Abtei lung II I
C-787/2008
{T 0/2}
Z w i s c h e n e n t s c h e i d v o m
2 9 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Ausstandsbegehren in der Beschwerdesache betreffend
Anerkennung der Staatenlosigkeit.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-787/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom
13. November 2007 das Gesuch von Z._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) um Anerkennung der Staatenlosigkeit abwies,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Rechtsmitteleingabe
vom 10. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht (Ver-
fahren C-8357/2007), und dass er in seiner Rechtsmitteleingabe zu-
gleich um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte,
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenver-
fügung vom 10. Januar 2008 nicht stattgegeben wurde mit der Begrün-
dung, das Begehren des Beschwerdeführer erweise sich zum vorn-
herein als aussichtslos,
dass dazu ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe bereits 2003
um Anerkennung der Staatenlosigkeit ersucht, dass sich die ent-
scheidwesentlichen Sachumstände jedoch nicht zugunsten des Re-
kurrenten geändert hätten, und dass auch aufgrund des neu einge-
reichten Beweismittels nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei, dass
sich der Beschwerdeführer erfolglos um die Wiedererlangung seiner
früheren Staatsangehörigkeit bemüht habe und eine Wiedereinbür-
gerung überhaupt nicht in Frage komme,
dass in der Folge der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum
11. Februar 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu
leisten,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2008 an die
Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartements
(EJPD) den Ausstand von Instruktionsrichterin X._______ beantragt
und im Wesentlichen geltend macht, mit Zwischenverfügung vom
11. Januar 2008 (recte: 10. Januar 2008) habe die Instruktionsrichterin
die eingereichten Beweismittel ausser Acht gelassen, wonach sich
seine Identität gemäss Angaben der georgischen Behörden nicht fest-
stellen lasse und das BFM mangels feststellbarer Identität die Weg-
weisung als unmöglich erachte,
dass nach Auffassung des Beschwerdeführers dies jedoch nicht er-
staunlich sei, habe die genannte Instruktionsrichterin auch das frühere
Seite 2
C-787/2008
in diesem Zusammenhang beim Beschwerdedienst EJPD geführte
Rechtsmittelverfahren behandelt, und nicht zu erwarten sei, dass sie
ihren früheren Entscheid aufheben würde, weshalb die Instruktions-
richterin befangen sei,
dass das Generalsekretariat EJPD mit Schreiben vom 4. Februar 2008
die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht
überwies,
dass der Beschwerdeführer die Frist zur Bezahlung des Kostenvor-
schusses unbenutzt verstreichen liess,
dass die Instruktionsrichterin mit Stellungnahme vom 12. Februar 2008
den Vorwurf der Befangenheit bestritt und die Abweisung des Aus-
standsbegehrens beantragte,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. Februar
2008 das rechtliche Gehör zur Stellungnahme der Instruktionsrichterin
gewährt wurde, und dass der Beschwerdeführer die Frist unbenutzt
verstreichen liess,
dass Verfügungen des BFM betreffend der Anerkennung der Staaten-
losigkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unter-
liegen (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG), und dass das Bundesver-
waltungsgericht im Rahmen dieser Verfahren ebenfalls zur Beurteilung
von Fragen formeller Natur und somit zum Entscheid über Ausstands-
begehren zuständig ist (BVGE 2007/4 E. 1.1 S. 28 f. [mit Hinweisen]),
wobei der vorliegende Zwischenentscheid der Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unterliegt
(Art. 82 Bst. a und Art. 86 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 92 Abs. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes über den Aus-
