B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-792/2011
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch B._______,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-792/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1987 geborener brasilianischer Staatsangehö-
riger, kam im Juni 2002 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz
zu seiner Mutter, die gestützt auf ihre Heirat mit einem Schweizer Bürger
bereits seit 1997 hier lebte. In der Folge erhielt er eine Niederlassungs-
bewilligung im Kanton Zürich.
B.
Gemäss den Feststellungen der kantonal-zürcherischen Migrationsbe-
hörde in einer Verfügung vom 23. Juli 2010 (zu deren Inhalt siehe nach-
folgend Bst. E) besuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz zunächst
eine Integrations- und eine Berufswahlschule, fand anschliessend aber
keine Lehrstelle. In der Folge war er grossmehrheitlich arbeitslos; im Jah-
re 2005 arbeitete er mit einem Teilzeitpensum als Aushilfe für ein Perso-
nalrestaurant, in den Jahren 2007 und 2008 war er temporär für zwei
Zweigstellen der Schweizerischen Post tätig.
C.
Am 4. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer im Anschluss an einen
Raubüberfall auf die Zweigstelle der Schweizerischen Post in X._______
AG verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Ab dem 21. August 2009
befand er sich im vorzeitigen Strafantritt.
D.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 20. Januar 2010 wurde der Be-
schwerdeführer des bandenmässigen Raubs und der mehrfachen Frei-
heitsberaubung – begangen am 2. Dezember 2008, 31. Januar 2009 und
4. Februar 2009 zum Nachteil schweizerischer Poststellen – schuldig ge-
sprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; dies un-
ter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen
Strafantrittes. Der Vollzug von 18 Monaten der ausgesprochenen Frei-
heitsstrafe wurde vom Gericht unter Ansetzung einer dreijährigen Probe-
zeit ausgesetzt.
E.
Gestützt auf die erwähnte Verurteilung widerrief das Migrationsamt des
Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. Juli 2010 die Niederlassungsbewil-
ligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 4. November 2010 ab. Eine dagegen beim
C-792/2011
Seite 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde blieb
ebenfalls erfolglos (Urteil vom 25. Mai 2011). Da diesem Rechtsmittel die
aufschiebende Wirkung entzogen worden war, hatte der Beschwerdefüh-
rer die Schweiz schon am 29. Dezember 2010 verlassen müssen.
F.
Ebenfalls schon vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich – am
14. Dezember 2010 – hatte die Vorinstanz nach vorgängiger Gewährung
des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Beschwerdeführer ein neunjähri-
ges Einreiseverbot verfügt und gleichzeitig die Ausschreibung der Fern-
haltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer
mit seinem deliktischen Verhalten in schwerer Weise gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung verstossen habe beziehungsweise diese ge-
fährde. Einer allfälligen Beschwerde entzog das Bundesamt vorsorglich
die aufschiebende Wirkung.
G.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe
vom 28. Januar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin lässt er
durch seine Vertreterin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei er-
satzlos aufzuheben. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, das ver-
fügte Einreiseverbot sei nicht verhältnismässig. In der Schweiz lebten
seine Mutter und seine Verlobte (die Vertreterin im Beschwerdeverfah-
ren). Weitere Familienangehörige lebten in Staaten innerhalb Europas.
Durch die Fernhaltemassnahme würden Besuche bei diesen Personen
erheblich erschwert. Seine Mutter sei psychisch krank und deshalb auf
seinen Beistand angewiesen. Zudem beabsichtige er mit seiner Verlobten
Ehevorbereitungen zu treffen.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2011 auf
Abweisung der Beschwerde. Dabei verwies sie auf die Ernsthaftigkeit der
vom Beschwerdeführer geschaffenen Fernhaltegründe und auf die ihm of-
fenstehende Möglichkeit, in begründeten Fällen um zeitweise Ausser-
kraftsetzung der Massnahme ersuchen zu können.
I.
Der Beschwerdeführer liess sich replikweise nicht mehr vernehmen.
C-792/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art.
67 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20)
verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be-
gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab-
weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E.5.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung datiert vom 14. Dezember 2010. Auf den
1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Be-
sitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft. Das Einreisever-
bot gestützt auf den revidierten Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber aus-
ländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit
C-792/2011
Seite 5
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder die-
se gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wer-
den mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchs-
tens 5 Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet wer-
den, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Ver-
hängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollstän-
dig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).
3.2 Die Vorinstanz stützte das Einreiseverbot noch auf Art. 67 Abs. 1 Bst.
a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 (AS 2007 5457). Dieser Fern-
haltegrund der Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung wurde in Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG vom 1. Januar 2011 un-
verändert übernommen; diesbezüglich kann ohne Weiteres auf das neue
Recht abgestellt werden.
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner wie des Lebens, der
Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums usw. (vgl. BBl 2002 3809; vgl.
auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: Rainer J.
Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR
Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt
nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Ver-
stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor,
wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
werden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt
voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt
der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt
(Art. 80 Abs. 2 VZAE).
4.
