Abtei lung II I
C-788/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-788/2008
Sachverhalt:
A.
Am 15. November 2007 beantragte der aus Vavuniya/Sri Lanka
stammende B._______ (geboren 1964; nachfolgend Gesuchsteller) bei
der schweizerischen Vertretung in Colombo ein Visum für einen
einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Zürich
lebenden Cousin A._______ (nachfolgend Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die
Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die
Vorinstanz.
B.
Nachdem die kantonale Migrationsbehörde beim Gastgeber weitere
Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Visumsgesuch mit
Verfügung vom 9. Januar 2008 ab. Zur Begründung brachte sie im
Wesentlichen vor, die allgemeine Lage in der Herkunftsregion lasse
den Schluss auf eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
nicht zu.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Februar 2008 beantragt der Beschwer-
deführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung eines Besuchervisums an den Gesuchsteller. Zur
Begründung bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Der
Gesuchsteller, sein Schwager, sei verheiratet und habe zwei schul-
pflichtige Kinder. Sowohl er als auch seine Ehefrau seien als Lehr-
kräfte angestellt. Der Beschwerde beigelegt waren zahlreiche Beweis-
mittel, darunter die Bestätigung der Schulbehörde, dass dem Gesuch-
steller unbezahlter Urlaub von einem Monat gewährt werde, eine
beglaubigte Erklärung des Gesuchstellers über die Familienverhält-
nisse sowie ein Arztzeugnis den Gastgeber betreffend.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer gab mit Eingaben vom 31. März 2008 und vom
5. April 2008 unaufgefordert weitere Unterlagen zu den Akten.
Seite 2
C-788/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen
Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
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ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen
zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung
dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die
Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist
die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur
gemeinsamen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten
verwiesen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes
wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a.
Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das
Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das
Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im
Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Okto-
ber 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204],
in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige
Verfahren nach dem neuen übergeordneten (Schengen-)Recht fortge-
führt werden. Das bedeutet, dass die Schweiz ungeachtet der über-
gangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich
verpflichtet ist, auf Verfahren, die am 12. Dezember 2008 hängig sind,
das neue Recht anzuwenden (zum Vorrang des internationalen
Rechts: vgl. BGE 122 II 485 E. 3, 122 II 234 E. 4.e, 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in:
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Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwal-
tungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1 - 32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a - d AuG. Das in
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände
des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht
explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im
Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte
Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein
zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht
daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe
des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine
Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen
zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben
zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden,
dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des
geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In
diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische
Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen
Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI,
ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1 - 149), die eine analoge Auslegung
vornimmt. Diese verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visums-
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antrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft
werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw.
zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und
sich dort niederzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2
SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommen-
den Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzko-
dex aufgelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1 - 7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehöriger von Sri Lanka unterliegt der
Gesuchsteller damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuch-
stellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Einreisegesuche von
Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können
darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen
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Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1'350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche
Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirt-
schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um
Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungsschichten vor allem im
Norden und Osten des Landes von vergleichsweise schwierigen
ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen (Quelle:
Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des Deutschen
Auswärtigen Amtes, , Stand: November
2008, besucht am 4. März 2009).
Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit
Anfang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen
dem Militär und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE)
ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und
Norden Sri Lankas; Anschläge kommen jedoch im ganzen Land vor,
auch in der Hauptstadt Colombo. Seit einer Bombenexplosion vor
einem Kleidergeschäft am 28. November 2007, wurden weitere An-
schläge auf zivile Ziele (Busse und Bahnhöfe) verübt. Zudem hat die
Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der
LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt; seither haben die
Gefechte im Norden des Landes zugenommen und das politische
Klima ist sehr angespannt. Zuletzt fand am 20. Februar 2009 ein LTTE-
Angriff mit einem Leichtflugzeug auf ein Regierungsgebäude in der
Innenstadt von Colombo statt (Quellen: Reisehinweise des Departe-
ments für Auswärtige Angelegenheiten [EDA], ,
Stand: 12. Februar 2009, besucht am 4. März 2009, Reisehinweise des
Deutschen Auswärtigen Amtes, , Stand: 21.
Februar 2009, besucht am 4. März 2009; vgl. auch BVGE 2008/2 E.
7.2 bis 7.5).
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7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss
besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg
ins Auge. Ein im Ausland bereits bestehendes soziales Beziehungs-
netz (Freunde oder Verwandte) ist ein wichtiges Element, das den Ent-
scheid auszuwandern erleichtern kann. Es gilt nach Möglichkeit zu
verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – ent-
gegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asyl-
gesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere
Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich
übrigens in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im
Jahre 2008 die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte, wobei
sich die Anzahl wegen der Eskalation des bewaffneten Konfliktes im
Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt hat. Dieser Trend setzte sich in
den ersten beiden Monaten dieses Jahres fort: Im genannten Zeitraum
reichten 126 Personen aus Sri Lanka ein Asylgesuch ein, im gleichen
Zeitraum 2009 waren es 305 (vgl. BFM-Asylstatistik 2008 vom
12. Januar 2009, S. 4 und S. 9, Monatsstatistiken 2008 und 2009, im
Internet unter: > Themen > Statistiken).
7.5 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuch-
stellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise als hoch einschätzte. Bei der
Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder
der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begün-
stigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen,
die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das
Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den
fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden.
