Abtei lung II I
C-7922/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
N._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7922/2009
Sachverhalt:
A.
Der 1981 geborene, kubanische Staatsangehörige E._______ (im
Folgenden: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am
21. September 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Havanna
ein Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei N._______ (im
Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in T._______ (ZH).
Die Schweizer Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener
Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum
Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
23. November 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchs-
aufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuch-
steller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden
wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungs-
druck festzustellen sei. Es bestünden zudem keine persönlichen,
familiären oder beruflichen Verpflichtungen des Gesuchstellers in
seinem Heimatland, die gegebenenfalls Gewähr für eine anstandslose
und fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Nicht auszuschliessen sei
allenfalls auch eine spätere Heirat der Beschwerdeführerin mit dem
Gesuchsteller.
C.
Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2009 beantragt die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums.
Zur Begründung bringt sie – unter Schilderung der Beweggründe, die
sie zur Einladung des Gesuchstellers in die Schweiz veranlasst haben
– im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die
Wiederausreise wäre nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert.
Auch habe sie den Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufent-
halts genügend belegt. Der Antrag sei nur oberflächlich beurteilt
worden und es bestünden gewisse Zweifel, ob die eingereichten
Unterlagen überhaupt genau durchgesehen worden seien. Des
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Weiteren sei es positiv zu werten, dass der Gesuchsteller mit 28
Jahren noch kinderlos sei. Sein Einkommen entspreche im Übrigen
einem normalen kubanischen Durchschnittsgehalt. Sein Arbeitgeber
bestätige, dass er nach seiner Rückkehr die Arbeit wieder aufnehmen
könne. Auch könne man eine spätere Heirat mit einer Person, in die
man sich verliebt habe, nie ausschliessen. Allerdings wolle sie den
Gesuchsteller anlässlich seines Aufenthalts in der Schweiz zuerst
näher kennen lernen. Sie selbst habe ihn bereits mehrmals in Kuba
besucht.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2010 an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde.
E.
In ihrer Replik vom 14. Mai 2010 bekräftigt die Beschwerdeführerin
ihre Anträge und deren Begründung.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er -
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be-
rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visum-
erteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver-
ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
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schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres be-
absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die
gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu
BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage
kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks
verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie
Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreise-
erfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt der Ge-
suchsteller als kubanischer Staatsangehöriger der Visumspflicht.
6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine verlässlichen Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
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6.2.1 Unter der derzeitigen Staatsführung bleibt Kuba prinzipiell beim
Konzept einer sozialistischen Planwirtschaft, in der politische Ziele
Vorrang vor ökonomischen Erwägungen haben. Das Land leidet unter
einem grossen Defizit in den Bereichen Infrastruktur, Industrie sowie
Landwirtschaft und ist gezwungen, circa 80% der Lebensmittel zu im-
portieren. Die unter Raúl Castro angekündigten und teilweise auch
eingeleiteten Massnahmen zur Stärkung der wirtschaftlichen Leis-
tungsfähigkeit Kubas wirken sich bisher kaum auf den Alltag der Be-
völkerung aus. Ein Übergang von der sozialistischen Planwirtschaft zu
Marktwirtschaft und Privateigentum wird von diesen Massnahmen
nicht angestrebt, weshalb es an Leistungsanreizen fehlt. Das durch-
schnittliche monatliche Salär in Kuba beträgt umgerechnet etwa
15 Euro. Ein grosser Teil der Grundbedürfnisse kann nur in kon-
vertibler Währung und zu Preisen gedeckt werden, die deutlich über
den Vergleichspreisen in Europa oder den USA liegen. Der Zugang zu
konvertibler Währung bestimmt denn auch den Lebensstandard der
Bevölkerung. Schätzungsweise 40 % der Bürger erhalten Über-
weisungen ihrer im Ausland lebenden Verwandten (Quellen: Deut-
sches Auswärtiges Amt, im Internet unter >
Länder, Reisen und Sicherheit > Kuba > Wirtschaft [Stand März 2010],
US Department of State, im Internet unter:
Cuba [Stand März 2010], beide Seiten besucht im August 2010).
6.2.2 Mangels ausreichender Zukunftsperspektiven ist die Zahl der
Emigranten in den letzten Jahren auf ein Rekordniveau gestiegen. Zwi-
schen 1999 und 2006 haben mehr als 250'000 Kubaner – somit im
Schnitt mehr als 30'000 jährlich – der Insel den Rücken gekehrt. An-
gaben der von der Emigration besonders betroffenen US-Behörden
zufolge dürfte diese Zahl weiterhin ansteigen. Sie umfasst vor allem
junge und gut ausgebildete kubanische Staatsangehörige (vgl. Neue
Zürcher Zeitung vom 3. März 2008: "Kultureller Aderlass mit Folgen").
Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebens-
bedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch be-
günstigt, wo im Ausland bereits ein minimales Beziehungsnetz (Ver-
wandte und Bekannte) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies ange-
sichts der strengen fremdenpolizeilichen Zulassungspraxis nicht selten
zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
6.2.3 Im Bezug auf die Einschätzung des Emigrationsrisikos ist bei
kubanischen Staatsangehörigen eine Eigenheit des kubanischen
Rechts zu berücksichtigen: Hält sich ein kubanischer Staats-
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angehöriger länger im Ausland auf als im Ausreisevisum vorgesehen
(eine Verlängerung bis zu einer Abwesenheit von insgesamt 11
Monaten kann von den kubanischen Vertretungen im Ausland vor-
genommen werden), so wird ihm in vielen Fällen die Wiedereinreise
nach Kuba verwehrt (vgl. MICHAEL KIRSCHNER, Kuba: Legale und illegale
Aus- und Einreise, Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Bern 2006 sowie
JUDITH MACCHI, Kuba: Rückkehr, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern
2009 und die dort zitierten Quellen). Es versteht sich von selbst und
bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass solche restriktiven Normen
Emigrationswillige – einmal im Ausland – dazu verleiten können, die
Verpflichtung zur Wiederausreise so lange hinauszuzögern, bis sie von
den Behörden des Aufenthaltsstaates zwangsweise nicht mehr
durchgesetzt werden kann.
6.2.4 Angesichts der geschilderten Umstände im Heimatland des Ge-
suchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Kuba ge-
nerell als hoch einschätzt.
6.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings – wie auch die Beschwerde-
führerin zu Recht geltend macht – nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Allerdings sind dabei nicht
so sehr die persönlichen Eindrücke der Beschwerdeführerin vom Ge-
suchsteller ausschlaggebend, sondern vielmehr konkret nachweisbare
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen.
Sind diese vorhanden, können sie die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in
ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für
ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
6.3.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen bald 29-jährigen,
unverheirateten und kinderlosen Mann. Die Beschwerdeführerin gibt
zudem an, er wohne mit seiner Mutter und einem Bruder zusammen
und sorge für diese. Sein Vater und ein weiterer jüngerer Bruder
würden am selben Ort wohnen. Die Eltern seien geschieden (vgl.
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2009). Der Ge-
suchsteller selbst erwähnt in einem Schreiben vom 16. September
2009 an die Schweizerische Vertretung, seine Mutter habe gesund-
heitliche Probleme. Aus diesem Grund müsse sie betreut werden und
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sie benötige finanzielle Unterstützung. Während seiner Abwesenheit
springe jemand anderes für ihn ein. Über Art und Ausmass der Be-
treuung wurden keine Angaben getätigt. Es ist jedoch aufgrund der
beruflich bedingten Abwesenheit des Gesuchstellers nicht davon aus-
zugehen, diese sei besonders intensiv. Immerhin wohnt auch noch ein
weiterer Bruder mit der Mutter zusammen; ein anderer lebt am selben
Ort. Die finanzielle Unterstützung kann hingegen ohne weiteres auch
aus dem Ausland erfolgen. Es sind somit keine familiären Ver-
pflichtungen ersichtlich, welche den Gesuchsteller von einer
Emigration abzuhalten vermöchten. Andere Verpflichtungen familiärer
oder gesellschaftlicher Art gehen aus den Akten und den Aus-
führungen der Beschwerdeführerin nicht hervor.
6.3.2 Die Beschwerdeführerin macht alsdann berufliche Bindungen
des Gesuchstellers geltend: Er arbeite bei einer Elektrizitätsgesell-
schaft und könne seine Stelle nach 90 Tagen Abwesenheit wieder
übernehmen (vgl. Schreiben vom 30. Oktober 2009). Ein ent-
sprechendes Bestätigungsschreiben des Arbeitsgebers vom 7. Sep-
tember 2009 liegt den Akten bei. Nicht bekannt ist hingegen – ausser
dem Hinweis, er habe ein für Kuba durchschnittliches Gehalt – die
Höhe des monatlichen Einkommens. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass
aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und
Staaten wie Kuba selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Salär
nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland dauerhaft zu
verlassen. Die Beschwerdeführerin führt denn auch beschwerdeweise
aus, ihr Freund habe ein für Schweizer Verhältnisse geringes Ein-
kommen. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz zuzustimmen, als
auch die geplante dreimonatige Abwesenheit des Gesuchstellers
einen weiteren Hinweis darstellt, dass keine besonders starke beruf-
liche Verankerung vorliegt.
6.3.3 Aufgrund der obgenannten Ausführungen muss das Vorliegen
von besonderen beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Ver-
pflichtungen verneint werden. Kommt hinzu, dass die Beschwerde-
führerin während des vorinstanzlichen Verfahrens wie auch auf Be-
schwerdeebene Heiratsabsichten geltend macht. Zwar steht es ihr
ohne weiteres zu, den Gesuchsteller im Einklang mit den migrations-
rechtlichen Regeln zu heiraten und seine anschliessende Aufenthalts-
regelung zum Gegenstand eines neuen, aus dem Ausland einzu-
leitenden Verfahrens zu machen. Erfahrungsgemäss werden solche
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Schritte jedoch oftmals während des Besuchsaufenthalts verwirklicht.
Insofern bestehen ebenfalls begründete Zweifel am Aufenthaltszweck.
6.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vor-
instanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuch-
stellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie
reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums abzulehnen. An
dieser Beurteilung vermögen auch die Zusicherungen der Be-
schwerdeführerin sowie die von ihr unterzeichnete Garantieerklärung
vom 23. Oktober 2009 nichts zu ändern. Als Gastgeberin kann sie
zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Be-
suchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein be-
stimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren. Denn bei der Abwägung
des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist naturgemäss
nicht so sehr die Haltung des Gastgebers, sondern in erster Linie das
mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist
in der Lage, hinreichend Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu
bieten (BVGE 2009/27 E. 9). Der Beschwerdeführerin steht weiterhin
die Möglichkeit offen, ihren Freund in Kuba zu besuchen.
6.5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 10)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Dossier Ref-Nr.[...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
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