B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7916/2010
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters-und Hinterlassenenversicherung - Waisenrente (Ver-
fügung vom 21. Oktober 2010).
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Sachverhalt:
A.
Die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorin-
stanz) sprach X._______, geboren am ______ 1986, kosovarischer
Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer), ab 1. August 2000
eine ordentliche Waisenrente zu (vgl. act. 114 SAK). Mit Verfügung vom
19. Mai 2010 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, die Rente sei per
30. Juni 2009 eingestellt worden (vgl. act. 232 SAK). Die dagegen einge-
legte Einsprache vom 3. Juni 2010 (vgl. act. 235 SAK) wies die SAK mit
Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2010 ab (vgl. act. 243 SAK).
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 4. November 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 21. Oktober 2010
und die weitere Ausrichtung einer Waisenrente mit Wirkung ab 30. Juni
2009 inklusive Zinsen, sowie eine Parteientschädigung von Fr. 500.00
(act. 1).
C.
Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2011 beantragte die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung
(act. 6).
D.
Mit Replik vom 19. Januar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren fest und legte eine Studienbescheinigung bei, wonach er
ordentlicher Student sei, sowie eine Bestätigung, dass er 18 Prüfungen
abgelegt habe (act. 8).
E.
Mit Verfügung vom 18. März 2011 wurde der Schriftenwechsel geschlos-
sen (act. 9).
F.
Mit Eingabe vom 22. November 2011, 1. März 2012, 19. Juni 2012 und
10. August 2012 bestätigte der Beschwerdeführer die gestellten Anträge
und deren Begründung.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
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gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurtei-
lung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer-
de einzutreten.
2.
2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im
Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund-
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sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
tungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 21. Oktober 2010 einge-
tretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen),
sind die Bestimmungen des AHVG anwendbar, die im Verfügungszeit-
punkt Geltung hatten und in diesem Entscheid zitiert werden.
2.2 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger. Gemäss den
Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozi-
alversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden:
Abkommen) bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann
Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV (z.B. eine Waisenren-
te) besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung
enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art.
1, 2 und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen
Schlussprotokolls). Somit ist vorliegend schweizerisches Recht anwend-
bar (vgl. Urteil des BVGer C-4828/2010 vom 7. März 2011).
3.
3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine weitere Ausrichtung der Waisenrente hat, sofern er sich im Verfü-
gungszeitpunkt noch in Ausbildung befand und sich dieser Ausbildung mit
dem notwendigen und ihm zumutbaren Einsatz und Willen widmete.
3.2 Wie in Ziff. 2.1 festgehalten wurde, stellt bei der Beurteilung eines Fal-
les das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier des Einspracheent-
scheids vom 21. Oktober 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131
V 243 E. 2.1). Veränderungen des Sachverhalts nach dem Erlass der
Verfügungen können nur Gegenstand eines neuen Rentenverfahrens
sein.
3.3 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf ei-
ne Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG). Der Anspruch auf die
Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der
Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjah-
res oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die
noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Ab-
schluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat
kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG); er hat von
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dieser Befugnis jedoch keinen Gebrauch gemacht (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts [I 546/01] vom 27. Februar 2002 E. 1b).
Der gesetzliche Begriff der Ausbildung kann verstanden werden im Sinne
der beruflichen Ausbildung; andererseits geht es um Ausbildung aber
auch dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss
beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt
wird oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem
speziellen Beruf dient. Unter allen Umständen ist eine systematische
Vorbereitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf
der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest fak-
tisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich so-
dann die strittige Vorkehr in dem von der Rechtsprechung umschriebenen
Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken. Eine systematische Ausbil-
dung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr
objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolg-
reich hinter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbildung den Willen vor-
aus, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht,
dieses zu Ende zu führen (vgl. UELI KIESER, Alter- und Hinterlassenenver-
sicherung, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche-
rungsrecht, Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf
2005, 2. Aufl., Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen).
4.
4.1 Zum Sachverhalt ist vorweg folgendes festzuhalten: Ab 28. Septem-
ber 2004 war der Beschwerdeführer für ein Studium an der Mathematik-
Naturwissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Chemie, angemeldet. Den
Unterlagen der Universität Prishtina kann entnommen werden, dass die-
ser Studiengang bis zum Abschluss Bachelor in Chemie drei Studienjah-
re, das heisst sechs Semester, dauert (vgl. act. 169, 174, 180, 198 und
190 SAK). Der Beschwerdeführer hätte somit das Studium Ende des Stu-
dienjahres 2006/2007 beendet haben können.
