B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7882/2016
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, AT-X._______,
vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt,
Vorarlbergerstrasse 37, LI-9486 Schaanwald,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 2. Dezember 2016.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vo-
rinstanz) mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 das Gesuch um Ausrich-
tung einer Invalidenrente von A._______ (nachfolgend: Versicherter oder
Beschwerdeführer) abgewiesen hat mit der Begründung, gemäss den me-
dizinischen Unterlagen sei die Ausübung der letzten Tätigkeit als Kraftfah-
rer nicht mehr möglich, hingegen die Ausübung einer körperlich leichten,
wechselbelasteten Tätigkeit zu 100%, womit eine Erwerbseinbusse und
damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0% vorliege (Be-
schwerdeakten [B-act.] 1),
dass der Versicherte, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt,
mit Beschwerde vom 15. Dezember 2016 vor Bundesverwaltungsgericht
die Aufhebung der Beschwerde, die Zusprache einer Vollrente beginnend
sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs („Anmel-
dung per 02.03.2016“) sowie die Zuerkennung einer angemessenen Par-
teientschädigung beantragte,
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2017 – unter Verweis
auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 22. Feb-
ruar 2017, diese wiederum unter Verweis auf die Stellungnahme ihres
Fachbereichs vom 14. Februar 2017 (B-act. 5 Beilage 1, Vorakte 43) – be-
antragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die
Verwaltung zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 3. April 2017 – unter Bezug-
nahme auf von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen in
ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2017 eingeräumte erhebliche Ein-
schränkungen im Rückenbereich mit degenerativen Veränderungen im Be-
reich der Hals- und Brustwirbelsäule sowie degenerativen Veränderungen
im linken Kniegelenk, und den von ihm eingereichten „umfassenden“ Kran-
kenakten – die Sachlage als rechtsgenüglich geklärt erachtet, den Ver-
nehmlassungsantrag der Vorinstanz zurückweist und seinen Antrag auf (di-
rekte) Zuerkennung einer Invalidenrente sechs Monate nach erfolgter An-
meldung wiederholt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art.
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69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 52
VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG) und der Beschwerdeführer den ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 22. Dezember 2016 auferlegten Kostenvorschuss in-
nert angesetzter Frist in die Gerichtskasse einbezahlt hat (B-act. 2 f.), wo-
mit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass der Fachbereich der IV-Stelle des Kantons St. Gallen in seiner Stel-
lungnahme vom 14. Februar 2017 erwähnt, der Rechtsvertreter mache be-
schwerdeweise geltend, die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Vorarl-
berg habe dem Beschwerdeführer am 5. September 2016 mit Wirkung ab
1. April 2016 eine Invalidenrente zugesprochen, es seien mehrere medizi-
nische Unterlagen beigebracht worden, welche die vollständige Arbeitsun-
fähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten belegen sollten, der Versicherte leide an
massiven Beeinträchtigungen am gesamten Bewegungsapparat,
dass er in der Würdigung dazu ausführt, der Schwachpunkt in ihrer Ge-
samtbeurteilung sei, dass (in der Schweiz) kein Gutachten erstellt worden
sei und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) den Beschwerdeführer auch
nicht selbst untersucht habe; es würden doch erhebliche Einschränkungen
im Rückenbereich mit degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS
und BWS wie auch degenerative Veränderungen am linken Kniegelenk di-
agnostiziert, weshalb er eine Besprechung mit dem RAD empfehle, damit
eine umfassende medizinische Abklärung stattfinden könne,
dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen in ihrer Stellungnahme vom 22.
Februar 2017 gestützt auf die Stellungnahme des Fachbereichs vom 14.
