B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7922/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente;
Verfügung der Vorinstanz vom 23. Oktober 2015.
C-7922/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, A._______, portugiesische Staatsangehörige,
geboren 1968, wohnt in Portugal und arbeitete von November 1990 bis
August 2001 in der Schweiz (IV-Akt. 1 und 34).
B.
Am 26. September 2014 meldete sie sich über den portugiesischen Versi-
cherungsträger bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) zum
Bezug einer IV-Rente an. Sie machte geltend, sie leide an hypertensiver
Nephroangiosklerose und chronischem Nierenversagen im Terminalsta-
dium. Seit August 2014 werde sie mit einer regelmässigem Hämodialyse
behandelt (IV-Akt. 1 und 5).
C.
C.a Im Rahmen von Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hin-
sicht holte die Vorinstanz insbesondere zwei Berichte portugiesischer Ärzte
(Dr. B._______, vom 15. August 2014, und Dr. C._______, vom 8. Januar
2015) ein, zudem die Formulare E 207 und E 213, die Fragebögen „für die
versicherte Person“, „für im Haushalt tätige Versicherte“ und „für Arbeits-
geber“ sowie zwei Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes, Dr. med.
D._______, Facharzt FMH für allgemeine Medizin vom 26. April 2015 und
vom 14. Mai 2015.
C.b Mit Vorbescheid vom 31. Juli 2015 stellte die IVSTA der Beschwerde-
führerin eine halbe Rente ab dem 31. Juli 2015 in Aussicht, beruhend auf
einer „Arbeitsunfähigkeit“ von 52 % ab dem 31. Juli 2014 (IV-Akt. 31).
C.c Nachdem die Beschwerdeführerin keinen Einwand erhoben hatte, ge-
währte die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 in Bestätigung
ihres Vorbescheids eine halbe IV-Rente ab dem 31. Juli 2015, gestützt auf
einen Invaliditätsgrad von 52 % (IV-Akt.38).
D.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, ihr sei eine
ganze IV-Rente auszurichten. Sie machte geltend, sie sei seit Juli 2014 als
Hausangestellte zu 70 % arbeitsunfähig. Für die Anwendung der gemisch-
ten Methode sei kein Grund ersichtlich, im Gesundheitsfall würde sie
100 % arbeiten.
C-7922/2015
Seite 3
E.
Den mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2015 erhobenen Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 400.– bezahlte die Beschwerdeführerin am
23. Dezember 2015.
F.
Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2016 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
G.
In ihrer Replik vom 4. April 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen fest.
H.
Die IVSTA verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.
I.
Am 29. März 2017 machte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwer-
deführerin darauf aufmerksam, dass das Gericht beabsichtige, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die IVSTA zurückzuwei-
sen, damit diese den Sachverhalt weiter abkläre und eine neue Verfügung
erlasse. Da sich die neuen Abklärungsergebnisse auch zu Ungunsten der
Beschwerdeführerin auswirken könnten, gab das Gericht ihr im Rahmen
des rechtlichen Gehörs Gelegenheit, innert Frist zur beabsichtigten Rück-
weisung Stellung zu nehmen oder ihre Beschwerde allenfalls zurückzuzie-
hen. Das Gericht wies darauf hin, dass es davon ausgehe, die Beschwerde
werde aufrechterhalten, wenn innerhalb der Frist keine Stellungnahme ein-
gehe. Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG
(SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Im Streit liegt die Ver-
fügung der IVSTA vom 23. Oktober 2015. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
C-7922/2015
Seite 4
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Ebenfalls keine Anwendung findet das VwVG soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dies ist für die Invalidenversicherung
(Art. 1a–26bis und 28–70) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich vom
ATSG abweicht (Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Da die Beschwerdeführerin portugiesische Staatsangehörige ist und in
Portugal wohnt, sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die
Rechtsakte gemäss Anhang II des FZA anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson-
dere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu ge-
währleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt
darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende
Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen
sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung
des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung
(vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4 und Urteil des BVGer C-3985/2012 vom
25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
C-7922/2015
Seite 5
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen
im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 23. Oktober 2015 in Kraft standen (so auch die Normen
des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi-
sion [IV-Revision 6a]); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung al-
lenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG
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Seite 6
sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahrs folgt, entsteht.
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen (Viertelsrenten), nur an Versicherte aus-
gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben; diese Bestimmung ist im Anwendungsbereich des
FZA jedoch nicht anwendbar (BGE 130 V 253 E. 2.3).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene vor, für die An-
wendung der gemischten Methode durch die Vorinstanz sei kein Grund er-
sichtlich und die Vorinstanz nenne auch keinen. Ihre Arbeitsfähigkeit sei
schon seit Jahren eingeschränkt. In der Schweiz sei sie noch durchwegs
in einem vollen Pensum erwerbstätig gewesen. Nach der Rückkehr nach
Portugal habe sie die Arbeitstätigkeit nicht mehr zu 100 % aufnehmen kön-
nen, sondern per 1. Januar 2003 eine fünfzigprozentige Arbeitsstelle ange-
treten. In der Folge habe sich das Nierenleiden sukzessive verschlimmert
und chronifiziert. Der 1993 geborene Sohn sei längst erwachsen und aus
finanziellen Gründen würde sie im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten. Sie
sei dazu nie befragt worden. Die Vorinstanz habe ihr einfach den Fragebo-
gen für im Haushalt tätige Versicherte zugestellt. Dieser enthalte aber keine
Frage, wie viel die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Erwerb tätig
wäre. Die Vorinstanz habe zu ihrer finanziellen Lage nichts erfragt oder
ermittelt, weshalb sie sich nun diesbezüglich nicht auf den Aktenstand be-
rufen könne. Die Vorinstanz habe entsprechend nicht mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie auch im Gesund-
heitsfall nur teilerwerbstätig wäre.
5.2 Die Vorinstanz stellt auf Beschwerdeebene fest, die Beschwerdeführe-
rin sei nach der Rückkehr nach Portugal von Januar 2003 bis Juli 2014
immer halbtags erwerbstätig gewesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte
für eine Arbeitsunfähigkeit vor Februar 2014. Es handle sich bei ihrem Nie-
renleiden um eine Erkrankung, die sich sehr schleichend entwickelt habe.
C-7922/2015
Seite 7
Es könne damit aufgrund der vorliegenden Akten nicht darauf geschlossen
werden, dass die Teilzeittätigkeit gesundheitlich bedingt gewesen sei. Sie
habe durchaus Abklärungen bezüglich der anzuwendenden Invaliditätsbe-
messungsmethode gemacht. Es würden in den Akten jegliche Anhalts-
punkte dazu fehlen, dass die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen
voll hätte erwerbstätig sein müssen.
6.
Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung angewendet hat.
6.1
6.1.1 Die Einstufung einer versicherten Person als ganztägig erwerbstätig,
nichterwerbstätig oder zeitweilig erwerbstätig (Art. 28a IVG) führt je zur An-
wendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkom-
mensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode). Die anzuwen-
dende Methode ergibt sich daraus, was die Person ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung bei im Übrigen unveränderten Umständen täte. Entschei-
dend ist nicht das zumutbare Ausmass der Erwerbstätigkeit im Gesund-
heitsfall, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne
Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig
wäre (Art. 27bis IVV). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den
Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung ent-
wickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der
versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu
würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge-
übten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich
(BGE 137 V 334 E. 3.2; 125 V 146 E. 2c, je m.w.H.).
6.1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen
(Art. 28a Abs. 1 IVG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi-
cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me-
dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Er-
werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (sogenanntes Valideneinkommen, allgemeine Methode des Einkom-
mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1).
C-7922/2015
Seite 8
6.1.3 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig
sind, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16
ATSG grundsätzlich darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss
anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spe-
zifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich
der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tä-
tigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und
künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
6.1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen
Teil die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensver-
gleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so
wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen Methode fest-
gelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der
Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in bei-
den Bereichen zu bemessen (Art. 28a IVG).
6.1.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz
gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwir-
kungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 m.w.H.).
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben indessen zusätzliche
Abklärungen nur dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu
aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben-
der Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a
m.w.H.).
6.1.6 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und teilweise im ATSG konkreti-
sierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. zum Ganzen BGE 124 V 180
E. 1) umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Ein-
blick in die Akten zu erhalten (Art. 47 ATSG) und zu den für die Entschei-
dung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderer-
seits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorg-
fältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichti-
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Seite 9
gen. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den we-
sentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide
zu begründen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründung eines Entscheides
muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Ent-
scheid stützt.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene geltend, im Ge-
sundheitsfall würde sie aus finanziellen Gründen zu 100 % arbeiten. Sie
sei in der Schweiz von 1990 bis 2001 voll erwerbstätig gewesen. Während
ihrer Schwangerschaft 1993 sei erstmals eine Nierenerkrankung gefunden
worden, die sich im Laufe der Jahre verschlimmert habe. Ihre Arbeitsfähig-
keit sei schon seit Jahren eingeschränkt. Ihr 1993 geborener Sohn sei
längst erwachsen.
6.3 Die Vorinstanz hat bei der Berechnung der Invalidität der Beschwerde-
führerin offensichtlich die gemischte Methode angewendet. Sie begründet
aber weder in ihrem Vorbescheid noch in der angefochtenen Verfügung,
wieso sie diese Methode anwendet. In einer internen Notiz vom 23. Juni
2015 (IV-Akt. 29) führt sie lediglich aus, die Beschwerdeführerin habe von
2003 bis am 30. Juli 2014 halbtags gearbeitet. Auf diesen speziellen Fall
werde die gemischte Methode angewendet und die Arbeitsunfähigkeit im
Umfang von 20 % seit dem 1. Februar 2014 werde nicht berücksichtigt, da
keine Abwesenheit bekannt gegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin
habe nicht auf das Schreiben vom 4. Mai 2015 geantwortet; es habe sich
die Frage gestellt, ob ein (reiner) Einkommensvergleich vorzunehmen sei,
da die Beschwerdeführerin in der Schweiz vollzeitig erwerbstätig gewesen
sei.
In dem in der Notiz erwähnten Schreiben an die Beschwerdeführerin vom
4. Mai 2015 hatte die Vorinstanz erklärt, damit der medizinische Dienst die
Entwicklung ihrer Gesundheit beurteilen könne, müsse sie alle medizini-
schen Unterlagen seit dem 1. Januar 2002 einreichen, ebenso alle „proto-
coles hospitaliers“. Die Vorinstanz fragte die Beschwerdeführerin zudem,
ob sie nach ihrer Rückkehr in die Schweiz vollzeitig erwerbstätig gewesen
sei, und, falls sie ihre Erwerbstätigkeit habe einschränken müssen, seit
wann dies der Fall gewesen sei. Diese Informationen seien für die Beurtei-
lung ihres Gesuchs notwendig. Es wurde ihr eine Frist zur Beantwortung
der Fragen bis zum 10. Juli 2015 angesetzt.
C-7922/2015
Seite 10
6.4 Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin im
Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens weder fragte, in welchem Pensum
sie ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre, noch, ob sie seit ihrer
Rückkehr nach Portugal aus gesundheitlichen Gründen nur halbtags gear-
beitet habe. Sie klärte auch die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin
und ihrer Familie nicht ab. Dies obwohl zumindest Hinweise dafür bestan-
den, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit aus gesundheitli-
chen Gründen eingeschränkt haben könnte: So war sie in der Schweiz voll-
zeitlich erwerbstätig und ihre Krankheit entwickelte sich, wie die Vorinstanz
selber ausführte, langsam über Jahre hinweg. Auch hatte sowohl die Be-
schwerdeführerin (IV-Akt. 12) als auch ihr ehemaliger Arbeitgeber
(IV-Akt. 14) auf dem „Fragebogen für Arbeitgeber“ angegeben, die Be-
schwerdeführerin haben seit dem 1. Januar 2003 aus gesundheitlichen
Gründen weniger schwere Arbeiten und reduzierte Stunden verrichten
müssen, und deshalb weniger Lohn erhalten. Die Beschwerdeführerin hat
zudem keine kleinen Kindern mehr, für deren Betreuung sie zuständig
wäre.
Diese Umstände vermögen zwar nicht ohne Weiteres mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Er-
werbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen einschränkte und im Ge-
sundheitsfall 100 % erwerbstätig wäre. Insbesondere sind die Angaben auf
den beiden Formularen für Arbeitgeber nicht genügend klar und es liegen
keine medizinischen Belege für funktionelle Einschränkungen und eine Ar-
beitsunfähigkeit für die Zeit vor Ende Juli 2014 vor. Gleichzeitig ist aber
auch nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er-
stellt, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie gesundheitlich dazu in der
Lage, zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu 50 % erwerbstätig und zu
50 % im Haushalt tätig wäre. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist diesbe-
züglich nicht vollständig abgeklärt. Die Vorinstanz wäre unter diesen Um-
ständen gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu dieser Frage vorzu-
nehmen, da hierzu aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Anhalts-
punkte hinreichender Anlass bestand. Insofern ist die Haltung der Vo-
rinstanz, die sich auf die Aktenlage beruft – wie von der Beschwerdeführe-
rin gerügt – nicht haltbar, da sie verpflichtet gewesen wäre, entsprechende
Untersuchungen vorzunehmen und die Akten zu ergänzen.
Hinzuzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin den Untersuchungsgrund-
satz insbesondere insofern verletzt hat, als sie die Beschwerdeführerin
nicht konkret und für sie verständlich danach fragte, ob sie ihre Arbeitstä-
tigkeit vor Ende Juli 2014 aus gesundheitlichen Gründen reduziert habe
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Seite 11
und wie viel sie ab Ende Juli 2014 im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre.
Weder in den der Beschwerdeführerin zugesandten Fragebogen noch in
den weiteren Schreiben wurde die Beschwerdeführerin konkret auf die Be-
deutung dieser Umstände für die Bemessung ihres Invaliditätsgrades auf-
merksam gemacht. Bezeichnend für das Vorgehen der Vorinstanz ist auch,
dass die zitierte interne Notiz vom 23. Juni 2015 vor Ablauf der der Be-
schwerdeführerin gesetzten Frist zur Beantwortung der Fragen verfasst
wurde, mithin der Entscheid über die Anwendung der gemischten Methode
getroffen wurde, bevor die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, sich
dazu zu äussern. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerde-
führerin offenbar auf ihre telefonische Erkundigung am 23. Juni 2015, in
der sie – wie aufgrund der entsprechenden Telefonnotiz zu schliessen ist
(IV-Akt. 28) – zu erkennen gab, dass sie nicht verstanden hatte, wieso sie
nach zusätzlichen medizinischen Unterlagen gefragt wurde, keine entspre-
chenden Erklärungen erhielt. Die Beschwerdeführerin, die zu diesem Zeit-
punkt nicht vertreten war, hatte damit keine Möglichkeit, sich im Verfahren
angemessen zu äussern und ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, ins-
besondere, da die Vorinstanz auch im Vorbescheid nicht begründete,
wieso sie die gemischte Methode anwendete. Die Vorinstanz hat damit
auch gegen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
verstossen.
6.5 Da – wie sogleich zu zeigen ist – die Vorinstanz auch in anderer Hin-
sicht den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat, ist sie
zu verpflichten, die zur Bestimmung der anzuwendenden Bemessungsme-
thode des Invaliditätsgrades notwendigen Abklärungen zu treffen.
7.
7.1 Die Vorinstanz stützt ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung auf die folgenden medi-
zinischen Unterlagen:
7.1.1 In einem Bericht vom 15. August 2014 (IV-Akt. 5) führte die portugie-
sischen Ärztin B._______ die folgenden Diagnosen auf:
– Hypertensive Nephroangiosklerose
– IRCT/HC [chronisches Nierenversagen im Terminalstadium/Hämodia-
lyse]
– HTA [sekundäre arterielle Hypertonie]
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Seite 12
Die Ärztin führte aus, die Beschwerdeführerin sei vom 11.–15. August 2014
stationär auf der Abteilung Nephrologie gewesen. Wegen einer chroni-
schen Niereninsuffizienz aufgrund von hypertensiver Nephroangiosklerose
sei eine Hämodialyse eingeleitet worden.
7.1.2 In einem Bericht vom 8. Januar 2015 (IV-Akt. 15) führte die portugie-
sische Ärztin C._______ aus, die Beschwerdeführerin erhalte seit August
2014 eine regelmässig Dialyse. Aktuell werde sie mit einer ambulanten
kontinuierlichen Peritonealdialyse mit vier Austauschzyklen pro Tag behan-
delt. Sie zeige eine sehr gut Anpassung an die Dialyse bei guter klinischer
Verträglichkeit und Hämodynamik. Sie leide unter einer chronischen Nie-
reninsuffizienz unbestimmter Ätiologie. Seit einer komplizierten Schwan-
gerschaft mit Präeklampsie aufgrund von Mikrohämaturie 2002 habe eine
ärztliche Kontrolle durch die nephrologische Abteilung stattgefunden. Es
sei eine fortschreitende Verschlechterung der Nierenfunktion und Proteinu-
rie mit zunehmend nephrotischen Werten beobachtet worden. Es habe
eine Kontrolle in ärztlichen Untersuchungsterminen stattgefunden, aber es
habe eine geringe Akzeptanz der Krankheit und der nötigen Einweisung
zur Nierenersatztherapie bestanden. Die Beschwerdeführerin habe klä-
rende Untersuchungen und Zugangsfragen stets verweigert. Anfang 2014
sei eine Nierenersatztherapie wegen erheblicher Verschlechterung der
analytischen Parameter eingeleitet worden. Dennoch habe die Patientin
diese bis im August 2014 verweigert, als sie wegen urämischen Syndroms
zur Behandlung zwecks Einleitung einer Nierenersatztherapie erschienen
sei.
7.1.3 In seiner Stellungnahme vom 26. April 2015 führte Dr. med.
D._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz die folgenden Diag-
nosen auf (IV-Akt. 24):
– Chron. Niereninsuffizienz bei Glomerulonephritis
– Dialyse seit Aug. 2014
– Hypertonie
Er führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei seit Jahren eine Nephropa-
thie im Sinne einer Glomerulonephritis bekannt, die in den letzten Jahren
zu einer zunehmenden Niereninsuffizienz geführt und eine Dialyse notwen-
dig gemacht habe. Ausser der konkomittierenden Hypertonie bestünden
keine zusätzlichen Erkrankungen. Für eine ausserhäusliche Tätigkeit sei
die Beschwerdeführerin nicht mehr geeignet, im eigenen Kleinhaushalt be-
stehe eine Teileinschränkung. Er schloss auf eine Arbeitsunfähigkeit von
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Seite 13
70 % in der angestammten Tätigkeit ab dem 31. Juli 2014 und verneinte
die Frage nach der Zumutbarkeit von Verweistätigkeiten.
Die Tabelle „Versicherte im Haushalt“ füllte er wie folgt aus:
Tätigkeit Gewichtung Behinderung Invalidität
Haushaltführung 3 % 0 % 0 %
Ernährung 40 % 10 % 4 %
Wohnungspflege 20 % 50 % 10 %
Einkauf 5 % 20 % 1 %
Wäsche und Kleiderpflege 12 % 40 % 4.80 %
Betreuung von Kindern 0 % 0 % 0 %
Verschiedenes 20 % 70 % 14 %
Total 100 % 34 %
7.1.4 Am 4. Mai 2015 fragte die Vorinstanz Dr. D._______, ob bei der Be-
schwerdeführerin nicht eine vorexistierende Arbeitsunfähigkeit in relevan-
tem Ausmass bestehe. Dr. D._______ antwortete (IV-Akt. 26), die Be-
schwerdeführerin sei erstmals vom Versicherungsarzt ab 21. Februar 2014
als arbeitsunfähig bezeichnet worden, habe aber ausserhäuslich bis Ende
Juli 2014 arbeiten können. Sie vertrage die Dialyse bestens. Wenn eine
Teileinschränkung berücksichtigt werden solle, könne dies erst ab Februar
2014 gelten. Die Erkrankung gehe zwar schleichend vor sich, er könne
aber keine Gründe finden, die vor Februar 2014 eine Einschränkung be-
weisen würden. Man solle von einer ausserhäuslichen Einschränkung von
20 % ab Februar 2014 ausgehen; im eigenen Haushalt ebenso.
7.2
7.2.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
C-7922/2015
Seite 14
7.2.2 Für das Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. (Art. 40 BZP [SR 273]
i.V.m. Art. 19 VwVG). Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter
haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre-
geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die Rechtspre-
chung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen
(BGE 125 V 351 E. 3a und 3b).
7.2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
7.2.4 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungs-
fall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind
an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch
nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche-
rungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen. Solche Zweifel können (u.a.) von Arztberichten ausgehen,
die von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizini-
schen Fachpersonen verfasst und von der betroffenen Person eingereicht
wurden (BGE 135 V 465 E. 4.4 ff.).
8.
8.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung einen Invaliditäts-
grad von 52 % fest. Weder der Verfügung, noch dem Vorbescheid ist je-
doch zu entnehmen, wie die Vorinstanz diesen berechnete. Zu vermuten
ist, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre
(vgl. die Angaben im „Fragebogen für Arbeitgeber“, IV-Akt. 14; ebenso die
Stellungnahme des Dr. D._______ vom 26. April 2015, wonach er neben
C-7922/2015
Seite 15
dem Aufgabenbereich als Hausfrau von einer Tätigkeit als Hausangestellte
von 4 Stunden täglich ausgeht, IV-Akt. 24). Dr. D._______ geht von einer
Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 34 % und in der angestammten Tätig-
keit von 70 % aus. Dies ergäbe den von der Vorinstanz festgestellten Inva-
liditätsgrad von 52 % (34 % / 2 + 70 % / 2).
8.2 Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit August 2014
ist soweit relevant unbestritten: Sie leidet an einer chronischen Nierenin-
suffizienz und Hypertonie; erstere wird seit August 2014 mit einer Dialyse
behandelt (ambulante kontinuierliche Peritonealdialyse).
8.3 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Arbeitsfähigkeit in ihrer ange-
stammten Erwerbstätigkeit werden von der Beschwerdeführerin auf Be-
schwerdeebene nicht bestritten. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Anga-
ben des medizinischen Dienstes der Vorinstanz widersprüchlich sind.
Dr. D._______ nennt einerseits eine Arbeitsunfähigkeit in der angestamm-
ten Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft von 70 %. Andererseits hält er je-
doch fest, die Beschwerdeführerin sei für eine ausserhäusliche Tätigkeit
nicht mehr geeignet, was einer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit auch
in der angestammten Erwerbstätigkeit entspräche (eine Verweistätigkeit
sei nicht zumutbar). Dieser Widerspruch wird von der Vorinstanz nicht auf-
gelöst. Ginge man von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der ange-
stammten Erwerbstätigkeit und der Unzumutbarkeit von Verweistätigkeiten
aus, ergäbe sich – mutatis mutandis – ein Invaliditätsgrad von 67 % (34 %
/ 2 + 100 % / 2) und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Auf die
Stellungnahme von Dr. D._______ kann deshalb zur Festlegung der Ar-
beitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit
nicht abgestellt werde. Der Sachverhalt ist diesbezüglich nicht vollständig
abgeklärt.
8.4
8.4.1 Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Person
im Haushalt aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt
ist, bedarf es grundsätzlich einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV;
BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Bei im Ausland wohnenden Versicherten kann
unter Umständen mangels geeigneten Abklärungspersonen keine Haus-
haltabklärung im Sinne einer Abklärung an Ort und Stelle gemäss Art. 69
Abs. 2 IVV durchgeführt werden. In diesen Fällen muss die Beurteilung
einer Beeinträchtigung im Haushalt jedoch nach analogen Grundsätzen er-
folgen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2724/2012 vom
10. Februar 2014 E. 7.1 und C-4781/2008 vom 28. Juni 2010 E. 4.2). Eine
C-7922/2015
Seite 16
Abklärung der gesundheitlichen Einschränkungen einer versicherten Per-
son im Haushalt ist von einer qualifizierten Person zu verfassen und hat in
Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den
medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinde-
rungen zu erfolgen. Der Bericht muss plausibel und begründet und ange-
messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein (vgl. Ur-
teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 568/04 vom 16. Februar
2005 E. 4.2.1 m.w.H.). Der Abklärungsbericht muss eine fachmedizinische
Evaluation der Fähigkeiten des Versicherten, seine gewohnten Aufgaben
zu erfüllen, enthalten. Eine solche Evaluation wird mit Hilfe eines Arztes
durchgeführt, wobei eine detaillierte und eingehende Betrachtung der Ein-
schränkungen des Versicherten nach dessen Anhörung durch den Arzt not-
wendig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 733/06 vom 16. Juli 2007
E. 4.2.2).
8.4.2 Die Vorinstanz stellt für ihre Einschätzungen der gesundheitlich be-
dingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im
Haushalt auf deren Angaben im „Fragebogen für im Haushalt tätige Versi-
cherte“ ab (IV-Akt. 12/6-12). Die Beschwerdeführerin gibt darin an, ihr
Haushalt bestehe aus drei erwachsenen Personen, davon eine Person, die
dauernde Pflege benötige (wobei nicht ganz klar ist, ob es sich bei der
pflegebedürftigen Person um die Beschwerdeführerin handelt). Die tägli-
che Dialyse verunmögliche ihr das Führen des Haushaltes. Sie könne Ge-
müse und Früchte waschen und schneiden sowie Einkäufe machen. Alle
anderen Aufgaben könne sie nicht mehr wahrnehmen (Abwasch; Küche,
Böden, Fenster putzen; Betten machen; Wäsche waschen, aufhängen, ab-
hängen, bügeln, flicken; stricken, häkeln, nähen). Wegen der Medikation
könne sie nicht mehr das Essen vorbereiten. Sie habe Hilfe von anderen
Personen.
8.4.3 Die entsprechende Stellungnahme von Dr. D._______ vom 26. April
2015 erfüllt die aufgeführten Anforderungen nicht. Die IV-ärztliche Feststel-
lung wurde gestützt auf die damals vorliegenden medizinischen Unterlagen
verfasst. Diesen ist jedoch keine Äusserung eines Arztes zu den gesund-
heitsbedingten Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Haushalt
zu entnehmen. Weder die portugiesischen Ärzte noch Dr. D._______ äus-
sern sich zu den konkreten funktionellen Einschränkungen der Beschwer-
deführerin in Bezug auf die Arbeiten im Haushalt. Zudem begnügte sich Dr.
D._______ mit der dargestellten Tabelle (E. 7.1.3). Der IV-Arzt unterliess
eine konkrete Begründung der angegebenen Tabellenwerte, weshalb die
einzelnen Tabellenwerte nicht nachvollziehbar sind. Insbesondere bleibt
C-7922/2015
Seite 17
unklar, inwiefern die Angaben der Beschwerdeführerin übernommen wur-
den und inwiefern davon ausgegangen wird, dass andere Personen die
Beschwerdeführerin bei den Arbeiten im Haushalt unterstützen können.
Die Stellungnahme beruht zudem auf unzureichend abgeklärten Angaben
bezüglich des Tätigkeitsbereiches und der örtlichen und räumlichen Um-
stände des Haushaltes der Beschwerdeführerin.
Schliesslich bleibt bei den Angaben aufgrund des Fragebogens für im
Haushalt Versicherte grundsätzlich unklar, welche Aufgaben die Beschwer-
deführerin vor Eintreten der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen ausführte respektive hypothetisch heute ohne diese gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen ausführen würde. Im Fragebogen wird nicht da-
nach gefragt, welche Aufgaben die Beschwerdeführerin ohne gesundheit-
liche Beeinträchtigungen ausführen würde (respektive welche Aufgaben
sie vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich aus-
führte). Dies stellt einen grundsätzlichen Mangel des Fragebogens dar, weil
damit der Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin vor respektive hypo-
thetisch ohne Gesundheitseinschränkung unklar bleibt. Die Beurteilung der
aufgrund der Gesundheitseinschränkungen eingetretenen Unfähigkeit, im
bisherigen Aufgabenbereich tätig zu sein, kann unter diesen Umständen
nur aufgrund von spekulativen Annahmen erfolgen. Es ist unklar, von wel-
chen diesbezüglichen Annahmen die Vorinstanz vorliegend ausging, ins-
besondere da die entsprechende Beurteilung von Dr. D._______ keine Be-
gründung enthält.
8.4.4 Damit ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im
Haushalt unvollständig abgeklärt hat. Eine Einschätzung, in welchem
Masse und in welchen Tätigkeiten des Haushaltes sie Einschränkungen
unterliegt, ist daher nicht rechtsgenüglich möglich. Entsprechend kann
auch der Invaliditätsgrad nicht berechnet werden. Zudem hat die Vo-
rinstanz gegen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Ge-
hör in der Ausprägung des Anspruchs auf Begründung verstossen, indem
sie ihre Annahmen zu den Einschränkungen der Beschwerdeführerin im
Haushalt nicht begründete.
9.
9.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtser-
heblichen Sachverhalt im vorliegenden Verfahren in verschiedener Hin-
sicht nicht vollständig und korrekt abgeklärt hat. Entsprechend ist es weder
C-7922/2015
Seite 18
möglich zu bestimmen, welche Methode der Bemessung des Invaliditäts-
grades anzuwenden ist, noch wie hoch die gesundheitlich bedingte Arbeits-
unfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ist, oder
wie hoch (gegebenenfalls) ihre gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit
im Aufgabenbereich (Haushalt) ausfällt. Die Vorinstanz hat aufgrund ihrer
mangelhaften Sachverhaltsabklärung sowohl gegen den Untersuchungs-
grundsatz verstossen als auch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auf Beschwerdeebene nicht
geheilt werden, da auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich
ist, wie die entsprechenden Annahmen der Vorinstanz zustande kamen
und sich diese auch im Beschwerdeverfahren dazu nicht äusserte.
9.2 Da der rechtserhebliche Sacherhalt vorliegend von Grund auf und un-
ter angemessenem Einbezug der Beschwerdeführerin neu zu erstellen ist,
rechtfertigt sich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung
der rechtserheblichen Sachverhaltes und neuer Entscheidung.
Die Vorinstanz hat dabei alle notwendigen Abklärungen zu treffen, um kor-
rekt beurteilen zu können, welche Methode der Invaliditätsbemessung an-
zuwenden ist, also insbesondere auch der Frage nachzugehen, ob die Be-
schwerdeführerin im Gesundheitsfall nunmehr 100% erwerbstätig wäre,
wie sie behauptet. Dafür hat sie die Beschwerdeführerin in einer für diese
verständlichen Art und Weise zu den diesbezüglich relevanten Elementen
zu befragen und sie unter Ansetzung einer angemessenen Frist aufzufor-
dern, medizinische Unterlagen betreffend die Zeit vor August 2014 einzu-
reichen. Je nach anzuwendender Methode hat die Vorinstanz anschlies-
send den Invaliditätsgrad zu berechnen. Sollte dabei zumindest teilweise
die spezifische Methode zur Anwendung kommen, hat sie einen ausführli-
chen Bericht zur Frage erstellen zu lassen, welche Aufgaben die Be-
schwerdeführerin aufgrund welchen funktionellen Einschränkungen nicht
mehr ausüben kann und inwiefern sie bei der Verrichtung dieser Aufgaben
von Dritten unterstützt werden kann. Dieser Bericht muss in Kenntnis der
medizinischen Situation der Beschwerdeführerin und der örtlichen und
räumlichen Umstände von einer qualifizierten Person verfasst werden.
Schliesslich hat sie abzuklären und widerspruchsfrei festzustellen, wie
gross die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestamm-
ten Tätigkeit ist.
C-7922/2015
Seite 19
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der Beschwerdeführerin keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 400.– ist ihr daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zurückzuerstatten. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG auch
der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden
können, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
10.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat An-
spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.n. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE,
SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkun-
digen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen
Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2800.– (inkl. Ausla-
gen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-6173/2009 vom 29. August 2011 m.w.H.]) gerechtfertigt (Art. 9
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
C-7922/2015
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese
nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Renten-
anspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– wird ihr nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf
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Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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