4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde und in seiner
Replik sinngemäss geltend, das Studium dauere seit dem Studienjahr
2008/2009 nicht drei, sondern vier Jahre. Er sei als ordentlicher Student
an der Universität Prishtina eingeschrieben. Gemäss Art. 158 Punkt 1 und
Punkt 4 des Statuts der Universität Prishtina verliere ein ordentlicher Stu-
dent seinen ordentlichen Status, wenn er nicht spätestens in der doppel-
ten Studienzeit sein Studium beende.
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4.3 Die SAK führte hingegen aus, aus dem Dossier gehe hervor, dass der
Beschwerdeführer seit Sommer 2004 an der Universität Prishtina an der
Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften studiere. Er sei gemäss
der Studienbescheinigung vom 14. Oktober 2009 im Studienjahr
2009/2010 erst im fünften Semester für einen Ausbildungsgang einge-
schrieben, welcher normalerweise nur drei akademische Jahre (sechs
Semester) bis zum Erlangen des Studiendiploms dauern würde. Somit
habe er für die ersten vier Semester fünf volle Studienjahre benötigt. Dies
würde klar gegen eine Systematik in der Vorbereitung sprechen. Hätte
der Beschwerdeführer sein Studium mit dem zumutbaren Einsatz betrie-
ben, könnte er zum jetzigen Zeitpunkt sein Studium bereits abgeschlos-
sen haben. Aus dem Studienreglement sei ersichtlich, dass ein Student
seinen ordentlichen Status verlieren würde, wenn er nicht innert des dop-
pelten Zeitraumes sein Studium beende. Dies bedeute jedoch nicht, dass
das Studium acht Semester dauere.
4.4 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer seine Ausbildung mit dem
notwendigen und ihm objektiv zumutbaren Einsatz betrieb, um sie innert
nützlicher Frist erfolgreich abzuschliessen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es insbesondere
nicht, dass eine Person rein formell die für die Berufsvorbereitung not-
wendigen Schulen und Praktika absolviert. Vielmehr verlangt die syste-
matische Berufsvorbereitung darüber hinaus, dass die betreffende Person
diese Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie
innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen (vgl. BGE 104 V
64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548 bzw. RCC 1978 S. 561).
4.5 Die Vorinstanz weist zurecht daraufhin, dass aus dem Umstand, dass
das Studium maximal in zwölf Semestern zu beenden ist (Regelstudien-
zeit: 6 Semester, max. Studiendauer: 12 Semester), nicht gefolgert wer-
den kann, die Regelstudienzeit dauere acht Semester. Vielmehr geht aus
dem Studienplan der Universität Prishtina hervor (vgl. u.a. act. 190 SAK,
Kolonne "Fach"), dass das Studium innert drei Jahren (sechs Semester)
abgeschlossen werden kann. Somit hätte der Beschwerdeführer sein
Studium bereits Ende des Studienjahres 2006/2007 abschliessen können
(act. 216 SAK). Hingegen war er im Studienjahr 2009/2010 erst im fünften
Semester. Diese Diskrepanz zwischen dem von der Universität Prishtina
für die Absolvierung des Studiums vorgesehenen zeitlichen Aufwand und
dem vom Beschwerdeführer dafür in Anspruch genommenen Zeitraum
lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer sein Studium nicht
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mit dem notwendigen und ihm objektiv zumutbaren Einsatz betrieb, um
es innert nützlicher Frist erfolgreich abzuschliessen. Zudem besteht – im
Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Praxis – kein Anspruch auf Leis-
tung der Waisenrente während der maximal zulässigen Studiendauer
(vgl. auch Urteil des BVGer C-3062/2010 vom 13. September 2010 E.
5.3), wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint. Andere Gründe
für diese unüblich lange Studiendauer sind weder den Akten noch den
beschwerdeweise eingebrachten Erklärungen zu entnehmen.
4.6 Der vorinstanzliche Einspracheentscheid ist somit vollumfänglich zu
bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer und die obsiegen-
de Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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