7.6 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend,
die Vorinstanz habe nicht alle Sachverhaltselemente berücksichtigt. Er
weist darauf hin, dass der Gesuchsteller verheiratet sei und zwei
schulpflichtige Kinder habe. Sowohl der Gesuchsteller als auch dessen
Ehefrau seien als Lehrer tätig. Für die Dauer des Besuches in der
Schweiz habe sich die Ehefrau bereit erklärt, alleine für die Kinder zu
sorgen.
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Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Verfügung nicht zur persönlichen
Situation des Gesuchstellers, obwohl ihr die entsprechenden Unterla-
gen zur Verfügung standen. In ihrer Vernehmlassung führt sie dann
jedoch aus, sie habe eine umfassende Prüfung der Unterlagen vorge-
nommen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorinstanz die per-
sönliche Situation des Gesuchstellers, zumindest auf Vernehm-
lassungsstufe, in ihre Beurteilung mit einbezogen hat. Dass sie die
persönlichen Verhältnisse weder in der Sachverhaltsdarstellung noch
in ihren Erwägungen explizit erwähnt hat, mag zwar unter dem Aspekt
der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 12 VwVG)
bzw. der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) fragwürdig
erscheinen. Ob die Vorinstanz mit diesem Vorgehen Bundesrecht ver-
letzt hat (Art. 49 VwVG), kann vorliegend offen bleiben, da das
Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Prüfungsbefugnis hat
(vgl. E. 2). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermag die persönliche
Situation des Gesuchstellers, wie sie sich aus den Akten ergibt und
die auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen wurde, die
Bedenken bezüglich der gesicherten Wiederausreise nicht zu
beseitigen.
7.7 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 45jährigen ver-
heirateten Vater zweier Kinder im Alter von 10 bzw. 8 Jahren. Sowohl
er als auch seine Ehefrau sind gemäss der mit Eingabe vom 31. März
2008 eingereichten Belege an der gleichen Schule als Lehrer tätig; der
Gesuchsteller seit Januar 2008 (also nach Einreichung des Einreise-
gesuches), seine Ehefrau seit 1999.
Auf den ersten Blick könnten die familiären und beruflichen Pflichten
sowie die Tatsache, dass der Gesuchsteller für die Dauer des
Besuchsaufenthaltes seine Ehefrau und die beiden Kinder in der Hei-
mat zurücklassen würde, durchaus Anlass für eine günstige Prognose
geben. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Ange-
hörige gerade in Situationen angespannter politischer bzw. wirtschaft-
licher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten, den Entschluss für
eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort von
der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland später
nachfolgen zu lassen.
Dass der Zuwanderungsdruck von Personen aus Sri Lanka stetig am
Steigen und die Sicherheitslage im Norden des Landes prekär ist,
wurde bereits erwähnt. So rät auch das EDA von Reisen ins gesamte
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Gebiet nördlich der Strassen A12 und A11 (Puttalam – Anurudha-
pura – Polonnaruwa) ab, wozu auch Vavuniya gehört (Quelle: Reise-
hinweise auf der Webseite des EDA, , besucht am
4. März 2009). Andererseits lebt mit dem Beschwerdeführer offenbar
mindestens eine dem Gesuchsteller bekannte Person in der Schweiz.
Aus den Akten wird nicht ganz klar, wie genau das Verhältnis der
beiden Männer zueinander ist. Im Visumsgesuch und im Einladungs-
schreiben ist von "cousin" die Rede, die Bestätigung der Schulbehörde
vom 3. November 2007 erwähnt einen "sick brother in Switzerland"; in
der Beschwerdeschrift hingegen schreibt der Beschwerdeführer von
"Schwager". Wie es sich damit genau verhält, muss nicht abschlies-
send geklärt werden, da offenbar ein Bezug vorhanden ist, aus dem
heraus beim Gesuchsteller der Wunsch entstehen könnte, ebenfalls in
der Schweiz zu leben. Dies insbesondere, weil die Situation in
Vavuniya gemäss Einschätzungen einer Gruppe von Vertretern von
verschiedenen Organisationen, darunter das Centre for Policy
Alternatives (CPA), welche die Region Vavuniya im September 2008
besuchten, unübersichtlich sei und sich zunehmend verschlechtere. So
leide die Zivilbevölkerung unter anderem unter Gesetzlosigkeit,
Folterungen, Entführungen und Schutzgelderpressungen. Zudem
verschwänden Personen spurlos. Es herrsche ein Klima der Angst und
des gegenseitigen Misstrauens, so dass die erwähnten Übergriffe
kaum je gemeldet würden. Die Versorgungslage verschlechtere sich
zusehends. Auch sei die Bewegungsfreiheit empfindlich eingeschränkt
(Quelle: > Countries & Emergencies > Updates by
Sector > Protection/Human Rights/Rule of Law besucht am 5. März
2009; vgl. auch die zahlreichen neueren Berichte unterschiedlicher
Berichterstatter auf der gleichen Webseite).
7.8 Unter den gegebenen Umständen ist die Vorinstanz zu Recht
davon ausgegangen, dass nicht genügend Gewähr für die fristgerech-
te Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bestehe. Durch die
seit dem Erlass der Verfügung eingetretene Verschlechterung der Situ-
ation im Norden Sri Lankas kann die Beurteilung, bei der das Bundes-
verwaltungsgericht sich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt
seines Entscheides abstützt (oben E. 2), nicht anders ausfallen.
8.
Aus den vorangegangenen Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
Seite 10
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und Art. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 16. Februar 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich ([...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
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