B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-791/2013
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
F._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-791/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Eheleute N._______ (Gesuchsteller 1) und Z._______ (Gesuchstelle-
rin 2) beantragten am 24. Oktober 2012 für sich und ihre Kinder
X._______ (geb. 2006) und Y._______ (geb. 2008) bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Tripolis je ein Schengen-Visum für einen einmonatigen
Besuchsaufenthalt bei F._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin
bzw. Gastgeberin), der in S._______ lebenden Schwester des Ge-
suchstellers 1.
Bereits zuvor, am 6. Oktober 2012 wandte sich die Beschwerdeführerin
schriftlich an die Auslandvertretung in Tripolis und ersuchte um Ausstel-
lung der Visa für ihren Bruder und dessen Familie.
B.
Mit Formularentscheid vom 15. November 2012 lehnte es die Schweizer
Vertretung ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie begründete ihre
Haltung insbesondere mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr
für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum nach ei-
nem Besuchsaufenthalt.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Einsprache bei
der Vorinstanz (Eingang BFM: 3. Dezember 2012).
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz richtete das Ausländeramt des Kantons
St. Gallen einen Fragekatalog an die Beschwerdeführerin, den diese am
16. Januar 2013 beantwortet an die kantonale Behörde retournierte.
E.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht
als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchsteller würden aus einem
Land stammen, aus dem als Folge der dort insbesondere in politischer,
aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein an-
haltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Komme hinzu, dass
die ganze Familie in die Schweiz einreisen wolle und daher davon auszu-
gehen sei, den Gästen würden keine weiteren familiären Verantwortlich-
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keiten mehr obliegen. Auch die Erwerbstätigkeit der beiden Gesuchsteller
liesse keinen davon abweichenden Entscheid zu.
F.
Mit Beschwerde vom 13. Februar 2013 gelangte die Beschwerdeführerin
an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben und die gewünschten Besuchsvi-
sa seien zu erteilen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend,
die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise ihrer
Gäste nach einem Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet wäre. Sie verfü-
ge über eine Niederlassungsbewilligung und wolle sich keine Schwierig-
keiten einhandeln, weshalb sie sich für eine vorschriftsgemässe Wieder-
ausreise ihrer Gäste verbürge. Auch ihr an den Rollstuhl gefesselter Le-
benspartner, welchen sie betreue, würde für die Einhaltung der Auflagen
geradestehen.
G.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2013 an ihrem
Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Ein Doppel
der vorinstanzlichen Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 10. April 2013 zugestellt.
H.
Mit schriftlicher Eingabe vom 22. April 2013 reichte die Beschwerdeführe-
rin unaufgefordert ein Schreiben ein. Darin macht sie im Wesentlichen
geltend, durch ihre eigene politische Tätigkeit, welche zur Flucht aus Li-
byen geführt hätte, sei es ihr unmöglich, ihre Familie in ihrem Heimatland
zu besuchen. Ihr Bruder sei kein politischer Mensch. Es bestehe keine
Gefahr, dass er aus politischen oder wirtschaftlichen Motiven um Asyl in
der Schweiz bitten würde. Es sei zwar zutreffend, dass er keine grossen
Einkünfte aus seiner Arbeit generiere, aber er könne damit in seiner Hei-
mat leben und für sich und seine Familie sorgen. Die Einreise der Famili-
enmitglieder könne zudem getrennt oder gestaffelt erfolgen. Es gäbe zu-
dem die Möglichkeit, dass die Einreisewilligen ein Retourticket vorlegen
würden.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidsrelevant, in den Er-
wägungen eingegangen.
C-791/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-
zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie
BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Mit der Einreichung einer Beschwerde geht die Behandlung der Streitsa-
che auf die Beschwerdeinstanz über (Devolutiveffekt [Art. 54VwVG]; vgl.
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BGE 130 V 138 E. 4.2, BGE 100 Ib 351 E. 3 mit Hinweis). Zugleich ver-
liert die Vorinstanz die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen (vgl.
HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 54 N 3).
4.
Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von libyschen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt in der
Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte
Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
5.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
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5.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
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ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art.
5 Abs. 1 Bst. c SGK).
5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.
6.1 Als Staatsangehörige von Libyen unterliegen die Gesuchsteller der
Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im
Vordergrund, welche die Vorinstanz vor allem aufgrund der allgemeinen
Lage im Heimatland anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesi-
cherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind
sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
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deuten, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.
7.1 Mit der Erklärung der Befreiung ganz Libyens am 23. Oktober 2011
hat Libyen ein neues Kapitel in seiner Geschichte aufgeschlagen. Nach
dem innenpolitischen Fahrplan, der in der Verfassungserklärung vom Au-
gust 2011 festgelegt worden war, soll von dem am 7. Juli 2012 gewählten
Allgemeinen Nationalkongress (ANK) eine neue Regierung gebildet und
die Wahl einer Verfassungskommission vorbereitet werden. Die Gefahren
für diesen Stabilisierungs- und Demokratisierungsprozess sind jedoch
groß. Nach wie vor zirkulieren große Mengen von Kleinwaffen in Libyen
und Rivalitäten zwischen Milizen gefährden das öffentliche Leben. Die
Aussöhnung der ehemaligen Gegner wird ein schwieriger und schmerz-
hafter Prozess werden. Auch das Wirtschaftsleben hat sich trotz Aufhe-
bung der meisten Sanktionen noch nicht wieder normalisiert. Um diesen
Problemen wirksam zu begegnen, muss Libyen die staatlichen Strukturen
erst schaffen (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes:
, Aussen- und Europapolitik > Länderinformati-
onen > Reise und Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise Länder A -
Z > Libyen > Innenpolitik, Stand: November 2012; besucht im April 2013).
