B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-789/2013
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitritt zur freiwilligen Versicherung AHV/IV (Nichteintreten);
Einspracheentscheid der SAK vom 12. Dezember 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), geboren am 4. August
1980, Schweizer Bürgerin, wohnhaft in Israel, mit Beitrittserklärung vom
11. August 2012 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, Ein-
gang: 17. August 2012) um Aufnahme in die Schweizerische freiwillige Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, nachfolgend:
freiwillige Versicherung) ersucht hat (SAK-act. 2/1,2),
dass die SAK das Beitrittsgesuch der Gesuchstellerin mit Verfügung vom
28. August 2012 abgewiesen hat mit der Begründung, die vorausgesetzte
vorherige fünfjährige obligatorische Versicherung liege nicht vor, sondern
es bestünden Beitragslücken in den Jahren 2006 und 2009 sowie kein
ununterbrochener Wohnsitz in der Schweiz (SAK-act. 5),
dass die Gesuchstellerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
19. Oktober 2012 Einsprache bei der SAK (Eingang: 25. Oktober 2012)
erhoben hat (SAK-act. 7),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2012 auf die
Einsprache nicht eingetreten ist, da diese nicht innert der Frist von 30 Ta-
gen erhoben worden sei (SAK-act. 10),
dass die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die-
sen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 11. Februar 2013 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 15. Februar 2013) eingereicht
hat und sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids beantragt
mit der Begründung, sie habe die Verfügung der SAK (nachfolgend: Vor-
instanz) erst um den 28. September 2012 erhalten, weshalb ihre Einspra-
che rechtzeitig erfolgt und von der Vorinstanz zu prüfen sei (act. 1),
dass die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde im Übrigen darauf hinge-
wiesen hat, erst in einer E-Mail vom 7. Februar (2013) Kenntnis vom Ein-
spracheentscheid erhalten zu haben (act. 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2013 auf Ab-
weisung, evtl. Nichteintreten der Beschwerde schliesst und dazu einer-
seits ausgeführt hat, dass der Rückschein betreffend den Einspracheent-
scheid noch nicht eingetroffen sei, und andererseits dargelegt hat, dass
die Verfügung vom 28. August 2012 der Beschwerdeführerin nachweislich
am 19. September 2012 zugestellt worden sei, weshalb ihre Einsprache
nicht fristgemäss erhoben worden sei (act. 3),
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dass der Instruktionsrichter die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Juni
2013 darum ersucht hat, dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des
die Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids betreffenden
Rückscheins oder einen anderen Zustellnachweis einzureichen (act. 5),
dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
27. Juni 2013 mitgeteilt hat, am Vortag von der Post den Einspracheent-
scheid zurückerhalten zu haben, und diesen samt Rückschein beigelegt
hat mit dem Hinweis, dass der Entscheid bei der Post nicht abgeholt wor-
den sei (act. 6),
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. Juli 2013 den Schrif-
tenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – abge-
schlossen hat (act. 7),
dass der Instruktionsrichter die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. August
2013 darum ersucht hat, bei der Post Nachforschungen durchführen zu
lassen hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintreffens des Einspracheent-
scheids bei der israelischen Post (act. 9),
dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
3. September 2013 mitgeteilt hat, dass es nach Ablauf von sechs Mona-
ten nicht möglich sei, von der Post eine Antwort auf ein Nachforschungs-
begehren zu erhalten (act. 10),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der SAK beurteilt und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG besteht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig ist,
dass aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) das VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen findet, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist und gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil
geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht,
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dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung hat, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist,
dass gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG die Beschwerde innert 30 Tagen nach
Eröffnung der Verfügung einzureichen ist und die Beweislast für den Be-
ginn dieser Frist bei der eröffnenden Behörde liegt (ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1651),
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2012 da-
tiert und die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde vom
11. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht am 15. Februar 2013
eingegangen ist (act. 1),
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, vom angefochtenen Ein-
spracheentscheid erst mit E-Mail vom 7. Februar 2013 Kenntnis erhalten
zu haben (act. 1) und sich aus den Akten ergibt, dass die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin den besagten Einspracheentscheid am 7. Februar
2013 sowohl per Post als auch per E-Mail zugesandt hat (SAK-act. 12-
14),
dass die Vorinstanz dagegen hält, der angefochtene Einspracheentscheid
sei bei der (israelischen) Post nicht abgeholt worden (act. 6),
dass die Vorinstanz die streitige Sendung am 12. Dezember 2012 bei der
Schweizerischen Post aufgegeben hat, auf der Rückseite des versandten
Briefumschlags ein ausländischer Stempel vorhanden ist, der vom
8. Januar 2013 datiert, die retournierte Sendung aber erst am 26. Juni
2013 bei der Vorinstanz eingegangen ist (act. 6),
dass bezüglich der genannten Sendung weder das Übergabedatum an
die israelische Post noch der (bestrittene) Zustellungsversuch an die Be-
schwerdeführerin nachgewiesen ist (vgl. act. 6, 9, 10),
dass unter diesen Umständen zugunsten der Beschwerdeführerin von der
Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerdeeinreichung auszugehen ist,
dass die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde (vgl.
Art. 61 Bst. b ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), so dass auf die Be-
schwerde einzutreten ist,
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dass vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Einspra-
cheentscheid vom 12. Dezember 2012 zu Recht auf die von der Be-
schwerdeführerin erhobene Einsprache vom 19. Oktober 2012 nicht ein-
getreten ist,
dass die an die Beschwerdeführerin adressierte Verfügung vom 28. Au-
gust 2012 von der Vorinstanz als Einschreiben (ohne Rückschein) am
30. August 2012 bei der Schweizerischen Post aufgegeben worden ist
(SAK-act. 5, 11/8),
dass sich aus den Akten bzw. einer von der Vorinstanz veranlassten pos-
talischen Nachforschung (SAK-act. 11/1, 6-10) ergibt, dass die vor-
instanzliche Verfügung vom 28. August 2012 der Beschwerdeführerin am
19. September 2012 durch die israelische Post zugestellt worden ist
(SAK-act. 11/5),
dass gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden
Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 ATSG), die Frist
am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und
als eingehalten gilt, wenn die schriftliche Eingabe spätestens am letzten
Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Han-
den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati-
schen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1
ATSG),
dass gemäss Art. 16 des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom
23. März 1984 (SR 0.831.109.449.1) Gesuche, Erklärungen und Rechts-
mittel, die in Anwendung der Gesetzgebung eines Vertragsstaates inner-
halb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht
oder Sozialversicherungsträger dieses Vertragsstaates einzureichen sind,
als fristgerecht eingereicht gelten, wenn sie innert der gleichen Frist bei
einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Gericht oder Trä-
ger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden,
dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache das Datum
vom 19. Oktober 2012 trägt, der israelischen Post am 21. Oktober 2012
übergeben worden ist und bei der Vorinstanz erst am 25. Oktober 2012
eingegangen ist (SAK-act. 7/3, 4),
dass vorliegend die Einsprachefrist am 19. Oktober 2012 abgelaufen ist,
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dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache vom 19. Ok-
tober 2013 somit verspätet eingereicht wurde und die Einsprachefrist als
nicht eingehalten gilt,
dass die Vorinstanz demzufolge zu Recht auf die Einsprache nicht einge-
treten ist, weshalb der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2012
rechtens ist,
dass die Beschwerde sich folglich als offensichtlich unbegründet erweist
und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG
in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass das Verfahren kostenlos ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHV),
dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf
Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen:
Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2013 und
Eingabe der Vorinstanz vom 3. September 2013, je in Kopie)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 7
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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