Februar 2017 beantragt, dass die Streitsache zur medizinischen Begutach-
tung an die IVSTA zurückgewiesen werde (B-act. 5 Beilage),
dass sich in den Akten unter anderen medizinischen Beurteilungen ein
Arztbericht E 213 des österreichischen Gutachters, Dr. B._______, vom
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21. Juli 2016 zuhanden der Rentenversicherung befindet, worin der Gut-
achter unter Nennung der Diagnosen 1. LWS-Schmerz mit Ausstrahlung
ins linke Bein, kein peripher-neurologisches Defizit, 2. Kniegelenksbe-
schwerden links bei Retropatellar-Arthrose mit Chondromalazie Grad III,
Patella bipartita (Arthrose an der Rückseite der Kniescheibe sowie Fehlbil-
dung der Kniescheibe), 3. Koronararteriensklerose ohne Indikation zur In-
tervention (2014), ausreichende Linksventrikelfunktion, 4. Arterielle Hyper-
tonie mit mässig hypertensiver Herzkrankheit und 5. Adipositas hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit schloss, dem Beschwerdeführer seien aktuell ständig
leicht bis fallweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten bei fallweise
durchzuführenden Zwangshaltungen mit Ausnahme von exponierten Tätig-
keiten noch zumutbar; für die restlichen Einschränkungen verwies er auf
das Gesamtleistungskalkül und nannte im Leistungsbild folgende Ein-
schränkungen: kein Klettern/Steigen, ohne Absturzgefahr, Verweistätigkeit
zumutbar bzw. berufskundlich abzuklären (IV 21),
dass der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes, Dr. C._______, in seiner
Stellungnahme vom 10. Oktober 2016 (IV 30), unter Würdigung verschie-
dener Vorakten (so auch des Gutachtens von Dr. B._______) und Nennung
der Diagnosen 1. lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Osteochondrose,
Diskopathie, Neuroforamenverengung, 2. degenerative Veränderungen
auch im Bereich HWS und BWS, 3. degenerative Veränderungen im Be-
reich linkes Kniegelenk betreffend Arbeitsfähigkeit schloss, eine solche sei
in angestammter Tätigkeit als LKW-Chauffeur nicht gegeben, dies seit dem
2. November 2015; eine Verweistätigkeit in optimal rücken- und knieentlas-
tender Tätigkeit sei zu 100% möglich (Wechselbelastung, frei wählbarer
Positionswechsel zwischen Stehen und Gehen, kurze Gehstrecken, kein
Heben und Tragen von Lasten über 10kg, keine Tätigkeit in knieender oder
gebückter Position, keine Zwangshaltungen),
dass der österreichische Rentenversicherer dem Beschwerdeführer ge-
stützt auf einen Entscheid vom 5. September 2016 eine Invalidenrente zu-
gesprochen hat (IV 26 S. 4), ohne dass der Verfügung eine detaillierte Be-
gründung zu entnehmen wäre, welche medizinischen Beurteilungen zur
Annahme einer rentenrelevanten Invalidität geführt haben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (unter Vorlage bereits
aktenkundiger Arztberichte) und auch in der Replik von einer vollständigen
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Arbeitsunfähigkeit sowohl in bisheriger als auch angepasster Tätigkeit aus-
geht und eine reformatische Rentenzusprache durch das Bundesverwal-
tungsgericht beantragt (B-act. 1, 7),
dass festzustellen ist, dass die medizinischen Beurteilungen hinsichtlich
der Auswirkungen der ärztlich festgehaltenen Diagnosen divergieren, wo-
mit nicht von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehenden
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Erwerbs-
fähigkeit ausgegangen werden kann,
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2017 der Be-
urteilung des Fachbereichs der Sozialversicherungsanstalt des Kantons
St. Gallen vom 14. Februar 2017 anschloss und damit sinngemäss fest-
stellte, dass die Verfügung vom 2. Dezember 2016 auf einem mangelhaft
eruierten medizinischen Sachverhalt beruht und sich aufgrund der medizi-
nischen Akten die Durchführung umfassender medizinischer Abklärungen
in den Bereichen Kardiologie, Orthopädie und Neurologie als notwendig
erweist,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht ent-
sprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde aus den oben genannten Gründen – entgegen dem
Antrag des Beschwerdeführers auf reformatorische Zusprache einer Inva-
lidenrente – gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember
2016 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts unter Aktualisierung des medizinischen Dossiers, medizini-
scher Begutachtung in der Schweiz und zum Erlass einer neuen Verfügung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass einer Rückweisung an die IVSTA keine Gründe entgegen stehen, zu-
mal vorliegend eine erstmalige eingehende und polydisziplinäre Abklärung
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der medizinischen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit zu treffen ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass die Begutachtung unter Beachtung der Verfahrensrechte des Be-
schwerdeführers (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9) und der gutachterlichen
Pflichten (BGE 139 V 349 E. 3.3) zu erfolgen hat,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 25. Januar 2017
geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnen-
des Konto zurückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer, der mit „Kostenverzeichnis“ in
Beschwerde vom 15. Dezember 2016 und Replik vom 3. April 2017 einen
Aufwand von € 3‘293.14 (Aufwand für Schriftsatz, 40% Einheitssatz und
8% Umsatzsteuer) geltend macht, unter Berücksichtigung des vorliegend
notwendigen Aufwandes (Redaktion einer fünfseitigen Beschwerde sowie
einer vierseitigen Replik), fehlender ausserordentlicher Komplexität der
Beschwerdesache, der Auslagen und nicht geschuldeter Mehrwertsteuer
(vgl. Urteil des BVGer C-822/2011 vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4) eine
vorliegend als angemessen zu erachtende Parteientschädigung von Fr.
1'800.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass der Vorinstanz ein Doppel der Replik vom 3. April 2017 mit vorliegen-
dem Urteil zur Kenntnis zu bringen ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 2. De-
zember 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 25. Januar 2017 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintreten der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Replik
vom 3.4.2017)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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