Das Auswärtige Amt gibt denn auch für Libyen an prominenter Stelle eine
Reisewarnung aus.
Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, wenn libysche Staatsangehöri-
ge die Chance nutzen, im Ausland ein besseres Leben zu führen. Insbe-
sondere wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch
begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten
bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der
restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländer-
rechtliche Bestimmungen umgangen.
7.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
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sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.
8.1 Beim Gesuchsteller 1 handelt es sich um einen bald 51-jährigen ver-
heirateten Mann. Gemäss Visumantrag vom 24. Oktober 2010 arbeitet er
als selbständiger Bauer. Näheres ist in Bezug auf seine berufliche Tätig-
keit hingegen nicht bekannt und ergibt sich auch nicht aus den zu den Ak-
ten gereichten Bestätigungen (vgl. Schreiben des "Director of Administra-
tion in the agriculture sector" vom 14. November 2012 sowie Schreiben
"A._______ Company for Computers und Translating" vom
29. Oktober 2012). Seine geplante einmonatige Abwesenheit lässt hinge-
gen nicht darauf schliessen, dass er in sein berufliches Umfeld stark ein-
gebettet und seine Präsenz – als selbständig Erwerbender – unabdingbar
ist. Die Gesuchstellerin 2 ist Angestellte des Gesundheitsministeriums
(vgl. Bestätigung "Director of health services" vom 14. November 2012).
Weitere Angaben zu Einkommen und Arbeitspensum fehlen. Es ist auf-
grund dieser Ausführungen jedoch nicht davon auszugehen, die Familie
lebe in wirtschaftlich guten Verhältnissen. Zwar wurden den Akten diverse
Bankauszüge beigelegt, diese können jedoch weder einer bestimmten
Person zugeordnet werden noch wurden sie näher erläutert. Auch ist
nicht nachvollziehbar, wie der Gesuchsteller 1 am 7. November 2012 ei-
nen Betrag von 10.757,500 Libyan Dinar in € 6500 wechseln konnte (vgl.
Schreiben A._______ Bank), weist doch der eingereichte Bankauszug am
24. Oktober 2012 eine Nettobilanz von 658,201 Libyan Dinar auf. Im Üb-
rigen weist auch die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 22. April
2013 darauf hin, dass ihr Bruder keine grossen Einkünfte aus seiner Ar-
beit generiere.
8.2 Weiter ist davon auszugehen, dass die Familie über keine weiteren
familiären oder sozialen Bindungen und Verantwortlichkeiten verfügt. Die-
se ergeben sich weder aus den Akten noch wurden solche geltend ge-
macht. Unter den konkret gegebenen Umständen vermag auch der Vor-
schlag der Beschwerdeführerin bezüglich einer getrennten bzw. gestaffel-
ten Einreise ihrer Gäste nicht zu überzeugen (vgl. Schreiben vom 22. Ap-
ril 2013), hegen doch Emigrationswillige in solchen Situationen oft die
Hoffnung, ihre Familie später ins Ausland nachziehen zu können.
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8.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorin-
stanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für die
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchsteller nach
einem Besuchsaufenthalt besteht. Daran kann auch die gegenteilige Zu-
sicherung der Beschwerdeführerin oder ihres Lebenspartners nichts än-
dern. Die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gast-
geberin wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der
Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so
sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster
Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letz-
terer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann – wie dies in
casu geschehen ist (vgl. Verpflichtungserklärung vom 16. Januar 2013) –
zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während
des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie
Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und
faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes
(vgl. BVGE 2009/27 E. 9). In diesem Sinn ist auch das Vorlegen eines
Retourtickets – wie es die Beschwerdeführerin vorschlägt (vgl. Schreiben
vom 22. April 2013) – dafür kaum geeignet.
8.4 Vorliegend ist Weiteren auch die Erteilung eines Visums aus humani-
tären Gründen zu verneinen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Zwar
hat die Beschwerdeführerin ein privates Interesse an einem persönlichen
Treffen mit den Gesuchstellern. Das private Interesse wird hingegen
durch den Umstand relativiert, dass diverse Möglichkeiten vorhanden
sind, die Beziehung mittels moderner Kommunikationsmittel zu pflegen
oder die familiären Kontakte ausserhalb der Schweiz zu realisieren. Das
private Interesse einer persönlichen Begegnung zum heutigen Zeitpunkt
ist denn auch nicht so gewichtig, dass das öffentliche Interesse an der
Einhaltung der Einreisevorschriften zurückzutreten hätte. Insgesamt sind
demnach keine humanitären Gründe ersichtlich, welche die Erteilung ei-
nes Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nahelegen würden.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
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schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […],[…],[…],[…] retour)
– das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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