4.1 Gemäss Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom
20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)
(SIS-II-VO, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239) – die per 9. Ap-
C-792/2011
Seite 6
ril 2013 die in den hier relevanten Punkten inhaltlich gleichen Art. 94 und
Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen,
SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) abgelöst haben (vgl.
den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom
27. März 2013, S. 10-11, i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO) – wird ein Einrei-
severbot gegen Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-
VO im SIS ausgeschrieben, wenn die Relevanz und Bedeutung des Fal-
les eine Ausschreibung rechtfertigen.
4.2 Die Ausschreibung bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise
in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art.
5 Abs. 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).
Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären Grün-
den oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationa-
ler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten
(vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1
Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Ge-
meinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58]).
5.
Das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers, das vom Strafgericht
mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe sanktioniert wurde, erfüllt ohne Wei-
teres den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG. Auf den 1. Januar 2011 ist
(wie bereits dargelegt; vgl. Ziff. 3.1) Art. 67 Abs. 3 AuG in Kraft getreten,
der – insbesondere in seiner Auslegung durch das Bundesgericht – in
Gestalt einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung qualifizierte Gründe verlangt, falls eine Fernhaltemassnah-
me von mehr als fünf Jahren Dauer verhängt werden soll (vgl. BGE 139 II
121 E. 6 S. 129 ff.). Ob der neue Art. 67 Abs. 3 AuG als milderes Recht
rückwirkend auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden kann,
muss indessen nicht abschliessend beurteilt werden. Denn die Dauer der
Massnahme ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, auch auf der
Grundlage des neuen Rechts nicht zu beanstanden (vgl. Ziff. 6.1.2 ff.).
C-792/2011
Seite 7
6.
Bei der Prüfung, ob die Massnahme als solche und in der ausgesproche-
nen Dauer in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und ange-
messen ist, gilt es in erster Linie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
zu achten. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vor-
zunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme ei-
nerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interes-
sen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder ge-
fährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhal-
tens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden
dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄ-
FELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
6.1 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdefüh-
rers stellt sich auf der Grundlage der Akten wie folgt dar:
6.1.1 Mitte November 2008 beschlossen der Beschwerdeführer und ein
Mittäter, Raubüberfälle auf abgelegene und personell schwach dotierte
Poststellen zu begehen. Auf die Idee kamen sie deshalb, weil der Be-
schwerdeführer während kurzer Zeit selbst bei der Post gearbeitet hatte
und deshalb die betrieblichen Abläufe kannte. Motiv für die geplanten
Straftaten war Geldmangel. Der Beschwerdeführer erwarb auf dem
Schwarzmarkt eine Schreckschusspistole samt Munition, wobei er an-
nahm, dass es sich um eine vollwertige Faustfeuerwaffe handle. Am
2. Dezember 2008 überfielen er und ein Mittäter die Poststelle in
Y._______ ZH, die sie eine Woche zuvor ausgekundschaftet hatten. Da-
bei passten sie morgens der Postangestellten ab und zwangen sie an-
schliessend unter Waffengewalt zur Herausgabe von Schweizer Franken
und Euro im Wert von insgesamt mehr als 30'000 Franken. Nach der
Geldübergabe sperrten die Täter die Postangestellte in die Toilette des
Postgebäudes ein, wo sie erst gut eine Stunde später von ihrem Vorge-
setzten befreit werden konnte. Das erbeutete Geld teilten der Beschwer-
deführer und sein Mittäter hälftig unter sich auf.
Zwei Monate später – am 31. Januar 2009 – setzten der Beschwerdefüh-
rer, der bereits erwähnte Mittäter und eine weitere Person den Plan eines
zweiten Überfalls in die Tat um. Tatort war auch diesmal eine kleine Post-
stelle im Kanton Zürich. Wiederum passten die Täter morgens einer
Postangestellten auf ihrem Weg zur Arbeit ab und verlangten von ihr un-
ter Waffengewalt Zugang zum Gebäude. Als die Postangestellte den
C-792/2011
Seite 8
Räubern erklärte, sie könne die Tür nicht alleine öffnen, liessen die drei
von ihrem Vorhaben ab. Dies auch deshalb, weil sich ein Linienbus nä-
herte und die Täter befürchteten, der Überfall könnte entdeckt werden.
Nur Tage später, am 4. Februar 2009, verübten die drei Täter einen weite-
ren Überfall; diesmal auf die Poststelle in X._______ AG. Dabei zwangen
zwei der Täter (der Dritte hatte die Aufgabe eines Aufpassers in der Nähe
des Gebäudes) die Angestellte nach Feierabend unter Waffengewalt, die
Personaltüre der bereits geschlossenen Poststelle zu öffnen. Solcher-
massen gelang es ihnen, rund 20'000 Franken zu erbeuten. Wiederum
war geplant, die Angestellte in der Toilette einzusperren. Dieses Vorhaben
scheiterte aber, weil die Täter keinen Schlüssel zur Verriegelung der Toi-
lettentür fanden. Da die Personaltüre der Poststelle wieder versperrt war,
zwangen die Räuber die Angestellte schliesslich, ihnen die Türe zu öff-
nen. Nachdem schon beim ersten Öffnen der Personaltür durch einen
Bewegungsmelder Alarm ausgelöst worden war und die Postangestellte
ihrerseits von den Tätern unbemerkt einen Alarmknopf betätigen konnte,
war bereits ein Kantonspolizist vor Ort, als die Täter den Tatort verlassen
wollten. Der Beschwerdeführer blieb mit der Beute im Gebäude. Nach-
dem er zunächst vergeblich versucht hatte, eine geschlossene Türe mit
Schüssen aus seiner Waffe zu öffnen, ergab er sich der Polizei. Das er-
beutete Geld konnte sichergestellt werden.
