Abtei lung III
C-787/2006 und C-777/2006
{T 0/2}
Urteil vom 6. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richterin Avenati-Carpani; Richter
Vuille; Gerichtsschreiberin Kradolfer.
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 23. März 2006 beantragte der nepalesische Staatsangehörige
B._______ bei der schweizerischen Vertretung in Mumbai/Indien ein
Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ in
C._______. Die schweizerische Vertretung überwies das Gesuch dem
Bundesamt für Migration zum Entscheid.
B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin wei-
tere Auskünfte eingeholt hatte, wies das Bundesamt für Migration (nachfol-
gend Vorinstanz) das Gesuch mit Verfügung vom 24. Mai 2006 ab. Als Be-
gründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der wirt-
schaftlichen und soziokulturellen Situation in der Herkunftsregion sowie
wegen fehlender familiärer, beruflicher oder gesellschaftlicher Verpflichtun-
gen die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert erscheine.
C. Mit Eingabe vom 6. Juni 2006 erhob B._______ (nachfolgend Beschwer-
deführer) via schweizerische Vertretung in New Delhi Beschwerde beim
damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die
Erteilung einer Einreisebewilligung. Als Begründung bringt er im Wesentli-
chen vor, dass seine Wiederausreise gesichert sei, weil seine gesamten
sozialen Bindungen in Nepal und Indien bestünden. Die politische Lage in
Nepal und damit die wirtschaftlichen Aussichten hätten sich in letzter Zeit
verbessert. Von seinem Besuchsaufenthalt erhoffe er sich auch Erfahrun-
gen mit der europäischen Kultur, die ihm dabei helfen könnten, seine
Dienstleistungen im Tourismussektor und im Gastgewerbe in Nepal und
Indien zu verbessern.
D. Mit Beschwerde vom 15. Juni 2006 beantragt die Gastgeberin, A._______
(nachfolgend Beschwerdeführerin), ebenfalls sinngemäss die Aufhebung
der Verfügung vom 25. Mai 2006 und die Erteilung eines Einreisevisums.
Die Begründung entspricht im Wesentlichen derjenigen des Beschwerde-
führers.
E. Mit Vernehmlassungen vom 11. und 21. Juli 2006 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerden. Sie ergänzte ihre Begründung dahin-
gehend, dass die in den Beschwerden vorgebrachten beruflichen Ver-
pflichtungen keine solide Lebensgrundlage darstellten, die die fristgerechte
Wiederausreise garantieren könnten. Vielmehr plane der Beschwerdefüh-
rer eine berufliche Neuorientierung, welche jedoch stark von der politi-
schen Entwicklung in Nepal abhängig sei. Im Weiteren lasse sich eine
dreimonatige Abwesenheit kaum mit einer stabilen beruflichen Situation
vereinbaren.
F. Mit Eingabe vom 13. August 2006 liess sich die Beschwerdeführerin noch-
mals vernehmen. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit notwendig, in
den Erwägungen eingegangen.
G. Mit Schreiben vom 5. März 2007 wurde der Beschwerdeführer durch Ver-
mittlung der Schweizer Botschaft in Neu Delhi aufgefordert, bis zum 30.
3April 2007 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen, ansonsten
werde davon ausgegangen, dass er mit der Zustellung an die Gastgeberin
einverstanden sei. Diese Mitteilung wurde am 27. März 2007 der nepalesi-
schen Post übergeben. Am 19. Juni 2007 meldete sich die Beschwerde-
führerin telefonisch und erklärte, der Beschwerdeführer habe das Schrei-
ben auf Umwegen erhalten und sei mit einer Zustellung an die Adresse der
Beschwerdeführerin einverstanden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34
VGG aufgeführten Behörden.
Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend
Bewilligung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR
142.20] und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und Anmel-
dung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA, SR
142.211]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, per
1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei den Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG,
sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Vorliegend wurden gegen die Verfügung des Bundesamtes für Migration
vom 24. Mai 2006 zwei Beschwerden erhoben (Beschwerdeführer: Ge-
schäfts-Nr. C-777/2006; Beschwerdeführerin: Geschäfts-Nr. C-787/2006).
Da sich beide Beschwerden gegen dieselbe Verfügung richten und sich
grundsätzlich die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich aus
prozessökonomischen Gründen, über die Beschwerden in einem Ent-
scheid zu befinden.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene
Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (Gastgeberin) ergibt
sich aus Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 ANAG.
Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzu-
4treten (Art. 49 ff. VwVG).
2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz be-
rechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben
oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Aus-
länderinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein
Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA).
2.1 Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen
über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16
Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische
Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch
einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher
für die Anwaltspraxis Bd. 8, Basel 2002, Rz. 5.28).
2.2 Im Falle einer Einreisebewilligung ist daher der Spielraum für das behörd-
liche Ermessen umfangreicher als beispielsweise bei der Verlängerung
einer Aufenthaltserlaubnis. Während es im letztgenannten Fall zu beden-
ken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf sein Bleiberecht ver-
traut und insoweit einen gewissen Schutz geniesst, kann im Falle einer
Einreisebewilligung jedes gegen den Aufenthalt sprechende öffentliche
Interesse entscheiderheblich sein. Dabei sind vor allem die geistigen und
wirtschaftlichen Interessen sowie das Verhältnis zwischen schweizerischer
und ausländischer Wohnbevölkerung zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1
ANAG). Jedenfalls gebieten Ordnungs- und Steuerungsfunktionen der
Visumsbestimmungen, über jeden Einzelfall unter Einhaltung einer mög-
lichst vollständigen Interessenabwägung zu entscheiden.
3. Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere
müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen
möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
4. Der Beschwerdeführer benötigt aufgrund seiner Nationalität (Nepal) zur
Einreise in die Schweiz neben einem gültigen Reisedokument ein Visum.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Be-
gründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend
gesichert.
5. Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen ma-
chen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vorn-
herein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage
in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befri-
5steten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.1 Bezüglich der Beurteilung der allgemeinen Situation im Herkunftsland geht
weder aus der kurzen Begründung der Verfügung noch aus der ausführli-
cheren Begründung in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. Juli
2006 hervor, auf welches Land genau sich ihre Analyse bezieht. Das Her-
kunftsland des Beschwerdeführers ist Nepal, dort hat er gemäss eigenen
Angaben auch seinen ständigen Wohnsitz. Seiner Arbeit im Tourismusbe-
reich hingegen geht er in Indien nach. Aufgrund dieser Konstellation müs-
sen beide Länder in die Analyse miteinbezogen werden.
5.1.1 Die wirtschaftliche Lage in Nepal wurde seit Jahren durch den bewaffneten
Konflikt zwischen der Regierung und den Maoisten negativ beeinflusst. Zu-
dem wird die ökonomische Entwicklung durch die Topographie erschwert.
Dies führte dazu, dass Nepal zu den ärmsten Ländern der Welt gehört
(Quelle: , besucht am 30. Mai 2007). Grund zur
Hoffnung auf Verbesserung der ökonomischen Lage besteht aufgrund des
Friedensschlusses der Konfliktparteien am 21. November 2006. Bis sich
dies jedoch auf die Situation breiter Bevölkerungsschichten auswirkt, wird
noch einige Zeit vergehen.
5.1.2 Indien gehört zu denjenigen Ländern, in denen grosse Teile der Bevölke-
rung unter schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen leben.
Trotz des anhaltenden Wirtschaftswachstums ist das Land geprägt von
weit verbreiteter Armut und einer hohen Analphabetenrate. Etwa ein Vier-
tel der über eine Milliarde Menschen lebt unter der Armutsgrenze und
muss mit weniger als einem US-Dollar täglich auskommen. Knapp 80% der
Gesamtbevölkerung leben von bis zu zwei US-Dollar pro Tag (Quelle:
, besucht am 9. Mai 2007).
5.1.3 Aufgrund der Situation in diesen beiden Ländern ist der Anteil jener Men-
schen entsprechend hoch, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um
sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzu-
bauen. Zu den Zielen der Emigration gehören auch die Staaten Westeuro-
pas. Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss beson-
ders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein
minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde)
verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven frem-
denpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung auslän-
derrechtlicher Bestimmungen.
5.2 In Anbetracht der schwierigen Situation sowohl im Herkunfts- als auch im
Aufenthaltsland des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
aus der Schweiz allgemein als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse
sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen,
sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu be-
rücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin bei-
spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuch-
6stellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Ein-
reise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch
eingeschätzt werden.
5.2.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 24-jährigen, ledigen
Mann. Aus den Akten geht hervor, dass er Familienmitglieder in Nepal (El-
tern) und Indien (Onkel, Cousins) hat. Er arbeitet während der Tourismus-
Saison in Goa/Indien in einem Restaurant und ist als Touristenführer tätig.
Die übrige Zeit verbringt er in Nepal und hilft dort seinen Eltern bei der Be-
wirtschaftung ihres Landwirtschaftsbetriebes.
5.2.2 Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer weder
in Indien noch in Nepal berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Ver-
pflichtungen obliegen, die ihn nachhaltig von einer Emigration abhalten
könnten. Zudem besteht ein bedeutendes Wohlstandsgefälle zwischen der
Schweiz und Indien respektive Nepal. Selbst wenn die berufliche Situation
des Beschwerdeführers für dortige Verhältnisse so komfortabel ist, wie er
selbst und die Beschwerdeführerin geltend machen, besteht ein nicht
unbedeutendes Risiko, dass der Beschwerdeführer eine bewilligte Einreise
zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen nutzen könnte.
6. An dieser Beurteilung vermögen auch die Versicherungen der Beschwer-
deführenden nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer kein Interesse
daran habe, dauerhaft in die Schweiz zu kommen. In Bezug auf die Be-
schwerdeführerin als Gastgeberin ist festzuhalten, dass es keinen Grund
gibt, an ihrer persönlichen Integrität zu zweifeln (vgl. die Vernehmlassung
der Vorinstanz vom 11. Juli 2006). Naturgemäss kann jedoch ein Gast-
geber das Verhalten seines Gastes nicht oder nur beschränkt beeinflussen
(vgl. dazu den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepar-
tementes [EJPD] vom 27. Juli 1992, publiziert in Verwaltunspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 57.24). Deshalb muss die Beurteilung, ob die Wie-
derausreise gesichert erscheint, aufgrund der allgemeinen Lage in den
betreffenden Herkunftsländern und der persönlichen Situation des
Beschwerdeführers erfolgen.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise des Beschwerdeführers als nicht gesichert erscheint.
Dabei handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine
Prognose betreffend das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers im
Falle seiner Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine negati-
ve Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung,
worauf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergeb-
nis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzu-
weisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und Art. 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem am 30. Juni 2006 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, durch Vermittlung der Be-
schwerdeführerin)
- der Vorinstanz (eingeschrieben), Akten Ref-Nr. 2 223 053 Fir/Mil retour
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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