
[Fettleber] diagnostiziert worden, diese lässt sich jedoch medikamentös
behandeln, diesbezügliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sind aus
den Akten nicht ersichtlich (IV/53).
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Schliesslich weist der RAD Rhone darauf hin, dass der Beschwerdeführer
an nicht medizinisch erklärbaren rezidivierenden Synkopen und an
Schwindel leide. Das von den österreichischen Versicherungsärzten
festgelegte Arbeitsprofil trage diesen gesundheitlichen Problemen jedoch
Rechnung, als eine volle Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren
Arbeiten mit Einschränkungen attestiert würden (IV/64). Die attestierten
Synkopen liessen sich gemäss RAD medizinisch nicht bestätigen: die
Testergebnisse enthielten nur ansatzweise die Kriterien für das Vorliegen
einer Multiplen Sklerose. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden: die
Akten der Untersuchungen aus dem Zeitraum ab August 2009 (act. 1.6,
1.8) enthalten zwar Hinweise auf Einschränkungen beim Führen eines
Fahrzeuges, jedoch werden von den Ärzten keine weiteren
Einschränkungen genannt, die der bisherigen Tätigkeit als Hilfskraft in der
Küche oder anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten entgegen
stehen würden.
Ergänzend ist festzustellen, dass vorliegend zweimal Dr. M._______,
FMH Allgemeine Medizin, für die IVStelle eine arbeitsmedizinische
Würdigung der Akten vorgenommen hat. Jedoch ist dem polymorbiden
Krankheitsbild des Beschwerdeführers mit interdisziplinären
Untersuchungen am 7. April 2009 (Dr. K._______, Facharzt für Innere
Medizin; Dr. L._______, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische
Chirurgie) und 26. April 2011 (Dr. R._______, Facharzt für Neurologie)
bzw. 20. Mai 2011 (Dr. S._______, Internistin; Dr. L._______, Facharzt
für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie) Rechnung getragen worden
ist. Letzterer Bericht ist zwar nach dem Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung erstellt worden, vorliegend jedoch soweit zu berücksichtigen,
als er zusätzliche Rückschlüsse auf die Gesundheitssituation bis zum 1.
Dezember 2009 zulässt. Das Gericht sieht deshalb insgesamt keinen
Anlass, an der medizinischen Würdigung, die zudem der
Interdisziplinarität des Krankheitsbildes Rechnung trägt, zu zweifeln.
4.4. Die IVSTA hat damit zu Recht festgehalten, der Beschwerdeführer
sei in seiner letzten Tätigkeit als Hilfskraft in der Küche voll arbeitsfähig.
Hinweise auf eine längere Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1
IVG sind den Akten nicht zu entnehmen.
4.5. Bei dieser Sachlage ist auf ein Einkommensvergleich zu verzichten
und festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine rentenrelevante
Invalidität aufweist.
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5.
Die angefochtene Verfügung ist damit vollumfänglich zu bestätigen und
die Beschwerde vom 16. Dezember 2009 abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300. sind dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen.
6.2. Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] e contrario). Die IVSTA hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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