Abtei lung III
C-790/2007
{T 0/2}
Urteil vom 4. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Ruth Beutler (Vorsitz);
Richter Blaise Vuille; Richter Andreas Trommer;
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
D._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf K._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 18. Dezember 2006 ersuchte K._______ (geb. 1933, Serbien/Kosovo)
beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina um ein Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Luzern wohnhaften
Tochter D._______ (Beschwerdeführerin) und deren Familie. Nach form-
loser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Ge-
such zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern bei der Gastgeberin
ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz mit Verfügung
vom 23. Januar 2007 das Einreisegesuch mit der Begründung ab, die Ge-
suchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungs-
druck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen
Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Lands-
leute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung
sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der
bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zu-
kunft aufzubauen. Ausserdem lägen auch keine Gründe vor, welche eine
Einreise trotz dieser Bedenken als zwingend notwendig erscheinen
liessen.
C. Mit Eingabe vom 29. Januar 2007 beantragt die Beschwerdeführerin sinn-
gemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung
des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt sie im Wesent-
lichen vor, bei den von der Vorinstanz angeführten wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Aspekten sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass
ihre Mutter bereits 73-jährig sei und deshalb keinem Zuwanderungsdruck
(mehr) unterliege. Wie bei der Schwiegermutter, die ihre Familie regel-
mässig in der Schweiz besuchen komme, werde auch in diesem Fall für
die fristgerechte Wiederausreise garantiert.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2007 spricht sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, bei der Ein-
geladenen handle es sich um eine ältere und allein stehende Frau, deren
Kinder alle in der Schweiz wohnhaft seien. Dies erhöhe den Anreiz, sich
hierzulande niederzulassen und den Lebensabend bei ihren Kindern zu
verbringen. Dass einem längeren Aufenthalt in der Schweiz offenbar nichts
entgegenstehe, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass im Oktober
2005 zugunsten der Gesuchstellerin ein Gesuch um Familiennachzug ein-
gereicht worden sei, dem der Kanton Luzern allerdings nicht stattgegeben
habe. Im Weitern weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Eingeladene im
Jahre 2000 wegen illegaler Einreise mit einer zweijährigen Einreisesperre
habe belegt werden müssen.
E. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. März 2007 wurde der Be-
schwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorin-
stanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist endgültig (Art. 1
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als "Mitbeteiligte" (Tochter und zugleich Gast-
geberin) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerdeführung legitimiert;
auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff.
VwVG).
2. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn
sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Nie-
derlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder
einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerin-
nen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördli-
chen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung
ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer
allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit
von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, mitunter aber visumspflichtig
sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehend erwähnten Visums-
bestimmungen).
3. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz
grundsätzlich ein Visum (vgl. Art. 1 und Art. 3 der Verordnung vom 14. Ja-
nuar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Auslän-
dern [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Auslände-
rin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht
erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz
reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch,
da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten
4Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtli-
che Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
4. Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und
unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art.
1 - 5 VEA).
4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des
Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich
befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.2 Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es bisher nicht gelungen, im
Kosovo eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche
Stagnation. Die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch, sind doch mehr als
die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges
Einkommen. Die soziale Lage ist für weite Teile der Bevölkerung unbefrie-
digend. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen nach West-
europa und hier unter anderem auch in die Schweiz zu gelangen, um sich
unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen.
Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders
stark bei Personen, die im Heimatland ungebunden sind und bereits über
ein soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfü-
gen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpo-
lizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrecht-
licher Bestimmungen.
4.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 3 ausgeführt, sämtliche Ge-
sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem
Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise
eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wie-
derausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der
Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer mög-
lichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen
das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens
(nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt
werden.
4.4 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine 73-jährige, verwitwete Frau,
welche laut den kantonalen Akten alleine im Kosovo lebt und völlig auf sich
allein gestellt sein soll (vgl. Familiennachzugsgesuch vom 28. September
2005). Ihr obliegen somit im Heimatland keine besonderen familiären oder
gesellschaftlichen Verpflichtungen, die sie ernsthaft von einer Emigration
abzuhalten vermöchten; dies umso weniger, als bereits alle ihre nächsten
Familienangehörigen – drei Töchter und ein Sohn mit ihren Familien – defi-
nitiv in die Schweiz übersiedelt sind.
5Dieser enge Bezug zu den Familienangehörigen in der Schweiz zeigt sich
auch in der Tatsache, dass der Sohn der Gesuchstellerin am 28. Septem-
ber 2005 ein Gesuch um Aufenthaltsregelung für seine angeblich allein
stehende Mutter stellte, welchem allerdings vom zuständigen Amt für Mi-
gration des Kantons Luzern mit Verfügung vom 7. Oktober 2005 nicht
stattgegeben wurde. Die daraufhin gestellten Gesuche um Erteilung einer
Einreisebewilligung zu Besuchszwecken wurden jeweils formlos vom
Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina abgewiesen.
4.5 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz davon ausgehen,
die Wiederausreise der Gesuchstellerin, die in der Vergangenheit wegen
grober Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften mit ei-
ner Einreisesperre belegt worden war (vgl. Bst. D des Sachverhalts), sei
im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Überdies wur-
de weder im Gesuchsverfahren noch auf Beschwerdeebene geltend ge-
macht, in den persönlichen Verhältnissen der Eingeladenen hätten sich
seit Einreichung des Familiennachzugsgesuches wesentliche Veränderun-
gen im Sinne einer neuen Verwurzelung im Heimatland ergeben.
Auch wenn die Beschwerdeführerin als Gastgeberin die fristgerechte
Rückkehr ihrer Mutter zusichert, geben solche Erklärungen angesichts der
persönlichen Situation der Gesuchstellerin keine hinreichende Gewähr da-
für, die Betroffene werde die Schweiz nach Ablauf der Visumsdauer tat-
sächlich wieder verlassen. Die Integrität bzw. Glaubwürdigkeit der Rekur-
rentin wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Da die Verpflich-
tung hinsichtlich der Wiederausreise eines ausländischen Gastes rechtlich
nicht durchsetzbar ist (vgl. dazu den Entscheid des EJPD vom 27. Juli
1992, publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24),
müssen in erster Linie die Verhältnisse der eingeladenen Person ausrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
bieten. Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin nie ausgeführt, wo-
durch ihre Mutter gegebenenfalls zur Rückkehr in ihr Heimatland zu moti-
vieren wäre.
4.6 Soweit die Rekurrentin schliesslich vorbringt, ihre Schwiegermutter habe
bereits mehrmals ein Besuchervisum erhalten, gilt es darauf hinzuweisen,
dass sich mangels näherer Angaben einerseits nicht erurieren lässt, unter
welchen Umständen der fraglichen Person in der Vergangenheit Einreise-
visa erteilt wurden. Andererseits weist jeder Einzelfall – wie vorliegend be-
legt – eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht
ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen
werden kann.
5. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmun-
gen entsprechend hoch gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise
verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht
nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig fest-
gestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtge-
mäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
6demzufolge abzuweisen.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den am 12. Februar 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
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- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. [...] retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Daniel Brand
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