stand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht sinngemäss gelten (Art. 38 VGG),
dass nach Art. 37 Abs. 1 BGG die Abteilung unter Ausschluss der be-
troffen Gerichtsperson über deren Ausstand entscheidet, dass sich
diese Norm jedoch nicht über die Zusammensetzung des Spruch-
körpers innerhalb der Abteilung äussert,
Seite 3
C-787/2008
dass die allgemeinen Bestimmungen zur Bildung der Spruchkörper in
der Regel die Besetzung mit drei Richter/innen vorsehen (Art. 21 und
Art. 24 VGG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 des Geschäftsreglements vom
11. Dezember 2006 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR
173.320.1]),
dass diese Bestimmungen auch zur Beurteilung von Ausstandsbe-
gehren Anwendung finden, zumal keine sachlichen Gründe dafür
sprechen, dass über ein Ausstandsbegehren alle Richter/innen einer
Abteilung zu entscheiden haben, währenddessen das Urteil in der
Sache selbst nur in Dreier- bzw. Fünferbesetzung gefällt wird,
dass auf das formgerechte und rechtzeitig eingereichte Ausstandsbe-
gehren einzutreten ist (Art. 36 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]),
dass Art. 34 Abs. 1 BGG wie schon Art. 30 Abs. 1 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) die Beurteilung durch einen unparteiisches, unbefangenes und
unvoreingenommenes Gericht gewährleistet (vgl. BGE 133 I 89 E. 3.2
S. 92),
dass zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Be-
fangenheit nachgewiesen werden muss, sondern es ausreicht, wenn
Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Ge-
fahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, dass jedoch
das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise be-
gründet erscheinen muss und nicht auf das subjektive Empfinden einer
Partei abgestellt werden kann (vgl. BGE 125 I 199 E. 3a S. 122, BGE
116 Ia 135 E. 2b S. 137, BGE 114 Ia 50 E. 3b S. 54 f.),
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit rügt, die
Instruktionsrichterin sei aufgrund ihrer Tätigkeit als Sektionschefin und
der damit verbundenen Beteiligung an einem früheren Verfahren vor-
befasst gewesen, weshalb sie befangen sei,
dass sich diesbezüglich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerde-
führer bereits 2003 um Anerkennung der Staatenlosigkeit ersuchte und
Seite 4
C-787/2008
dieses Gesuch vom BFM mit Verfügung vom 12. August 2004 abge-
wiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer dagegen beim damals zuständigen EJPD
Beschwerde einreichte, und dass Instruktionsrichterin X._______ da-
mals als Sektionschefin des Beschwerdedienstes EJPD mit Verfügung
vom 3. März 2005 dem Ersuchen des Beschwerdeführers um unent-
geltliche Rechtspflege nicht stattgab und das Verfahren am 6. April
2005 als gegenstandslos abschrieb, nachdem der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 2. April 2005 seine Rechtsmitteleingabe zurückge-
zogen hatte,
dass entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers die Beteiligung
an einem früheren Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG für sich
grundsätzlich keinen Ausstandsgrund bildet, sofern nicht ein Tatbe-
stand von Art. 34 Abs. 1 Bst. a - e BGG erfüllt ist (vgl. ANDREAS
GÜNGERICH, Kommentar zu Art. 34 BGG, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von
Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Hand-
kommentar, Bern 2007, S. 120 N. 7),
dass vorliegend namentlich Art. 34 Abs. 1 Bst. b BGG in Betracht zu
ziehen ist, wonach Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten haben,
wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer
Behörde, in der gleichen Sache tätig waren,
dass der Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson namentlich
dann besteht, wenn sie funktionell und verfahrensorganisatorische
getrennte Justizaufgaben in gleicher Sache wahrgenommen hat (vgl.
REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche
Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 142),
dass das Bundesverwaltungsgerichts mit in Kraft treten des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 die bei den Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen hat
(Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgerichts somit an die Stelle dieser Instan-
zen getreten ist und keine funktionell oder organisatorisch getrennte
Justizaufgabe wahrnimmt, weshalb nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts keine Vorbefassung "in anderer Stellung"
im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. b BGG vorliegt, wenn sich Gerichts-
Seite 5
C-787/2008
personen in der gleichen Angelegenheit am Instruktionsverfahren bei
einer Vorgängerorganisation beteiligt haben (BVGE 2007/4 E. 4.3 und
E. 5 S. 34 f.),
dass demnach vorliegend der Umstand allein, dass die Instruktions-
richterin in einem früheren Rechtsmittelverfahren des Beschwerde-
führers in ihrer Funktion als Sektionschefin des Beschwerdedienstes
EJPD betreffend der Anerkennung der Staatenlosigkeit befasst war,
nicht für die Befangenheit der Instruktionsrichterin spricht,
dass gemäss dem Auffangtatbestand von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG je-
doch auch andere Gründe, als die in Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG ge-
nannten, zum Anschein der Befangenheit führen können,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, die Instruktionsrichterin habe in
ihrer Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 sowohl ein Schreiben
des BFM vom 18. Juni 2007, das die Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzuges festhalten würde, als auch ein als Beweismittel eingereichtes
Schreiben der georgischen Behörden ausser Acht gelassen,
dass mit der besagten Zwischenverfügung die Instruktionsrichterin
dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosig-
keit des Verfahrens nicht stattgegeben hat,
dass in diesem Zusammenhang vorweg festzuhalten ist, dass in
rechtsstaatlichen Verfahren regelmässig schon vor dem eigentlichen
Sachentscheid prozessuale Anordnungen getroffen werden, worunter
auch die Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege
fallen,
dass der Umstand, dass Richter/innen dabei die Aussichten einer
Beschwerde abzuwägen haben, für sich noch keine Voreingenommen-
heit begründet, handelt es sich doch stets um eine vorläufige, auf-
grund des jeweiligen Aktenstandes vorgenommene Beurteilung der
Sach- und Rechtslage und sind Richter/innen an die Hauptsachen-
prognose nicht gebunden (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.1 und E. 3.7.3
S. 120 ff.),
dass folglich die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechts-
pflege wegen Aussichtslosigkeit grundsätzlich nicht auf eine Befangen-
heit hindeutet, und dass darüber hinaus auch die Tatsache, dass die
Instruktionsrichterin einen für den Beschwerdeführer nachteiligen
Seite 6
C-787/2008
Zwischenentscheid gefällt hat, nicht genügt, um auf die Befangenheit
der Gerichtsperson zu schliessen (BVGE 2007/5 E. 3.6 S. 41),
dass Zweifel an der Unvoreingenommenheit auch entstehen können,
wenn etwa die konkrete Äusserung über das Notwendige hinausgeht
oder mindestens indirekt auf eine bestimmte abschliessende
Meinungsbildung hinweist (vgl. BGE 133 I 89 E. 3.3 S. 93),
dass sich die Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 in ihrer Be-
gründung im Wesentlichen auf ein im früheren Verfahren um Aner-
kennung der Staatenlosigkeit ergangenes Urteil des Bundesgerichts
vom 17. März 2005 stützt, mit welchem die Prozessaussichten im da-
maligen Verfahren als aussichtslos erachtet wurden, und dass zu-
dem - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - die neu ein-
gereichte Bescheinigung des Archivs der Agentur des Bürgerregisters
Georgiens vom 10. August 2006 gewürdigt und hinsichtlich der Be-
mühung um Wiedererlangung der früheren Staatsangehörigkeit als ein
nicht rechtsgenüglicher Nachweis erachtet wurde,
dass zwar auf das Schreiben des BFM vom 18. Juni 2007 kein Bezug
genommen wurde, dass darin jedoch keine Voreingenommenheit er-
blickt werden kann, handelt es sich bei der Beurteilung eines Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege doch um eine summarische Prüfung
der Prozessaussichten und nimmt das Schreiben des BFM lediglich
zum Vollzug, jedoch nicht zur Anerkennung der Staatenlosigkeit
Stellung,
dass weder die Begründung noch andere Umstände darauf hinweisen,
dass sich die zuständige Instruktionsrichterin von sachfremden Mo-
tiven leiten liess,
dass das Ausstandsbegehren somit abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 7
C-787/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Dem Ausstandsbegehren wird nicht stattgegeben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Zwischenentscheids zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieser Zwischenentscheid geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Ref-Nr. [...])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm
Seite 8
C-787/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen nach Er-
öffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 9