6.1.2 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdefüh-
rers ist objektiv betrachtet sehr hoch einzuschätzen. Er hat ausgespro-
chen schwere Straftaten begangen und dies wiederholt.
6.1.3 Das massnahmenauslösende Fehlverhalten ist aber auch in subjek-
tiver Hinsicht nicht zu bagatellisieren. Der Beschwerdeführer hat in kur-
zen Abständen wiederholt plan- und bandenmässig delinquiert und dabei
die körperliche Integrität seiner Opfer in schwerer Weise beeinträchtigt.
Erheblich ins Gewicht fällt schliesslich auch, dass er offenbar nur durch
seine Verhaftung von der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten ab-
gehalten werden konnte.
6.1.4 Unter dem sicherheitspolizeilichen Aspekt der Gefahrenabwehr gilt
schliesslich auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich
während seines Aufenthalts in der Schweiz beruflich nicht integrieren
konnte und zuletzt Schulden in der Höhe von rund 40'000 Franken hatte.
C-792/2011
Seite 9
6.1.5 Über die berufliche und soziale Entwicklung des Beschwerdeführers
nach Entlassung aus dem Strafvollzug und zwangsweiser Ausreise aus
der Schweiz ist weiter nichts aktenkundig. Vor dem Hintergrund der be-
gangenen schweren Delinquenz kann allein aufgrund der Strafverbüs-
sung und der seither verstrichenen Zeit nicht schon darauf geschlossen
werden, von ihm gehe heute schon keine schwerwiegende Gefahr mehr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.
6.2
6.2.1 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung stellt der Be-
schwerdeführer die Beziehung zu seiner hier lebenden Mutter und zu sei-
ner Verlobten entgegen. Insbesondere seine Mutter sei auf seinen Bei-
stand angewiesen, weil sie psychisch krank sei.
6.2.2 Die solchermassen geltend gemachten privaten Interessen gilt es
allerdings zu relativieren. Denn ein Zusammenleben in der Schweiz wird
nicht erst durch die verhängte Fernhaltemassnahme, sondern schon-
durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung verunmöglicht. Dass
die in der Schweiz lebende Mutter auf Beistand des Beschwerdeführers
angewiesen wäre und eine solche Unterstützung wirksam nur durch des-
sen ständige Präsenz gesichert werden könnte, ist im übrigen nicht er-
stellt. Aus den Akten der kantonalen Migrationsbehörde zu schliessen lebt
auch eine Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz und es ist
nicht ersichtlich, weshalb diese der Mutter nicht zur Seite stehen sollte.
Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz schon in de-
ren Vernehmlassung vom 15. April 2011 auf die Möglichkeit hingewiesen,
in begründeten Fällen ein Gesuch um befristete Ausserkraftsetzung der
Massnahme stellen zu können (Art. 67 Abs. 5 AuG). Dass der Beschwer-
deführer in der Zwischenzeit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht
hätte, ergibt sich aus den Akten nicht. Das beschwerdeweise geltend ge-
machte Anliegen, die hier lebenden Verwandten und seine Verlobte zu-
mindest besuchsweise sehen zu können, ist nicht zuletzt auch vor diesem
Hintergrund stark zu relativieren.
6.2.3 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmitteleingabe auch ein,
die Fernhaltemassnahme hindere ihn an einer Heirat seiner in der
Schweiz lebenden Verlobten. Soweit er sich damit auf ein in Artikel 12 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 14 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) garantiertes Recht auf Ehe berufen will, kann ihm auch in dieser
C-792/2011
Seite 10
Rüge nicht gefolgt werden. Er unterlässt es aufzuzeigen, inwiefern die
gegen ihn verfügte Fernhaltemassnahme einen Eheschluss zwischen ihm
und seiner Verlobten verunmöglichen sollte.
7.
Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt
das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die verhängte
Massnahme sowohl vom Grundsatz her wie auch in der ausgesproche-
nen Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
8.
Der Beschwerdeführer ist nicht Staatsangehöriger eines zum Schengen-
Raum gehörigen Staates. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihm
untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff
wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m.
Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). Dies gilt umso mehr, als die Schweiz
im Geltungsbereich des Schengen-Rechts die Interessen der Gesamtheit
aller Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Wie
erwähnt, bleibt es den Schengen-Staaten unbenommen, der ausge-
schriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins ei-
gene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Vor-
aussetzungen für die Ausschreibung des Einreiseverbots sind demnach
erfüllt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (SR 173.320.2).
Dispositiv S. 11
C-792/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Beilage: Akten ZH […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand: