Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7924/2009
U r t e i l v om 4 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani,
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien A._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Vorinstanz,
Gegenstand Beitragsverfügung vom 16. November 2009.
C7924/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin),
gegründet am 14. November 2000, hat gemäss Handelsregistereintrag
folgenden Zweck: Betrieb eines Restaurants mit allen dazugehörigen
Tätigkeiten im Gastro und Pararestaurantbereich; kann alle Arten von
Geschäften und Handel im In und Ausland betreiben und sich bei
anderen Unternehmen beteiligen, gleichartige oder verwandte
Unternehmen erwerben oder errichten sowie Liegenschaften und
Wertschriften erwerben, verwalten und verkaufen. Gesellschafter und
Geschäftsführer mit je Einzelunterschrift sind B._______ und C._______.
Mit Statutenänderung vom 10. Oktober 2011 wurde eine vollständige
Zweckumschreibung der GmbH vorgenommen mit neuer Firma
"technoStar Biochemische Erzeugnisse GmbH", mit Sitz in Zug und
neuem Zweck: Herstellung und Vertrieb von Spezialreinigungsmittel für
hochwertige Oberflächen (Handelsregisterauszug vom 21. November
2011). B._______ ist neu Vorsitzender der Geschäftsführung und nicht
mehr Gesellschafter.
B.
Am 25. Juni 2007 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Stiftung
BVG) den Zwangsanschluss der Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Januar
2005 (act. 2). Die Arbeitgeberin wurde aufgefordert, alle von ihr
beschäftigten Arbeitnehmer, die Eintrittsdaten sowie die Lohnverhältnisse
innert 10 Tagen anzugeben. Weiter wurden der Arbeitgeberin die Kosten
für die Anschlussverfügung von Fr. 450. sowie zusätzliche Gebühren für
die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375. in
Rechnung gestellt. Zur Begründung führte die Stiftung BVG aus, aus der
Jahresrechnung des Jahres 2005 der zuständigen Ausgleichskasse des
Kantons Zug ergebe sich, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 2005
dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe.
Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1 der Verordnung vom
18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen und
Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) sei nicht ersichtlich. Weiter
könne der erwähnten Jahresrechnung entnommen werden, dass mit den
Dienstaustritten mehrere Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den
Anschluss nach Art. 12 BVG an die Stiftung BVG erfüllt seien. Die
Arbeitgeberin habe sich innert der angesetzten Frist geäussert aber
keinen Nachweis erbracht, welcher einen Zwangsanschluss als nicht
notwendig erscheinen lasse.
C7924/2009
Seite 3
C.
Mit Wiedererwägungsverfügung vom 22. April 2008 stellte die Vorinstanz
fest, dass der Anschluss an die Stiftung BVG erst per 1. Januar 2006
erfolgen müsse, weil bis 31. Dezember 2005 ein Vorsorgevertrag bei der
Pensionskasse X._______ bestand. Die Vorinstanz verzichtete zudem
auf die Durchführungskosten für den Zwangsanschluss in der Höhe von
Fr. 375. und stellte gleichzeitig fest, dass die Kosten der Verfügung vom
25. Juni 2007 in der Höhe von Fr. 450. bestehen blieben, wie auch die
Ziffern 34 des Dispositivs der Anschlussverfügung vom 25. Juni 2007.
Die Wiedererwägungsverfügung war für die Beschwerdeführerin zudem
kostenlos.
Diese Wiedererwägungsverfügung vom 22. April 2008 ist unangefochten
in Rechtskraft erwachsen.
D.
Die Stiftung BVG erstellte am 20. Juni 2008 eine Beitragsrechnung
(act. 8) über die Periode vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2008 für die
Arbeitnehmerinnen D._______ und E._______, ausmachend total
Fr. 327. zuzüglich rückwirkende Zinsen (Fr. 16.) sowie
Verfügungsgebühren (Fr. 450.) und Durchführungsgebühren für den
Zwangsanschluss (Fr. 375.), ausmachend total Fr. 1'168.. Die
Vorinstanz fügte der Beitragsrechnung u.a. bei, der Totalbetrag sei innert
30 Tagen zahlbar und sie danke "für die Überweisung mit einem
Einzahlungsschein (bereits in Ihrem Besitz)" im Voraus.
E.
Die Stiftung BVG stellte in der Folge aufgrund der ausgebliebenen
Zahlung beim Betreibungsamt Zug am 11. Dezember 2008 (act. 10) ein
Betreibungsbegehren über eine Forderung von Fr. 1'168. (Saldo am
1. Dezember 2008) nebst Zins zu 5.00% seit dem 2. Dezember 2008
sowie Fr. 150. für Mahn und Inkassokosten, ausmachend total
Fr. 1'318..
F.
B._______ der Y._______ wandte sich für die Arbeitgeberin per EMail
am 18. Dezember 2008 (act. 11) an die Stiftung BVG und bezog sich auf
ein Schreiben der Stiftung BVG vom 5. Dezember 2008 (nicht in den
Akten), welches er erst am 18. Dezember 2008 erhalten habe. Die
A._______ beschäftige seit 2006 kein Personal mehr und es erstaune
daher, dass sie immer noch Post von der Stiftung BVG erhalte.
C7924/2009
Seite 4
G.
Der Zahlungsbefehl (Betreibungsnummer 135270) über eine
Forderungssumme von Fr. 1'168. nebst Zins zu 5% seit dem
2. Dezember 2008 zuzüglich Fr. 150. Mahn und Inkassokosten sowie
Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70. wurde der Arbeitgeberin am
6. Januar 2009 zugestellt. Am 7. Januar 2009 erhob die Arbeitgeberin
Rechtsvorschlag (act. 13).
H.
Am 16. November 2009 (act.16) verfügte die Stiftung BVG, die fällige
Forderung, Gegenstand des Zahlungsbefehls, setze sich wie folgt
zusammen: Saldo des laufenden Prämienkontos per 2. Dezember 2008
von Fr. 1'168. zuzüglich 5% Sollzinsen seit dem 2. Dezember 2008,
Mahn und Inkassokosten von Fr. 150. sowie Betreibungskosten von
Fr. 70.. Sie hob den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1'388.
zuzüglich 5% Sollzinsen auf. Die Kosten der Verfügung von total Fr. 450.
auferlegte sie der Arbeitgeberin.
I.
Die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragte mit
Beschwerde vom 17. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
(BVGer act. 1) sinngemäss die Aufhebung der Beitragsverfügung vom
16. November 2009. Sie begründete ihren Antrag damit, dass das
Treuhandbüro Y._______ der Stiftung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit
Schreiben vom 18. Juni 2008 um die Zustellung eines
Einzahlungsscheins gebeten habe, um die Ausstände zu begleichen. Es
gebe keinen ersichtlichen Grund, die Arbeitgeberin mit weiteren
Verfahrenskosten und einer Betreibung zu konfrontieren.
J.
Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2010 (BVGer act. 5) beantragte die
Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die
Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz begründete ihre Anträge im
Wesentlichen damit, dass die Beschwerde keine konkreten Anträge
enthalte und aufgrund der Begründung davon auszugehen sei, dass die
Beschwerdeführerin lediglich die ihr auferlegten Mahn, Inkasso und
Betreibungskosten für ungerechtfertigt halte. Die Vorinstanz sei weder zur
Annahme einer Teilzahlung verpflichtet noch müsse sie der angebotenen
Schuldübernahme zustimmen. Aus dem Umstand, dass die Y._______
die Übernahme von insgesamt Fr. 335. angeboten habe, lasse sich nicht
a priori auf die Unrechtmässigkeit der Mahn und Inkassomassnahmen
C7924/2009
Seite 5
schliessen. Nach dem Eingang des Schreibens der Y._______ vom
18. Juni 2008 habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 20. Juni 2008 die Beitragsrechnung in Höhe von Fr. 1'168.
zukommen lassen und ihr eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt. Die
Beschwerdeführerin habe bis zur Einleitung der Betreibung am
11. Dezember 2008 genügend Zeit gehabt, die fällige Forderung zu
bezahlen. Die Mahn und Inkassokosten seien daher gerechtfertigt. Die
Kosten für die angefochtene Verfügung vom 16. November 2009 seien
nur nötig geworden, weil die Beschwerdeführerin gegen den
Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 2009 Rechtsvorschlag erhoben habe.
Die Kosten würden sich auf das Kostenreglement der Vorinstanz stützen.
K.
Die Beschwerdeführerin bezahlte den einverlangten Kostenvorschuss
von Fr. 600. innert der nach der Gutheissung des
Fristwiederherstellungsgesuchs angesetzten Frist (BVGer act. 715).
L.
Replikweise beantragte die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2010 (BVGer
act. 16), es sei auf die Beschwerde einzutreten. Sie habe die Vorinstanz
rechtzeitig am 18. Juni 2008 orientiert, dass die Gesellschaft mittellos sei
und somit einer Schuldübernahme der Y._______ nichts im Wege stehe.
B._______ sei seinerzeit Geschäftsführer der Y._______ sowie der
Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift gewesen. Das Rechtsbegehren
sei so zu interpretieren, dass die fällige Summe von Fr. 327. zuzüglich
Verzugszinsen von Fr. 16. von der Y._______ bezahlt werde. Die
Beschwerdeführerin argumentierte u.a. weiter, es mache keinen Sinn,
Gelder von einer inaktiven Gesellschaft zu verlangen, wenn dies im
Vorfeld bereits bekannt gewesen sei. Die Verfügungen der Vorinstanz
seien in keinem Verhältnis zu den Ausständen. Es könne nicht im
Interesse der Allgemeinheit und des Gesetzgebers sein, solche
unverhältnismässig hohen Kosten wie Verfügungsgebühren ZWA und
Gebühren Durchführung ZWA der Beschwerdeführerin aufzubürden,
zumal diese nicht korrekt und auf falschen Annahmen erfolgt seien. Die
Stiftung BVG habe ohne ersichtlichen Grund eine Betreibung eingeleitet,
ohne sämtliche Fakten und Umstände bzw. falschen Verfügungen aus
der Vergangenheit zu berücksichtigen.
M.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 (BVGer act. 18) forderte die
Instruktionsrichterin die Vorinstanz auf, innert Frist in den Akten fehlende
C7924/2009
Seite 6
Unterlagen, insbesondere die Mahnung, ein Schreiben der Vorinstanz
vom 5. Dezember 2008 sowie allfällige Korrespondenz zwischen den
Parteien zwischen 7. Januar 2009 und 16. November 2009 einzureichen.
Die Vorinstanz antwortete mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 (BVGer
act. 20), dass es systembedingt nicht mehr möglich sei, Mahnungen,
welche vor der Migration der Stiftung BVG nach Rotkreuz im Januar 2009
erstellt worden seien, auszudrucken. Es sei daher nicht mehr möglich,
das besagte Mahnschreiben, welches der Beschwerdeführerin nach
Rechnungsstellung sowie nach Ablauf der Zahlungsfrist zugestellt worden
sei einzureichen. Zudem habe sie im Rahmen der Vernehmlassung
bereits sämtliche vorhandenen Vorakten eingereicht. Es finde sich somit
weder ein Schreiben vom 5. Dezember 2008 noch weitere allfällige
Korrespondenz zwischen den Parteien in den Vorakten.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten
ist (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen).
1.1. Anfechtungsobjekt bildet die Beitragsverfügung der Vorinstanz inkl.
Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 16. November 2009. Diese stellt
eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das
Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein
Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorinstanz im Sinn
von Art. 33 Bst. h VGG, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge
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Seite 7
öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 BVG). Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), und die Beschwerdeführerin hat den einverlangten
Kostenvorschuss nach Wiederherstellung der Frist durch das
Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 15) innert der gesetzten Frist
bezahlt. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE
134 V 315 E. 1.2).
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
C7924/2009
Seite 8
3.
Die Beschwerdeführerin anerkennt die Forderung für die in Rechnung
gestellten Beiträge von Fr. 327. und die rückwirkenden Zinsen von
Fr. 16., jedoch nicht die Auferlegung der Kosten und Gebühren.
Streitig und zu prüfen ist daher die Forderung der Vorinstanz betreffend
die Gebühren für die Anschlussverfügung von Fr. 450. und die
Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375., enthalten im "Saldo
des laufenden Prämienkontos per 02.12.2008" von Fr. 1'168., die Mahn
und Inkassokosten von Fr. 150., die Betreibungskosten von Fr. 70.
sowie die Kosten von Fr. 450. für die Beitragsverfügung.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt, es sei unnötig gewesen, die Kosten zu
erheben und eine Betreibung einzuleiten, da das Treuhandbüro um die
Zustellung eines Einzahlungsscheines gebeten habe, um die Beiträge
und Zinsen zu begleichen. Zudem mache es keinen Sinn, Gelder von
einer inaktiven Gesellschaft zu verlangen. Die Kosten seien
unverhältnismässig hoch im Verhältnis zu den Ausständen. Die Gebühren
seien nicht korrekt und würden auf falschen Annahmen beruhen.
4.1. Soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerde und Replik geltend
macht, die Y._______ habe die Übernahme der geschuldeten Beiträge
von Fr. 327. und Zinsen von Fr. 16. angeboten und um die Zustellung
eines Einzahlungsscheines gebeten, so gilt es, Folgendes festzuhalten:
Schuldnerin der von der Vorinstanz geltend gemachten Forderung war
A._______, und nicht etwa die Y._______. Die Beschwerdeführerin hat
auch keineswegs nachgewiesen, dass die Y._______ sie im
Verwaltungsverfahren vertreten hätte. Die Forderung war überdies fällig,
weshalb die Vorinstanz sich nicht auf ein Zahlungsangebot eines Dritten
einlassen musste (vgl. BGE 128 III 44 E. 5).
Die einschlägige Rüge der Beschwerdeführerin geht daher fehl.
4.2. Die Wiedererwägungsverfügung vom 22. April 2008 ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen, und der Betrag von Fr. 450.
entspricht dem Kostenreglement der Stiftung BVG, welches
integrierender Bestandteil der Anschlussbedingungen der
Anschlussverfügung bildet. Die Vorinstanz hat daher zu Recht Gebühren
von Fr. 450. für die Anschlussverfügung in Rechnung gestellt.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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4.3. Mit Wiedererwägungsverfügung vom 22. April 2008, Ziffer 2 des
Dispositivs, hat die Vorinstanz explizit auf die Erhebung der
Durchführungskosten von Fr. 375. für den Zwangsanschluss verzichtet.
Die "Beitragsrechnung" vom 20. Juni 2008 ist daher diesbezüglich
fehlerhaft, und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als
begründet.
4.4. Die Vorinstanz fordert in der angefochtenen Verfügung Zinsen zu 5%
seit dem 2. Dezember 2008 auf dem Rechnungsbetrag von Fr. 1'168..
Gemäss Begründung der Vorinstanz erfolgte die Zinserhebung ab dem
2. Dezember 2008 aufgrund des Saldos per 1. Dezember 2008.
Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Beschwerdeführerin der
Vorinstanz die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge
kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. Die
Arbeitgeberin hat der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem Gesetz
unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem
an sie bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen.
Der Verzugszins entspricht dem jeweils von der Auffangeinrichtung für
geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz (Art. 3 Abs. 1 und 2 der
Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der
Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C2381/2006 vom 27. Juli 2007, E. 7.1 und
7.2).
Die Höhe des Verzugszinses richtet sich in erster Linie nach der im
Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und – wo eine solche
fehlt – nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102ff.
des Obligationsrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). In den
Anschlussbedingungen der Vorinstanz findet sich keine Festlegung der
Zinshöhe, weshalb vorliegend grundsätzlich Verzugszinsen von 5%
geschuldet sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] B21/02 vom
11. Dezember 2002, E 8.1.1). Die Berechnung von Zinsen von 5% Zinsen
ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, doch dürfen sie nur auf
dem geschuldeten Betrag von Fr. 793. berechnet werden.
4.5. Die Vorinstanz fordert mit ihrer Beitragsverfügung zusätzlich Mahn
und Inkassokosten von Fr. 150.. In ihrer Vernehmlassung begründet sie
diese Kostenerhebung damit, dass der Beschwerdeführerin für die
Begleichung der Beitragsrechnung in der Höhe von Fr. 1'168. eine
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Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt worden sei. Da die
Beschwerdeführerin die fällige Forderung innert Frist nicht bezahlt habe,
sei am 11. Dezember 2008 die Betreibung eingeleitet worden. Die
Beschwerdeführerin habe genügend Zeit gehabt, die Forderung zu
begleichen. Die Mahn und Inkassokosten seien daher gerechtfertigt
gewesen. Die Höhe der Mahn und Inkassokosten würden sich auf das
Kostenreglement der Stiftung BVG, welches integrierender Bestandteil
der Anschlussbedingungen der Anschlussverfügung bilde, stützen
(Vernehmlassung Ziff. 2.3 und 2.4).
Gemäss Kostenreglement der Vorinstanz können für eine
eingeschriebene Mahnung Fr. 50. eingefordert werden. Eine solche
Kostenerhebung ist jedoch nur zulässig, wenn die Vorinstanz auch
tatsächlich gemahnt hat.
Die Vorakten der Vorinstanz enthalten jedoch keine Mahnung. Auf die
Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 5. Dezember 2011 hin, die
Mahnung zu den Akten zu geben, hat die Vorinstanz mit Stellungnahme
vom 7. Dezember 2011 geantwortet, systembedingt sei es nicht mehr
möglich, Mahnungen, die vor der Migration nach Rotkreuz im Januar
2009 erstellt worden seien, auszudrucken. Des Weiteren habe sie im
Rahmen ihrer Vernehmlassung sämtliche vorhandenen Vorakten
eingereicht.
Die Vorinstanz kann somit den Beweis nicht erbringen, dass sie der
Beschwerdeführerin tatsächlich ein Mahnschreiben zugestellt hat. Die
Mahngebühr von Fr. 50. wurde daher zu Unrecht eingefordert.
4.6. Die von der Vorinstanz in Rechnung gestellten "Inkassokosten" von
Fr. 100. entsprechen dem Kostenreglement in den
Anschlussbedingungen der Vorinstanz für die Einleitung der Betreibung.
Da jedoch die Beitragsrechnung vom 20. Juni 2008 falsch war und damit
auch die Einleitung der Betreibung für den geforderten Betrag von
Fr. 1'168. zu Unrecht erfolgt ist, hat die Beschwerdeführerin für die
einschlägigen Kosten der Vorinstanz nicht aufzukommen.
4.7. Die Vorinstanz erhebt in der Beitragsverfügung vom 16. November
2008 zusätzlich Betreibungskosten von Fr. 70..
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Seite 11
Diese Kosten entsprechen den Kosten für den Zahlungsbefehl, welche
die Vorinstanz bei der Erhebung der Betreibung beim Betreibungsamt
zahlen musste.
Da die mit Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 2008 geforderte Summe
auf einer falschen "Beitragsrechnung" beruht, können der
Beschwerdeführerin die einschlägigen Kosten von Fr. 70. nicht auferlegt
werden (vgl. im Übrigen auch Pra 73 Nr. 195, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C2381/2006 vom 27. Juli 2007 E. 8).
4.8. Für die Erstellung der Beitragsverfügung vom 16. November 2009
erhob die Vorinstanz Verfügungskosten von Fr. 450. (Ziff. 7 des
Dispositivs).
Da auch die angefochtene Beitragsverfügung vom 16. November 2009
inkl. Aufhebung des Rechtsvorschlags auf einer falschen
"Beitragsrechnung" beruht und daher aufzuheben ist, können der
Beschwerdeführerin auch diese Kosten nicht auferlegt werden.
Die Gebührenerhebung für Beitragsverfügungen sind im Übrigen nicht
gestützt auf das Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
sondern gemäss der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR
281.35) zu erheben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
3567/2008 vom 13. September 2010). Gemäss Art. 48 GebV SchKG
können für gerichtliche Entscheide in betreibungsrechtlichen
Summarsachen bei einem Streitwert bis Fr. 1'000. Fr. 40. bis Fr. 150.
und bei einem Streitwert von Fr. 1'000 Fr. 10'000. Fr. 50. bis Fr. 300.
in Rechnung gestellt werden. Der von der Vorinstanz geforderte Betrag
von Fr. 450. erweist sich daher als zu hoch.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde zum grossen
Teil gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.
Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz zu bezahlen: Fr. 450.
Gebühren für die Anschlussverfügung, Fr. 327. für ausstehende
Prämienbeiträge, Fr. 16. rückwirkenden Zinsen, ausmachend total
Fr. 793., zuzüglich Zinsen von 5% seit 2. Dezember 2008.
6.
Festzuhalten ist abschliessend, dass die Vorinstanz ihre
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Seite 12
Aktenführungspflicht verletzt hat, indem sie dem Gericht offensichtlich
unvollständige Vorakten zugestellt hat. So befinden sich insbesondere
das im Mail der Beschwerdeführerin erwähnte Schreiben der Vorinstanz
vom 5. Dezember 2008 sowie die (in Rechnung gestellte) Mahnung nicht
bei den Vorakten.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1. Dieser Ausgang des Verfahrens entspricht einem
grossmehrheitlichen Obsiegen der Beschwerdeführerin, weshalb ihr keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600. ist ihr zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG werden Vorinstanzen und
beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
7.2. Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene
Verfügung vom 16. November 2008 wird aufgehoben.
2.
Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz Fr. 450. für Gebühren für die
Anschlussverfügung, Fr. 327. für ausstehende Prämienbeiträge, Fr. 16.
rückwirkenden Zinsen, ausmachend total Fr. 793., zuzüglich Zinsen von
5% seit 2. Dezember 2008 zu bezahlen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der
Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600. wird ihr
zurückerstattet.
C7924/2009
Seite 13
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
C7924/2009
Seite 14
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Schreiben der
Vorinstanz vom 7. Dezember 2011)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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